2004/276/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung einer Trennung von Unternehmen gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2283 — Schneider/Legrand) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 360) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 101 vom 06/04/2004 S. 0134 - 0148
Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung einer Trennung von Unternehmen gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2283 - Schneider/Legrand) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 360) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/276/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 zur Erklärung der Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses zwischen den Unternehmen Schneider und Legrand mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission vom 24. Oktober 2001 zu äußern, gestützt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), gestützt auf den Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten(4), in Erwägung nachstehender Gründe: SACHVERHALT (1) Am 16. Februar 2001 wurde der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (nachstehend "Fusionskontrollverordnung") ein Fusionsvorhaben gemeldet, mit dem das Unternehmen Schneider Electric (nachstehend Schneider) gemäß Artikel 3 Absatz 1 b) der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über das Unternehmen Legrand(5) durch ein am 15. Januar 2001 veröffentlichtes Aktientauschangebot erwerben würde. (2) Nach Artikel 7 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung kann ein öffentliches Aktientauschangebot vollzogen werden, sofern der Käufer die mit den erworbenen Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht wahrnimmt. Das Tauschangebot wurde am 25. Juli 2001 abgeschlossen, woraufhin Schneider 98,1 % des Kapitals von Legrand hält. (3) Am 10. Oktober 2001 erließ die Kommission eine Entscheidung (nachstehend "Unvereinbarkeitsentscheidung") gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, womit sie den Zusammenschluss zwischen Schneider und Legrand für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärte. (4) Aus den in der Unvereinbarkeitsentscheidung dargelegten Gründen wäre mit dem Zusammenschluss eine beherrschende Stellung entstanden, die wirksamen Wettbewerb auf folgenden Märkten erheblich beeinträchtigt hätte: - den Märkten der Leistungsschalter, Miniaturleistungsschalter und Geräterahmen für elektrische Verteilungsschalttafeln in Italien; - den Märkten für Miniaturleistungsschalter, Fehlerstromschutzschalter und Gehäuse für elektrische Klemmplatten in Dänemark, Spanien, Italien und Portugal; - den Märkten der Sicherungsschalter in Frankreich und Portugal; - dem Markt der Kabeltragschienen im Vereinigten Königreich; - dem Markt der Schalter und Steckdosen in Griechenland; - dem Markt der leckfreien Systeme in Spanien; - dem Markt der Fixier- und Abzweigungsmaterialien in Frankreich; - dem Markt der Transformatorprodukte in Frankreich; - dem Markt der Kontroll- und Anzeigehilfen in Frankreich. (5) Außerdem befand die Kommission in der Unvereinbarkeitsentscheidung, dass mit dem angemeldeten Vorhaben eine beherrschende Stellung gestärkt worden wäre, durch die wirksamer Wettbewerb erheblich behindert worden wäre, und zwar auf folgenden Märkten: - den Märkten der Leistungsschalter, Miniaturleistungsschalter und Geräterahmen für elektrische Verteilungsschalttafeln in Frankreich (beherrschende Stellung von Schneider); - den Märkten für Miniaturleistungsschalter, Fehlerstromschutzschalter und Gehäuse für elektrische Klemmplatten in Frankreich (beherrschende Stellung von Schneider); - dem Markt der Schalter und Steckdosen in Frankreich (beherrschende Stellung von Legrand); - dem Markt der leckfreien Systeme in Frankreich (beherrschende Stellung von Legrand) und - dem Markt der Notbeleuchtungssysteme und der autonomen Notbeleuchtungsanlagen in Frankreich (beherrschende Stellung von Legrand). (6) Am 24. Oktober 2001 versandte die Kommission an Schneider eine Mitteilung von Beschwerdepunkten (nachstehend "Beschwerdepunkte") gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission(6) über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, mit der sie befand, dass die Durchführung dieses Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren wäre, und dass eine Verteilung der Aktien von Legrand an die Inhaber der Aktien von Schneider entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung innerhalb von [...]*(7) das geeignetste Verfahren wäre, um einen wirksamen Wettbewerb in den betreffenden Märkten wiederherzustellen. Die Erwiderung von Schneider erfolgte schriftlich am 7. November 2001 und mündlich auf der Anhörung vom 26. November 2001. (7) Am 4. Dezember 2001 erließ die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung, mit der Schneider eingeräumt wurde, einen Bevollmächtigten zu ernennen, um in seinem Namen die Stimmrechte gemäß seiner Beteiligung am Kapital von Legrand wahrzunehmen (nachstehend die Ausnahmeentscheidung). Gemäß dieser Entscheidung hat der Bevollmächtigte vor allem darüber zu wachen, dass einerseits Legrand über genügend Selbständigkeit und Handlungsspielraum verfügt, um auf den betroffenen Märkten uneingeschränkt als Wettbewerber auftreten zu können, und dass andererseits die Unternehmensführung von Legrand die Verwaltung, die Leitung und den Betrieb des Unternehmens im üblichen geschäftlichen Rahmen und gemäß ihrer bisherigen Unternehmenspraxis fortführen kann. Der Bevollmächtige wird mit folgenden Aufgaben betraut: Verwalten der Beteiligung von Schneider an Legrand, damit die Unternehmensorgane von Legrand ordnungsgemäß fortbestehen können; gewährleisten, dass Schneider nicht entgegen der Ausnahmeentscheidung handelt oder über sie hinausgehende Maßnahmen ergreift; mitwirken an der Vorbereitung einer möglichen Trennung durch Schneider und Vorlage eines Berichts an die Europäische Kommission über die Wahrnehmung dieses Auftrags. (8) Auf einer Zusammenkunft vom 15. Januar 2002 unterrichteten die Dienststellen der Kommission die Vertreter von Schneider über die Grundzüge des Entwurfs dieser Entscheidung, wie er dem Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorgelegt worden war. Gemäß dem Entwurf wurde Schneider die Wahl der Trennungsmodalitäten überlassen, und für den Vollzug der Trennung eine Frist von [...]* angesetzt. Die Vertreter von Schneider machten hierzu geltend, dass diese Frist zu kurz sei, um über die Trennungsmodalitäten frei bestimmen zu können, weshalb sie wenigstens [...]