02018R0985 — DE — 01.07.2021 — 002.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/985 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1564 DER KOMMISSION vom 6. August 2020 |
L 358 |
1 |
28.10.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/518 DER KOMMISSION vom 13. Januar 2022 |
L 104 |
56 |
1.4.2022 |
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Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/985 DER KOMMISSION
vom 12. Februar 2018
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
die detaillierten technischen Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie die zulässigen äußeren Geräuschpegel für die Genehmigung von Folgendem:
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,
Motoren hinsichtlich ihres Einbaus und dessen Auswirkungen auf die Motorleistung,
ihrer Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten und
der Prüfverfahren, die für die Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen unter Buchstabe a erforderlich sind.
Mit dieser Verordnung werden ferner die Anforderungen hinsichtlich der Verfahren für die Typgenehmigung und für die Übereinstimmung der Produktion festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Motor“ eine Wärmekraftmaschine, mit Ausnahme einer Gasturbine, die chemische Energie (Eingangsenergie) durch einen inneren Verbrennungsvorgang in mechanische Energie (Ausgangsenergie) umwandelt; sie umfasst, sofern vorhanden, die emissionsmindernde Einrichtung und die Kommunikationsschnittstelle (Hardware und Meldungen) zwischen den elektronischen Steuereinheiten des Motors und etwaigen anderen Steuereinheiten des Antriebsstrangs oder Motorsteuergeräten, die zur Erfüllung der Anforderungen der Kapitel II und III der Verordnung (EU) 2016/1628 erforderlich sind;
„Motortyp“ eine Gruppe von Motoren, die sich in wesentlichen Motoreneigenschaften nicht voneinander unterscheiden;
„Motorenfamilie“ eine vom Hersteller vorgenommene Klassifizierung von Motortypen, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Abgasemissionseigenschaften aufweisen und die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalten;
„Stammmotor“ einen Motortyp, der aus einer Motorenfamilie so ausgewählt wird, dass dessen Emissionseigenschaften für diese Motorenfamilie repräsentativ sind;
„Austauschmotor“ einen Motor, der den beiden folgenden Kriterien entspricht:
Er wird ausschließlich dazu verwendet, einen Motor zu ersetzen, der bereits in Verkehr gebracht und in einem land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeug eingebaut wurde.
Er entspricht einer niedrigeren als der zum Zeitpunkt des Austauschs des Motors geltenden Emissionsstufe;
„Nutzleistung“ die auf einem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem vergleichbaren Bauteil abgenommene Motorleistung in kW, gemessen nach dem Verfahren zur Messung der Leistung von Motoren in der UNECE-Regelung Nr. 120 ( 1 ) und unter Verwendung eines Bezugskraftstoffs oder einer Kraftstoffmischung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628;
„Übergangsmotor“ einen Motor, dessen Motorproduktionsdatum vor dem in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V liegt und der mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
Er erfüllt die neuesten anwendbaren Emissionsgrenzwerte, die in den einschlägigen Rechtsakten festgelegt waren, die am 20. Juli 2018 anzuwenden waren.
Er fällt in einen Leistungsbereich oder wird in einer Anwendung eingesetzt oder soll darin eingesetzt werden, für den beziehungsweise die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 am 20. Juli 2018 keine mit Schadstoffemissionen verknüpfte Typgenehmigung erforderlich war.
