26.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/75


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juni 2014

über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses, der Geschäftsordnung gemäß Titel X über Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler, der Liste der Panelmitglieder und der Liste der Sachverständigen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung

(2014/394/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika auszuhandeln. Die Verhandlungsrichtlinien wurden am 10. März 2010 geändert, um Panama in den Verhandlungsprozess einzubeziehen.

(2)

Die Verhandlungen wurden auf dem Gipfeltreffen der EU mit den Ländern Lateinamerikas und des Karibischen Raumes in Madrid im Mai 2010 zum Abschluss gebracht.

(3)

Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. März 2011 paraphiert und am 29. Juni 2012 unterzeichnet.

(4)

Im Einklang mit Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens findet das Abkommen seit dem 1. August 2013 mit Nicaragua, Honduras und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 mit El Salvador und Costa Rica und seit dem 1. Dezember mit Guatemala Anwendung.

(5)

Mit Artikel 4 des Abkommens wird ein Assoziationsrat eingerichtet, der die Verwirklichung der Ziele des Abkommens beaufsichtigt und dessen Durchführung überwacht.

(6)

Gemäß Artikel 6 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen zu treffen.

(7)

In Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens wird festgelegt, dass sich der Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.

(8)

In Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens wird festgelegt, dass der Assoziationsrat die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses festlegt.

(9)

In Artikel 8 Absatz 6 des Abkommens wird festgelegt, dass der Assoziationsrat die Geschäftsordnung der Unterausschüsse festlegt.

(10)

In Artikel 297 Absatz 2 wird festgelegt, dass der Assoziationsrat eine Liste von 17 Personen mit Fachkenntnissen in den Bereichen Umweltrecht, internationaler Handel oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Übereinkünfte sowie eine Liste von 17 Personen mit Fachkenntnissen in den Bereichen Arbeitsrecht, internationaler Handel oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Übereinkünfte billigt.

(11)

In Artikel 325 Absatz 1 wird festgelegt, dass der Assoziationsrat eine Liste von 36 Personen aufstellt, die willens und in der Lage sind, als Panelmitglieder im Sinne von Titel X des Abkommens über Streitbeilegung zu fungieren.

(12)

In Artikel 328 Absatz 1 wird festgelegt, dass der Assoziationsrat auf seiner ersten Sitzung die Geschäftsordnung und den Verhaltenskodex für die Streitbeilegung gemäß Titel X des Abkommens annimmt.

(13)

Die Union sollte im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses, der Geschäftsordnung gemäß Titel X des Abkommens über Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler, der Liste der Panelmitglieder und der Liste der Sachverständigen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung den zu vertretenden Standpunkt festlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses, der Geschäftsordnung gemäß Titel X über Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler, der Liste der Panelmitglieder und der Liste der Sachverständigen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertretende Standpunkt beruht auf den diesem Beschluss beigefügten Entwürfen der Beschlüsse des Assoziationsrats.

Kleinere technische Berichtigungen der Entwürfe der Beschlüsse des Assoziationsrats können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Unionsvertretern im Assoziationsrat vereinbart werden.

Artikel 2

Die Beschlüsse des Assoziationsrates werden nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU — ZENTRALAMERIKA

vom … 2014

zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses

DER ASSOZIATIONSRAT EU — ZENTRALAMERIKA,

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 4, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 353 Absatz 4 findet Teil IV des Abkommens über Handelsfragen seit dem 1. August 2013 mit Nicaragua, Honduras und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 mit El Salvador und Costa Rica und seit dem 1. Dezember 2013 mit Guatemala Anwendung.

(2)

Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie möglich geschaffen werden.

(3)

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, obliegt es dem Assoziationsrat, die Umsetzung des Abkommens zu überwachen und seine eigene Geschäftsordnung sowie die Geschäftsordnung für den Assoziationsausschuss und seine Unterausschüsse festzulegen,

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN —

Einziger Artikel

Die in den Anhängen A bzw. B festgelegten Geschäftsordnungen für den Assoziationsrat, den Assoziationsausschuss und seine Unterausschüsse werden angenommen.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft,

Geschehen zu …

Für den Assoziationsrat

Für die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei

Für die EU-Vertragspartei

ANHANG A

Geschäftsordnung des Assoziationsrates

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Assoziationsrat kommt seinen in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Aufgaben nach und übernimmt die Verantwortung für die allgemeine Durchführung des Abkommens sowie alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

(2)   Gemäß Artikel 5 und 345 des Abkommens setzt sich der Assoziationsausschuss aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern jeder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei auf entsprechender Ministerebene zusammen, wobei den spezifischen Fragen, die auf der jeweiligen Tagung des Assoziationsrates behandelt werden, Rechnung getragen wird. Soweit dies zweckmäßig ist und von den Vertragsparteien vereinbart wird, tritt der Assoziationsrat auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammen.

(3)   Im Einklang mit Artikel 345 des Abkommens setzt sich der Assoziationsrat, soweit er ausschließlich oder hauptsächlich Aufgaben wahrnimmt, die ihm durch Teil IV des Abkommens übertragen werden, aus Vertretern der europäischen Vertragspartei auf Ministerebene einerseits und den für handelsbezogene Fragen zuständigen Ministern der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei andererseits zusammen.

(4)   Im Einklang mit Artikel 352 Absatz 3 des Abkommens handeln die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bei der Beschlussfassung im institutionellen Rahmen des Abkommens gemeinsam; die Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen erfolgt durch Konsens.

(5)   Die in der Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 352 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten vom Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik und einem Vertreter der zentralamerikanischen Vertragspartei auf Ministerebene geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Der Assoziationsrat tritt regelmäßig für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zusammen. Sondertagungen des Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

(2)   Alle Sitzungen des Assoziationsrates finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben.

(3)   Die Sitzungen des Assoziationsrates werden gemeinsam von den Sekretären des Assoziationsrates im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Assoziationsrates einberufen.

(4)   Ausnahmsweise können die Sitzungen des Assoziationsrates unter Einsatz von technologischen Mitteln — etwa Videokonferenzen — abgehalten werden, sofern alle Vertragsparteien zustimmen.

Artikel 4

Vertretung

(1)   Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so hat es dem Vorsitzenden vor der Sitzung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen.

(2)   Der Stellvertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 5

Delegationen

(1)   Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden über das Sekretariat die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.

(2)   Der Assoziationsrat kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 6

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der zentralamerikanischen Vertragspartei nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsrates wahr.

Artikel 7

Schriftverkehr

(1)   Alle für den Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an das Sekretariat der EU-Vertragspartei oder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei zu richten, das daraufhin das jeweils andere Sekretariat unterrichtet.

(2)   Das Sekretariat sorgt für die Übermittlung des Schriftverkehrs an den Vorsitz und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Assoziationsrates.

(3)   Das Sekretariat leitet den Schriftverkehr an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten, das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und die Botschaften der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei mit Sitz in Brüssel, Belgien, weiter, wobei jeweils eine Kopie an die für die Außenpolitik bzw. für Handelsfragen zuständigen Ministerien verschickt wird.