* betragen müsste (s. Ziff. 107 bis 122). GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG DER MODALITÄTEN EINER TRENNUNG VON SCHNEIDER UND LEGRAND (9) Mit einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung wird ein Vorhaben für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt. Wie bereits erläutert, hält Schneider 98,1 % am Kapital von Legrand und hat damit den Zusammenschluss im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 genannten Verordnung bereits vollzogen. (10) Das der Kommission gemeldete und mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für unvereinbar erklärte Zusammenschlussvorhaben sah die Übernahme sämtlicher Geschäftstätigkeiten von Legrand durch Schneider vor. Unter diesen Voraussetzungen ist die Übernahme durch eine vollständige Trennung von Schneider und Legrand rückgängig zu machen. (11) Einem Vorschlag von Schneider, der sich von einer vollständigen Trennung von Legrand entfernen würde, könnte die Kommission aus Erwägungen der Verhältnismäßigkeit nur zustimmen, wenn er unzweifelhaft die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten ermöglichen würde. (12) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedingt auch, dass die Kommission einer Option den Vorzug gibt, die den Schutz der besonderen Interessen der betreffenden Unternehmen am besten gewährleistet, wenn mehrere Optionen vorliegen, die gleichermaßen geeignet sind, einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Zu den besonderen Interessen im vorliegenden Fall zählen einerseits die größtmögliche Wahrung einerseits des Finanzwertes der Investition von Schneider in Legrand(8) und andererseits der Wettbewerbsfähigkeit von Legrand. Deshalb ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwar das Interesse von Schneider an der Wahrung des finanziellen Werts seiner Beteiligung zu berücksichtigen, nicht jedoch ein etwaiges Bestreben dieses Konzerns, über die Auflösung des Zusammenschlusses seine wirtschaftliche Stellung zum Nachteil seiner Wettbewerber insbesondere durch die Schwächung von Legrand zu stärken. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die besonderen Interessen von Schneider und Legrand dem allgemeinen Interesse an der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten unterzuordnen sind, und dass den Interessen keines der beiden Unternehmen Vorrang einzuräumen ist. NACHTEILIGE AUSWIRKUNGEN AUF DEN WETTBEWERB DURCH DIE BETEILIGUNG VON SCHNEIDER AM KAPITAL VON LEGRAND (13) Die gegenwärtige Beteiligung von Schneider von 98,1 % übertrifft bei weitem die Schwelle für eine Kapitalbeteiligung die z.B. bei einer Sperrminorität besondere Rechte verleiht, und die ein Einfrieren der Entwicklung von Legrand bewirkt(9). Bei der Kapitalbeschaffung für seine Expansionspläne, sei es durch Investitionen oder Übernahmen, würde Legrand von Schneider abhängen. Die Märkte, auf denen Legrand tätig ist, erfordern erhebliche Investitionen, z.B. für Übernahmen, die häufig das einzige Mittel sind, um in einem räumlichen Markt Fuß zu fassen, oder für die Erneuerung der Produktpalette z.B. bei Leistungsschaltern(10). Man kann wohl ausschließen, dass Legrand ein Großvorhaben in die Wege leiten würde, ohne zuvor einen Überblick über seine Aktionärsstruktur und die zur Verfügung stehenden Ressourcen zu haben. (14) Im Übrigen hat Schneider nunmehr ein direktes Interesse an den Gewinnen von Legrand, obwohl die beiden Unternehmen auf zahlreichen Märkten Wettbewerber sind. Dieses Zugriffsrecht von Legrand würde zumindest teilweise die Abgabe von Absatzanteilen an Legrand ausgleichen und die Anreize für Schneider verringern, den Wettbewerb mit Legrand auf diesen Märkten aufzunehmen. (15) Jegliche Preiserhöhung durch einen Marktteilnehmer hat zweierlei Folgen: Erstens erhöht sich der mit dem Verkauf jedes einzelnen Erzeugnisses erzielte Gewinn. Zweitens gehen die in Erwiderung auf diese Preiserhöhung von dem Marktteilnehmer verkauften Mengen zurück, die von den Wettbewerbern aufgesogen werden. Die Preiserhöhung ist nur rentabel, wenn der erste Effekt schwerer wiegt als der zweite und der Marktteilnehmer seine Entscheidung über die Preiserhöhung gemäß des Umfangs des anzunehmenden Absatzverlustes zugunsten der Wettbewerber trifft. Dieser Sachverhalt ändert sich, wenn der Marktteilnehmer einen Teil seiner entgangenen Gewinne infolge der Preiserhöhung durch ein Zurückgreifen auf die Gewinne eines seiner Wettbewerber ausgleichen kann. In diesem Fall wird die nachteilige Folge des Absatz- und damit Gewinnrückgangs zugunsten der Wettbewerber teilweise durch das Zurückgreifen auf die Gewinne des Wettbewerbers ausgeglichen, an dem dieser Marktteilnehmer beteiligt ist. Diese Wirkung nimmt mit dem Umfang der Beteiligung und der Stärke der Marktstellung des Wettbewerbers zu. (16) Vor der Übernahme befanden sich die Preise von Schneider auf einer Höhe, die eine Gewinnmaximierung erlaubte. Eine zusätzliche Preiserhöhung hätte Absatz- und damit Gewinnverluste in einem Umfang bedingt, der Gewinnsteigerungen zunichte gemacht hätte, die durch den Verkauf zu einem höheren Stückpreis entstanden sind. Schneider hat durch seine Kapitalbeteiligung ein Zugriffsrecht an den Gewinnen von Legrand erworben. Die zusätzlichen Gewinne von Legrand aufgrund der Absatzverluste von Schneider infolge der Erhöhung seiner Preis würden letztendlich an den Aktionär Schneider zurückfließen. Mit seiner Beteiligung von 98,1 % am Kapital von Legrand hat Schneider zusätzlichen Spielraum für Preiserhöhungen erworben. Dieser Spielraum wird umso größer sein, weil die von Schneider und Legrand angebotenen Produkte miteinander in unmittelbarem Wettbewerb stehen (d.h. die Verkaufsverluste von Schneider kämen Legrand in einem größeren Maße zugute als den Wettbewerbern, weil es sich um einen konzentrierten Markt handelt und weil die Beteiligung von Schneider an Legrand umfangreich ist. Damit sind jedoch die beiden ersten Voraussetzungen erfuellt: Schneider und Legrand stellen im Wesentlichen die gleichen Produkte her und sind auf bestimmten räumlichen Märkten wie insbesondere Frankreich die wichtigsten Anbieter, so dass ihr gegenseitiger Wettbewerb aus den in der Unvereinbarkeitsentscheidung dargelegten Gründen die Hauptantriebskraft für den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ist. (17) Der zurückgehende Wettbewerb für Schneider aufgrund seiner Beteiligung an Legrand würde, falls er fortbestehen sollte, unmittelbar zur Stärkung der bereits bestehenden beherrschenden Stellungen von Schneider und Legrand auf den französischen Märkten für Verteilungsschalttafeln (Marktanteil von Schneider vor der Übernahme zwischen [60 und 70]* %, für moderne und Miniatur-Leistungsschalter (HHI-Konzentrationsindex von [3000 bis 6000]* Punkten), Klemmplatten (Marktanteil von Schneider vor der Übernahme [zwischen 40 und 50]* %, HHI-Konzentrationsindex von [zwischen 3000 und 4000]* Punkten) sowie Steckdosen und Schaltern (Marktanteil von Legrand vor der Übernahme [zwischen 80 und 90]* % und HHI-Konzentrationsindex zwischen [7000 und 8000]* Punkten)(11) führen. (18) Bei Steckdosen und Schaltern ist Schneider der einzige Wettbewerber von Legrand in Frankreich. Legrand hält einen Marktanteil von [zwischen 80 und 90]* % und Schneider ist der einzige andere überzeugende Anbieter mit einem Marktanteil von [zwischen 0 und 10]* %(12). Damit würde eine von Schneider vorgenommene Preiserhöhung fast vollständig Legrand zugute kommen und im Gegenzug auch Schneider entsprechend seiner Beteiligung. Legrand könnte einer solchen Preiserhöhung bis zu der Höhe folgen, wo eine zusätzliche Steigerung zu einem Rückgang der Gesamtnachfrage im Markt führen würde, der die Preiserhöhung unrentabel machen würde. Auf dem französischen Markt der Sicherungsschalter sind Legrand und Schneider die einzigen Anbieter mit einem Marktanteil von [...]