02015R0098 — DE — 25.08.2026 — 007.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/98 DER KOMMISSION vom 18. November 2014 (ABl. L 016 vom 23.1.2015, S. 23) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/171 DER KOMMISSION vom 20. November 2015 |
L 33 |
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10.2.2016 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1352 DER KOMMISSION vom 18. April 2017 |
L 190 |
1 |
21.7.2017 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/191 DER KOMMISSION vom 30. November 2017 |
L 36 |
13 |
9.2.2018 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2200 DER KOMMISSION vom 10. Juli 2019 |
L 332 |
1 |
23.12.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/824 DER KOMMISSION vom 15. März 2022 |
L 147 |
1 |
30.5.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1342 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2026 |
L 1342 |
1 |
24.8.2026 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/98 DER KOMMISSION
vom 18. November 2014
über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik umzusetzen. Diese Verordnung gilt für Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„NAFO-Regelungsbereich“ das Gebiet nach Maßgabe des Artikels I Absatz 2 des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO-Übereinkommen);
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„Nordatlantik“ die Gewässer des Atlantischen Ozeans nördlich von 5° N;
„Freizeitfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;
„Sportfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind.
KAPITEL II
ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
Artikel 3
Großaugenthun und Gelbflossenthun
Artikel 4
Roter Thun
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Roten Thun gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, wenn
er unterhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgelegten Mindestgröße liegt oder
er in den in Artikel 9 Absätze 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 aufgeführten Fällen unterhalb der Mindestgrößen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 8 der genannten Verordnung liegt.
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, diesen nicht an Bord behalten, wenn er mehr als 20 % ihrer Gesamtfänge nach Gewicht oder Stückzahl ausmacht. Der Umfang der zulässigen Beifänge von Rotem Thun wird von den Mitgliedstaaten in dem jährlichen Fangplan gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) festgelegt und darf diesen Prozentsatz nicht übersteigen. Der Berechnung anhand der Stückzahl gilt lediglich für Thunfisch und thunfischähnliche Arten, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.
Wenn die dem Mitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Tonnars zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft ist, gilt abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013:
Beifänge von Rotem Thun sind zu vermeiden, und
lebendig als Beifang gefangener Roter Thun wird freigesetzt.
Artikel 5
Schwertfisch im Atlantik
▼M3 —————
Artikel 5a
Schwertfisch im Mittelmeer
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch (Xiphias gladius) gezielt zu befischen oder Fänge und Beifänge von Schwertfisch, auch aus der Sport- und Freizeitfischerei, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Kauf anzubieten, der
vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung weniger als 100 cm lang ist oder
ein Lebendgewicht von weniger als 11,4 kg oder ein ausgenommenes Gewicht ohne Kiemen von weniger als 10,2 kg aufweist.
Artikel 5b
Blauer Marlin und Weißer Marlin/Rundschuppen-Speerfisch
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden alle Fänge von Blauem Marlin und Weißem Marlin/Rundschuppen-Speerfisch zurückgeworfen, sobald die Mitgliedstaaten ihre Quoten ausgeschöpft haben.
KAPITEL III
NAFO-REGELUNGSBEREICH
Artikel 6
Berechnung der Beifanggrenzen
Artikel 6a
Allgemeine Ausnahmen für den NAFO-Regelungsbereich
Artikel 6b
Kabeljau in den NAFO-Divisionen 3NO
Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird Kabeljau — solange die Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist — als Beifang in den NAFO-Divisionen 3NO über 1 000 kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten.
Artikel 6c
Raue Scharbe in den NAFO-Division 3LNO
Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird Raue Scharbe — solange die Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist — als Beifang in einer gezielten Fischerei auf Gelbschwanzflunder in den NAFO-Divisionen 3LNO über 15 % nicht an Bord behalten.
Artikel 6d
Gelbschwanzflunder in der NAFO-Division 3LNO
Artikel 6e
Rotbarsch in der NAFO-Division 3M
Während die gezielte Fischerei auf Rotbarsch in der NAFO-Division 3M vorübergehend geschlossen ist, da 50 % der jährlichen Gesamtfangmenge erreicht wurde, wird als Beifang gefangener Rotbarsch in der NAFO-Division 3M über 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).