81/373/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Arenberg-R.F. Pulsed Oscillator, model PG-655-C with accessories" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 145 vom 03/06/1981 S. 0023 - 0023
Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät "Arenberg-R.F. Pulsed Oscillator, model PG-655-C with accessories" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/373/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters [1], geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 [2], gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 [3], insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 4. November 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "Arenberg-R.F. Pulsed Oscillator, model PG-655-C with accessories", das zu Forschungszwecken bei der Untersuchung der Geschwindigkeit von Ultraschallwellen in neuen Materialien von physikalischem Interesse verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 26. März 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Die Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Oszillator handelt. Aufgrund seiner objektiven Merkmale wie insbesondere der starken Frequenz sowie seines Verwendungszwecks ist das Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Außerdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "Arenberg-R.F. Pulsed Oscillator, model PG-655-C with accessories", das Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 4. November 1980 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Mai 1981 Für die Kommission Karl-Heinz Narjes Mitglied der Kommission [1] ABI. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. [2] ABI. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1. [3] ABI. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32. --------------------------------------------------