32000D0682

2000/682/EG, EGKS, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 12. Oktober 2000 über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits

Amtsblatt Nr. L 283 vom 09/11/2000 S. 0018 - 0018


Beschluss des Rates und der Kommission

vom 12. Oktober 2000

über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits

(2000/682/EG, EGKS, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, die Artikel 93, 94, 133 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(1),

nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

nach Konsultation des Beratenden Ausschusses der EGKS und Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits(2), das seit dem 1. Dezember 1997 in Kraft ist, trägt zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaften bei, insofern als es ein grundlegender Bestandteil der Strategie der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten für die Russische Föderation ist.

(2) Da das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vor der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft um Österreich, Finnland und Schweden unterzeichnet wurde, wurde am 21. Mai 1997 ein Erweiterungsprotokoll zur Einbeziehung der drei neuen Mitgliedstaaten in jenes Abkommen unterzeichnet.

(3) Die Vertragsparteien einigten sich auf die vorläufige Anwendung des Erweiterungsprotokolls durch die Europäischen Gemeinschaften, die Russische Föderation und alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Österreich, Schweden, Finnland, Dänemark und Portugal.

(4) Sämtliche Unterzeichner des Protokolls haben dieses Protokoll nun ratifiziert -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifikation gemäß Artikel 4 des Protokolls für die Europäische Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt die gleiche Notifikation für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 12. Oktober 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

Für die Kommission

Der Präsident

R. Prodi

(1) ABl. C 339 vom 18.12.1995, S. 45.

(2) ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.