(4)   Die Mitteilungen des Vorsitzes des Assoziationsrates werden vom Sekretariat unter den in Absatz 3 genannten Anschriften den jeweiligen Empfängern übermittelt und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Assoziationsrates weitergeleitet.

Artikel 8

Vertraulichkeit

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Assoziationsrates nicht öffentlich.

(2)   Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsrat Informationen vor, die als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen gemäß dem in Artikel 336 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Verfahren ebenfalls als vertraulich.

(3)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 7 genannten Empfängern von den Sekretären des Assoziationsrates spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitz spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Es werden jedoch nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären vor dem Tag der Versendung der Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.

(2)   Die Tagesordnung wird vom Assoziationsrat zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(3)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

(1)   Die beiden Sekretäre fertigen gemeinsam über jede Sitzung einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)

die dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

b)

die Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Assoziationsrates zu Protokoll gegeben wurden, und

c)

die von den Vertragsparteien vereinbarten Themen, z. B. angenommene Beschlüsse, Stellungnahmen und eventuelle Schlussfolgerungen.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 45 Tagen nach der betreffenden Sitzung des Assoziationsrates anzunehmen. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Eine beglaubigte Abschrift wird den in Artikel 7 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, die von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei und der EU-Vertragspartei unterzeichnet werden.

(2)   Der Assoziationsrat kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes an die Mitglieder des Assoziationsrates im Einklang mit Artikel 7 übermittelt werden, wobei sie innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen ihre eventuellen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern haben. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, werden die Beschlüsse oder Empfehlungen separat und nacheinander von der EU-Vertragspartei und den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei unterzeichnet.

(3)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates im Sinne des Artikels 6 des Abkommens tragen entweder die Überschrift „Beschluss“ oder die Überschrift „Empfehlung“. Das Sekretariat des Assoziationsrates versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Jeder Beschluss gibt das Datum seines Inkrafttretens an und wird von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei und der EU-Vertragspartei unterzeichnet.

(4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären beglaubigt.

(5)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 7 dieser Geschäftsordnung genannten Empfängern übermittelt.

(6)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen.

Artikel 12

Sprachen

(1)   Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind Spanisch und eine andere, von den Vertragsparteien bestimmte verbindliche Sprache des Abkommens.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsrat anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 13

Ausgaben

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsrates entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Spanische oder aus dem Spanischen sowie in die/aus der anderen amtlichen Sprache des Assoziationsrates gemäß Artikel 12 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere/aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

Artikel 14

Assoziationsausschuss

(1)   Im Einklang mit Artikel 7 des Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern jeder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei andererseits auf einer im Abkommen festgelegten Ebene zusammen.

(2)   Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates (1) vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Er legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 kann der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss die Befugnis übertragen, im Namen des Rates Beschlüsse zu fassen.

(3)   In den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien im Einvernehmen eine gegenseitige Konsultation beschließen, kann die Konsultation im Rahmen des Assoziationsausschusses erfolgen, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Die Konsultation kann im Assoziationsrat fortgesetzt werden, wenn beide Vertragsparteien dem zustimmen.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann nach den Bestimmungen des Artikels 11 geändert werden.


(1)  Im Hinblick auf Teil IV des Abkommens wird diese Funktion vom Assoziationsausschuss in enger Koordination mit den gemäß Artikel 347 benannten Koordinatoren wahrgenommen.

ANHANG B

Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und seiner Unterausschüsse

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 7 des Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Assoziationsausschuss kommt seinen im Abkommen vorgesehenen Aufgaben nach und übernimmt die Verantwortung für die allgemeine Durchführung des Abkommens.

(2)   Gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 346 des Abkommens setzt sich der Assoziations-ausschuss aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern jeder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei auf der Ebene hoher Beamter zusammen, die im Bereich der spezifischen Fragen, die auf der jeweiligen Sitzung behandelt werden, über entsprechendes Fachwissen verfügen.

(3)   Im Einklang mit Artikel 346 des Abkommens setzt sich der Assoziationsausschuss, soweit er Aufgaben wahrnimmt, die ihm gemäß Teil IV des Abkommens übertragen werden, aus für handelsbezogene Fragen zuständigen hohen Beamten der Kommission und jeder Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei zusammen. Als Vorsitzender fungiert ein Vertreter der Vertragspartei, die den Vorsitz im Assoziationsausschuss innehat.

(4)   Im Einklang mit Artikel 352 Absatz 3 des Abkommens handeln die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bei der Beschlussfassung im institutionellen Rahmen des Abkommens gemeinsam; die Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen erfolgt durch Konsens.

(5)   Die in der Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 352 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter der EU-Vertragspartei und der zentralamerikanischen Vertragspartei geführt. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Assoziationsausschusses. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, tritt der Assoziationsausschuss regelmäßig, mindestens einmal im Jahr zusammen. Sondertagungen des Assoziationsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

(2)   Alle Sitzungen des Assoziationsausschusses werden vom Vorsitz einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lässt das Sekretariat des Assoziationsausschusses die Einberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn an die Mitglieder des Assoziationsausschusses ergehen.

(3)   Nach Möglichkeit müssen die ordentlichen Sitzungen des Assoziationsausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Sitzungen des Assoziationsrates einberufen werden.

(4)   Ausnahmsweise können die Sitzungen des Assoziationsausschusses unter Einsatz aller vereinbarten technologischen Mittel abgehalten werden, sofern alle Vertragsparteien zustimmen.

Artikel 4

Vertretung

(1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich die Liste ihrer Mitglieder des Assoziationsausschusses (im Folgenden „Mitglieder“) für die verschiedenen zu behandelnden Themen. Die Liste wird vom Sekretariat des Assoziationsausschusses verwaltet.

(2)   Will sich ein Mitglied für eine bestimmte Sitzung durch einen Stellvertreter vertreten lassen, so teilt es den anderen Vertragsparteien des Assoziationsausschusses vor der Sitzung, auf der es vertreten werden soll, den Namen seines Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Mitglieds des Assoziationsausschusses verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 5

Delegationen

Die Mitglieder des Assoziationsausschusses können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen vom Sekretariat mitgeteilt.

Artikel 6

Sekretariat

Ein Beamter der EU-Vertragspartei und ein nach einem im Einklang mit den entsprechenden Leitlinien der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei festgelegten Rotationsprinzip fungierender Beamter einer der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr.

Artikel 7

Schriftverkehr

(1)   Alle für den Assoziationsausschuss bestimmten Schreiben sind an das Sekretariat der EU-Vertragspartei oder einer der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei zu richten, das daraufhin das jeweils andere Sekretariat unterrichtet.

(2)   Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass der für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 8 der Geschäftsordnung verteilt wird.

(3)   Das Sekretariat übermittelt den von dem Vorsitz des Assoziationsausschusses ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilt ihn gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 8 der Geschäftsordnung.

Artikel 8

Unterlagen

(1)   Stützt sich der Assoziationsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Assoziationsausschusses nummeriert und an die Mitglieder des Ausschusses verteilt.