Es handelt sich um einen Motor des Leistungsbereichs 56-130 kW, der die Anforderungen der Stufe IIIB erfüllt und in eine Zugmaschine der Klassen T2, T4.1 oder C2 eingebaut ist oder eingebaut werden soll;
„Abgasnachbehandlungssystem“ einen Katalysator, einen Partikelfilter, ein DeNOx-System, eine DeNOx-Partikelfilter-Kombination oder jede andere emissionsmindernde Vorrichtung mit Ausnahme der Abgasrückführung und von Turboladern, die zur Emissionsminderungseinrichtung gehört, aber hinter den Auslasskanälen des Motors angeordnet ist;
„System zur Minderung der Geräuschemissionen nach außen“ alle Bauteile, Systeme oder selbstständigen technischen Einheiten, aus denen die Auspuff- und Schalldämpferanlage besteht, einschließlich Auspuffanlage, Ansaugsystem, Schalldämpfer oder jegliche Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die für die von dem land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeug nach außen abgegebenen Geräuschpegel von Belang sind und einem Typ entsprechen, der zum Zeitpunkt der Typgenehmigung oder der Erweiterung der Typgenehmigung am Fahrzeug angebracht ist;
„SI-Motor“ einen nach dem Fremdzündungsprinzip („SI“ — spark ignition) funktionierenden Motor;
„Laufband“ ein geschlossenes, flexibles gummiartiges Band, das innen verstärkt ist, um Zugkräfte zu ermöglichen;
„Gleiskette“ eine in sich geschlossene Kette aus Metall, die in den Rollenantrieb greift und bei der jede Verbindung aus einem querliegenden Kettenglied aus Metall besteht, das mit einem Gummistreifen gepolstert werden kann, um den Straßenbelag zu schonen;
„Motor im Betrieb“ einen Motor, der in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit normalem Nutzungsmuster, unter normalen Bedingungen und mit normaler Nutzlast betrieben wird und der dazu verwendet wird, um die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Prüfungen zur Emissionsüberwachung durchzuführen;
„höchste Nutzleistung“ den Höchstwert der Nutzleistung auf der Nennleistungskurve des Motortyps bei Volllast;
„Motorproduktionsdatum“ das Datum, angegeben als Monat und Jahr, an dem der Motor nach Verlassen der Fertigungsstraße die Endkontrolle durchlaufen hat und ausgeliefert oder auf Lager genommen werden kann;
„Fahrzeugproduktionsdatum“ den Monat und das Jahr, in dem ein land- und forstwirtschaftliches Fahrzeug nach Verlassen der Fertigungsstraße die Endkontrolle durchläuft (auf der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung des Fahrzeugs angegeben);
„Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme des Herstellers, des Fahrzeugherstellers, des Einführers oder des Händlers, die für den Betrieb des in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen eingebauten Motors verantwortlich ist;
„Abgasrückführung“ oder „AGR“ eine technische Vorrichtung, die zur Emissionsminderungseinrichtung gehört und Emissionen dadurch verringert, dass aus dem/den Verbrennungsraum/-räumen austretendes Abgas in den Motor zurückgeführt wird, indem es vor oder während der Verbrennung mit der Einlassluft vermischt wird, wobei hierzu nicht die Beeinflussung der Ventilsteuerzeiten mit der Absicht gehört, die Menge des in den Verbrennungsräumen verbleibenden Abgases zu erhöhen, das vor oder während der Verbrennung mit der Einlassluft vermischt wird;
„Manipulation“ die Deaktivierung, Anpassung oder Änderung der Emissionsminderungseinrichtungen, einschließlich Software oder anderer Steuerungselemente solcher Einrichtungen, sodass sich das Emissionsverhalten des Motors beabsichtigt oder unbeabsichtigt verschlechtert;
„emissionsmindernde Einrichtung“ ein Bauteil, ein System oder eine selbstständige technische Einheit, die Teil des Abgasnachbehandlungssystems ist;
„erstmalige Inbetriebnahme“:
wenn die Zulassung land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge obligatorisch ist, die erste Zulassung in einem Mitgliedstaat,
wenn die Zulassung land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge nur für den Straßenverkehr obligatorisch ist oder wenn sie in einem Mitgliedstaat nicht obligatorisch ist, das Inverkehrbringen.
KAPITEL II
MATERIELLE ANFORDERUNGEN
Artikel 3
Schadstoffemissionen
Der Hersteller stellt sicher, dass land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und die in ihnen eingebauten Motoren so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass sie den Vorschriften für die Motorenklassen NRE oder NRS gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 und den hierzu erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakten entsprechen, wobei die in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung aufgeführten Anpassungen gelten; die besonderen Anforderungen in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung müssen ebenfalls eingehalten werden.
