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17.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/10 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2007
über die Beihilferegelung, die Italien gemäß dem Gesetz der Region Sizilien Nr. 21/2003 Artikel 14, 15 und 16 durchführen will, C 31/2005 (ex N 329/2004)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 285)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/498/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehenden Bestimmungen (1) und nach Prüfung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 28. Juli 2004 notifizierten die italienischen Behörden die Artikel 14, 15 und 16 des Regionalgesetzes Nr. 21 vom 29.12.2003 (nachstehend Regionalgesetz Nr. 21/2003). Mit Schreiben vom 22. September 2004 erbat die Kommission weitere Auskünfte. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 beantragten die italienischen Behörden eine Verlängerung, die von der Kommission mit Schreiben vom 25. Januar 2005 gewährt wurde. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 teilten die italienischen Behörden mit, dass die Beihilferegelung aus den Artikeln 14 und 15 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf kleinere Beihilfen („De-minimis-Beihilfen“) (2), für die eine Genehmigung durch die Europäische Kommission aussteht, angewandt wurde. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 29. März 2005 bat die Kommission die italienischen Behörden um weitere Auskünfte. Nach einer an die italienischen Behörden gerichteten Aufforderung vom 27. April 2005 übermittelten diese die erbetenen Auskünfte mit Schreiben vom 18. Mai 2006 und vom 2. Juni 2006. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 wurden zusätzliche Auskünfte angefordert. Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 12. Juli 2005 und vom 14. Juli 2005. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 6. September 2005 unterrichtete die Kommission Italien von ihrem Beschluss, wegen der fraglichen Maßnahme ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EGV und nach Artikel 62 des EWR-Abkommens einzuleiten. |
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(6) |
Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen zu dieser Beihilfemaßnahme auf. |
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(7) |
Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. |
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(8) |
Mit Schreiben vom 10. November 2005 ersuchten die italienischen Behörden die Kommission, das Verfahren bis zum Urteilsspruch des Gerichtshofs in der Rechtssache C-475/2003 auszusetzen, in der es um die Vereinbarkeit der italienischen Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten (IRAP) mit Artikel 33 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (4) geht. Die Kommission gab dem Ersuchen mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 statt. Der Gerichtshof erklärte in der Folge die IRAP für vereinbar mit Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG (5). |
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(9) |
Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 (A/33600) unterrichteten die italienischen Behörden die Kommission von einer Änderung der in den Artikeln 14 und 15 festgelegten Maßnahmen und davon, dass diese Maßnahmen durch diese Änderung nach der „De-minimis“-Verordnung auch „im Falle einer negativen Entscheidung der Kommission“ durchgeführt werden. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
a) Rechtsgrundlage der Maßnahme
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(10) |
Artikel 14, Artikel 15 und Artikel 16 des Regionalgesetzes Nr. 21/2003. |
b) Ziel der Maßnahme
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(11) |
Den italienischen Behörden zufolge dient die Maßnahme der Gründung neuer Unternehmen und der Verringerung der Kluft zwischen in Sizilien tätigen Unternehmen und Unternehmen in anderen Regionen Italiens. |
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(12) |
Außerdem dient die fragliche Maßnahme der Förderung der Integration der Wirtschaft der Europäischen Union und der Volkswirtschaften derjenigen Länder, die die Schlusserklärung der Europa-Mittelmeer-Ministerkonferenz von Barcelona vom 27. und 28. November 1995 (Konferenz von Barcelona) unterzeichnet haben. |
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(13) |
Die Maßnahme besteht aus zwei Beihilferegelungen: Die Artikel 14 und 15 des Regionalgesetzes Nr. 21/2003 sehen die Gewährung einer Befreiung von der IRAP (regionale Steuer auf Produktionstätigkeiten) für bestimmte Unternehmen vor und Artikel 16 die Gründung des Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrums für den Euro-Mittelmeerraum. |
