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30.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
zur Änderung der Entscheidung 89/471/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3238)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2005/628/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 89/471/EWG der Kommission (2) wurde die Anwendung von mehreren Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland zugelassen. |
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(2) |
Die deutsche Regierung hat bei der Kommission beantragt, die Verwendung eines neuen Geräts als Referenzsystem für die Schätzung des Muskelfleischanteils der Schlachtkörper im Rahmen der geltenden Einstufungsverfahren zuzulassen, und hat die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) übermittelt. |
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(3) |
Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des neuen Geräts erfüllt sind. Somit kann anstelle des Geräts „Ultrasound-Scanner (SSD 256)“ als Referenzsystem für die Schätzung des Muskelfleischanteils der Schlachtkörper das Gerät „Ultrasonic Scanner GE Logiq 200pro“ verwendet werden. |
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(4) |
Die Entscheidung 89/471/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 89/471/EWG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Verwendung des ‚Ultrasonic Scanner GE Logiq 200pro‘ genannten Gerätes und des entsprechenden Schätzverfahrens, wie in Teil 1 des Anhangs beschrieben, wird als Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper zugelassen.“ |
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2. |
Artikel 4a wird gestrichen. |
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3. |
Teil 1 des Anhangs wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).
(2) ABl. L 233 vom 10.8.1989, S. 30. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/546/EG (ABl. L 224 vom 14.8.1997, S. 20).
(3) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).