(2)   Jeder Sekretär ist für die Verteilung der Unterlagen an die zuständigen Mitglieder seiner Vertragspartei im Assoziationsausschuss und eine systematische Benachrichtigung des jeweils anderen Sekretärs per Kopie verantwortlich.

Artikel 9

Vertraulichkeit

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Assoziationsausschusses nicht öffentlich.

(2)   Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsausschuss, den Unterausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Gremien Informationen vor, die als vertraulich gelten, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen gemäß dem in Artikel 336 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Verfahren ebenfalls als vertraulich.

(3)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen.

Artikel 10

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Diese muss zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor dem Beginn der anberaumten Sitzung dem Vorsitz des Assoziationsausschusses und allen Mitgliedern als Unterlage im Sinne von Artikel 8 dieser Geschäftsordnung übermittelt werden.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Assoziationsausschusses spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Sitzung ein von einer Vertragspartei gestellter Aufnahmeantrag und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.

(3)   Die Tagesordnung wird vom Assoziationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(4)   Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann Vorsitzenden können im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu den Sitzungen einladen, damit diese Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

(5)   Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 11

Protokoll

(1)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses fertigt nach jeder Sitzung normalerweise binnen 21 Kalendertagen einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)

die dem Assoziationsausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

alle Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Assoziationsausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und

c)

die von den Vertragsparteien vereinbarten Themen, z. B. angenommene Beschlüsse, vereinbarte Stellungnahmen und eventuelle Schlussfolgerungen zu bestimmten Themen.

(3)   Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Mitglieder des Assoziationsausschusses beziehungsweise ihrer Stellvertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben, eine Liste der sie begleitenden Delegationsmitglieder und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter und Sachverständigen, die an der Sitzung teilgenommen haben.

(4)   Das Protokoll wird von allen Vertragsparteien innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Sitzung schriftlich genehmigt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären des Assoziationsausschusses unterzeichnet. Eine beglaubigte Abschrift wird allen Vertragsparteien übermittelt.

(5)   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, verabschiedet der Assoziationsausschuss einen Aktionsplan, der die von den Vertragsparteien in der Sitzung vereinbarten Aktionen wiedergibt, und dessen Umsetzung auf der folgenden Sitzung überprüft wird.

Artikel 12

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen spezifischen Fällen oder wenn ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen worden ist, im gegenseitigen Einvernehmen mit den Vertragsparteien Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen, die von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei und der EU-Vertragspartei im Rahmen seiner Sitzungen zu unterzeichnen sind.

(2)   Der Assoziationsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck sollte der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes des Assoziationsausschusses an seine Mitglieder im Einklang mit Artikel 8 übermittelt werden, wobei sie innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen ihre eventuellen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern haben. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, werden die Beschlüsse oder Empfehlungen separat und nacheinander von der EU-Vertragspartei und den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei unterzeichnet.

(3)   Die Akte des Assoziationsausschusses tragen entweder die Überschrift „Beschluss“ oder die Überschrift „Empfehlung“. Das Sekretariat des Assoziationsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Jeder Beschluss gibt das Datum seines Inkrafttretens an und wird von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei und der EU-Vertragspartei unterzeichnet.

Artikel 13

Berichte

Der Assoziationsausschuss erstattet in jeder ordentlichen Sitzung des Assoziationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und anderer Gremien Bericht.

Artikel 14

Sprachen

(1)   Die Amtssprachen des Assoziationsausschusses sind Spanisch und eine andere, von den Vertragsparteien bestimmte verbindliche Sprache des Abkommens.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 15

Ausgaben

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Spanische oder aus dem Spanischen sowie in die/aus der anderen amtlichen Sprache des Assoziationsausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere/aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

Artikel 16

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann nach den Bestimmungen des Artikels 12 geändert werden.

Artikel 17

Unterausschüsse und spezialisierte Arbeitsgruppen

(1)   Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss weitere, im Abkommen nicht festgelegte Unterausschüsse oder spezialisierte Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Assoziationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, oder ihr Mandat festlegen oder ändern. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterstehen die Unterausschüsse dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten.

(2)   Sofern nichts anderes im Abkommen oder im Rahmen des Assoziationsrates vereinbart wird, gilt die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse oder spezialisierte Arbeitsgruppen, wobei folgende Anpassungen gelten:

a)

Alle Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich die Liste ihrer Mitglieder dieser Gremien und ihrer jeweiligen Funktionen. Diese Listen werden vom Sekretariat des Assoziationsausschusses verwaltet.

b)

Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Fachgremien versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Assoziationsausschusses übermittelt.

c)

Sofern nichts anderes im Abkommen oder durch die Vertragsparteien vereinbart wird, sind die Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen nur befugt, Empfehlungen abzugeben.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU — ZENTRALAMERIKA

vom … 2014

zur Annahme der Geschäftsordnung gemäß Titel X über Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler

DER ASSOZIATIONSRAT EU — ZENTRALAMERIKA,

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 319, 325 und 328,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen zu treffen.

(2)

Gemäß Artikel 328 Absatz 1 nimmt der Assoziationsrat auf seiner ersten Sitzung die Geschäftsordnung und den Verhaltenskodex für die Streitbeilegung gemäß Titel X des Abkommens an,

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN —

Einziger Artikel

Die in den Anhängen A bzw. B festgelegte Geschäftsordnung für die Streitbeilegung gemäß Titel X des Abkommens sowie der Verhaltenskodex für die Panelmitglieder und die Vermittler werden angenommen.

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Assoziationsrat

Für die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei

Für die EU-Vertragspartei

ANHANG A

Geschäftsordnung für das Streitbeilegungsverfahren gemäß Titel X des Abkommens

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Alle in dieser Geschäftsordnung erfolgenden Bezugnahmen auf Artikel und Titel beziehen sich entweder auf den entsprechenden Artikel des Abkommens oder auf die Gesamtheit des Titels X des Abkommens über Streitbeilegung.

2.

Für die Zwecke des Titels und dieser Geschäftsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Berater“: eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Panelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

b)

„Abkommen“: das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits;

c)

„Assistent“: eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Panel-Mitglieds oder des Panels für das Mitglied oder das Panel Nachforschungen anstellt oder sie bei ihrer Tätigkeit unterstützt; je nachdem, was im Rahmen des Streitverfahrens erforderlich ist;

d)

„Beschwerdeführerin“: eine Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 311 des Abkommens beantragt und die aus einer oder mehreren Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bestehen könnte;

e)

„Tag“: ein Kalendertag;

f)

„Streitparteien“: die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin;

g)

„Streitpartei“: die Beschwerdeführerin oder die Beschwerdegegnerin;

h)

„gesetzlicher Feiertag“: Samstag und Sonntag sowie alle anderen, von einer der Vertragsparteien als gesetzlicher Feiertag festgelegten Tage (1);

i)

„Panel“: ein nach Artikel 312 eingesetztes Panel;

j)

„Panelmitglied“: Mitglied eines nach Artikel 312 eingesetzten Panels;

k)

„Beschwerdegegnerin“: die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 309 des Abkommens (Geltungsbereich) genannten Bestimmungen verstoßen hat und die aus einer oder mehreren Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bestehen könnte;

l)

„Vertreter einer Vertragspartei“: eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person.