*(13). Eine strukturelle Verbindung durch eine erhebliche Beteiligung von Schneider am Kapital von Legrand würde zusätzliche Anreize (neben den hohen Marktzutrittsschranken und den Kontakten zwischen Schneider und Legrand auf vielen Märkten in Frankreich) für ein oligopolistisches Verhalten mit nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den beiden Unternehmen schaffen. Eine Berücksichtigung der Beteiligung von Schneider an Legrand in Höhe von 98,1 % würde auf sämtlichen Märkten zu erheblichen Änderungen beim HHI-Konzentrationsindex (siehe Tabelle in Ziff. 30) von [zwischen 0 und 1000]* Punkten bei Verteilungsschalttafeln (neuartige und Miniatur-Leistungsschalter), [zwischen 0 und 1000]* Punkten bei Steckdosen und Schaltern, [zwischen 1000 und 2000]* Punkten bei Klemmplatten und bis zu [zwischen 2000 und 3000]* Punkten bei Sicherungsschaltern führen(14). (19) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte vom 7. November 2001 (nachstehend "Erwiderung"), vertritt Schneider die Auffassung, dass bei seiner Beteiligung von 98,1 % am Kapital von Legrand ohne Ausübung der Stimmrechte der Wettbewerb nicht beeinträchtigt würde. Hinzu kämen die Vorkehrungen von Schneider zur Gewährleistung der Unabhängigkeit von Legrand, und dabei insbesondere die Benennung eines unabhängigen Bevollmächtigten für die Verwaltung seiner Beteiligung an Legrand. (20) Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Zwar kann der Bevollmächtigte eine vom Einfluss von Schneider unabhängige Führung des Tagesgeschäfts von Legrand für einen bestimmten Zeitraum gewährleisten, was jedoch keine Auswirkungen auf die Zugriffsrechte von Schneider an den Gewinnen von Legrand hat, und damit nicht die sich daraus ergebenden nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb schmälert. Um stichhaltig zu sein, setzt dieses Argument von Schneider voraus, dass der Bevollmächtigte für unbegrenzte Zeit im Amt bleibt. Dieser ist jedoch nur für einen vorübergehenden Zeitraum ernannt, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb einzugrenzen, bis ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt ist. Das Vorhandensein eines Bevollmächtigten beseitigt damit nicht die Unsicherheiten bei der Aktionärsstruktur von Legrand und den Ressourcen, die ihm in Zukunft zur Verfügung stehen. Sie verschafft Legrand damit keinen ausreichenden Überblick, um interne oder externe Expansionspläne in Angriff zu nehmen. (21) Hieraus ist zu schließen, dass die erhebliche Beteiligung von Schneider am Kapital von Legrand nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass sich dieser Sachverhalt umgehend ändern muss, damit ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden kann. TRENNUNGSMODALITÄTEN (22) In ihren Beschwerdepunkten gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Schneider keine erhebliche Beteiligung an Legrand behalten darf, und dass der Aktionsradius von Legrand unverändert bleiben muss. Sie schlägt daher vor, für den Vollzug der Trennung von Schneider und Legrand die Aktien von Legrand an die Aktionäre von Schneider gemäß deren Beteiligung am Kapital von Schneider innerhalb einer Frist von [...]* beginnend mit dem Erlass der Entscheidung zu verteilen. (23) In seiner Erwiderung bezeichnet Schneider diese Forderungen als unverhältnismäßig und widerspricht sämtlichen Schlussfolgerungen der Kommission. Keine Beibehaltung einer erheblichen Beteiligung von Schneider an Legrand (24) In ihren Beschwerdepunkten befindet die Kommission, dass zur Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs die Beibehaltung einer erheblichen Beteiligung von Schneider am Kapital von Legrand ausgeschlossen ist. Maßgeblich für diese Schlussfolgerung sind die Auswirkungen einer Beibehaltung dieser Beteiligung auf den Wettbewerb insbesondere auf den Märkten, wo Schneider oder Legrand beherrschende Stellungen einnehmen (Ziff. 14 bis 18). (25) In seiner Erwiderung bestreitet Schneider die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb einer erheblichen Beteiligung am Kapital von Legrand in der Sache nicht, vertritt jedoch die Auffassung, dass die Auferlegung einer Trennung von Legrand, die über die Abgabe der Kontrollbeteiligung hinausgeht, "überfluessig und unangemessen" wäre. Diese Auflage sei nicht notwendig, da mit der Benennung des Bevollmächtigten alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der betrieblichen Unabhängigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Legrand ergriffen seien. (26) Erstens ist nicht auszuschließen, dass Schneider durch die Beibehaltung einer erheblichen Beteiligung in der Lage wäre, Legrand zu kontrollieren. Dies würde von der zukünftigen Aufteilung des Kapitals und der Anwesenheitsquote der Aktionäre bei den Hauptversammlungen abhängen, was jedoch im gegenwärtigen Stadium nicht abzusehen ist. Dabei ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Besitz einer Sperrminorität (33 % der Stimmrechte nach französischem Recht) am Kapital von Legrand Schneider Rechte verleihen würde, die einer Kontrolle gleichkämen. (27) Zudem würden die schädlichen Wettbewerbsfolgen nicht beseitigt, auch wenn Schneider eine erhebliche Beteiligung an Legrand behielte, die ihm keine Kontrolle über Legrand verschaffen würde. Dies liegt an den wirtschaftlichen Anreizen, die sich bei einer erheblichen und dauerhaften Beteiligung verändern würden (s. Ziff. 14-18). (28) Außerdem dient, wie bereits erwähnt, die Benennung eines Bevollmächtigten nur dem befristeten Ziel, die Voraussetzungen für Wettbewerb aufrecht zu erhalten, bis eine strukturelle Maßnahme einen wirksamen Wettbewerb wiederherstellt. (29) Nach Auffassung der Kommission wird das Ziel der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbeswerbs nur dann erreicht, wenn Schneider seine Beteiligung an Legrand auf eine Höhe senkt, mit der schädliche Wettbewerbsfolgen der beschriebenen Art ausgeschlossen werden können. Angesichts der Besonderheiten der betroffenen Märkte und der Vielzahl der möglichen Strukturkonfigurationen des Marktes hätte eine Beteiligung von weniger als 5 % am Kapital von Legrand keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb. (30) Diese Obergrenze einer Beteiligung von 5 % überträfe die Hoechstgrenze, die sich bei der Anwendung des HHI-Indexes ergeben würde. Auf hochkonzentrierten Märkten wie den französischen Märkten der Schalttafeln, Klemmplatten, Sicherungsschalter, Schalter