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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2001 |
19.7.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2001 DES RATES
vom 16. Juli 2024
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banque de France
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank an den Rat der Europäischen Union vom 4. Juni 2024 zu den externen Rechnungsprüfern der Banque de France (EZB/2024/15) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. |
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(2) |
Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banque de France, Mazars und KPMG S.A., endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2023. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2024 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. |
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(3) |
Die Banque de France hat Mazars S.A. und Deloitte & Associés S.A.S. als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2024 bis 2029 ausgewählt. |
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(4) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, Mazars S.A. und Deloitte & Associés S.A.S. als externe Rechnungsprüfer der Banque de France für die Geschäftsjahre 2024 bis 2029 zu bestellen. |
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(5) |
Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(4) Mazars S.A. und Deloitte & Associés S.A.S. werden als die externen Rechnungsprüfer der Banque de France für die Geschäftsjahre 2024 bis 2029 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
VARGA M.
(1) ABl. C, C/2024/3693, 10.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3693/oj.
(2) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2001/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)