|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/2403 |
26.11.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/2403 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. November 2025
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Spanien aufgrund der Überschwemmungen in der spanischen Region Valencia im Oktober 2024 und für Frankreich aufgrund der Schäden durch den Zyklon Chido auf Mayotte im Dezember 2024 und den Zyklon Garance auf Réunion im Februar 2025
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (2), insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3), insbesondere auf Nummer 10,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
|
(2) |
Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates (4), festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. |
|
(3) |
Am 20. Januar 2025 stellte Spanien nach den Überschwemmungen vom Oktober 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
|
(4) |
Am 7. März 2025 stellte Frankreich aufgrund der Schäden durch den Zyklon Chido auf Mayotte im Dezember 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
|
(5) |
Am 23. Mai 2025 stellte Frankreich aufgrund der Schäden durch den Zyklon Garance auf Réunion im Februar 2025 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
|
(6) |
Diese Anträge erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds. |
|
(7) |
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Spanien und Frankreich bereitzustellen. |
|
(8) |
Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2025 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:
|
a) |
Spanien wird ein Betrag in Höhe von 946 153 691 EUR bereitgestellt, damit die Notlage infolge der Überschwemmungen im Oktober 2024 bewältigt werden kann; |
|
b) |
Frankreich wird ein Betrag in Höhe von 89 628 050 EUR bereitgestellt, damit die Notlage infolge der durch den Zyklon Chido auf Mayotte im Dezember 2024 verursachten Schäden bewältigt werden kann; |
|
c) |
Frankreich wird ein Betrag in Höhe von 21 236 336 EUR bereitgestellt, damit die Notlage infolge der durch den Zyklon Garance auf Réunion im Februar 2025 verursachten Schäden bewältigt werden kann. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 13. November 2025.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. LOSE
(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.
(3) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2403/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)