31991D0539

91/539/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1991 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/426/EWG (ANIMO)

Amtsblatt Nr. L 294 vom 25/10/1991 S. 0047 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0122
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0122


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1991 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/426/EWG (ANIMO) (91/539/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrolle im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/174/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/133/EWG (4), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat am 19. Juli 1991 die Entscheidung 91/398/EWG (5) über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) und am 22. Juli 1991 die Entscheidung 91/426/EWG (6) über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) erlassen.

Nunmehr sind die Finanzierung, insbesondere die Verteilung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft auf die Mitgliedstaaten, sowie die Bedingungen, unter denen bestimmte Mitgliedstaaten Vorschüsse erhalten können, zu regeln.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Einheiten je Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 1 der Entscheidung 91/398/EWG folgendermassen aufgeteilt:

- Belgien: 35 Einheiten,

- Dänemark: 25 Einheiten,

- Deutschland: 499 Einheiten,

- Griechenland: 75 Einheiten,

- Spanien: 499 Einheiten,

- Frankreich: 120 Einheiten,

- Irland: 40 Einheiten,

- Italien: 499 Einheiten,

- Luxemburg: 2 Einheiten,

- Niederlande: 50 Einheiten,

- Portugal: 35 Einheiten,

- Vereinigtes Königreich: 120 Einheiten.

Artikel 2

(1) Die Rückerstattung an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 91/426/EWG betrifft nur den Betrag der Ausgaben ohne Mehrwertsteuer.

(2) Die Belege der Ausgaben gemäß Artikel 2 der Entscheidung 91/426/EWG setzen sich folgendermassen zusammen:

- die Rechnungen über den Erwerb oder beglaubigte Abschriften dieser Rechnungen, deren Datum nicht vor dem 1. Januar 1991 liegen darf,

- die Bezeichnung der mit dem Erwerb beauftragten Dienststelle und die Inventarnummer des Materials,

- die Bestätigung des Vorhandenseins funktionsfähiger Übertragungsverbindungen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten können einen Vorschuß von 50 % der Gemeinschaftsbeteiligung in Anspruch nehmen unter der Bedingung, daß sie vor dem 1. Dezember 1991 der Kommission die Bestätigung des Verkäufers der Bestellung der Ausstattung gemäß

Artikel 2

Absatz 2 der Entscheidung 91/398/EWG vorweisen.

Artikel 4

Die Kommission kann Kontrollen durchführen, um das Vorhandensein und das Funktionieren der Ausstattung zu überprüfen.

Nicht vorhandene Ausstattungen oder eventuelle Unregelmässigkeiten werden der zuständigen Behörde gemeldet. Sie können zur Folge haben, daß die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ganz oder teilweise, im Verhältnis zum Umfang der gemäß Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG zuschußfähigen Ausstattung und der Folgen für das Funktionieren des Netzes, zurückerstattet werden muß.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. Oktober 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37. (3) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (4) ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 18. (5) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30. (6) ABl. Nr. L 234 vom 28. 8. 1991, S. 27.