4.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/1


BESCHLUSS (EU) 2017/192 DES RATES

vom 8. November 2016

über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wurde nach Beschluss 2014/122/EU des Rates (2) am 4. März 2016 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Das Protokoll sollte im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (3) wird im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates benennt die Person, die befugt ist, die Notifikation nach Artikel 6 des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu der vertraglichen Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu verleihen (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KAŽIMÍR


(1)  Zustimmung vom 14. September 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2014/122/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 2).

(3)  Der Wortlaut des Protokolls wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 3).

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.