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(14) |
Artikel 14 und Artikel 15 sehen eine fünfjährige Befreiung von der IRAP für bestimmte seit 2004 neu gegründete Unternehmen und bestimmte bestehende Unternehmen vor. |
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(15) |
In Artikel 14 ist konkret eine Befreiung von der IRAP für fünf aufeinander folgende Steuerzeiträume (nach Aufnahme der Tätigkeit) vorgesehen:
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(16) |
In Artikel 15 ist konkret eine Befreiung von der IRAP für die fünf auf das Haushaltsjahr 2004 folgenden Steuerjahre für alle mit Ausnahme der in der chemischen und petrochemischen Industrie tätigen Unternehmen vorgesehen, deren Bemessungsgrundlage den Durchschnitt desjenigen Durchschnitts übersteigt, den sie im Dreijahreszeitraum 2001—2003 erklärt haben. |
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(17) |
Nur Unternehmen, die ihren Firmensitz und gleichzeitig ihren Verwaltungs- und auch operativen Sitz in Sizilien haben, können in den Genuss der Beihilferegelung kommen. |
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(18) |
Mit Artikel 16 wird das Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrum für den Euro-Mittelmeerraum gegründet, in dem Tochtergesellschaften von Kreditinstituten, Immobilienvermittlungsunternehmen, Treuhandunternehmen, Versicherungsunternehmen und -körperschaften sowie Finanzunternehmen, die auf internationalen Märkten Mittel beschaffen, welche ausschließlich außerhalb des italienischen Staatsgebiets von nicht in Italien ansässigen Personen zu verwenden sind, tätig sind. In diesem Zentrum operieren auch Vermittlungsfirmen und Unternehmen zur Unterstützung des internationalen Handels. Beaufsichtigt wird das Zentrum von einem Ausschuss, der vom Präsidenten der Region Sizilien eingesetzt wird und den Unternehmen die Genehmigung zur Tätigkeit in diesem Zentrum erteilt und diese auch widerruft. |
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(19) |
Den Unternehmen werden folgende Vorteile gewährt:
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(20) |
Die Steuervorteile aufgrund der Regelung werden ausschließlich im Zusammenhang mit Geschäften mit den Drittländern, die die Erklärung von Barcelona vom 27./28. November 1995 unterzeichnet haben (7), gewährt. |
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(21) |
Die genaue Lage des Zentrums in Sizilien und die Voraussetzungen für die Ermächtigung, im Rahmen des Zentrums tätig zu werden, werden in den Durchführungsvorschriften festgelegt. |
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(22) |
Die Annahme der fraglichen Maßnahmen wird in Ausübung der Steuerautonomie der Region Sizilien nach den Artikeln 36 und 38 des sizilianischen Regionalstatuts möglich. Das Statut hat den Rang einer Verfassungsvorschrift. |
c) Ausstattung der Maßnahme
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(23) |
Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass die Artikel 14 und 15 nach Einführung der genannten Klauseln bezifferbare Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben werden, die sich zwischen 2004 und 2009 auf ca. 170 Mio.. Euro (120 bzw. 48 Mio. Euro) belaufen werden. Die italienischen Behörden legen keine Schätzung der Auswirkungen von Artikel 16 auf den Haushaltsplan vor. |
d) Laufzeit der Maßnahme
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(24) |
Das Regionalgesetz Nr. 21/2003 ist am 30. Dezember 2003 in Kraft getreten, doch unterliegt die Anwendung der Artikel 14, 15 und 16 ausdrücklich der Genehmigung durch die Europäische Kommission. |
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(25) |
Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Beihilfen nach den Artikeln 14 und 15 auf der Grundlage der „De-minimis“-Verordnung in Erwartung der Genehmigung durch die Europäische Kommission bewilligt worden waren. Später teilten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 10. Mai 2006 mit, dass die in den Artikeln 14 und 15 vorgesehenen Beihilfen nach der „De-minimis“-Verordnung auch „im Falle einer negativen Entscheidung der Kommission“ bewilligt werden. |
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(26) |
Die in Artikel 14 vorgesehene Maßnahme findet seit 2005 Anwendung. Die italienischen Behörden haben sich verpflichtet, sie fünf Steuerjahre lang durchzuführen. |
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(27) |
Die in Artikel 15 vorgesehene Maßnahme findet fünf Steuerjahre lang, d. h. von 2004 bis 2009, Anwendung. |
