02015R0098 — DE — 25.08.2026 — 007.001


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►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/98 DER KOMMISSION

vom 18. November 2014

über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

(ABl. L 016 vom 23.1.2015, S. 23)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/171 DER KOMMISSION  vom 20. November 2015

  L 33

1

10.2.2016

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1352 DER KOMMISSION  vom 18. April 2017

  L 190

1

21.7.2017

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/191 DER KOMMISSION  vom 30. November 2017

  L 36

13

9.2.2018

►M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2200 DER KOMMISSION  vom 10. Juli 2019

  L 332

1

23.12.2019

 M5

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/824 DER KOMMISSION  vom 15. März 2022

  L 147

1

30.5.2022

►M6

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1342 DER KOMMISSION  vom 17. Juni 2026

  L 1342

1

24.8.2026




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/98 DER KOMMISSION

vom 18. November 2014

über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik umzusetzen. Diese Verordnung gilt für Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

▼M2

1. 

„NAFO-Regelungsbereich“ das Gebiet nach Maßgabe des Artikels I Absatz 2 des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO-Übereinkommen);

▼M2 —————

▼B

3. 

„Nordatlantik“ die Gewässer des Atlantischen Ozeans nördlich von 5° N;

4. 

„Freizeitfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;

5. 

„Sportfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind.

KAPITEL II

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

▼M1

Artikel 3

Großaugenthun und Gelbflossenthun

1.  
Dieser Artikel gilt für Großaugenthun (Thunnus obesus) und Gelbflossenthun (Thunnus albacares) im Atlantischen Ozean.
2.  
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die nicht im ICCAT-Register der Großaugenthun- und Gelbflossenthun-Fischer verzeichnet sind, Großaugenthun und Gelbflossenthun im Atlantik nicht gezielt befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren, umsetzen, verarbeiten oder anlanden.

▼B

Artikel 4

Roter Thun

(1)  
Dieser Artikel gilt für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Ostatlantik und im Mittelmeer.

▼M1

(2)  

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Roten Thun gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, wenn

a) 

er unterhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgelegten Mindestgröße liegt oder

b) 

er in den in Artikel 9 Absätze 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 aufgeführten Fällen unterhalb der Mindestgrößen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 8 der genannten Verordnung liegt.

▼B

(3)  
Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels und von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen bei Rotem Thun ungewollte Fänge mit einer Größe zwischen 8 kg bzw. 75 cm und der Mindestgröße gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 in kg oder cm, die durch gezielt Roten Thun befischende Fangschiffe und Tonnaren gefangen werden, bis zu maximal 5 % an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
(4)  
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe und Tonnaren, die gezielt Roten Thun befischen, Roten Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung zwischen 75 und 115 cm, die über 5 % hinausgehen, nicht an Bord behalten.
(5)  
Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Anteil von 5 % bezeichnet den Anteil der gesamten ungewollten Fänge von Rotem Thun nach Stückzahl an der Gesamtmenge Roten Thuns, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz an Bord des Schiffes befindet.

▼M4

(6)  

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, diesen nicht an Bord behalten, wenn er mehr als 20 % ihrer Gesamtfänge nach Gewicht oder Stückzahl ausmacht. Der Umfang der zulässigen Beifänge von Rotem Thun wird von den Mitgliedstaaten in dem jährlichen Fangplan gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) festgelegt und darf diesen Prozentsatz nicht übersteigen. Der Berechnung anhand der Stückzahl gilt lediglich für Thunfisch und thunfischähnliche Arten, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.

▼B

(7)  

Wenn die dem Mitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Tonnars zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft ist, gilt abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013:

a) 

Beifänge von Rotem Thun sind zu vermeiden, und

b) 

lebendig als Beifang gefangener Roter Thun wird freigesetzt.

▼M4

(8)  
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Freizeitfischerei mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangenem Roten Thun sicherzustellen und zu vereinfachen.
(9)  
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Sportfischerei mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Sportfischerei lebend gefangenem Roten Thun sicherzustellen und zu vereinfachen.

▼B

Artikel 5

▼M3

Schwertfisch im Atlantik

▼M3 —————

▼M3

(2)  
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch (Xiphias gladius) unterhalb der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 festgelegten Mindestgröße gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Kauf anzubieten, zu verkaufen oder zu vermarkten.

▼B

(3)  
Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels und von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen bei Schwertfisch ungewollte Fänge mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung bis zu maximal 15 % an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
(4)  
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 darf Schwertfisch mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung in einem Umfang von mehr als 15 % nicht an Bord behalten werden.
(5)  
Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Anteil von 15 % bezeichnet den Anteil der Schwertfische nach Stückzahl an dem von dem Schiff getätigten Gesamtfang an Schwertfisch pro Anlandung.

