31996D0732

96/732/EG: Beschluß Nr. 158 vom 27. November 1995 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 201 bis E 215) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 336 vom 27/12/1996 S. 0001 - 0182


BESCHLUSS Nr. 158 vom 27. November 1995 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 201 bis E 215) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/732/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

BESCHLIESST -

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1992, wonach sie die Muster für Bescheinigungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind,

aufgrund des Beschlusses Nr. 130 vom 17. Oktober 1985 zur Aufstellung und Anpassung der zur Durchführung der Verordnungen erforderlichen Vordrucke,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Diese Vordruckmuster sind anzupassen, um der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 zur Änderung der Bestimmungen über die Feststellung und Berechnung von Renten Rechnung zu tragen.

Über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Protokolls vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet.

Mit Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke angepaßt und im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet werden.

Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum identische Vordrucke zu verwenden.

Diese Vordruckmuster sind im Hinblick auf ihre Verwendung in der durch den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens erweiterten Gemeinschaft anzupassen.

Diese Vordruckmuster sind anzupassen, um den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten eingetretenen Änderungen Rechnung zu tragen.

Für die Sprache, in der die Vordrucke auszustellen sind, gilt die Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission -

FOLGENDES:

1. Die in dem Beschluß Nr. 130 vom 17. Oktober 1985 enthaltenen Vordruckmuster E 201 bis E 215 werden durch die beigefügten Muster ersetzt, wobei folgende Änderungen angebracht wurden:

a) Die Vordruckmuster E 201, E 202, E 203, E 204, E 205 (Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Vereinigtes Königreich), E 206, E 207, E 210, E 211, E 212, E 213 und E 215 werden geändert.

b) Die Vordruckmuster E 208, E 209 und E 214 werden aufgehoben.

c) Neue Vordruckmuster E 205 (Österreich, Finnland, Schweden, Island, Liechtenstein und Norwegen) werden aufgenommen.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Versicherungsträgern, Arbeitgebern usw.) die Vordrucke entsprechend den beigefügten Mustern zur Verfügung.

3. Jeder Vordruck steht in allen Amtssprachen der Gemeinschaft in völlig deckungsgleicher Aufmachung zur Verfügung, so daß jeder Empfänger (Anspruchsberechtigter, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) ihn jeweils in seiner Sprache erhalten kann.

4. Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

CARLOS GARCÍA DE CORTÁZAR Y NEBREDA

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 201

BESCHEINIGUNG ZUR ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGS- ODER WOHNZEITEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 202

BEARBEITUNG EINES ANTRAGS AUF ALTERSRENTE

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 202 Einlegeblatt 1

FELD 12 "KINDER"

ERGÄNZENDE ANGABEN

(für jedes Kind ist ein gesondertes Blatt auszufuellen)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 202 Einlegeblatt 2

ZIFFER 10.2

ERGÄNZENDE ANGABEN FÜR DIE PORTUGIESISCHEN TRAEGER

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 202 Einlegeblatt 3

ERGÄNZENDE ANGABEN FÜR NORWEGISCHE TRAEGER

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 203

BEARBEITUNG EINES ANTRAGS AUF HINTERBLIEBENENRENTE

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 203 Einlegeblatt 1

FELD 11 "ANDERE BERECHTIGTE, AUSSER KINDER"

ERGÄNZENDE ANGABEN FÜR ITALIENISCHE TRAEGER

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 203 Einlegeblatt 2

FELD 15 "KINDER"

ERGÄNZENDE ANGABEN

(für jedes Kind ist ein gesondertes Blatt auszufuellen)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 203 Einlegeblatt 3

FELD 12 (12.8)

ERGÄNZENDE ANGABEN FÜR PORTUGIESISCHE TRAEGER

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 203 Einlegeblatt 4

FELD 15 "KINDER"

ERGÄNZENDE ANGABEN FÜR PORTUGIESISCHE TRAEGER

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 203 Einlegeblatt 5

ERGÄNZENDE ANGABEN FÜR NORWEGISCHE TRAEGER

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 203 Einlegeblätter 6-8

FELD 11

ERGÄNZENDE ANGABEN FÜR SCHWEDISCHE TRAEGER

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN

E 204

BEARBEITUNG EINES ANTRAGS AUF INVALIDITÄTSRENTE

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 204 Einlegeblatt 1

FELD 12 "KINDER"

ERGÄNZENDE ANGABEN

(für jedes Kind ist ein gesondertes Blatt auszufuellen)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 204 Einlegeblatt 2

ZIFFER 9 (9.10)

ERGÄNZENDE ANGABEN FÜR DIE PORTUGIESISCHEN TRAEGER

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 204 Einlegeblatt 3

ERGÄNZENDE ANGABEN FÜR FINNISCHE TRAEGER

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 204 Einlegeblatt 4

ERGÄNZENDE ANGABEN FÜR NORWEGISCHE TRAEGER

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

B

BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFES IN BELGIEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

DK

BESCHEINIGUNG DER VERSICHERUNGS- UND WOHNZEITEN IN DÄNEMARK

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

D

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

GR

BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFES IN GRIECHENLAND

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN

E 205

E

BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFES IN SPANIEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

F

BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFES IN FRANKREICH

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

IRL

BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFES IN IRLAND

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

I

BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFES IN ITALIEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

L

BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFES IN LUXEMBURG

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

NL

BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFES IN DEN NIEDERLANDEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

A

BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFES IN ÖSTERREICH

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

P

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

FIN

BESCHEINIGUNG DER VERSICHERUNGS- UND WOHNZEITEN IN FINNLAND

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

S

BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFES IN SCHWEDEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

GB

BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFES IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

IS

BESCHEINIGUNG DER VERSICHERUNGS- UND WOHNZEITEN IN ISLAND

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

FL

BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFES IN LIECHTENSTEIN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 205

N

BESCHEINIGUNG DER VERSICHERUNGS- UND WOHNZEITEN IN NORWEGEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 206

BESCHEINIGUNG ÜBER BESCHÄFTIGUNGEN IN BERGWERKEN UND GLEICHGESTELLTEN BETRIEBEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 207

ANGABEN ÜBER DEN BESCHÄFTIGUNGSVERLAUF DES VERSICHERTEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 207 Einlegeblatt 1

ERGÄNZENDE ANGABEN FÜR SCHWEDISCHE TRAEGER

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 210

MITTEILUNG ÜBER RENTENBEWILLIGUNG/RENTENABLEHNUNG

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 211

ZUSAMMENFASSUNG DER BESCHEIDE

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 212

RECHTSBEHELFE UND FRISTEN FÜR RECHTSBEHELFE

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 213

AUSFÜHRLICHER ÄRZTLICHER BERICHT

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 213 Einlegeblatt 1

ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE FÜR NIEDERLÄNDISCHE TRAEGER

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 213 Einlegeblatt 2

EINLEGEBLATT FÜR DIE TRAEGER DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 213 Einlegeblatt 3

ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE FÜR NORWEGISCHE TRAEGER

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 215

VERWALTUNGSAUSKÜNFTE ÜBER DIE LAGE EINES RENTNERS

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E 215 Einlegeblatt 1

ERGÄNZENDE ANGABEN FÜR NORWEGISCHE TRAEGER

>ENDE EINES SCHAUBILD>