und Steckdosen (HHI-Indizes in Ziff. 17), wo der Wettbewerb durch die Rivalität zwischen Schneider und Legrand entsteht, ergibt eine Schwankung von mehr als 100 Punkten in der Regel erhebliche Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb. Mit einer Beteiligung von 98,1 % wäre dieser Schwellenwert auf den betreffenden Märkten ganz erheblich überschritten (s. Ziff. 18 und nachstehende Tabelle). Der Schwellenwert von 100 Punkten wäre allein auf dem Markt der Sicherungsschalter bereits erreicht, wenn die Beteiligung von Schneider eine Höhe von 4 % erreicht. Bei einer Beteiligung von weniger als 5 % wäre im Zweifelsfalle zugunsten von Schneider zu entscheiden. Errechnung der HHI-Schwankungen auf bestimmten französischen Märkten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Die Marktanteile entsprechen den Zahlen in der Unvereinbarkeitsentscheidung. (31) Sollte Schneider in die Lage versetzt werden, eine erhebliche Beteiligung am Kapital von Legrand zu behalten und auf dieser Grundlage Verhandlungen mit interessierten Käufern aufzunehmen, würde dies zu einem Rückgang der Anzahl der an einer Übernahme von Legrand Interessierten führen. Ferner gibt eine Beteiligung von mehr als 95 % am Kapital und den Stimmrechten einer börsennotierten Gesellschaft das Recht auf Abgabe eines öffentlichen Rückzugsangebots, auf die der Rückzug durch den Rückkauf der Anteile der übrigen Aktionäre folgen muss. Wenn ein Käufer die Möglichkeit erhielte, mehr als 95 % vom Kapital und den Stimmrechten an Legrand zu besitzen, würde sich der Handlungsspielraum der potenziellen Erwerber erheblich erweitern. Im Falle des Verkaufs an einen Dritten würde Schneider nur noch 3,1 % am Kapital und an den Stimmrechten von Legrand halten. (32) Schneider hat geltend gemacht, dass sich der Kreis der Kaufinteressenten erheblich verkleinern würde, wenn es gezwungen wäre, seine gesamte Beteiligung an Legrand in einem Mal zu verkaufen. Eine solche Auflage würde es daran hindern, mit Investoren Verhandlungen aufzunehmen, die nicht in der Lage wären, unverzüglich den Gesamtbetrag des Firmenwertes von Legrand (laut Schneider rund [...]* Mio. EUR) aufzubringen. Die Kommission sollte ihm deshalb die Möglichkeit geben, auf Ersuchen eines Kaufinteressenten eine Minderheitsbeteiligung am Kapital von Legrand z. B. von 20 % während eines zusätzlichen Zeitraums von zwei bis drei Jahren zu behalten. (33) Nach Auffassung der Kommission ist es wünschenswert, den Kreis der Kaufinteressenten, die zur Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten beitragen können, möglichst groß zu halten. Aus diesem Grund sollte man nicht Lösungen verwerfen, mit denen Schneider auf Ersuchen einem Kaufinteressenten Finanzierungshilfen gibt oder mit diesem in einem begrenzten Umfang und Zeitraum die Risiken der Übernahme von Legrand teilt. Diese Risikoteilung dürfte jedoch in keinem Fall zur Entstehung einer Abhängigkeit sei es zwischen Schneider und dem Erwerber oder zwischen Schneider und Legrand führen. Dabei dürften für Schneider keine Anreize geschaffen werden, für Legrand möglichst hohe Gewinne zu erzielen. Eine Minderheitsbeteiligung am Kapital mit den einhergehenden Stimmrechten und dem Anrecht auf Ausschüttung von Dividenden ist somit auszuschließen (ausgenommen eine in den Ziff. 30 und 31 beschriebene unerhebliche Beteiligung). Eine akzeptable Übergangsregelung für die Risikoteilung könnte darin bestehen, dass Schneider gläubigerähnliche Titel an Legrand oder seinem Käufer (die mit einer zu vereinbarenden und von den zukünftigen Ergebnissen von Legrand unabhängigen Vergütung verbunden wären) in Höhe des von Schneider vorgeschlagenen Betrages erwirbt (siehe Ziff. 32), vorbehaltlich eines Antrags des Erwerbers und der Zustimmung der Kommission zu den Einzelheiten einer solchen Finanzoperation. Getrennte Veräußerung bestimmter Tochtergesellschaften von Legrand (34) Gemäß den Darlegungen der Kommission in den Beschwerdepunkten erfordert die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auch, dass der Tätigkeitsbereich von Legrand durch die Trennungsmodalitäten nicht eingeschränkt wird. (35) Schneider vertritt in seiner Erwiderung die Auffassung, dass es gemessen an dem Ziel der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs unangemessen wäre, ihm aufzuerlegen, den Tätigkeitsbereich von Legrand nicht zu verändern. So würde die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte von Legrand dessen Wettbewerbskraft auf dem Gebiet des EWR nicht schmälern, sondern könnte sogar den Wettbewerb fördern. Hierzu legte Schneider mit Schreiben vom 30. November 2001 der Kommission einen Vermerk zu bestimmten Vermögenswerten von Legrand vor, die nach seiner Auffassung getrennt an einen Dritten verkauft werden oder im Besitz von Schneider verbleiben könnten, ohne dem Ziel der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten zuwider zu laufen. Dieser Vermerk erwähnt insbesondere [...]*. Schneider ist ferner der Auffassung, dass die Kommission bei der Heranziehung von Sortimentseffekten und Größen- bzw. Umfangsvorteilen den Gegebenheiten des betreffenden Marktes nicht Rechnung trage. Außerdem habe Schneider einen hohen finanziellen Anreiz, den Verkaufspreis von Legrand und den Preis der eventuell getrennt zu veräußernden Vermögenswerte so weit wie möglich zu steigern, weshalb es ein starkes Interesse daran habe, Legrand nicht durch die Abgabe von Vermögenswerten zu schwächen, die zur Wahrung seiner Wettbewerbsfähigkeit erforderlich sind. Vorschlag von Schneider [...]* zu behalten oder getrennt von Legrand zu veräußern (36) Wie unter den Ziff. 11 und 121 erläutert, ist bei der Bewertung der Vorschläge von Schneider betreffend die Unternehmen [...]* zu bedenken, dass sie mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs gewährleisten und dabei gleichzeitig den Interessen von Schneider und Legrand gemäß den folgenden Grundsätzen ausgewogen Rechnung tragen: Das Interesse eines Unternehmens darf nicht gegenüber dem Interesse des anderen Unternehmens Vorrang eingeräumt werden, und die Einzelinteressen beider Unternehmen sind dem allgemeinen Interesse an der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs unterzuordnen. (37) Im Einklang mit der Unvereinbarkeitsentscheidung ist erstens festzustellen, dass die Wettbewerbskraft einer Marke auf einem Markt auch auf marktexterne Faktoren wie die Investitionen in Geschäftsbeziehungen, die Werbung, die Forschung und Entwicklung, die Größen- oder Umfangsvorteile, die Vollständigkeit einer Produktpalette, Vorzugsbeziehungen zu den Großhändlern und die allgemeine Einstufung dieser Marke durch die Installateure zurückgehen kann. Die getrennte Veräußerung bestimmter Geschäftsbereiche von Legrand an Schneider oder an Dritte könnte einige dieser Faktoren ändern und die Wettbewerbskraft von Legrand auf bestimmten Märkten beeinträchtigen. Insbesondere die Kostenstruktur von Legrand bei den betreffenden Märkten wäre durch den Verlust von Größen- oder Umfangsvorteilen vor allem im Bereich der Produktion, des Betriebs, der Logistik, der Rabatte und von Forschung und Entwicklung beeinträchtigt. Eine getrennte Veräußerung könnte die Breite oder Tiefe des Angebots von Legrand verringern, indem ihm Kapazitäten bei Produktion und Technik und die mit den betreffenden Produktgruppen verbundenen geistigen Eigentumsrechte entzogen würden. Dies könnte das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Marke Legrand bei den Endabnehmern, den Installateuren, den Elektrikern und im Großhandel beeinträchtigen. (38) [...]