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(28) |
Die in Artikel 16 vorgesehene Maßnahme findet ab dem Inkrafttreten der Maßnahme bis zu dem Steuerjahr Anwendung, das auf die tatsächliche Schaffung der Freihandelszone aus der Erklärung von Barcelona (2010) folgt. |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
a) Artikel 14 und Artikel 15: Befreiungen von der IRAP
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(29) |
Mit Schreiben vom 6. September 2005 erklärte die Kommission, die notifizierte Beihilferegelung stelle eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da sie die Gewährung staatlicher Mittel beinhalte, sei insofern selektiv, als sie für bestimmte Sektoren und/oder bestimmte Unternehmenskategorien bestimmt sei und bestimmten Unternehmenskategorien einen finanziellen Vorteil durch Steuererleichterungen verschaffe; ferner könne sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel auf Gemeinschaftsebene beeinträchtigen. |
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(30) |
Zu den Gründen für die Einleitung des Verfahrens gehörten Zweifel der Kommission an der Vereinbarkeit der Beihilfen nach den Artikeln 14, 15 und 16 des Regionalgesetzes Nr. 21/2003 mit dem Gemeinsamen Markt. |
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(31) |
Vor allem bezweifelte die Kommission, dass die Maßnahme die in den Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (nachfolgend „Leitlinien“) (8) genannten Bedingungen erfüllt. Der Notifizierung zufolge beinhalte die Maßnahme Betriebsbeihilfen für sizilianische Unternehmen, die die in den Randnummern 14 bis 17 genannten Kriterien erfüllen, sowie für Unternehmen, die im Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrum für den Euro-Mittelmeerraum tätig sind. |
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(32) |
Nach Nummer 4.15 der Leitlinien können Betriebsbeihilfen gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Dabei bezweifelte die Kommission, dass es den italienischen Behörden gelungen sei, die Gewährung der Betriebsbeihilfe zu rechtfertigen und das Vorhandensein möglicher Nachteile nachzuweisen und deren Umfang zu beziffern sowie zu belegen, dass die Beihilfe aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung gerechtfertigt war. |
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(33) |
Die Kommission bezweifelte, dass Betriebsbeihilfen nach Artikel 14 und Artikel 15 des Regionalgesetzes Nr. 21/2003 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und zur Gründung neuer Unternehmen sowie zur Verringerung der Kluft zwischen den in Sizilien tätigen Unternehmen und den Unternehmen in anderen Regionen Italiens beitragen können. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Verbindung zwischen der Ermäßigung der IRAP für die Begünstigten (etwa in Artikel 15) und der Gründung neuer Unternehmen in Sizilien nicht klar sei und dass die italienischen Behörden in dieser Hinsicht keinerlei Erläuterungen abgegeben hätten. Die Tatsache, dass die Ermäßigung der IRAP die Anzahl neuer Unternehmen theoretisch erhöhen kann, reiche alleine nicht aus, um die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. |
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(34) |
In der Notifizierung erklärten die italienischen Behörden, dass der Höchstbetrag von 10 Mio. Euro niedrig genug sei, um zu garantieren, dass Artikel 14 de facto nur auf KMU angewandt wird. Die Kommission erwiderte, Artikel 14 sei nur scheinbar auf KMU beschränkt, da er die Anzahl der Beschäftigten nicht berücksichtige und da vor allem das begünstigte Unternehmen ein „verbundenes“ oder „angeschlossenes“ Unternehmen im Sinne der Leitlinien für KMU darstelle (9). Auch wenn die italienischen Behörden nachweisen könnten, dass die Maßnahme lediglich KMU im Sinne der Leitlinien zugute kommt, ist die Kommission gleichwohl der Auffassung, dass die fragliche Maßnahme eine Finanzbeihilfe darstellt. |
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(35) |
Die italienischen Behörden argumentierten ferner, das Überwiegen von Kleinstunternehmen bringe höhere Finanzierungskosten und einen erhöhten Einsatz von Arbeitskräften mit sich; die Arbeitskosten und der Schuldendienst stellten einen Großteil der Bemessungsgrundlage der IRAP dar, wodurch die sizilianischen Unternehmen somit benachteiligt würden. Die Kommission argumentierte, selbst wenn das Problem der sizilianischen Wirtschaft durch das Vorherrschen von Kleinstunternehmen und den daraus resultierenden Folgen verursacht sei, würde eine allgemeine Ermäßigung der IRAP für Unternehmen jeder Größe dieses Problem nicht lösen, da sie nicht auf Kleinstunternehmen zugeschnitten sei. Ferner scheine die Beihilfe nicht dazu angetan, die durch die Tatsache, dass Sizilien eine Insel ist, bedingten Probleme zu lösen, da sie in keinerlei Beziehung zu den dadurch verursachten Zusatzkosten wie Transportkosten stehe. Für die Kommission sei nicht ersichtlich, dass im Tourismus und im Hotelgewerbe sowie im Bereich Kulturgüter tätige sizilianische Unternehmen aufgrund ihrer Ansiedlung in Sizilien besondere Nachteile zu gewärtigen hätten (Artikel 14). |
