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31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/30 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28. Juli 2010
zur Änderung der Entscheidung 2009/767/EG in Bezug auf die Erstellung, Führung und Veröffentlichung von vertrauenswürdigen Listen der von den Mitgliedstaaten beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5063)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/425/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der grenzübergreifende Einsatz fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wurden, wurde durch die Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über „einheitliche Ansprechpartner“ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2) erleichtert, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die für die Prüfung dieser elektronischen Signaturen erforderlichen Informationen bereitzustellen. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten in so genannten „vertrauenswürdigen Listen“ Informationen über die von ihnen beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (3) qualifizierte Zertifikate für die Öffentlichkeit ausstellen, sowie über deren Dienste bereitstellen. |
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(2) |
Gemeinsam mit dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) wurden mehrere praktische Tests durchgeführt, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Übereinstimmung ihrer vertrauenswürdigen Listen mit den im Anhang der Entscheidung 2009/767/EG festgelegten Spezifikationen zu prüfen. Diese Tests haben ergeben, dass die technischen Spezifikationen im Anhang der Entscheidung 2009/767/EG in einigen Punkten geändert werden sollten, um die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der vertrauenswürdigen Listen zu gewährleisten. |
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(3) |
Die Tests haben zudem bestätigt, dass die Mitgliedstaaten die vertrauenswürdigen Listen nicht nur gemäß der Entscheidung 2009/767/EG in einer vom Menschen unmittelbar lesbaren Form, sondern auch in maschinenlesbarer Form bereitstellen sollten. Wenn Mitgliedstaaten über viele Zertifizierungsdiensteanbieter verfügen, kann die manuelle Verwendung der vom Menschen unmittelbar lesbaren Form der vertrauenswürdigen Liste relativ komplex und zeitaufwändig sein. Die Veröffentlichung der maschinenlesbaren Form der vertrauenswürdigen Listen vereinfacht ihren Einsatz, da sie die automatisierte Verarbeitung ermöglicht und somit ihre Verwendung in öffentlichen elektronischen Diensten erleichtert. |
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(4) |
Zur Vereinfachung des Zugangs zu den nationalen vertrauenswürdigen Listen sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über den Ort und den Schutz ihrer vertrauenswürdigen Listen übermitteln. Diese Informationen sollte die Kommission anderen Mitgliedstaaten auf sichere Weise bereitstellen. |
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(5) |
Die Ergebnisse dieser praktischen Tests zu den vertrauenswürdigen Listen der Mitgliedstaaten sollten berücksichtigt werden, um eine automatisierte Verwendung der Listen zu ermöglichen und den Zugriff auf sie zu vereinfachen. |
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(6) |
Die Entscheidung 2009/767/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um die erforderlichen technischen Änderungen an ihren derzeitigen vertrauenswürdigen Listen vorzunehmen, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Dezember 2010 gelten. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des für die Dienstleistungsrichtlinie eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Entscheidung 2009/767/EG
Die Entscheidung 2009/767/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Anwendung
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Dezember 2010.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Juli 2010
Für die Kommission
Michel BARNIER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2009/767/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Kapitel I wird wie folgt geändert:
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2. |
Kapitel II erhält folgende Fassung: „KAPITEL II Bei der Erstellung der vertrauenswürdigen Listen verwenden die Mitgliedstaaten:
wenn lateinische Schrift (mit dem entsprechenden Sprachencode) verwendet wird, fügen sie eine Transliteration in lateinischer Schrift mit den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Sprachencodes hinzu.
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3. |
Kapitel III wird gestrichen. |
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4. |
In Kapitel IV wird nach dem Einleitungssatz „Der Inhalt der PDF/A-basierten menschenlesbaren Form der TSL-Implementierung der vertrauenswürdigen Liste SOLLTE folgende Anforderungen erfüllen:“ der folgende Gedankenstrich eingefügt:
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(*1) Falls die vom Menschen unmittelbar lesbare TSL-Implementierung der vertrauenswürdigen Liste nicht signiert ist, MÜSSEN ihre Authentizität und Integrität durch Verwendung eines angemessenen Kommunikationskanals mit einem gleichwertigen Sicherheitsniveau gewährleistet werden. Dazu wird der Einsatz von TLS (IETF RFC 5246: ‚The Transport Layer Security (TLS) Protocol Version 1.2‘) empfohlen, und der Fingerprint des Zertifikats des TLS-Kanals MUSS den TSL-Nutzern von den Mitgliedstaaten über ein anderes Band zur Verfügung gestellt werden.
(*2) ETSI TS 102 778-3 — Electronic Signatures and Infrastructures (ESI): PDF Advanced Electronic Signature Profiles; Teil 3: PAdES Enhanced — PAdES-BES and PAdES-EPES Profiles.
(*3) ETSI TS 102 778-2 — Electronic Signatures and Infrastructures (ESI): PDF Advanced Electronic Signature Profiles; Teil 2: PAdES Basic — Profile based on ISO 32000-1.
(*4) Das Signaturzertifikat des ‚Scheme operator‘ muss auf eine der in ETSI TS 101903 angegebenen Arten mit der Signatur geschützt werden, und das ds:keyInfo sollte gegebenenfalls die relevante Zertifikatkette enthalten.“ “
(*5) Transliteration in lateinischen Buchstaben: България = Bulgaria; Ελλάδα = Elláda; Κύπρος = Kýpros.“