* erzielen eine Umsatz von beinahe [zwischen 400 und 1000]* Mio. EUR ([...]*), entsprechend [zwischen 10 % und 30 %]* des Umsatzes von Legrand und einem Anteil von [...]* der Betriebsergebnisse im gleichen Zeitraum. Rund [zwischen 10 % und 30 %]* dieses Umsatzes wird in Europa erwirtschaftet. Hieraus ergibt sich, dass die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Gruppe Legrand und damit ihre Wettbewerbskraft spürbar beeinträchtigt würden, wenn diese Vermögenswerte [...]* von Legrand getrennt würden. Die gleiche Schlussfolgerung gilt für eine Trennung von [...]*, da auf dieses Unternehmen allein [zwischen 5 und 25 %]* des Gesamtumsatzes von Legrand entfällt. (39) Die Möglichkeit für Schneider, [...]* zu behalten oder getrennt zu veräußern, wird im Folgenden bezogen auf die Auswirkungen für die Wiederherstellung des wirksamen Wettbewerbs und die Wahrung der jeweiligen Interessen von Schneider und Legrand untersucht. (40)-(97) [...]* Zum Argument, dass Schneider einen starken finanziellen Anreiz habe, einen möglichst hohen Preis beim Verkauf von Legrand und den getrennt zu veräußernden Vermögenswerten zu erzielen, und deshalb kein Interesse an der Schwächung von Legrand habe (98) Die Kommission kann dem Argument von Schneider nicht folgen, wonach der Anreiz, beim Verkauf von Legrand oder einiger von Legrand getrennter Vermögenswerte einen möglichst hohe Preis zu erzielen, jegliche Schwächung von Legrand ausschließe. Sicherlich wären die Einnahmen aus der Veräußerung einer verkleinerten Gruppe Legrand entsprechend geringer. Diese Einbuße wäre jedoch aus Sicht von Schneider durch Folgendes ausgeglichen: (I) den Erwerb von Aktiva seiner Wahl zu finanziellen Bedingungen, die es unter normalen Umständen nicht würde erlangen können und (II) die Schwächung seines wichtigsten Wettbewerbers. In seiner Erwiderung hat Schneider jedoch nicht nachgewiesen, warum es diese Erwägung veranlassen würde, unmittelbare Einnahmen aus dem Verkauf von Legrand einem dauerhaften Wettbewerbsvorteil auf den betreffenden Märkten den Vorzug zu geben, der durch die Schwächung seines hauptsächlichen Wettbewerbers und seine eigene Stärkung nach der Einbeziehung der von Legrand übernommenen Aktiva entstehen würde. Schlussfolgerung (99) Hieraus ergibt sich, dass der Vorschlag von Schneider, durch eine Herauslösung der Unternehmen [...]* die Trennung von Legrand zu vollziehen, zurückzuweisen ist. DIE MODALITÄTEN DES VERKAUFS DER BETEILIGUNG AN LEGRAND (100) Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission der Auffassung, dass Schneider zur Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs Legrand verkaufen muss, ohne aus der Gruppe Legrand die Tochtergesellschaften herauszulösen, die Schneider entweder behalten oder einzeln verkaufen möchte. Die Veräußerung der Beteiligung an Legrand muss auf eine Weise erfolgen, dass Schneider nicht länger eine spürbare Beteiligung am Kapital von Legrand hält, damit eine wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden kann. (101) Schneider verfügt hierzu über zwei Optionen: Verkauf an einen Dritten oder Platzierung der Legrand-Aktien an der Börse. Für den Verkauf käme ein Dritter in Betracht, der in diesem Wirtschaftszweig bereits tätig ist, oder auch ein Finanzinvestor. Zur Platzierung könnten entweder Legrand-Aktien an der Börse (bzw. Aktien einer neuen Einheit, welche die Wertpapiere von Legrand übernehmen würde) ausgegeben oder an die Inhaber von Schneider-Aktien entsprechend deren Beteiligung verteilt werden. In den Beschwerdepunkten hat die Kommission die Verteilung der Legrand-Aktien an die Inhaber von Schneider-Aktien als die geeignetste Lösung bezeichnet. (102) Bei einem Verkauf an einen Dritten müsste die Kommission ihre Zustimmung zu dem Käufer erteilen, der bestimmte Voraussetzungen zur Wiederherstellung des Wettbewerbs erfuellen müsste: Unabhängigkeit gegenüber Schneider, nachgewiesene Fähigkeit, einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, und Sicherheiten zur Abwicklung des Verkaufs. Außerdem würde ein Verkauf wahrscheinlich Preisverhandlungen erfordern, die voraussetzen, dass Schneider von Legrand gewisse empfindliche Auskünfte erhält, was sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken könnte. Ein Verkauf und die Börseneinführung hätten jedoch den Nachteil, dass sie von den Marktbedingungen abhängen und einen längeren Zeitraum als eine Verteilung von Aktien in Anspruch nehmen würden. Letztere hätte den Vorteil, dass sie nicht von den Marktbedingungen abhängig und deshalb in kurzer Frist und einfacher durchzuführen wäre. (103) Laut Beschwerdepunkten hätte eine Verteilung von Aktion zur Folge, dass Schneider und Legrand zumindest anfänglich dieselben Aktionäre hätten. Das Risiko einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens wäre gegeben, wenn beide Unternehmen von derselben Aktionärsgruppe kontrolliert würden, oder wenn ein und dieselbe Aktionärsgruppe in der Lage wäre, einen wichtigen Einfluss zumindest auf eines der beiden Unternehmen auszuüben. Um dieses Risiko zu vermeiden, dürfte kein Aktionär oder keine Aktionärsgruppe, der/die Anteile sowohl an Schneider als auch an Legrand hält, einen wichtigen Einfluss auf eines der beiden Unternehmen ausüben. (104) In seiner Erwiderung macht Schneider geltend, dass aus juristischen und steuerlichen Gründen eine Trennung durch Verteilung von Aktien oder durch Aufspaltung einen Zeitraum erfordern würde, der nicht kürzer wäre als die anderen vorgesehenen Trennungslösungen, weshalb ihm die Wahl einer Lösung überlassen bleiben sollte. Es hat sich jedoch nicht grundsätzlich gegen die Verteilung von Aktien ausgesprochen. (105) Die Kommission kann sich diese Argumente zu Eigen machen und Schneider die Wahl der juristischen Modalitäten einer Trennung von Legrand überlassen, sofern diese Modalitäten mit den bereits dargelegten Schlussfolgerungen im Einklang stehen: Schneider darf keine spürbare Beteiligung mehr am Kapital von Legrand halten und es muss die Gruppe Legrand ohne Herauslösung bestimmter Teile veräußern [...]*. FRISTEN (106) Da eine spürbare Beteiligung von Schneider schwerwiegende und nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb hätte, muss die Trennung von Legrand so bald wie möglich erfolgen. In den Beschwerdepunkten hat die Kommission hierfür eine Hoechstfrist von [...]