93/503/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. September 1993 über die Freigabe von Sicherheiten für Lizenzen und Bescheinigungen, die zur Versorgung der Kanarischen Inseln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates erteilt wurden
Amtsblatt Nr. L 236 vom 21/09/1993 S. 0015 - 0015
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. September 1993 über die Freigabe von Sicherheiten für Lizenzen und Bescheinigungen, die zur Versorgung der Kanarischen Inseln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates erteilt wurden (93/503/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Durchführung der die Versorgung der Kanarischen Inseln betreffenden Regelung wurde die Anwendung der Verfahren für die Beantragung und Erteilung von Lizenzen und Bescheinigungen zentralisiert. Eine solche Zentralisierung ist gerechtfertigt, da es zu überwachen gilt, ob die Versorgungsregelung ordnungsgemäß verwaltet wird. Die Umstellung von der alten auf die neue Regelung hat hinsichtlich der Einschätzung des Bedarfs der dortigen Unternehmen bestimmte Schwierigkeiten aufgeworfen. Diese Unternehmen haben mitunter die Erteilung von Einfuhrlizenzen, Freistellungs- und Beihilfebescheinigungen für Mengen beantragt, die über den tatsächlichen Verwendungsmöglichkeiten lagen. Die Erteilung dieser Lizenzen und Bescheinigungen setzt die Stellung von Sicherheiten voraus. Diese Sicherheiten verfallen, wenn der Verpflichtung zur Verwendung dieser Lizenzen und Bescheinigungen nicht nachgekommen wird. Es erscheint gerechtfertigt, vorübergehend von der strikten Anwendung der einschlägigen Regelung erneut abzuweichen, um die Umstellung von der alten auf die neue Versorgungsregelung zugunsten der Kanarischen Inseln zu erleichtern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (3) werden die gestellten Sicherheiten für die Einfuhrlizenzen, Freistellungs- und Beihilfebescheinigungen freigegeben, - die zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 1992 zur Anwendung der Artikel 3, 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 erteilt und - die nicht oder nur teilweise verwendet wurden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. September 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23. (3) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.