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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1966

2.9.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1966 DES RATES

vom 27. August 2026

über den im Namen der Europäischen Union auf der ersten Sitzung des Ausschusses der Vertragsstaaten für die Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (im Folgenden „IGV (2005)“) traten am 15. Juni 2007 in Kraft. Die am 1. Juni 2024 von der Weltgesundheitsversammlung angenommenen Änderungen der IGV (2005) traten am 19. September 2025 in Kraft — außer für die Vertragsstaaten, die diese Änderungen abgelehnt haben.

(2)

Die Union ist nicht Vertragspartei der IGV (2005), da nur Staaten Vertragsparteien sein können. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der IGV (2005).

(3)

Mit dem Beschluss (EU) 2025/1129 des Rates (1) wurden die Mitgliedstaaten ersucht, im Interesse der Union die Änderungen der IGV (2005), die am 1. Juni 2024 angenommen wurden, vorbehaltlos anzunehmen, sofern die Union gemeinsame Vorschriften bezüglich der in diesen Änderungen behandelten Angelegenheiten erlassen hat.

(4)

Diese Änderungen führten unter anderem zur Einrichtung des Ausschusses der Vertragsstaaten für die Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (im Folgenden „Ausschuss der Vertragsstaaten“), dessen Aufgabe es ist, die wirksame Durchführung der IGV (2005) zu erleichtern.

(5)

Der Ausschuss der Vertragsstaaten wird voraussichtlich auf seiner ersten Sitzung, die am 31. August 2026 beginnt, sein Mandat sowie das Mandat seines Unterausschusses annehmen.

(6)

Die vorgesehenen Rechtsakte des Ausschusses der Vertragsstaaten werden, sofern sie angenommen werden, Rechtswirkung für die Union haben, da darin festgelegt wird, ob Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union als Beobachter am Ausschuss der Vertragsstaaten und dessen Unterausschuss beteiligt sein können. Zudem werden die vorgesehenen Rechtsakte, sofern sie angenommen werden, Rechtswirkung haben, da darin festgelegt wird, wie künftige Beschlüsse des Ausschusses der Vertragsstaaten und seines Unterausschusses gefasst werden. Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsstaaten und seines Unterausschusses zur Anwendung und Auslegung der IGV (2005), insbesondere der gemäß dem Beschluss (EU) 2025/1129 genehmigten geänderten Bestimmungen, können sich maßgeblich auf den Inhalt der Unionsvorschriften auswirken, insbesondere auf die Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), in der der Rahmen und die Mechanismen für die Koordinierung und Stärkung der Prävention, Bereitschaft und Reaktion auf Unionsebene in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs vorgesehen sind.

(7)

Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union auf der ersten Sitzung des Ausschusses der Vertragsstaaten hinsichtlich des Mandats für diesen Ausschuss und dessen Unterausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(8)

Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit sich die IGV (2005) nicht auf gemeinsame Vorschriften des Unionsrechts auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern.

(9)

Der Standpunkt der Union ist von den Mitgliedstaaten vorzutragen, die im Ausschuss der Vertragsstaaten vertreten sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des Ausschusses der Vertragsstaaten für die Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (im Folgenden „Ausschuss der Vertragsstaaten“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Annahme des Mandats für diesen Ausschuss und dessen Unterausschuss zu unterstützen, sofern die endgültigen Texte die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Das Mandat sorgt für einen effizienten, kosteneffizienten, transparenten und ordnungsgemäßen Ablauf und eine ebensolche Organisation der Sitzungen dieses Ausschusses und seines Unterausschusses;

b)

das Mandat ermöglicht die Beteiligung der Union an diesem Ausschuss und an dessen Unterausschuss als Beobachterin.

Artikel 2

Der in Artikel 1 dargelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die im Ausschuss der Vertragsstaaten vertreten sind, gemeinsam im Interesse der Union vorgetragen.

Artikel 3

Geringfügige technische Änderungen des in Artikel 1 festgelegten Standpunkts können ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. August 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. BYRNE


(1)  Beschluss (EU) 2025/1129 des Rates vom 26. Mai 2025 mit dem Ersuchen an die Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union die im Anhang der Resolution WHA77.17 enthaltenen und am 1. Juni 2024 angenommenen Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) anzunehmen (ABl. L, 2025/1129, 4.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1129/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1966/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)