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(36) |
Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Unterlagen keinen ausreichenden Aufschluss darüber geben, wie die Degressivität gewährleistet werden kann. Das vorgelegte Beispiel vermittle den Eindruck, als wollten die italienischen Behörden das Ausmaß der Befreiung von der IRAP einschränken; dies gewährleiste jedoch nicht schon, dass der Beihilfebetrag degressiv sei. |
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(37) |
Außerdem hat die Kommission nicht den Eindruck, dass vor dem Hintergrund dessen, dass Artikel 15 Beihilfen für Unternehmen jeder Größe vorsieht, die Nutzung von Daten betreffend lediglich Unternehmen mit einem Umsatz von höchstens 10 Mio. Euro und weniger als 10 Beschäftigten, die in den Sektoren Industrie, Informationstechnologie und Tourismus/Hotelgewerbe tätig sind, die Angemessenheit der fraglichen Maßnahme gewährleisten kann. |
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(38) |
Die Kommission argumentierte, die Maßnahme sei offenkundig materiell selektiv, da die Steuervorteile des Artikels 14 und des Artikels 15 verschiedene Arten von Unternehmen als mögliche Empfänger ausschließt (vgl. Randnummer 56) und insbesondere die Sektoren Tourismus und Hotelgewerbe, Kulturgüter, Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Informationstechnologie begünstigt. Zweitens scheine die Maßnahme bestehende und neue Industrieunternehmen mit einem Umsatz von höchstens 10 Mio. Euro mit Ausnahme der in der chemischen und petrochemischen Industrie tätigen Unternehmen zu begünstigen. |
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(39) |
In ihren Erklärungen brachten die italienischen Behörden zum Ausdruck, dass Unternehmen der chemischen und petrochemischen Industrie die Vorteile des Artikels 15 nicht in Anspruch nehmen können, da sie keine erhöhten Transportkosten aufgrund der Insellage der Region zu tragen haben und die Zahl der in diesem Sektor tätigen Unternehmen sehr gering ist. Die Kommission hat jedoch nicht den Eindruck, dass die Unternehmen aller Sektoren, die in den Genuss der Maßnahme kommen können, erhöhte Transportkosten zu tragen haben; ferner hat die Anzahl der Empfänger keinen Einfluss auf die Charakterisierung einer Maßnahme als Beihilfe. |
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(40) |
Die Kommission war ferner der Auffassung, dass die Maßnahme eine Diskriminierung zwischen „sizilianischen“ und „nicht sizilianischen“ Unternehmen zur Folge hat, da sie Unternehmen mit Firmensitz in einem anderen Mitgliedstaat von der Inanspruchnahme der Beihilfe ausschließt. Der Kommission zufolge gibt es keinen objektiven Grund, der diese Entscheidung der italienischen Behörden rechtfertigen kann, weswegen diese Bestimmung der Beihilferegelung im Widerspruch zu Artikel 43 des Vertrags stehe. Auch aus diesem Grund befand die Kommission, die Maßnahme könne nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sein (10). Die Kommission merkte ferner an, die Maßnahme habe selektive Vorteile für sizilianische Unternehmen zur Folge, da allein steuerpflichtige Unternehmen, die ihren Firmensitz und gleichzeitig ihren Verwaltungssitz und ihren operativen Sitz auf sizilianischem Gebiet haben, in den Genuss der Beihilfe kommen können. Dies scheine nicht bei allen Unternehmen der Fall zu sein, die in Produktion oder Handel in Sizilien tätig sind und aufgrund dieser Tätigkeit der IRAP unterliegen. Die italienischen Behörden führten in ihrer Antwort auf dieses Schreiben kein Argument dazu an. |
b) Artikel 16
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(41) |
Die Kommission erklärte vor allem, die italienischen Behörden hätten in ihren Vorbringen nicht klargestellt, aus welchen Gründen sie der Auffassung sind, dass die Beihilfe zur Gründung des Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrums für den Euro-Mittelmeerraum unter die Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fallen kann. |
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(42) |
