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3.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/1 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1350 DES RATES
vom 29. Juli 2022
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, hat die Union auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen. |
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(2) |
Im Hinblick auf den Abschluss einer Statusvereinbarung mit der Republik Nordmazedonien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Hoheitsgebiet der Republik Nordmazedonien sollten Verhandlungen eröffnet werden. |
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(3) |
Diese Verhandlungen sollten sich auf den Entwurf der Statusvereinbarung stützen, der 2018 von der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien paraphiert wurde, und gleichzeitig den mit der Verordnung (EU) 2019/1896 eingeführten Änderungen des Rechtsrahmens, insbesondere in den Bereichen Grundrechte, Datenschutz, Vorrechte und Befreiungen sowie Präventivmaßnahmen gegen Betrug, sowie den Änderungen infolge des Prespa-Abkommens (2) Rechnung tragen. Die Statusvereinbarung sollte zudem in doppelter Urschrift in den 24 Amtssprachen der Europäischen Union und in mazedonischer Sprache abgefasst werden, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. |
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(4) |
Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(5) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen mit der Republik Nordmazedonien über eine Statusvereinbarung für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien auszuhandeln.
Artikel 2
Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates und im Benehmen mit der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates geführt.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
(2) Endgültiges Abkommen über die Beilegung der in den Resolutionen 817 (1993) und 845 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten Differenzen, die Kündigung des Interimsabkommens von 1995 und die Begründung einer strategischen Partnerschaft.
(3) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).