* ab dem Erlass ihrer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung vorgesehen. (107) In seiner Erwiderung hat Schneider eine solche Frist aus drei Gründen als unverhältnismäßig bezeichnet. (108) Schneider hat beim Gericht erster Instanz Rechtsmittel gegen die Unvereinbarkeitsentscheidung eingelegt(15), die ihm auferlegte, seine Anteile an Legrand vor dem Erlass des Urteils des GEI und ggf. eines Urteils des Gerichtshofes zu veräußern. Damit würde eine Untersagungsentscheidung nach seiner Auffassung ihre Wirksamkeit verlieren. (109) Schneider hält die Festsetzung einer Frist von [...]* für unverhältnismäßig, weil zum einen der Wettbewerb angesichts der von Schneider zur Unabhängigkeit von Legrand ergriffenen Maßnahmen durch den Zusammenschluss nicht beeinträchtigt werde, und zum anderen für Schneider das große Risiko eines Wertverlustes bei einem baldigen Verkauf von Legrand bestehe. (110) Drittens hält Schneider eine Frist von [...]* für unzureichend, um die Veräußerung von Legrand durchführen zu können. Hierzu führt es als Beispiel die für jüngst erfolgte Veräußerungen/Übernahmen erforderlichen Zeiträume an, die deutlich machten, dass die Veräußerung von Unternehmen einer Legrand vergleichbaren Größe im Allgemeinen lange Fristen von mehr als [...]* erfordere, insbesondere, wenn es sich bei der Übernahme um ein französisches Unternehmen handelt. (111) In Anbetracht der Komplexität und des Umfangs der Veräußerung hält die Kommission ein Frist von [...]* für einen angemessenen Zeitraum, in dem Schneider gemäß den selbst gewählten Trennungsmodalitäten Legrand veräußern kann. Außerdem wäre Schneider eine Zusatzfrist von [...]* einzuräumen, während der dem Bevollmächtigten ein nicht widerrufbarer und ausschließlicher Verkaufsauftrag zu erteilen wäre. Auswirkung der Veräußerungsfrist auf die Wirksamkeit eines von Schneider gegen die Unvereinbarkeitsentscheidung eingelegten Rechtsbehelfs (112) Die Kommission hält das von Schneider vorgebrachte Argument nicht für stichhaltig, wonach einer Entscheidung zur Auferlegung der Trennung vor dem Ausgang aller möglichen Rechtsmittel gegen die Unvereinbarkeitsentscheidung die Wirksamkeit genommen würde. (113) Um die Wirksamkeit eines von Schneider gegen die Entscheidung zur Trennung von Legrand eingelegten Rechtsmittels auf jeden Fall zu wahren, könnte Schneider eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung dieser Entscheidung beantragen. Die Rechtsauffassung von Schneider läuft darauf hinaus, dass ein gegen eine Unvereinbarkeitsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf an sich aussetzende Wirkung habe, was jedoch dem Artikel 2242 EGV widerspricht. Denn dies würde bedeuten, dass man nicht auf Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung zurückgreifen könnte, um für die Widerherstellung eines wirksamen Wettbewerbs eine Trennung von Aktiva anzuordnen, womit einer Unvereinbarkeitsentscheidung im Falle eines eingelegten Rechtsmittels die Wirksamkeit genommen würde. Ausreichende Frist von [...]* (114) Die Kommission hat in den Ziffern 14 bis 21 dargelegt, dass sie die Auffassung von Schneider nicht teilt, dass seine Beteiligung den Wettbewerb nicht beeinträchtige, weil es Vorkehrungen getroffen habe, um die Unabhängigkeit von Legrand (Benennung eines Bevollmächtigten) zu gewährleisten. Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs in den betreffenden Märkten entsteht jedoch bereits durch das Fortbestehen einer erheblichen Beteiligung an Legrand, mit der die Wettbewerbsanreize von Schneider verändert werden und die Entwicklung von Legrand eingefroren wird. Auch vermindert die Benennung eines unabhängigen Bevollmächtigten nicht spürbar die Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufgrund der erheblichen Beteiligung von Schneider, und ändert damit nichts an der Notwendigkeit einer umgehenden Veränderung dieses Sachverhalts. (115) Bei einer möglichen Werteinbuße im Falle eines zu kurzfristigen Verkaufs von Legrand wären zwei mögliche Ursachen zu unterscheiden: Erstens eine ungünstige Entwicklung an der Börse. Diese Ursache kann für die Bewertung der Kommission nicht maßgeblich sein, da es unmöglich ist, die zukünftige Entwicklung der Märkte vorwegzunehmen. Die zweite Ursache könnte hingegen darin bestehen, dass bei einer zu kurzen Frist die Bedingungen für die Verhandlungen mit Dritten oder auf den Finanzmärkten für Schneider ungünstig wären, weil die zeitlichen Anforderungen der unterschiedlichen Optionen keinen ausreichenden Spielraum ließen. (116) Die Kommission hält die Argumente von Schneider, dass es nicht machbar wäre, die Trennung von Legrand in [...]* zu vollziehen, nicht für stichhaltig. (117) Es sei darauf hingewiesen, dass auf der von Schneider vorgelegten Beispielliste mehrere Vorhaben in weniger als [...]* abgewickelt wurden. Laut der von Schneider gewählten Geschäftsbank handelt es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern lediglich um "problemlose Fälle". (118) Legrand hat Beispiele von Fristen genannt, die in jüngster Zeit erforderlich waren, um Fusionen/Übernahmen vor allem mit französischen Unternehmen durchzuführen. Hieraus geht hervor, dass eine Frist von [...]* ab dem Verkaufsbeschluss in der Regel ausreicht, um derartige Vorhaben durchzuführen. (119) Schneider macht geltend, dass eine Veräußerung oder Aufspaltung von Unternehmen zwar technisch innerhalb von [...]* vollzogen werden könnte, eine solche Frist ihm jedoch nicht die Möglichkeit ließe, von Anfang an alle möglichen Trennungsmodalitäten zu erkunden. Der Rechtsbeistand von Schneider hat jedoch angedeutet, dass mit einer Verlängerung dieser Frist auf [...]* Schneider einen ausreichenden Zeitraum erhalten würde, um beide Optionen (Veräußerung oder Aufspaltung) vor einer Festlegung zu erkunden, und dabei gleichzeitig in der Lage wäre, die Trennung zum Abschluss zu bringen. (120) Es ist festzuhalten, dass Schneider seit dem Erlass der Unvereinbarkeitsentscheidung am 10. Oktober 2001 die Maßnahmen zur Trennung hätte einleiten können. Zu diesem Zweck hatte es auch am 22. November bei der Kommission eine Ausnahme von Artikel 7 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung beantragt und gewährt bekommen, um mit den Vorbereitungen einer möglichen Trennung beginnen zu können. Eine Frist von [...]*, wie sie in Ziff. 119 vorgesehen ist, wäre somit dem zwischen dem 10. Oktober 2001 und dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung verstrichenen Zeitraum hinzuzuzählen, was insgesamt mehr als [...]* ergäbe. (121) Außerdem [...]*. (122) Somit erscheint eine Frist von [...]* für die Durchführung der Trennung als ausreichend. Die Kommission ist bereit, eine zusätzliche Frist von [...]* einzuräumen, während der dem Bevollmächtigten die unwiderrufliche und ausschließliche Vollmacht zur Veräußerung erteilt wird, so dass Schneider in seinen Verhandlungen mit Kaufinteressenten oder Investoren über den erforderlichen Spielraum verfügt. Im Falle widriger Umstände, die eine Einhaltung dieser Fristen von [...]