23.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/1


BESCHLUSS 2014/537/GASP DES RATES

vom 3. Juli 2014

über die Unterzeichnung und den Abschluss, im Namen der Union, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Modalitäten der Überstellung von Personen, denen von der militärischen Operation der Europäischen Union (EUFOR RCA) im Rahmen der Erfüllung ihres Mandats die Freiheit entzogen wurde, an die Zentralafrikanische Republik und die für diese Personen geltenden Garantien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Februar 2014 den Beschluss 2014/73/GASP (1) über eine militärische Operation der Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) angenommen.

(2)

Nach der Annahme des Beschlusses des Rates vom 14. März 2014 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen hat die Hohe Vertreterin gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Modalitäten der Überstellung von Personen, denen von der militärischen Operation der Europäischen Union (EUFOR RCA) im Rahmen der Erfüllung ihres Mandats die Freiheit entzogen wurde, an die Zentralafrikanische Republik und die für diese Personen geltenden Garantien (im Folgenden „Abkommen“), ausgehandelt.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Modalitäten der Überstellung von Personen, denen von der militärischen Operation der Europäischen Union (EUFOR RCA) im Rahmen der Erfüllung ihres Mandats die Freiheit entzogen wurde, an die Zentralafrikanische Republik und die für diese Personen geltenden Garantien wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Beschluss 2014/73/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 59).