Die italienischen Behörden argumentieren in ihrem Schreiben, dass die fragliche Maßnahme eine Betriebsbeihilfe darstellt. Die Kommission hat angemerkt, dass der Wettbewerb im Finanzsektor durch eine Beihilfe sehr stark verzerrt werden kann und dass die finanziellen Aktivitäten nicht wesentlich zur Beseitigung der Nachteile derjenigen Regionen beitragen, für die — wie in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen der direkten Unternehmensbesteuerung (11) und in verschiedenen in der Folge erlassenen Entscheidungen dargestellt — die Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gelten kann. Die Kommission gab zu bedenken, dass in der genannten Mitteilung der Kommission eindeutig festgelegt ist, dass staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung besonderer Regionen „im Verhältnis zum angestrebten Ziel angemessen und auf dieses ausgerichtet“ sein müssen, um von der Kommission als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt eingestuft zu werden. Angesichts dieses Kriteriums ist es unwahrscheinlich, dass „Offshore“-Aktivitäten und Aktivitäten ohne oder mit nur begrenzten Auswirkungen auf die örtliche Wirtschaft als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe zugelassen werden. Die Kommission äußerte daher Zweifel daran, dass hier Verhältnismäßigkeit zwischen der Beihilfehöhe und dem Nachteil, den die Beihilfen ausgleichen sollen, vorliegt. |
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(43) |
Ferner bezweifelte die Kommission, dass die Maßnahme nach Artikel 16 als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag betrachtet werden kann. |
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(44) |
In der Tat rechtfertigten die italienischen Behörden diese Beihilfe hauptsächlich damit, dass die Maßnahme als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag betrachtet werden kann, da Artikel 16 eine analoge Rechtsvorschrift zu dem Gesetz Nr. 19 vom 9. Januar 1991 über „Rechtsvorschriften für die Entwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten und internationaler Zusammenarbeit der Region Friaul-Julisch-Venezien, der Provinz Belluno und der angrenzenden Gebiete“ darstelle, mit der das Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrum von Triest gegründet wurde, das von der Kommission 2003 als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft wurde, nachdem sie es zuvor mit Entscheidung von 1995 auf der Grundlage der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag genehmigt hatte (12). In diesem Zusammenhang merkte die Kommission an, dass die Beihilfe zur Gründung des Finanzdienstleistungszentrums von Triest in ihrer ersten Entscheidung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden war, und zwar aufgrund der Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, inzwischen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, nicht aber aufgrund der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag (13). |
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(45) |
Die italienischen Behörden bekräftigten, die Revision der genannten Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beruhe auf der Tatsache, dass Sizilien eine Region sei, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für staatliche Beihilfen in Frage komme, sowie auf der Tatsache, dass der europäische Kapitalmarkt nicht mit dem afrikanischen Kapitalmarkt verbunden sei und die Förderung dieser Verbindung der Erklärung von Barcelona zufolge weiterhin ein wichtiges Ziel Europas sein werde. |
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(46) |
Die Kommission gab zu bedenken, dass jegliche Analyse fallweise unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Merkmale scheinbar ähnlicher Regelungen zu betrachten sei, die jedoch ebenso wie das wirtschaftliche Umfeld sehr wichtig sein könnten. In diesem Zusammenhang hob die Kommission beispielsweise hervor, dass die Gesamtbeihilfe (über die fünfjährige Dauer der Laufzeit) für die Gründung des Finanzdienstleistungszentrums in Triest einen Höchstbetrag hatte und dass das Gesamtvolumen der Investitionskredite der Unternehmen des Zentrums begrenzt war. |
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(47) |
Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass die 2003 im Fall Triest geäußerten Anmerkungen auch im folgenden Fall noch gelten, und zwar aus folgenden Gründen:
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(48) |
