79/430/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 106 vom 28/04/1979 S. 0044 - 0044
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. April 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich) (79/430/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 10. Januar 1979 Bestimmungen zur Neufestsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens und der Anpassungsrate für 1979 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mitteilung die im Vereinigten Königreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die in den genannten Bestimmungen erfolgte Festsetzung des vergleichbaren Einkommens und der Anpassungsrate für 1979 entspricht der Zielsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 72/159/EWG. Die in dieser Stellungnahme getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs am 22. Mai 1974 mitgeteilten Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der am 10. Januar 1979 mitgeteilten Bestimmungen und der Anpassungsrate für 1979 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 17. April 1979 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1.