Wahlweise können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und die in ihnen eingebauten Motoren so konstruiert, gefertigt und montiert werden, dass sie den Vorschriften für die Motorenklasse ATS gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 und den hierzu erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakten entsprechen — wobei die in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung aufgeführten Anpassungen gelten —, wenn diese Fahrzeuge mit einem SI-Motor ausgestattet sind und einer der folgenden Bedingungen entsprechen:
Sie sind mit einem Sattel und einer Lenkstange ausgestattet.
Sie sind mit einem Lenkrad und einer Sitzbank bzw. Schalensitzen in einer oder in mehreren Reihen ausgestattet und ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt bei mindestens 25 km/h.
Die besonderen Anforderungen in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung müssen ebenfalls eingehalten werden.
Artikel 4
Äußere Geräuschpegel
Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gewährleistet der Hersteller, dass land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die den äußeren Geräuschpegel des Fahrzeugs beeinflussen können, so konstruiert, gefertigt und montiert sind und dass ihre äußeren Geräuschpegel so gemessen werden, dass sie den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen.
Artikel 5
Antriebsleistung
Für die Beurteilung der Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen führt der Hersteller die Messung der Nutzleistung, des Motordrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs gemäß Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 durch. Während der Messungen ist die Anwesenheit von Vertretern der Genehmigungsbehörde oder des technischen Dienstes nicht erforderlich.
Anstatt die Messungen gemäß Absatz 1 durchzuführen, kann der Hersteller bescheinigen, dass das Fahrzeug die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, indem er der Genehmigungsbehörde eine Genehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 vorlegt.
KAPITEL III
TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN
Artikel 6
EU-Typgenehmigung eines land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugs hinsichtlich der Schadstoffemissionen
Für die Zwecke eines solchen Antrags stellt der Hersteller dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, einen Motor für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, der den Merkmalen des Motortyps oder gegebenenfalls des Stammmotors entspricht, zur Verfügung.
Artikel 7
EU-Typgenehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie hinsichtlich der Schadstoffemissionen
Die EU-Typgenehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird nur erteilt, wenn er bzw. sie den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 und der hierzu erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Schadstoffemissionen entspricht, wobei die in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung aufgeführten Anpassungen gelten; die besonderen Anforderungen in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung müssen ebenfalls eingehalten werden. Dem Antrag auf EU-Typgenehmigung ist die Beschreibungsmappe nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 beizufügen.
Artikel 8
EU-Typgenehmigung eines land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugs hinsichtlich des äußeren Geräuschpegels
Artikel 9
Erweiterung von EU-Typgenehmigungen
Die Typgenehmigungsbehörden können Typgenehmigungen hinsichtlich der Anforderungen an Schadstoffemissionen und den äußeren Geräuschpegel auf andere Fahrzeugvarianten und -versionen sowie Motortypen und -familien ausweiten, falls diese Fahrzeugvarianten und -versionen sowie Motortypen und -familien die Anforderungen des Artikels 19 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Schadstoffemissionen und äußere Geräuschpegel erfüllen.
Artikel 10
Nachträgliche Änderungen, die sich auf die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit auswirken
Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung an Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten mit, die sich auf die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge auswirken können, die von dem genehmigten Typ sind und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in Verkehr gebracht wurden.
Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die folgenden Elemente:
Nachweise, dass die in Absatz 1 genannten Änderungen die Umweltverträglichkeit eines Fahrzeugs im Vergleich zu der bei der Typgenehmigung nachgewiesenen Umweltverträglichkeit nicht verschlechtern;
die Beschreibung des Motortyps oder der Motorenfamilie, einschließlich des Abgasnachbehandlungssystems gemäß Artikel 11 und Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission ( 3 );
Angaben gemäß Anhang I Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504.