Nachdem die Kommission schließlich betont hatte, dass zwei der Unterzeichnerstaaten der Erklärung von Barcelona, Zypern und Malta, zum Zeitpunkt der Notifizierung dieser Maßnahme bereits Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren, hob sie hervor, dass sich die Lage der Länder, denen die Investitionen der im Zentrum tätigen Gesellschaften zugute kommen, in vieler Hinsicht von der 1995 in den Ländern Osteuropas herrschenden Situation unterscheidet. Insbesondere hätten die spezifischen Übergangsprobleme zu keiner Zeit viele der Länder betroffen, die die Erklärung von Barcelona unterzeichnet haben, oder diese nur vorübergehend betroffen (die Türkei und Israel beispielsweise sind eindeutig freie Marktwirtschaften) bzw. die Übergangszeit sei beendet (etwa in Algerien). |
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(49) |
Daher bezweifelt die Kommission, dass Artikel 16 unter die Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag fällt. |
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(50) |
Die Kommission erläuterte sodann, sie halte eine vertiefte Analyse der Frage unter Berücksichtigung der von Dritten möglicherweise formulierten Stellungnahmen für erforderlich. Erst nach Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Dritter könne die Kommission entscheiden, ob die von den italienischen Behörden vorgeschlagene Maßnahme sich möglicherweise so auf den Handel auswirke, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. |
IV. STELLUNGNAHME ITALIENS
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(51) |
Der Kommission sind weder von den italienischen Behörden noch von Beteiligten Stellungnahmen zur Klärung der Zweifel zugegangen, die bei Einleitung des formellen Untersuchungsverfahrens formuliert worden waren. |
V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
V.1. Legitimität
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(52) |
Bei der Notifizierung der Beihilferegelung mit einer aufschiebenden Klausel oder im Falle des Artikels 14 und des Artikels 15 unter Anwendung der „De-minimis“-Verordnung in Erwartung einer Genehmigung durch die Kommission haben die italienischen Behörden die Verfahrensvorschriften nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt. |
V.2. Beihilfecharakter der Regelung
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(53) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, und zwar aus folgenden Gründen: |
Gewährung staatlicher Mittel
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(54) |
Die Maßnahme beinhaltet eine Gewährung staatlicher Mittel in Form eines Verlustes an Steuereinnahmen der Region Sizilien, der ebenso hoch ist wie die Steuerermäßigung für den Empfänger. |
Wirtschaftlicher Vorteil
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(55) |
Die Maßnahme verschafft dem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil in Form einer tatsächlichen Senkung der Steuerlast, die sich in einem finanziellen Vorteil, d. h. einer geringeren Steuerschuld, niederschlägt, in deren Genuss die Unternehmen unmittelbar in den Jahren nach der Ermäßigung kommen. |
Vorliegen von Selektivität, da die Maßnahme „bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige“ begünstigt
— Artikel 14 und Artikel 15
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(56) |
Die Kommission merkt an, dass die Artikel 14 und 15 zusammen genommen geprüft werden müssen, da sie verschiedenen Empfängerkategorien ähnliche Vorteile verschaffen. Beide Artikel zusammen genommen schließen verschiedene Unternehmenskategorien vom Erhalt möglicher Vorteile aus:
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(57) |
Daher begünstigt die Maßnahme in erster Linie eine Reihe von Sektoren, insbesondere die Bereiche Tourismus und Hotelgewerbe, Kulturgüter, Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Informationstechnologie, in denen sämtliche Unternehmen in den Genuss einer fünfjährigen Befreiung von der IRAP kommen können. Zweitens scheint die Maßnahme bestehende und neue Industrieunternehmen mit einem Umsatz von höchstens 10 Mio. Euro, die nicht in der chemischen und petrochemischen Industrie tätig sind, zu begünstigen. |
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(58) |
Auch wenn die italienischen Behörden nachgewiesen haben, dass im Industriesektor keine neuen Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio. Euro tätig sind, die nicht der chemischen und petrochemischen Industrie angehören, wäre die zu prüfende Maßnahme auf der Grundlage der herrschenden Rechtsprechung (15) als selektive Maßnahme zu betrachten, die den vorgenannten Produktionssektor begünstigt, da die fünfjährige Befreiung von der IRAP nicht für Unternehmen vorgesehen ist, die in anderen als dem Industriesektor tätig sind. |
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(59) |