▼M3

Artikel 5a

Schwertfisch im Mittelmeer

(1)  

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch (Xiphias gladius) gezielt zu befischen oder Fänge und Beifänge von Schwertfisch, auch aus der Sport- und Freizeitfischerei, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Kauf anzubieten, der

a) 

vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung weniger als 100 cm lang ist oder

b) 

ein Lebendgewicht von weniger als 11,4 kg oder ein ausgenommenes Gewicht ohne Kiemen von weniger als 10,2 kg aufweist.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Fangschiffe, die gezielt Schwertfisch fangen, unbeabsichtigte Fänge von Schwertfisch unter der Mindestgröße an Bord behalten, umladen, umsetzen, anlanden, transportieren, lagern, verkaufen, feilbieten oder zum Kauf anbieten, wenn sie nach Gewicht oder nach Stückzahl nicht mehr als 5 % des Gesamtfangs an Schwertfisch an Bord des Schiffs ausmachen.
(3)  
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die nicht gezielt Schwertfisch fangen, keinen Schwertfisch an Bord behalten, der nach Gewicht oder nach Stückzahl über die Beifanggrenze hinausgeht, die die Mitgliedstaat in ihren jährlichen Fangplänen für den Gesamtfang an Bord festgesetzt haben.
(4)  
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Sport und Freizeitfischerei mehr als einen Schwertfisch pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Sport- und Freizeitfischerei lebend gefangenem Schwertfisch sicherzustellen und zu vereinfachen.

▼M6

Artikel 5b

Blauer Marlin und Weißer Marlin/Rundschuppen-Speerfisch

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden alle Fänge von Blauem Marlin und Weißem Marlin/Rundschuppen-Speerfisch zurückgeworfen, sobald die Mitgliedstaaten ihre Quoten ausgeschöpft haben.

▼M2

KAPITEL III

NAFO-REGELUNGSBEREICH

Artikel 6

Berechnung der Beifanggrenzen

(1)  
Die Beifanggrenzen gemäß dieser Verordnung gelten für die in Anhang I.A der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO aufgeführten Bestände (Kombination von Arten und Division).
(2)  
Die Berechnung des Beifangprozentsatzes für die einzelnen Bestände gemäß dieser Verordnung erfolgt auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den an Bord behaltenen Fängen des jeweiligen Bestands und den an Bord behaltenen Gesamtfängen aller Bestände.
(3)  
Die in dieser Verordnung genannten Begrenzungen und Prozentsätze beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Kontrolle an Bord befindlichen Fanggewichte und werden aufgeschlüsselt nach Divisionen auf der Grundlage der Angaben im Fischereilogbuch berechnet. Davon abweichend werden bei der Berechnung der Beifangmengen von Grundfischen die Tiefseegarnelenfänge nicht in die Gesamtfänge an Bord einbezogen.

Artikel 6a

Allgemeine Ausnahmen für den NAFO-Regelungsbereich

(1)  
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden Fische, die im NAFO-Regelungsbereich über die im Rahmen eines verbindlichen Rechtsakts der Union zugeteilte Fangmenge hinaus gefangen werden, nicht an Bord behalten.
(2)  
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, mit dem die Aufbewahrung an Bord von Beifängen über 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, für Arten verboten wird, deren Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist.
(3)  
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, wonach Fisch unterhalb der Mindestgrößen gemäß Anhang III der genannten Verordnung unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen ist.

Artikel 6b

Kabeljau in den NAFO-Divisionen 3NO

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird Kabeljau — solange die Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist — als Beifang in den NAFO-Divisionen 3NO über 1 000  kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten.

Artikel 6c

Raue Scharbe in den NAFO-Division 3LNO

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird Raue Scharbe — solange die Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist — als Beifang in einer gezielten Fischerei auf Gelbschwanzflunder in den NAFO-Divisionen 3LNO über 15 % nicht an Bord behalten.

Artikel 6d

Gelbschwanzflunder in der NAFO-Division 3LNO

(1)  
Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird Gelbschwanzflunder — solange die Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist — als Beifang in den NAFO-Divisionen 3LNO über 2 500  kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten.
(2)  
Wenn die den Vertragsparteien ohne einen bestimmten Anteil des Bestands von der NAFO zugeteilte Fangmenge an Gelbschwanzflunder erschöpft ist, wird als Beifang gefangene Gelbschwanzflunder über 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten.

Artikel 6e

Rotbarsch in der NAFO-Division 3M

Während die gezielte Fischerei auf Rotbarsch in der NAFO-Division 3M vorübergehend geschlossen ist, da 50 % der jährlichen Gesamtfangmenge erreicht wurde, wird als Beifang gefangener Rotbarsch in der NAFO-Division 3M über 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten.

▼B

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).