KAPITEL IV
GLEICHWERTIGKEIT
Artikel 11
Gleichwertigkeit alternativer Typgenehmigungen
KAPITEL V
ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
Artikel 12
Pflichten des Motorenherstellers
Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 53 bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission ( 5 ) muss der Motorenhersteller dem Fahrzeughersteller die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, wenn es sich beim Hersteller eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs nicht um den Motorenhersteller handelt.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Übergangsbestimmungen
Ab dem 21. Juli 2018 gilt:
Die Genehmigungsbehörden dürfen die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für einen neuen Motortyp oder eine neue Motorenfamilie nicht verweigern, wenn dieser Motortyp oder diese Motorenfamilie den Bestimmungen der Artikel 3, 5 und 7 entspricht.
Die Genehmigungsbehörden dürfen die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp nicht verweigern, wenn dieser Fahrzeugtyp den Artikeln 3 bis 6 und 8 entspricht.
Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Motoren, die den Artikeln 3, 5 und 7 oder Artikel 11 entsprechen, sowie das Inverkehrbringen, den Verkauf, die Zulassung und die Inbetriebnahme von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die den Artikeln 3 bis 6 und Artikel 8 entsprechen.
Bis zu diesen Zeitpunkten können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen, den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder das Inverkehrbringen, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Motoren gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 gestatten. Das Flexibilitätssystem nach Artikel 14 der genannten Delegierten Verordnung gilt nur für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die mit Motoren ausgestattet sind, die nach den Vorschriften für die Stufe der Emissionsgrenzwerte zugelassen sind, die der jeweils geltenden Emissionsgrenzwertstufe unmittelbar vorangehen.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 typgenehmigte und mit diesen Motoren ausgerüstete land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen bis zu demselben Zeitpunkt weiterhin in Verkehr gebracht, verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.
Mit Übergangsmotoren ausgestattete land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge können während eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem verbindlichen Datum der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf das Inverkehrbringen der betreffenden Motorenklasse gemäß Anhang III der genannten Verordnung weiterhin in Verkehr gebracht, verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, sofern diese Fahrzeuge die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie haben ein Herstellungsdatum, das nicht später als 18 Monate nach dem verbindlichen Datum für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf das Inverkehrbringen der betreffenden Motorenkategorie gemäß Anhang III der genannten Verordnung liegt.
Sie sind gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 2.1 dieser Verordnung gekennzeichnet.
►M1 Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, deren in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenes verbindliches Datum des Inverkehrbringens der 1. Januar 2020 ist, gestatten die Mitgliedstaaten Fahrzeugherstellern mit einer jährlichen Gesamtproduktion von weniger als 100 Einheiten land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge mit Motoren eine Verlängerung des 24-monatigen bzw. 18-monatigen Übergangszeitraums gemäß der Unterabsätze 1 und 2 um weitere 12 Monate. ◄ Für die Zwecke der Berechnung dieser jährlichen Gesamtproduktion werden alle von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Originalgerätehersteller als ein einziger Originalgerätehersteller angesehen.
Für Motoren aller Unterklassen, deren in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenes verbindliches Datum des Inverkehrbringens der 1. Januar 2019 ist, wird der 24-monatige bzw. 18-monatige Übergangszeitraum gemäß der Unterabsätze 1 und 2 um 12 Monate verlängert.
Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, für die der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegte verbindliche Zeitpunkt der Anwendung hinsichtlich des Inverkehrbringens von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist, mit Ausnahme der im dritten Unterabsatz genannten Motoren, genehmigen die Mitgliedstaaten die Verlängerung des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Zeitraums von 24 Monaten um neun Monate und die Verlängerung des im zweiten Unterabsatz genannten Zeitraums von 18 Monaten um sechs Monate.
Artikel 14
Ausnahmegenehmigungen
Artikel 15
Aufgehobene Rechtsvorschriften
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 wird aufgehoben.
Artikel 16
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Anforderungen an die EU-Typgenehmigung in Bezug auf die Schadstoffemissionen
TEIL 1
Anpassung an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628
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1. |
Für die Zwecke der Erteilung einer EU-Typgenehmigung in Bezug auf die Schadstoffemissionen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug oder einen Motortyp oder eine Motorenfamilie als Bauteil sind folgende Anpassungen der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 zu berücksichtigen:
1.1.
