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30.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 347/75 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Dezember 2005
über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994
(2005/958/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) einzuleiten. |
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(2) |
Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt. |
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(3) |
Die Kommission hat die Verhandlungen über das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 abgeschlossen. Dieses Abkommen sollte daher genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse in Verbindung mit der Rücknahme der Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (1).
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BRADSHAW
(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ÜBERSETZUNG
A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Herr …,
ich beehre mich, auf die jüngsten Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Regierung Japans gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG Bezug zu nehmen, die nach der Notifizierung seitens der EG vom 19. Januar 2004 gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT aufgenommen wurden.
Des Weiteren habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass nach Auffassung der Europäischen Gemeinschaft besagte Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:
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85254099: Senkung des Zollsatzes auf 12,5 %, |
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37023219: Senkung des Zollsatzes auf 1,3 %, |
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85254019: Senkung des Zollsatzes auf 1,2 %. |
Diese herabgesetzten Zollsätze gelten — je nachdem, was früher eintritt — entweder für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind. Die vorgenannte Geltungsdauer von vier Jahren beginnt an dem Tag, an dem die in diesem Schreiben genannten Maßnahmen durchgeführt werden.
Die EG wird die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufnehmen.
Sobald sich die EG und die Regierung Japans nach Durchlaufen ihrer eigenen Konsultations- und Genehmigungsverfahren auf die obigen Verhandlungsergebnisse verständigt haben, wird die EG diese Ergebnisse gemäß den Verfahren der Gemeinschaft so bald wie möglich, spätestens aber am 1. Januar 2006 durchführen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu den obigen Ergebnissen bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
B. Schreiben Japans
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Herr …,
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union.
Ich beehre mich, auf die jüngsten Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Regierung Japans gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG Bezug zu nehmen, die nach der Notifizierung seitens der EG vom 19. Januar 2004 gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT aufgenommen wurden.
Des Weiteren habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass nach Auffassung der Europäischen Gemeinschaft besagte Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:
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85254099: Senkung des Zollsatzes auf 12,5 %, |
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37023219: Senkung des Zollsatzes auf 1,3 %, |
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85254019: Senkung des Zollsatzes auf 1,2 %. |
Diese herabgesetzten Zollsätze gelten — je nachdem, was früher eintritt — entweder für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind. Die vorgenannte Geltungsdauer von vier Jahren beginnt an dem Tag, an dem die in diesem Schreiben genannten Maßnahmen durchgeführt werden.
Die EG wird die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufnehmen.
Sobald sich die EG und die Regierung Japans nach Durchlaufen ihrer eigenen Konsultations- und Genehmigungsverfahren auf die obigen Verhandlungsergebnisse verständigt haben, wird die EG diese Ergebnisse gemäß den Verfahren der Gemeinschaft so bald wie möglich, spätestens aber am 1. Januar 2006 durchführen.“
Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung die Auffassung der Europäischen Gemeinschaft teilt und dass von Seiten der Regierung Japans kein weiteres innerstaatliches Verfahren erforderlich ist.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung Japans