13.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2009

zur Ernennung eines Vertreters der Kommission im Verwaltungsrat der Europäischen Arzneimittel-Agentur

(2009/461/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (1), insbesondere auf Artikel 65,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gehören dem Verwaltungsrat der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „die Agentur“) zwei Vertreter der Kommission an.

(2)

Da das derzeitige Mandat des Vertreters der Kommission und seines Stellvertreters aus der Generaldirektion Unternehmen und Industrie am 2. Juni 2009 ausläuft, ist es notwendig, ein Mitglied des Verwaltungsrats der Agentur aus der Generaldirektion Unternehmen und Industrie sowie einen Stellvertreter zu benennen, der das Mitglied bei Abwesenheit vertritt und an seiner statt abstimmt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Person, die folgenden Posten innehat und folgende Aufgaben wahrnimmt, wird in Vertretung der Kommission zu einem Mitglied des Verwaltungsrates der Europäischen Arzneimittel-Agentur ernannt:

a)

der Generaldirektor der Generaldirektion Unternehmen und Industrie.

Die Person, die folgenden Posten innehat und folgende Aufgaben wahrnimmt, wird zum Stellvertreter ernannt:

b)

der Direktor der Direktion, die für die Zulassung von Arzneimitteln auf der Grundlage des Arbeitsprogramms der Generaldirektion Unternehmen und Industrie zuständig ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt für die Personen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Beschlusses die in Artikel 1 genannten Posten vorübergehend oder ständig innehaben, bzw. für ihre Nachfolger.

Artikel 3

Der Generaldirektor der Generaldirektion Unternehmen und Industrie unterrichtet den Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur über die Namen der Personen, die die in Artikel 1 genannten Posten innehaben, sowie über etwaige diesbezügliche Änderungen.

Brüssel, den 12. Juni 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)   ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.