2002/818/EG: Beschluss der Kommission vom 8. Oktober 2002 über die Beibehaltung von Handelspraktiken durch Korea, die den Handel mit Handelsschiffen beeinträchtigen (Beschluss auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3652)
Amtsblatt Nr. L 281 vom 19/10/2002 S. 0015 - 0017
Beschluss der Kommission vom 8. Oktober 2002 über die Beibehaltung von Handelspraktiken durch Korea, die den Handel mit Handelsschiffen beeinträchtigen (Beschluss auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3652) (2002/818/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 14, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Am 24. Oktober 2000 ging bei der Kommission ein Antrag gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (nachstehend "Verordnung" genannt) ein. Der Antrag wurde vom "Committee of European Union Shipbuilders' Associations" (CESA) gestellt. (2) Der Antrag bezog sich auf bestimmte Handelspraktiken Koreas, die angeblich die EG-Verkäufe von Handelsschiffen(3) beeinträchtigen. Er enthielt insbesondere Angaben über Subventionen, die die koreanischen Schiffbauunternehmen angeblich unter Verletzung der Artikel 3 und 5 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (nachstehend "Subventionsübereinkommen" genannt) von der Republik Korea erhalten oder die ihnen in anderer Weise zugute kommen sollen und die handelsschädigende Auswirkungen auf die Schiffbauunternehmen der Gemeinschaft haben und diese Unternehmen schädigen sollen. Auf dieser Grundlage ersuchte der Antragsteller die Kommission, die erforderlichen Schritte zu ergreifen. (3) Der Antrag enthielt genügend Beweise, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gemäß Artikel 8 der Verordnung zu rechtfertigen. Nachdem die Kommission die Mitgliedstaaten am 2. Dezember 2000 im Rahmen des Beratenden Ausschusses konsultiert hatte, leitete sie daher ein Verfahren ein(4). (4) Nach der Einleitung des Untersuchungsverfahrens führte die Kommission eine Untersuchung durch und gelangte dabei zu den nachstehenden Schlussfolgerungen. B. FESTSTELLUNGEN ZUM VORLIEGEN EINES HANDELSHEMMNISSES (5) Die Untersuchung betraf Subventionen, die die Regierung der Republik Korea angeblich der koreanischen Schiffbauindustrie gewährt und die nach Angaben des Antragstellers der Produktion zwischen 1997 und 2000 zugute kamen und auch die künftige Produktion begünstigen werden. Zu den beanstandeten koreanischen Subventionsregeln gehören Ausfuhrfinanzierungen, Schuldenerlasse, Umwandlung von Schulden in Beteiligungen, Zinssubventionen und spezielle Steuervergünstigungen, die als Umstrukturierungsanreize gewährt worden seien, um eine Reihe von Werften vor dem unmittelbar bevorstehenden finanziellen Zusammenbruch zu bewahren. (6) Zu den koreanischen Schiffbauunternehmen, die gemäß den Angaben des Antragstellers durch die staatlichen Subventionen begünstigt werden, gehören Samho Heavy Industries, Daedong Shipbuilding Co., Daewoo Shipbuilding and Marine Engineering, Hyundai Heavy Industries, Hyundai Mipo, Samsung Heavy Industries und Hanjin Heavy Industries & Construction Co. (7) Zu den koreanischen Subventionsregelungen, auf die im Antrag ausdrücklich eingegangen wurde, stellte die Kommission Folgendes fest: Anzahlungsgarantien und Vorversanddarlehen der staatlichen Export-Import-Bank von Korea ("KEXIM") (8) Gemäß den Ergebnissen der Untersuchung garantiert die KEXIM einem ausländischen Käufer die Erstattung von Anzahlungen, die er gegenüber einer koreanischen Werft geleistet hat, wenn diese koreanische Werft ihren einschlägigen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ferner wurde festgestellt, dass die KEXIM Werften Vorversanddarlehen zur Finanzierung von Schiffbaukosten wie Roh-, Arbeits- und Gemeinkosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung der Schiffe einräumt. Die Untersuchung ergab, dass es sich bei den Anzahlungsgarantien und den Vorversanddarlehen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Subventionsübereinkommens um verbotene Subventionen handelt. Schuldenerlasse, Umwandlung von Schulden in Beteiligungen und Zinssubventionen durch staatseigene oder staatlich kontrollierte Banken (9) Die Untersuchung ergab, dass Korea den nachstehenden Werften durch Schuldenerlasse, Umwandlung von Schulden in Beteiligungen und Zinssubventionen durch staatseigene oder staatlich kontrollierte Banken Subventionen im Sinne des Artikels 1 des Subventionsübereinkommens gewährte: - Samho Heavy Industries, - Daedong Shipbuilding Co.(5) und - Daewoo Shipbuilding and Marine Engineering. (10) Es liegen Anscheinsbeweise dafür vor, dass diese Umstrukturierungssubventionen spezifisch im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Subventionsübereinkommens sind. Spezielle Steuervergünstigungen (11) Die Untersuchung ergab, dass Daewoo Shipbuilding and Marine Engineering im Rahmen des "Gesetzes über die besondere steuerliche Behandlung" zwei Steuerregelungen (besondere Besteuerung im Fall von Sachleistungen und Ausgliederungen), die Unternehmen, welche sich in einem Umstrukturierungsprozess befinden, vorbehalten und daher spezifisch sind, in Anspruch genommen hat. Schlussfolgerung (12) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Subventionsbehauptungen des Antragstellers begründet sind und dass die koreanischen