Letztlich scheint die Maßnahme insofern einen selektiven Vorteil für sizilianische Unternehmen zur Folge zu haben, als allein steuerpflichtige Unternehmen, die ihren Firmensitz, ihren Verwaltungssitz und gleichzeitig ihren operativen Sitz auf sizilianischem Gebiet haben, in den Genuss der Regelung kommen. Dies scheint nicht bei allen Unternehmen der Fall zu sein, die in Produktion oder Handel in Sizilien tätig sind und aufgrund dieser Tätigkeit der IRAP unterliegen. |
— Artikel 16 Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrum für den Euro-Mittelmeerraum
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(60) |
Die Kommission merkt an, dass Artikel 16 insofern selektive Vorteile verschafft, als nur bestimmte Unternehmen in den Genuss seiner Regelung kommen. Die Vorteile betreffen nämlich nur Versicherungs- und Finanzunternehmen, die in dem Zentrum tätig werden dürfen. Daher schließt die Maßnahme solche Firmen aus, die Mittel auf internationalen Märkten aufnehmen, um sie in den in der Fußnote 7 genannten Ländern zu investieren, und deren Tätigkeit mit diesen Ländern nicht im Rahmen des Zentrums abgewickelt wird. |
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(61) |
Außerdem ist die Maßnahme deswegen selektiv, weil sie Finanz- und Versicherungsunternehmen ausschließt, die in Italien und solchen anderen Ländern investieren, die nicht in der erschöpfenden Liste in Fußnote 7 enthalten sind. |
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(62) |
Vor dem Hintergrund dieser Betrachtungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Maßnahme selektiv ist. |
Handels- und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitgliedstaaten
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(63) |
Nach geltender Rechtsprechung (16) genügt bereits die Tatsache, dass der Beihilfeempfänger auf für den Wettbewerb offenen Märkten in Wettbewerb mit anderen Unternehmen steht, für die Feststellung, dass eine Maßnahme den Wettbewerb verfälscht. |
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(64) |
Die Kommission merkt an, dass die Maßnahmen nach den Artikeln 14 und 15 offensichtlich den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da die Empfänger durch sie von einer Belastung befreit werden, der sie sonst unterworfen wären. |
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(65) |
Im konkreten Fall sind die Empfänger Unternehmen jeder Größe, die vorwiegend im Industriesektor mit Ausnahme der chemischen und petrochemischen Industrie tätig sind. Da diese Unternehmen auf für den Wettbewerb offenen Märkten mit anderen Unternehmen konkurrieren, verfälschen Befreiungen von der IRAP potenziell den Wettbewerb und beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handel, was die geltende Rechtsprechung bestätigt. |
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(66) |
Ebenso ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme nach Artikel 16 den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Konkret stehen Finanz- und Versicherungsgesellschaften, Immobilienvermittlungsfirmen und Treuhandfirmen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf europäischer Ebene. |
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(67) |
Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die geplante Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt. |
V.3. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
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(68) |
Soweit die vorgeschlagene Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vor dem Hintergrund der Ausnahmen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag bewertet werden. Die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag zu Beihilfen sozialer Art für einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland finden in diesem speziellen Fall keine Anwendung. Die Maßnahme kann nicht als wichtiges Projekt von gemeinsamem europäischem Interesse betrachtet werden und ist nicht dazu bestimmt, wie in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vorgesehen, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben. Die Maßnahme kann außerdem nicht in den Genuss der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag kommen, nach dem Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Schließlich ist die Maßnahme auch nicht dazu angetan, die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag zu fördern. |
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(69) |
Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag sind Beihilfen zulässig, mit denen die Entwicklung der Regionen gefördert wird, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder in denen eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Sizilien ist eine Region, die diese Ausnahme für sich in Anspruch nehmen kann. |