* gefährden, könnte die Kommission auf Antrag von Schneider oder des Bevollmächtigten die Fristen verlängern, sofern der Nachweis erbracht wird, dass Schneider oder der Bevollmächtigte alles unternommen haben, um die Fristen einzuhalten. (123) Schneider wird somit eine erste Frist von [...]* eingeräumt, um die Trennung durchzuführen. Sollte innerhalb dieser Frist keine Trennung vollzogen sein, wird ein Bevollmächtigter beauftragt, die von Schneider gehaltenen Aktien von Legrand innerhalb einer weiteren Frist von [...]* zu veräußern. (124) Schneider hat in seiner Erwiderung angeregt, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, sich in Stufen vom Kapital von Legrand zu trennen. Wie bereits unter den Ziff. 32 und 33 dargelegt, würde jegliche Verzögerung bei der Trennung vom Kapital von Legrand dem Wettbewerb Schaden zufügen. Sollte Schneider jedoch gemäß anderen Modalitäten Interessenten anwerben können, die nicht in der Lage wären, für den Unternehmenswert von Legrand insgesamt ein Angebot abzugeben, wäre die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen bereit, diese Modalitäten auf begründeten Antrag von Schneider zu untersuchen. UNABHÄNGIGER BEVOLLMÄCHTIGTER (125) Eine Frist von [...]*, die eventuell um weitere [...]* zugunsten des Bevollmächtigten verlängert wird, bedingt, dass Schneider seine Beteiligung von 98 % am Kapital von Legrand für diesen Zeitraum behält. Gemäß der Ausnahmeentscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 vom 4. Dezember 2001 erfordert die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs, dass die Vollmacht des darin benannten Bevollmächtigten unverzüglich erweitert wird. Mit dieser Vollmacht müssen sämtliche Befugnisse und die erforderliche Unabhängigkeit eingeräumt werden, um die Beteiligung von Schneider an Legrand während des der Trennung dieser beiden Unternehmen vorausgehenden Zeitraums zu führen, um Legrand die erforderliche Unabhängigkeit und den nötigen Handlungsspielraum zu verschaffen, damit es weiterhin als vollwertiger Wettbewerber auf den betreffenden Märkten handeln kann, zu gewährleisten, dass Schneider keine Maßnahmen ergreift, die dieser Entscheidung zuwiderliefen oder darüber hinausgingen, und an der Vorbereitung bzw. Durchführung der Trennung durch Schneider mitzuwirken. Sollte es Schneider nicht gelingen, innerhalb von [...]* die Trennung zu vollziehen, wird dem Bevollmächtigten durch eine Zusatzbestimmung in der Vollmacht der unwiderrufliche und ausschließliche Auftrag zur Veräußerung der von Schneider gehaltenen Legrand-Aktien erteilt. Zusatzbestimmungen zu der in der Ausnahmeentscheidung erteilten Vollmacht müssen von der Kommission genehmigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs wird angeordnet, dass sich Schneider Electric von der Gruppe Legrand gemäß Anhang II trennt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an SCHNEIDER ELECTRIC S.A. 43-45, Boulevard Franklin Roosevelt F - 92500 Rueil-Malmaison gerichtet. Brüssel, den 30. Januar 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. (2) ABl. L 180 vom 9. 7.1997, S. 1. (3) ABl. C 86 vom 6.4.2004. (4) ABl. C 86 vom 6.4.2004. (5) In dieser Entscheidung bezieht sich die Bezeichnung "Legrand" auf die Gruppe Legrand, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Angebots von Schneider bestand. (6) ABl. L 61 vom 2.3.1998, S. 1. (7) Bestimmte Textstellen wurden ausgelassen, um keine Geschäftsgeheimnisse preiszugeben; sie sind durch eckige Klammern gefolgt von einem Sternchen gekennzeichnet. (8) Wie bereits erwähnt, hat Schneider seine Beteiligung an Legrand durch ein öffentliches Tauschangebot erworben. Die Abgabe dieses Angebot vor einer Entscheidung der Kommission zur Vereinbarkeit dieses Fusionsvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ist mit Artikel 7 Absatz 3 Fusionskontrollverordnung vereinbar und damit kein strafbarer Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln. Allerdings muss Schneider, wie es im Wirtschaftsleben üblich ist, die Folgen dieser trotz des unsicheren Ausgangs des von der Kommission eingeleiteten Prüfverfahrens willentlich ergriffenen Maßnahmen selber tragen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Schneider bereits vor der Abgabe seines öffentlichen Tauschangebots eine Anmeldung bei der Kommission hätte einreichen können, wie dies andere an der Börse von Paris notierte Unternehmen getan haben. Außerdem hat Schneider, nachdem die Kommission ernsthafte Bedenken gemäß Artikel 6 Absatz 1 c) der genannten Verordnung gegen das Zusammenschlussverfahren erhoben hatte, aufgrund eines Rechtsstreites mit den Minderheitsaktionären von Legrand die Möglichkeit gehabt, auf das Fusionsvorhaben zu verzichten, von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht. (9) Nach französischem Recht ergibt sich eine Sperrminorität ab einer Kapitalbeteiligung von 33 %. Da ein Quorum der Hauptversammlung ab 50 % entsteht, entspräche dies einer Beteiligung von mehr als 16 %. (10) Siehe Unvereinbarkeitsentscheidung Ziffern 511 bis 516. (11) Der Hirschman-Herfindal-Index ist die Summe der Quadrate der Marktanteile der auf einem Markt tätigen Unternehmen. Unter bestimmten Annahmen kann gezeigt werden, dass dieser Index den Mittelwert der Gewinnspannen in einem Wirtschaftszweig wiedergibt. Die Schwankung dieses Indexes aufgrund einer Übernahme wird einer Schwankung der Gewinnspannen gleichgesetzt und trifft somit eine Aussage über die potenziellen Auswirkungen auf die Preise dieser Übernahme. Der Index wird deshalb verwendet, um die Intensität des Wettbewerbs in einem bestimmten Markt oder deren Veränderungen aufgrund einer Übernahme zu messen (siehe z.B. Sache COMP/M.1383 - Exxon/Mobil sowie Leitlinien des Justizministeriums und der Handelskommission der Vereinigten Staaten über horizontale Unternehmenszusammenschlüsse unter: http://www.usdoj.gov/atr/public /guidelines/horiz_book/toc.html). Der Index hat einen Hoechstwert von 10000 Punkten (100 Punkte je Prozentzahl im Quadrat), wobei ein Wert von über 3000 einem sehr konzentrierten Markt mit sehr begrenztem Wettbewerb entspricht. (12) Siehe Unvereinbarkeitsentscheidung Ziffern 689 bis 691. (13) Siehe Ziff. 537 der Unvereinbarkeitsentscheidung; Schlumberger und Hager sind auf diesem Markt als Weiterverkäufer der Produkte von Legrand und Schneider tätig. (14) Für diese Berechnungen wurde der HHI-Index erweitert (siehe Timothy F. Bresnahan und Steven C. Salop, "Quantifying the competitive effects of production joint venture", International Journal of Industrial Organisation, 1986), um das Bestehen von Beteiligungen zwischen Wettbewerbern zu berücksichtigen. Wenn ein Unternehmen A x % vom Kapital des Unternehmens B hält, wird das Unternehmen A bestrebt sein, nicht nur seinen eigenen Gewinn zu erhöhen, sondern auch die Summe seines Eigengewinns und von x % des Gewinns vom Unternehmen B. Gestützt auf die unter Ziff. 15 dargelegten Erwägungen verleiht dies dem Unternehmen einen zusätzlichen Spielraum für Preiserhöhungen. Die Einführung dieser Gewinnfunktion für das Unternehmen A in der Berechnung des HHI-Index führt ohne weitere Hypothese zu: [HHI geändert] = [HHI normal] + [Marktanteil Schneider] × [Marktanteil Legrand] × [Beteiligung Schneider am Kapital von Legrand]. (15) Am 13. Dezember 2001. ANHANG I >PIC FILE= "L_2004101DE.014502.TIF"> ANHANG II Punkt 1 Schneider Electric (nachstehend Schneider) hat sich binnen [...]