Praktiken ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung darstellen, da sie im Widerspruch zu den Artikeln 3 und 5 des Subventionsübereinkommens stehen. C. FESTSTELLUNGEN ZU DEN HANDELSSCHÄDIGENDEN AUSWIRKUNGEN (13) Es wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 5 des Subventionsübereinkommens und des Artikels 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung in Form einer Schädigung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a) des Subventionsübereinkommens (nachteilige Auswirkungen auf den Marktanteil, die Kapazitätsauslastung, die Gewinne, die Verkaufspreise, die Zahl der Beschäftigten und die Investitionen) sowie in Form einer ernsthaften Schädigung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c) des Subventionsübereinkommens (beträchtliche Preisunterbietung, Preisverfall und Verkaufseinbußen) hinnehmen musste. Auf sektorspezifischer Ebene kam es zu handelsschädigenden Auswirkungen im Bereich der Containerschiffe sowie der Produkten- und Chemikalientanker. (14) Im November 2001 stellte CESA bei der Kommission einen Antrag auf Prüfung der Frage, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch in den 13 Monaten nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums (1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2001) handelsschädigende Auswirkungen hinnehmen musste. Die neue Untersuchung bestätigte die Ergebnisse der ersten Untersuchung. In Bezug auf Flüssigerdgastanker (LNG) wurde festgestellt, dass eingehender geprüft werden muss, ob die in den Jahren 2000 und 2001 beobachteten Entwicklungen einen anhaltenden längerfristigen Trend bilden werden. Die Kommission wird den Markt und insbesondere die Bereiche Containerschiffe, Produkten- und Chemikalientanker sowie LNG-Tanker weiter beobachten. D. URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG (15) Die Untersuchung ergab, dass die vorgenannten Subventionen, die die Absatz- und Marktanteilgewinne der koreanischen Werften, den beträchtlichen Rückgang ihrer Verkaufspreise sowie die im Untersuchungszeitraum festgestellte Preisunterbietung ermöglichten, nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatten. Diese Schlussfolgerungen wurden durch die neue Untersuchung bestätigt. E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (16) Die Schiffbauindustrie in der Gemeinschaft ist, gemessen an den Arbeitsplätzen (entweder direkt in den Werften oder indirekt bei den Unterauftragnehmern oder den Lieferanten), ein äußerst wichtiger Wirtschaftssektor. Anhand der verfügbaren Informationen ist angemessenerweise davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Fall der Einstellung der koreanischen Subventionspraktiken seine eingebüßten Marktanteile zumindest teilweise zurückgewinnen und seine Rentabilität verbessern könnte. F. SCHLUSSFOLGERUNGEN (17) Aufgrund der vorstehenden Analyse kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Korea seiner Schiffbauindustrie Ausfuhrsubventionen und anfechtbare Subventionen im Sinne des Subventionsübereinkommens gewährt hat, die nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehabt haben. (18) Für die Gemeinschaft ist es äußerst wichtig, dass die WTO-Partner ihre Verpflichtungen uneingeschränkt erfuellen, nachdem sie sich selbst zur Einhaltung der betreffenden Bestimmungen verpflichtet hat. Für das ordnungsgemäße Funktionieren eines multilateralen Handelssystems ist es von entscheidender Bedeutung, dass gegen alle angeblich WTO-widrigen Praktiken konsequent vorgegangen wird. (19) Die Kommission hat die Angelegenheit mit den koreanischen Behörden erörtert, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Da keine einvernehmliche Lösung gefunden wurde, erweist es sich als notwendig, ein Verfahren auf der Grundlage der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung und insbesondere der einschlägigen Bestimmungen des Subventionsübereinkommens einzuleiten - BESCHLIESST: Einziger Artikel (1) Die Gewährung von Subventionen zugunsten bestimmter koreanischer Hersteller von Handelsschiffen ist offensichtlich mit den Verpflichtungen dieses Landes im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und insbesondere des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen nicht vereinbar und stellt ein "Handelshemmnis" im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 dar. (2) Die Gemeinschaft wird gegenüber Korea ein Streitbeilegungsverfahren auf der Grundlage der Vereinbarung über die Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und anderen einschlägigen WTO-Regeln anstrengen, um die Beseitigung des Handelshemmnisses zu gewährleisten. Brüssel, den 8. Oktober 2002 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. (2) ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3. (3) Bei den betroffenen Waren handelt es sich um Handelsschiffe für den internationalen Handelsverkehr, insbesondere Massengutfrachter, Containerschiffe, Öltanker, Produkten- und Chemikalientanker, Flüssigerdgastanker, Personen- und Ro-Ro-Fähren, andere nicht Fracht tragende Schiffe (einschließlich Offshore-Anlagen) und Kreuzfahrtschiffe. (4) ABl. C vom 2.12.2000. (5) Daedong arbeitete an dem Verfahren nicht mit. Allerdings wurden Beweise dafür gefunden, dass die Umstrukturierungsanreize auch dieser Werft zugute kamen.