3.

Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Streitparteien teilen sich hingegen die Kosten für den organisatorischen Aufwand der Schiedsverfahren, einschließlich der Kosten für die Panelmitglieder sowie die anfallenden Übersetzungen.

VORLAGE VON UNTERLAGEN, NOTIFIZIERUNGEN UND ANDERE MITTEILUNGEN

4.

Die Streitparteien und das Panel stellen Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex, Telegramm; E-Mail, Web-Links oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu, bei dem sich die Versendung belegen lässt. In Bezug auf die Vertragspartei, die die Unterlagen vorlegt, gilt als Eingangsdatum das Datum des Versendungsbelegs. In Bezug auf die Vertragspartei, die die Unterlagen empfängt, ist Eingangsdatum das Datum des Empfangsbelegs. Die zwischen der Vorlage der Unterlagen und ihrem tatsächlichem Empfang verstrichene Zeit wird bei der Berechnung der Verfahrensfristen nicht berücksichtigt (2).

5.

Eine Streitpartei stellt der anderen Streitpartei und allen Panelmitgliedern über die in der Regel Nr. 67 angegebene Stelle gleichzeitig eine Kopie aller Schriftsätze zur Verfügung. Eine Kopie der betreffenden Unterlage wird auch in elektronischer Form übermittelt. In gleicher Weise stellen die Streitparteien und das Panel, wenn im Titel erwähnt, eine Kopie aller Schriftsätze dem Assoziationsausschuss zur Verfügung.

6.

Alle vom Panel vorgelegten Notifizierungen sind an die einschlägigen Stellen der Verfahrensparteien zu richten.

7.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Panelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

8.

Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung eines Dokuments auf einen gesetzlichen Feiertag in einer der Verfahrensparteien, oder ist die zuständige Stelle an diesem Tag wegen höherer Gewalt geschlossen, so kann das Dokument am folgenden Arbeitstag zugestellt werden.

EINLEITUNG DES PANELVERFAHRENS

9.

Sobald ein Mitglied des Panels gemäß Artikel 312 eingesetzt wird, muss es diese Einsetzung innerhalb einer Frist von zehn Tagen annehmen. Die Annahme muss von der im Verhaltenskodex festgelegten ursprünglichen Erklärung begleitet werden.

10.

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, dürfen Personen, die in der Eigenschaft eines Vermittlers oder einer sonstigen Funktion im Zusammenhang mit der Streitbeilegung tätig waren, nicht bei einem folgenden Streitverfahren mit demselben Gegenstand als Schiedsrichter fungieren.

11.

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treten sie binnen sieben Tagen nach Einsetzung des Panels gemäß Artikel 312 Absatz 6 mit dem Panel in Kontakt oder treffen mit diesem zusammen, um die von den Streitparteien oder dem Panel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären, darunter auch, aber nicht ausschließlich, die Frage der Vergütung der Panelmitglieder und anderer Personen gemäß Regel Nr. 63, 64 und 65 und die Erstattung der ihnen entstehenden Kosten.

ERSTE SCHRIFTSÄTZE

12.

Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Panels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

ARBEITSWEISE DER PANELS

13.

Das Panel legt einen Zeitplan fest, wobei den Streitparteien eine angemessene Frist für die Befolgung aller Verfahrensschritte eingeräumt wird. Der Zeitplan soll genaue Daten und Fristen für die Vorlage aller relevanten Mitteilungen, Schriftsätze und sonstiger Unterlagen sowie für eventuelle Anhörungstermine des Panels umfassen. Vorbehaltlich der Regel Nr. 19 kann das Panel auf eigene Initiative oder nach einer Konsultation der Vertragsparteien den Zeitplan ändern. Dabei sind die Streitparteien stets unverzüglich über alle Änderungen des Zeitplans zu benachrichtigen.

14.

Alle Sitzungen des Panels werden von dem Vorsitz geleitet. Das Panel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

15.

Sofern in Teil IV des Abkommens oder an anderer Stelle nichts anderes bestimmt wird, kann sich das Panel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax, Einschreiben, Kurierpost, Telex, Telegramm, E-Mail, Videokonferenz oder Web-Links. Bei der Auswahl der Mittel trägt das Panel Sorge dafür, dass mit deren Einsatz das Recht der Vertragsparteien, in vollem Umfang und wirksam an den Sitzungen teilzunehmen, gewährleistet wird.

16.

An den Beratungen des Panels dürfen nur Panelmitglieder teilnehmen. Das Panel kann jedoch die Anwesenheit von Assistenten, Dolmetschern und Übersetzern an den Beratungen zulassen.

17.

Die Verabschiedung von Verfahrensbeschlüssen, darunter Entscheidungen des Panels zu einem Verfahrensgegenstand, bleibt in ausschließlicher Zuständigkeit des Panels und darf nicht delegiert werden.

18.

Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in den Bestimmungen des Titels oder in dieser Geschäftsordnung nicht geregelt ist, so kann das Panel ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

19.

Muss nach Auffassung des Panels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Außer in Ausnahmefällen dürfen die in Artikel 317 Absatz 3 genannten Fristen nicht geändert werden.

ERSETZEN VON PANELMITGLIEDERN

20.

Ist ein Panelmitglied nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt es sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach Artikel 312 bestimmt.

21.

Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Panelmitglied gegen den Verhaltenskodex verstößt oder die Anforderungen des Artikels 325 nicht erfüllt und folglich ersetzt werden sollte, so kann sie seine Ablösung beantragen, indem sie die andere Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie über die Umstände des schweren Verstoßes des Panelmitglieds gegen den Verhaltenskodex Kenntnis erlangt hat, unterrichtet.

22.

Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Panelmitglied (mit Ausnahme des/der Vorsitzenden) gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen Konsultationen auf und ersetzen das Panelmitglied, sofern sie sich darauf einigen, durch ein nach Artikel 312 bestimmtes anderes Panelmitglied.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, das Panel-Mitglied zu ersetzen, so kann jede von ihnen verlangen, dass der Vorsitz des Panels mit der Frage befasst wird, dessen Entscheidung endgültig ist.

Gelangt der Vorsitz des Panels zu der Auffassung, dass das Panelmitglied gegen den Verhaltenskodex verstößt, wird ein Nachfolger bestimmt. Die Auswahl des Nachfolgers erfolgt in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Absatz von Artikel 312, nach dem das zu ersetzende Panelmitglied ursprünglich ausgewählt wurde. Erfolgt die Auswahl eines Nachfolgers gemäß Artikel 312 nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Notifizierung der Vertragsparteien über den Verstoß des Panelmitglieds gegen den Verhaltenskodex, bestimmt der Vorsitz ein neues Panelmitglied. Diese Auswahl erfolgt innerhalb von fünf Tagen und die Streitparteien werden davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

23.

Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass der/die Vorsitzende des Panels gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen Konsultationen auf und ersetzen den/die Vorsitzende(n), sofern sie sich darauf einigen, durch eine(n) nach Artikel 312 bestimmte(n) andere(n) Vorsitzende(n).