* vom Datum des Empfangs dieser Entscheidung an von der Gruppe Legrand (nachstehend Legrand) ohne Herauslösung bestimmter Teile von Legrand zu trennen. Diese Trennung kann nach den von Schneider gewählten Modalitäten unter Einhaltung der in Punkt 2 genannten Grundsätze erfolgen. Punkt 2 1. Sollte sich Schneider dafür entscheiden, seine Anteile am Kapital von Legrand an einen oder mehrere Käufer zu veräußern, muss es die erforderlichen Aktien verkaufen, damit der oder die Käufer ein öffentliches Rücknahmeangebot abgeben können, auf das die Rücknahme zu erfolgen hat, damit die Börsennotierung von Legrand aufgehoben werden kann. 2. Nach Abschluss der Veräußerung dürfen Schneider und die übrigen Minderheitsaktionäre gemeinsam weniger als 5 % am Kapital von Legrand und den damit verbundenen Stimmrechten halten. Sollten der oder die Käufer nicht von der Möglichkeit der Abgabe eines öffentlichen Rücknahmeangebots gefolgt von der Rücknahme Gebrauch machen, wird Schneider eine Beteiligung von weniger als 5 % am Kapital von Legrand behalten dürfen. 3. Sollte Schneider beschließen, die Aktien von Legrand oder einer Legrand kontrollierenden Einheit an die Börse zu bringen, hat es die Kommission davon zu überzeugen, dass nach dieser Plazierung kein Aktionär oder keine Gruppe von Aktionären, der/die im Besitz von Anteilen an Schneider und Legrand ist/sind, einen erheblichen Einfluss über eine der beiden Gesellschaften ausübt. Schneider darf keine Beteiligung von 5 % oder mehr am Kapital von Legrand halten. 4. Wenn Schneider im Falle einer Börseneinführung in der Lage ist, die Käufer von Legrand vor der Veräußerung zu benennen, hat es die Zustimmung der Kommission zu dem Käufer einzuholen. Hierbei hat es die erforderlichen Angaben zu machen, damit die Kommission überprüfen kann, ob der/die Erwerber die Auswahlkriterien gemäß Ziffer 49 der Mitteilung der Kommission über die zulässigen Abhilfemaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission erfuellt(1). Sollte(n) der/die Käufer zu einem späteren Zeitpunkt bestimmte Teile von Legrand an Schneider zurückzugeben, wird die Zustimmung ungültig. Punkt 3 Schneider hat der Kommission umgehend Folgendes vorzulegen: a) die Entwürfe der für potenzielle Bewerber oder Investoren bestimmten Informationsunterlagen; b) die Liste der potenziellen Erwerber, die Schneider anzusprechen beabsichtigt, und die Ergebnisse dieser Kontakte. Von der Zustimmung zu diesen Unterlagen ist auszugehen, wenn die Kommission sich hierzu nicht binnen fünf Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Übergabe geäußert hat. Punkt 4 1. Schneider hat der Kommission binnen fünf Arbeitstagen vom Datum des Empfangs dieser Entscheidung an einen Vertragszusatz zur Zustimmung vorzulegen, der es an den in ihrer Entscheidung vom 4. Dezember 2001 gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bestimmten Bevollmächtigten bindet. Sollte in der genannten Frist kein Vorschlag für einen Zusatz oder keine Einigung zwischen der Kommission und Schneider über einen solchen Vorschlag ergehen, kann die Kommission nach Konsultierung des Bevollmächtigten einen Zusatz vorschreiben. 2. Für diesen Zusatz sind folgende Grundsätze maßgeblich: a) die Vollmacht gilt bis zum Vollzug der Trennung von Schneider und Legrand; b) der Bevollmächtigte vergewissert sich, dass Schneider keine Maßnahmen ergreift, die dieser Entscheidung zuwider liefen oder über sie hinaus gingen; c) der Bevollmächtigte wirkt an der Vorbereitung und Durchführung der Trennung durch Schneider mit und d) der Zusatz sieht alle sonstigen Maßnahmen vor, die für die Durchführung dieser Entscheidung und die Wahrung der Unabhängigkeit und des erforderlichen Handlungsspielraums von Legrand als nötig angesehen werden, damit es auf allen betroffenen Märkten ein vollwertiger Wettbewerber bleiben kann. 3. Falls Schneider seine Zusagen in wesentlichen Punkten nicht erfuellt, kann die Kommission die Vollmacht ergänzen, um den Bevollmächtigten in die Lage zu versetzen, die Einhaltung dieser Entscheidung durchzusetzen. 4. Sobald der Bevollmächtigte seinen Auftrag erfuellt hat, beantragt Schneider bei der Kommission, ihn von seiner Vollmacht zu entbinden. Punkt 5 Das Datum für den Beginn der in Absatz 1 genannten Frist ist das Datum der Unterzeichnung einer unwiderruflichen Verkaufsvereinbarung oder das Datum der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots oder das Datum des Aufspaltungsbeschlusses einer Hauptversammlung von Schneider. Die tatsächliche Trennung von Schneider und Legrand erfolgt in einer Frist von [...]* nach diesem Datum. Punkt 6 1. Sollte Schneider nicht in der Lage sein, eine unwiderrufliche Verkaufsvereinbarung mit einem Dritten zu schließen oder ein Angebot zum Verkauf der Aktien binnen [...]* gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen, wird Schneider dem Bevollmächtigten den unwiderruflichen und ausschließlichen Auftrag erteilen, die Trennung zwischen Schneider und Legrand zum bestmöglichen Preis ohne Festsetzung eines Mindestpreises zu vollziehen. Hierzu wird Schneider binnen wenigstens zehn Arbeitstagen vor Ablauf dieser Frist einen Zusatz zur Vollmacht der Kommission zur Zustimmung vorlegen. Sollte innerhalb dieser Frist kein Vorschlag für einen Vertragszusatz oder keine Einigung zwischen der Kommission und Schneider über einen Vorschlag ergehen, kann die Kommission nach Konsultierung des Bevollmächtigten einen Zusatz vorschreiben. 2. Der Bevollmächtigte hat eine Frist von [...]*, um einen unwiderruflichen Verkaufsvertrag mit einem Dritten zu schließen, oder ein Angebot zum Verkauf der Aktien zu veröffentlichen. Punkt 7 Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die eine Unterzeichnung des unwiderruflichen Vertrags zum Verkauf an einen Dritten oder die Veröffentlichung eines Angebots zum Verkauf der Aktien durch Schneider oder durch den Bevollmächtigten verhindert haben, kann die Frist gemäß Punkt 1 bzw. die Frist gemäß Punkt 6 Absatz 2 auf entsprechend begründeten Antrag von Schneider oder des Bevollmächtigten nach Ermessen der Kommission verlängert werden. Ein solcher Antrag ist unverzüglich nach dem Entstehen der außergewöhnlichen Umstände zu stellen und muss nachweisen, dass alles unternommen wurde, um diese Fristen einzuhalten. (1) ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3.