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(70) |
In dem Beschluss zur Einleitung eines formalen Untersuchungsverfahrens hat die Kommission in den Randnummern 29 bis 50 die Gründe dargelegt, aus denen sie daran zweifelt, dass die Maßnahme unter die Ausnahme von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fällt. Ferner schließt die Kommission aus, dass für die Maßnahme des Artikels 16 des Regionalgesetzes 21/2003 die Ausnahme von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b herangezogen werden kann, nach der Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens zulässig sind. |
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(71) |
Mangels Stellungnahmen seitens Italiens oder von Beteiligten kann die Kommission nur feststellen, dass diese Zweifel begründet sind. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
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(72) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die von Italien notifizierte und in den Randnummern 10 bis 28 beschriebene Maßnahme nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist, dass keine der Ausnahmen des EWG-Vertrags auf sie zutrifft und sie daher nicht genehmigt werden kann. Den italienischen Behörden zufolge ist die Beihilfe nicht gewährt worden; daher muss sie nicht wieder eingezogen werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Beihilferegelung, die Italien gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 des sizilianischen Regionalgesetzes Nr. 21/2003 einführen will, stellt eine staatliche Beihilfe dar.
Die in Absatz 1 genannte Beihilfemaßnahme ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf daher nicht durchgeführt werden.
Artikel 2
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser vorliegenden Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 7. Februar 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 263 vom 22.10.2005, S. 30.
(2) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.
(3) Siehe Fußnote 1.
(4) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.
(5) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-475/2003, Banca popolare di Cremona Soc.coop.arl/Agenzia Entrate Ufficio Cremona, Slg. 2006, I-109373.
(6) Genauer gesagt trüge Sizilien im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 212 vom 27. Juli 2000 zum Thema „Bestimmungen zur Rechtslage des Steuerzahlers“, Gazetta Ufficiale Nr. 177 vom 31. Juli 2000, die Einkommenssteuer juristischer Personen, die von Empfängern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb Siziliens geschuldet wird. Das von den sizilianischen Unternehmen geschuldete Körperschaftssteueraufkommen steht der Region Sizilien zu.
(7) Die fraglichen Drittländer sind Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, die Türkei, Tunesien, die Palästinensische Behörde und Zypern.
(8) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
(9) Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 1976/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85). Vgl. ferner insbesondere den Anhang zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(10) Vgl. Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I- 6857, Rdnrn. 76—87.
(11) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. Vgl. Rdnr. 33.
(12) Genauer gesagt wurde das Zentrum durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 19 vom 19. Januar 1991 gegründet. Die entsprechenden Entscheidungen der Kommission sind die Entscheidung EG 95/452/EG vom 12.4.1995 (ABl. L 264 vom 7.11.1995, S. 30) und die Entscheidung 2003/230/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über eine bestehende Beihilferegelung Italiens zugunsten des Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrums Triest (ABl. L 91 vom 8.4.2003, S. 47).
(13) Vgl. Fußnote 12.
(14) Die Finanzminister der EU setzten die Gruppe „Verhaltenskodex“ (für die Unternehmensbesteuerung) in einer Ratssitzung vom 9. März 1998 unter dem Vorsitz des Britischen Ministers Paymaster General Dawn Primarolo ein; die Gruppe hat die Aufgabe der Bewertung steuerlicher Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des genannten Kodex fallen können. In einem Bericht von November 1999 wählte die Gruppe 66 schädliche Finanzmaßnahmen aus, darunter auch die Gründung des Finanzdienstleistungszentrums von Triest.
(15) Vgl. beispielsweise die Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-08365, zur Erstattung nur für Unternehmen, die materielle Güter herstellen.
(16) Rechtssache T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717.