Erzielen die Streitparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den/die Vorsitzende(n) zu ersetzen, so kann jede Partei darum ersuchen, dass eine andere nach Artikel 325 Absatz 1 des Titels für den Vorsitz in Frage kommende Person mit der Frage befasst wird. Diese Person wird spätestens fünf Tage ab der Antragstellung vom Vorsitz des Assoziationsausschusses oder dessen Stellvertretung per Losentscheid bestimmt. Die Entscheidung dieser Instanz über den notwendigen Ersatz des Panelvorsitzes ist endgültig.

Befindet diese Person, dass der/die ursprüngliche Vorsitzende gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt sie per Losentscheid eine(n) neue(n) Vorsitzende(n) aus dem in Artikel 325 Absatz 1 des Titels genannten Personenkreis, der für den Vorsitz infrage kommt. Diese Auswahl erfolgt, falls gewünscht, in Anwesenheit der Streitparteien und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum des im letzten Absatz erwähnten Losentscheides.

24.

Jedes Panelmitglied, dem ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex unterstellt wird, kann von sich aus zurücktreten, ohne dass dies die Anerkennung der Triftigkeit der Gründe darstellt, anhand deren der Antrag auf Ersetzung gestellt wurde.

25.

Es liegt im alleinigen Ermessen des Panels, zu entscheiden, ob eine vollständige oder teilweise Wiederholung der Anhörungen erforderlich ist.

26.

Das Schiedsverfahren ruht, bis die Verfahren gemäß Regeln Nr. 20, 21, '22, 23 und 24 abgeschlossen sind.

ANHÖRUNGEN

27.

Der Vorsitz legt Tag, Ort und Uhrzeit der Anhörung im Einvernehmen (3) mit den Streitparteien und den übrigen Mitgliedern des Panels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern die Vertragsparteien nicht widersprechen, kann das Panel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

28.

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die EU die Beschwerdegegnerin ist, bzw. in der Hauptstadt der entsprechenden zentralamerikanischen Republik, wenn die Beschwerdegegnerin eine Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei ist.

29.

Das Panel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten.

30.

Zur Gewährleistung einer wirksamen Lösung des Disputs sowie der Gültigkeit der Maßnahmen, Beschlüsse und Entscheidungen des Panels sind alle Panelmitglieder während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.

31.

Unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht, können daran folgende Personen teilnehmen:

a)

Vertreter der Streitparteien;

b)

Berater der Streitparteien;

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber und

d)

Assistenten der Panelmitglieder.

Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich dem Panel gegenüber äußern.

32.

Jede Streitpartei legt dem Panel spätestens 5 Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumentationen und Ausführungen vortragen werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Anhörung beiwohnen werden. Die Delegationen der Streitpartien dürfen auf keine Personen zurückgreifen, die direkte oder indirekte finanzielle oder persönliche Interessen im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand aufweisen. Die Streitparteien können sich unter Angabe der Gründe gegen die Anwesenheit der oben erwähnten Personen aussprechen. Entscheidungen bezüglich der Vorbehalte werden vom Panel zu Beginn der Anhörung getroffen.

33.

Die Anhörungen des Panels sind öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen, dass die Anhörungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden. Das Panel tagt jedoch in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Schriftsatz und die Vorbringen einer Streitpartei vertrauliche Informationen enthalten, darunter Geschäftsinformationen.

34.

Das Panel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:

Argumentation

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Argumentation der Beschwerdegegnerin

Gegenargumentation

a)

Gegenargumentation

b)

Erwiderung auf die Gegenargumentation

35.

Das Panel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an jede der Streitparteien richten.

36.

Das Panel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt und so bald wie möglich den Streitparteien übermittelt wird.

37.

Innerhalb von 10 Tagen nach der endgültigen Anhörung kann jede Streitpartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

SCHRIFTLICHE FRAGEN

38.

Das Panel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Jede Streitpartei erhält eine Kopie aller Fragen des Panels.

39.

Ebenso übermittelt jede Streitpartei der anderen Streitpartei eine Abschrift ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Panels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich Stellung zu nehmen.

NACHWEISE

40.

Die Streitparteien sind gehalten, ihre Argumentation im ersten Schriftsatz und in der schriftlichen Erwiderung so umfassend wie möglich durch Nachweise zu belegen. Die Streitpartien können darüber hinaus zusätzliche Nachweise zur Stützung ihrer Argumentation in der Gegenargumentation und der Erwiderung auf die Gegenargumentation vorlegen. Im Ausnahmefall können die Streitparteien zusätzliche Nachweise vorlegen, wenn diese erst nach dem Austausch der Schriftsätze für die Streitparteien verfügbar geworden sind bzw. sie davon erfuhren, oder wenn das Panel der Auffassung ist, dass die betreffenden Nachweise sachdienlich sind und der anderen Streitpartei die Gelegenheit einer entsprechenden Stellungnahme einräumt.

VERTRAULICHKEIT

41.

Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Panels, wenn diese nach Regel Nr. 33 in nichtöffentlicher oder teilweise nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem Panel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Übermittelt eine Streitpartei dem Panel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Streitpartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor. Diese Geschäftsordnung verbietet einer Streitpartei nicht, öffentliche Erklärungen zu ihrem Standpunkt abzugeben, sofern dieser keine vertraulichen Informationen enthält.

EINSEITIGE KONTAKTE

42.

Das Panel nimmt keinen Kontakt zu einer Streitpartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Streitpartei hinzuzuziehen.

43.

Kein Panelmitglied darf Aspekte des Verfahrensgegenstands mit einer Streitpartei oder beiden Streitparteien erörtern, ohne die anderen Panelmitglieder hinzuzuziehen.

INFORMATIONEN UND FACHLICHE BERATUNG

44.

Bei der Einholung von Informationen und fachlichem Rat gemäß Artikel 320 Absatz 2 fordert das Panel solche Informationen und fachliche Beratung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt und auf keinen Fall später als 15 Tage nach dem Datum der endgültigen Anhörung an, sofern das Panel keinen Ausnahmefall geltend machen kann.

45.

Vor der Einholung der Informationen oder des fachlichen Rates legt das Panel die zur Erlangung der Informationen zu verwendenden Verfahren fest und benachrichtigt die Streitparteien hierüber. Solche Verfahren umfassen folgende Elemente:

a)

eine Möglichkeit für die Streitparteien, dem Panel schriftliche Stellungnahmen bezüglich der Sachverhalte vorzulegen, zu denen die Meinung der Sachverständigen, Gremien oder anderer Einrichtungen eingeholt werden soll;

b)

die Bestimmung und Bestellung eines Sachverständigen oder eines Beraters durch das Panel und die Festlegung der Frist, in der die Informationen oder fachliche Beratung bereitzustellen sind; und

c)

eine angemessene Frist für die Streitparteien, in der sie Stellungnahmen zu den durch die Sachverständigen, Gremien, oder andere Einrichtungen bereitgestellten Informationen oder fachlichen Beratung abgeben können.

46.

Das Panel darf als technische Berater keine Personen auswählen, die ein finanzielles oder persönliches Interesse im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand haben, bzw. deren Beschäftigte, Partner, Gesellschafter oder Verwandte ein solches Interesse aufweisen. In jedem Fall gelten für die Auswahl von Sachverständigen, Gremien und anderen Informationsquellen die Bedingungen gemäß Artikel 325 Absatz 2.

47.

Wenn ein Antrag auf Informationen und fachliche Beratung gemäß Artikel 320 Absatz 2 gestellt wird, prüft das Panel die Möglichkeit, laufende Fristen bis zum Eingang dieser Informationen auszusetzen.

AMICUS-CURIAE-SCHRIFTSÄTZE

48.

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren; dürfen interessierte natürliche oder juristische Personen, die im Hoheitsgebiet einer der Streitparteien niedergelassen sind, dem Panel innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Einsetzung des Panels Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.

49.

Die Schriftsätze müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

von den interessierten Personen oder ihren Stellvertretern datiert und unterzeichnet sein;

b)

in der (den) durch die Streitpartien gemäß Regel Nr. 55 ausgewählten Sprache(n) verfasst sein;

c)

knapp gefasst und in keinem Fall mehr als 15 Seiten, einschließlich eventueller Anhänge, umfassen; und

d)

einen direkten Bezug zu den dem Panel vorgelegten Sachverhalten und Rechtsfragen aufweisen.

50.

Den Schriftsätzen ist eine schriftliche Erklärung mit klaren Angaben zu folgenden Fragen beizulegen:

a)

eine Beschreibung der die Schriftsätze vorlegenden interessierten Personen, einschließlich der Angaben zum Ort der Niederlassung, Sitz, der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Finanzierungsquellen und gegebenenfalls Belege für diese Informationen;

b)

Angaben zu eventuellen direkten oder indirekten Verbindung der interessierten Personen zu einer der Streitparteien sowie Angaben darüber, ob sie finanzielle oder anderweitige Hilfe seitens einer der Streitparteien, einer anderen Regierung, Person oder Einrichtung im Allgemeinen oder bei der Ausarbeitung der Schriftsätze in Anspruch genommen haben bzw. eine solche Inanspruchnahme erwarten; und

c)

eine kurze Darlegung des Beitragswerts der Schriftsätze der interessierten Personen zum Streitgegenstand.

51.

Die Schriftsätze sind an den Vorsitz des Panels in den gemäß Regel 49 festgelegten Sprachen zu richten.

52.

Amicus-Curiae-Schriftsätze, die die oben dargelegten Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Panel nicht berücksichtigt.

53.

Das Panel fügt seiner Entscheidung zum Streitgegenstand eine Liste aller eingegangenen Amicus-Curiae-Schriftsätze bei, die die oben dargelegten Bedingungen erfüllen. Das Panel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung zum Verfahrensgegenstand auf die in solchen Schriftsätzen angeführten sachlichen oder rechtlichen Argumente einzugehen. Im Hinblick auf Stellungnahmen der Streitparteien werden diese über alle dem Panel nach dieser Regelung vorgelegten Schriftsätze benachrichtigt.

DRINGLICHKEIT

54.

In dringenden Fällen nach Artikel 313 Absatz 3 kann das Panel die in dieser Geschäftsordnung genannten Fristen gegebenenfalls anpassen.

VERFAHRENSSPRACHE, ÜBERSETZUNG UND VERDOLMETSCHUNG

55.

Im Rahmen der Konsultationen gemäß Artikel 310 und spätestens bis zu der in Regel Nr. 11 angegebenen Sitzung bemühen sich die Streitparteien um eine Einigung bezüglich der im Rahmen der Verfahren vor dem Panel zu verwendenden Arbeitssprache(n), nämlich Englisch oder Spanisch oder beide Sprachen.

56.

Die Entscheidungen des Panels, einschließlich der Entscheidung zum Verfahrensgegenstand, sind in der (den) durch die Streitparteien bestimmten Sprache(n) abzufassen und zu notifizieren. Die Kosten für die Übersetzung des Schiedsentscheids werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

57.

Jede Streitpartei trägt die Kosten eventueller zusätzlicher, als erforderlich betrachteter Übersetzungen selbst.

BERECHNUNG DER VERFAHRENSFRISTEN

58.

Ist eine Maßnahme, ein Verfahrensschritt oder eine Anhörung in Übereinstimmung mit dem Titel, dieser Geschäftsordnung oder gemäß eines Beschlusses des Panels für einen Zeitpunkt anberaumt, der vor, an oder nach einem angegebenen Datum oder Ereignis liegt, so wird das angegebene Datum oder der Zeitpunkt des Ereignisses bei der Berechnung der im Titel, in dieser Geschäftsordnung oder gemäß eines Beschlusses des Panels festgelegten Fristen nicht berücksichtigt.

59.

Alle in diesem Titel und in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fristen sind ab dem Tag zu berechnen, an dem der Antrag, die Notifizierung, der Schriftsatz oder andere Unterlagen der empfangenden Vertragspartei übermittelt wurden.

60.

Die zwischen der Vorlage der Unterlagen und ihrem tatsächlichem Empfang verstrichene Zeit wird gemäß Regel Nr. 4 bei der Berechnung der Verfahrensfristen nicht berücksichtigt.

61.

Geht eine Unterlage bei der einen Streitpartei später ein als bei der anderen Streitpartei, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang dieser Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag.

62.

Endet die Frist an einem gesetzlichen Feiertag einer oder beider Streitparteien, wird diese Frist bis zum darauffolgenden Arbeitstag verlängert.

KOSTEN

63.

Sofern das Panel keinen Ausnahmefall geltend macht (4), werden die Kosten für die Panelmitglieder, die Assistenten, Sachverständigen, Gremien oder andere gemäß Artikel 320 bestimmten Informationsquellen, ihre Beförderung, Beherbergung und andere zuschussfähige Ausgaben, sowie die allgemeinen Verwaltungskosten der Panel-Verfahren von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen, nach Maßgabe der vom Panel vorgelegten Spesenabrechnung.

64.

Zum Zweck einer Rückerstattung und Begleichung der Kosten führen die Panelmitglieder umfassende und detaillierte Aufzeichnungen über die relevanten entstandenen Kosten und legen der gemäß Regel Nr. 67 benannten Stelle eine Kostenabrechnung einschließlich der Begleitunterlagen vor. Gleiches gilt für Assistenten und Personen, die im Einklang mit Artikel 320 bestimmt wurden, insofern dies ihre spezifische Funktion als Assistent eines Panel-Mitglieds oder des Panels betrifft bzw. für Sachverständige, Gremien und andere Informationsquellen, die Informationen und fachliche Beratung zur Verfügung stellen.

65.

Der Assoziationsrat legt alle zuschussfähigen Kosten für die in Regel Nr. 63 aufgeführten Personen sowie die auszuzahlenden Rückerstattungen und Zuschüsse gemäß den Normen der WTO fest.

66.

Die vorstehend genannten Regeln gelten in gleichem Maße für alle Vermittler im Rahmen eines Vermittlungsmechanismus.

BESTIMMUNGSSTELLE IM ZUSAMMENHANG MIT STREITBEILEGUNGSVERFAHREN UND DEM VERMITTLUNGSMECHANISMUS

67.

Jede Vertragspartei

a)

bestimmt eine Stelle für die Ausführung der in den einschlägigen Abschnitten dieser Geschäftsordnung festgelegten Funktionen; und

b)

teilt dem Assoziationsausschuss den Standort ihrer Bestimmungsstelle mit.

68.

Jede Notifizierung und jedes Versenden der im Titel über die Streitbeilegung, in der Geschäftsordnung und im Titel über den Vermittlungsmechanismus genannten Dokumente sind über diese Bestimmungsstelle abzuwickeln.

ANDERE VERFAHREN

69.

Diese Geschäftsordnung gilt auch für die gemäß Artikel 315 Absatz 3, Artikel 316 Absatz 2, Artikel 317 Absatz 3 und Artikel 318 Absatz 2 festgelegten Verfahren. Die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die besonderen Fristen angepasst, die für das Fällen eines Schiedsspruchs in diesen anderen Verfahren gelten.

BEFOLGUNG DER BESTIMMUNGEN DES TITELS UND DER REGELN

70.

Die Vertragsparteien und das Panel tragen Sorge dafür, dass ihre Vertreter, Berater, Assistenten und andere Personen, die an einem beliebigen Abschnitt eines Verfahrens in Übereinstimmung mit dem Titel und dieser Geschäftsordnung teilnehmen, die einschlägigen Bestimmungen sowie eventuelle zusätzliche, von den Vertragsparteien vereinbarte oder vom Panel festgelegte Bestimmungen befolgen.

(1)  Darunter fallen feste Feiertage, einschließlich unter anderem der religiösen und historischen Feiertage sowie alle anderen Feiertage, die nicht permanent festgelegt sind.

(2)  Hinweis: Die zentralamerikanische Vertragspartei wird die Notwendigkeit einer Auffangklausel für Fälle erwägen, in denen keine Versendungs- oder Eingangsbelege vorhanden sind.

(3)  Das Ergebnis der in dieser Regel genannten Konsultation ist für das Panel nicht bindend.

(4)  Hinweis: Die Verhandlungsführer sind sich darüber einig, dass alle im Zusammenhang mit dem Panel und der Arbeit des Panels entstehenden Kosten von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen werden. Darüber hinaus vereinbaren die Streitparteien, dass in einem Fall, in dem eine Vertragspartei absichtlich versucht hat, das Streitbeilegungsverfahren zu behindern oder auf eine andere Weise zu missbrauchen, das Panel entscheiden kann, dass diese Vertragspartei einen höheren Kostenanteil zu tragen hat.

ANHANG B

Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Abkommen“: das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits;

b)

„Titel“: Titel X dieses Abkommens über Streitbeilegung;

c)

„Artikel“: Bezug auf den Artikel des Abkommens in seinem vollständigem Wortlaut;

d)

„Assistent“: eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Panel-Mitglieds oder des Panels für das Mitglied oder das Panel Nachforschungen anstellt oder sie bei ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand unterstützt;

e)

„Kandidat“: eine Person, die für die Bestellung zum Mitglied eines Panels gemäß Artikel 310 in Betracht gezogen wird;

f)

„Vermittler“: eine Person, die nach Maßgabe des Titels XI über den Vermittlungsmechanismus für nichttarifäre Maßnahmen des Abkommens vermittelt;

g)

„Panelmitglied“: Mitglied eines nach Artikel 312 eingesetzten Panels;

h)

„Verfahren“: sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Panelverfahren nach Maßgabe des Titels, und

i)

„Mitarbeiter“ eines Mitglieds: Personen, die unter der Leitung und Aufsicht eines Mitglieds tätig, aber keine Assistenten sind.

VERANTWORTUNG IM RAHMEN DES VERFAHRENS

2.

Alle Kandidaten und Panelmitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Panelmitglieder müssen die Verpflichtungen der Abschnitte Pflichten ehemaliger Mitglieder und Vertraulichkeit dieses Verhaltenskodex erfüllen.

OFFENLEGUNGSPFLICHT

3.

Bevor die Bestellung von Kandidaten zum Panelmitglied bestätigt wird, müssen diese alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Umstände offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Kenntnis zu gewinnen.

4.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des vorstehend Gesagten legen die Kandidaten in gutem Glauben folgende Aspekte offen:

a)

eventuelle finanzielle und persönliche Interessen:

i)

am Verfahren oder dessen Ergebnis und

ii)

im Rahmen eines Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahrens im Zusammenhang mit Fragen, die direkt oder indirekt von dem Verfahren berührt werden können, für das der Kandidat in Betracht gezogen wird.

b)

eventuelle finanzielle Interessen der Arbeitgeber, Partner, Gesellschafter oder Familienmitglieder der Kandidaten:

i)

am Verfahren oder dessen Ergebnis und

ii)

im Rahmen eines Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahrens im Zusammenhang mit Fragen, die direkt oder indirekt von dem Verfahren berührt werden können, für das der Kandidat in Betracht gezogen wird.

c)

alle bestehenden oder vergangenen finanziellen, geschäftlichen, beruflichen, familiären, sozialen oder arbeitsbezogenen Beziehungen zu einer der Vertragsparteien oder ihren Vertretern oder Beratern, oder entsprechende Beziehungen der Arbeitgeber, Partner, Gesellschafter oder Familienmitglieder der Kandidaten; und

d)

alle sonstigen Umstände, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den Anschein einer Befangenheit oder Parteilichkeit erwecken können.

5.

Im Hinblick auf die Befolgung der Bestimmungen von Absatz 3 und 4 müssen alle Kandidaten, die als Panelmitglieder ausgewählt wurden und ihrer Auswahl zugestimmt haben, eine ursprüngliche Erklärung zur Offenlegungspflicht ausfüllen. Die Erklärung muss den Vertragsparteien gemeinsam mit der Zustimmung zu ihrer Bestellung zur Stellungnahme vorgelegt werden.

6.

Auch nach der Bestellung eines Panelmitglieds unternimmt dieses weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und andere Umstände im Sinne der Absätze 3 und 4 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht gilt fort und verpflichtet die Panelmitglieder dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und andere Umstände der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Das Panelmitglied muss solche Interessen, Beziehungen und sonstigen Umstände offenlegen, indem es die Vertragsparteien zur Prüfung schriftlich davon in Kenntnis setzt und Kopien der Schriftsätze an den Assoziationsausschuss verschickt.

7.

Die Panelmitglieder übermitteln dem Assoziationsausschuss zur Prüfung durch die Vertragsparteien nur Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex.

PFLICHTEN DER PANELMITGLIEDER

8.

Nach ihrer Bestellung erfüllen die Panelmitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft.

9.

Die Panelmitglieder erwägen und entscheiden lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem.

10.

Das Panelmitglied sorgt auf angemessene Weise dafür, dass seine Assistenten und Mitarbeiter die Abschnitte dieses Verhaltenskodex zu den Themen Verantwortung im Rahmen des Verfahrens, Offenlegungspflichten, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Rechte der Panelmitglieder, Pflichten ehemaliger Panelmitglieder und Vertraulichkeit kennen und gegebenenfalls beachten.

11.

Die Panelmitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

UNABHÄNGIGKEIT, UNPARTEILICHKEIT UND RECHTE DER PANELMITGLIEDER

12.

Die Panelmitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch Interessen anderer noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen.

13.

Die Panelmitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

14.

Die Panelmitglieder dürfen ihre Stellung im Panel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

15.

Die Panelmitglieder vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

16.

Die Panelmitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

17.

Kein Panel-Mitglied darf das Recht und die Verpflichtung anderer Panelmitglieder einschränken oder verwehren, in vollem Umfang an allen relevanten Aspekten des Verfahrens beteiligt zu werden.

PFLICHTEN EHEMALIGER PANELMITGLIEDER

18.

Alle ehemaligen Schiedspanel-Mitglieder müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung oder dem Schiedsspruch des Panels Nutzen gezogen haben.

VERTRAULICHKEIT

19.

Die Panelmitglieder und die ehemaligen Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, außer für die Zwecke des betreffenden Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.

20.

Die Panelmitglieder legen Entscheidungen des Panels weder ganz noch teilweise offen, bevor diese entsprechend dem Titel veröffentlicht worden sind.

21.

Ein aktuelles oder ehemaliges Panel-Mitglied darf zu keinem Zeitpunkt die Erörterungen des Panels, die Stellungnahmen von Panelmitgliedern oder andere vertrauliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Verfahren offenlegen.

VERMITTLER

22.

Die Bestimmungen dieses Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Panelmitglieder gelten sinngemäß auch für Vermittler.

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 3/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU — ZENTRALAMERIKA

vom … 2014

zur Annahme der Liste von Panelmitgliedern

DER ASSOZIATIONSRAT EU — ZENTRALAMERIKA,

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 325,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen zu treffen.

(2)

Im Einklang mit Artikel 325 Absatz 1 stellt der Assoziationsrat eine Liste von 36 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Panelmitglieder im Sinne von Titel X des Abkommens über Streitbeilegung zu fungieren,

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN —

Einziger Artikel

Die im Anhang festgelegte Liste der Panelmitglieder wird angenommen.

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Assoziationsrat

Für die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei

Für die EU-Vertragspartei

ANHANG

Liste der Panelmitglieder

 

Von Costa Rica vorgeschlagene Panelmitglieder

1.

Ernesto Fernández Monge

2.

Federico Valerio de Ford

 

Von El Salvador vorgeschlagene Panelmitglieder

1.

Cesar Ernesto Salazar Grande

2.

Harold C. Lantan

 

Von Guatemala vorgeschlagene Panelmitglieder

1.

Ada Lissette Redondo Aguilera

2.

Julio Roberto Bermejo Quiñones

 

Von Honduras vorgeschlagene Panelmitglieder

1.

Ulises Mejía León-Gómez

2.

Roberto Herrera Cáceres

 

Von Nicaragua vorgeschlagene Panelmitglieder

1.

Mauricio Herdocia

2.

José René Orúe

 

Von Panamá vorgeschlagene Panelmitglieder

1.

Yavel Francis Lanuza

2.

Carlos Ernesto González Ramirez

 

Von der EU vorgeschlagene Panelmitglieder

1.

Giorgio Sacerdoti (Italien)

2.

Ramon Torrent (Spanien)

3.

Jacques Bourgeois (Belgien)

4.

Pieter Jan Kuijper (Niederlande)

5.

Claus-Dieter Ehlermann (Deutschland)

6.

Jan Wouters (Belgien)

7.

Laurence Boisson de Chazournes (Frankreich)

8.

Hélène Ruiz Fabri (Frankreich)

9.

Meinhard Hild (Deutschland)

10.

Claudio Dordi (Italien)

11.

Kim Van der Borght (Belgien)

12.

Markus Krajewski (Deutschland)

 

Vorsitzende

1.

Craig Van Graastek (USA)

2.

Miriam Mercedes Maroun Marun (Venezuela)

3.

Hugo Perezcano Díaz (Mexiko)

4.

Ignacio Suárez Anzorena (Argentinien)

5.

Carlos Vejar (Mexiko)

6.

Didier Chambovey (Schweiz)

7.

Shotaro Oshima (Japan)

8.

Jenniffer Hilman (USA)

9.

Luiz Olavo Baptista (Brasilien)

10.

Kirsten Hilman (Kanada)

11.

Juan Antonio Buencamino (Philipppinen)

12.

David Unterhalter (Südafrika)


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 4/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU — ZENTRALAMERIKA

vom …

zur Annahme der Liste von Sachverständigen in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung

DER ASSOZIATIONSRAT EU — ZENTRALAMERIKA,

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitglied-staaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 297,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen zu treffen.

(2)

Im Einklang mit Artikel 297 Absatz 2 billigt der Assoziationsrat eine Liste von siebzehn Personen mit Fachkenntnissen in den Bereichen Umweltrecht, internationaler Handel oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Übereinkünfte sowie eine Liste von siebzehn Personen mit Fachkenntnissen in den Bereichen Arbeitsrecht, internationaler Handel oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Übereinkünfte,

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN —

Einziger Artikel

Die im Anhang festgelegte Liste der Sachverständigen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung wird angenommen.

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Assoziationsrat

Für die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei

Für die EU-Vertragspartei

ANHANG

Liste von Sachverständigen in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung

Sachverständige in den Bereichen Umweltrecht, internationaler Handel oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Übereinkünfte

 

Liste der nationalen Sachverständigen

1.

Marieta Lizano Martínez

2.

Alma Carolina Sánchez Fuentes

3.

Francisco Khalil de León Barrios

4.

Mario Noel Vallejo Larios

5.

Javier Guillermo Hernández Munguía

6.

Alexis Xavier Rodríguez Almanza

7.

Joost Pauwelyn

8.

Jorge Cardona

9.

Karin Lukas

10.

Hélène Ruiz Fabri

11.

Laurence Boisson de Chazournes

12.

Geert Van Calster

 

Vorsitzende (keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien)

1.

Claudia de Windt

2.

Juan Carlos Urquidi Fell

3.

Elizabeth Jaramillo Escobar

4.

Janice Bellace

5.

Arthur Appleton

Sachverständige in den Bereichen Arbeitsrecht, internationaler Handel oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Übereinkünfte

 

Liste der nationalen Sachverständigen

1.

Manuel Francisco Umaña Soto

2.

Carolina Morán

3.

Mario Fuentes Destarac

4.

Arnando Urtecho López

5.

Adrián Meza

6.

Rolando Murgas Torraza

7.

Eddy Laurijssen

8.

Jorge Cardona

9.

Karin Lukas

10.

Hélène Ruiz Fabri

11.

Laurence Boisson de Chazournes

12.

Geert Van Calster

 

Vorsitzende (keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien)

1.

Emilio Morgado Velenzuela

2.

Juan Mailhos Gutiérrez

3.

Jill Murray

4.

Ross Wilson

5.

Janice Bellace