Die Bezugnahmen auf „nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte“ im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 sind als Bezugnahmen auf „land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge“ zu verstehen.
1.2.
Die Bezugnahmen auf den „Originalgerätehersteller“ oder „OEM“ in der Verordnung (EU) 2016/1628 sind als Bezugnahmen auf den „Fahrzeughersteller“ zu verstehen.
1.3.
Die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 erwähnten Anwendungszeitpunkte für das Inverkehrbringen von Motoren sind als Anwendungszeitpunkte für die erstmalige Inbetriebnahme von Motoren und Fahrzeugen zu verstehen.
1.4.
Die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkte für die EU-Typgenehmigung von Motoren oder gegebenenfalls für die Typgenehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie sind als Zeitpunkte für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps oder gegebenenfalls eines Motortyps oder einer Motorenfamilie zu verstehen. |
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2. |
Bei der Definition der Motortypen und Motorenfamilien sowie deren Betriebsarten verwenden die Hersteller die Kenngrößen in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656. |
TEIL 2
Besondere Anforderungen
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1. |
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird die Übereinstimmung der Produktion von Motoren gemäß den Bestimmungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/1628 und des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 geprüft. |
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2. |
Kennzeichnung
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3. |
Überwachung der Emissionen von Motoren im Betrieb
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4. |
Einbau des Motors in das Fahrzeug
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5. |
Der Motorenhersteller stellt dem Fahrzeughersteller gemäß Artikel 43 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/1628 und Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 alle für den Endnutzer bestimmten relevanten Angaben und Anweisungen zur Verfügung. |
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6. |
Verhinderung von Manipulationen
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ANHANG II
Anforderungen in Bezug auf die Geräuschemissionen nach außen
1. Zulässige äußere Geräuschpegel
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1.1. |
Das Instrumentarium, einschließlich der Mikrofone, der Kabel und des Windschutzes, muss die Anforderungen an ein Instrument der Klasse 1 gemäß IEC 61672-1:2013 erfüllen. Die Filter müssen die Anforderungen an ein Instrument der Klasse 1 gemäß IEC 61260:1995 erfüllen. |
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1.2. |
Messbedingungen
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1.3. |
Messverfahren 1.3.1. Messung des äußeren Geräuschpegels an fahrenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
1.3.2. Messung des Außengeräusches an stehenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 1.3.2.1. Aufstellung des Lautstärkemessgeräts Messpunkt ist der in Abbildung 2 angegebene Punkt X, der sich in 7 m Entfernung von der nächstgelegenen Fläche des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs befindet. Das Mikrofon ist in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden anzubringen.
1.3.3. Bestimmungen für die Prüfung des Außengeräusches bei fahrenden Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten Bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten ist der Geräuschpegel im Fahrbetrieb an Fahrzeugen zu messen, die ihre Leermasse in fahrbereitem Zustand aufweisen; die Fahrzeuge müssen dabei mit einer konstanten Geschwindigkeit von 5 km/h (± 0,5 km/h) über eine Schicht aus feuchtem Sand gemäß ISO 6395:2008 Absatz 5.3.2 fahren. Das Mikrofon ist nach den Bestimmungen unter Nummer 1.3.1 anzubringen. Das gemessene Geräusch ist im Prüfbericht festzuhalten. |
2. Auspuffanlage (Schalldämpfer)
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2.1. |
Ist das land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug mit einer Einrichtung zur Verringerung des Auspuffgeräusches (Schalldämpfer) versehen, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts. Wenn der Ansaugstutzen des Motors mit einem Luftfilter ausgerüstet ist, der notwendig ist, um die Einhaltung des zulässigen Geräuschpegels sicherzustellen, gilt dieser Filter als Bestandteil des Schalldämpfers, und die Vorschriften von Nummer 2 sind auch auf diesen Filter anzuwenden. Das Auspuffendrohr muss so angebracht sein, dass die Auspuffgase nicht in das Fahrerhaus eindringen können. Abbildung 2 Anordnung für die Messung bei stehenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
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2.2. |
Eine schematische Darstellung der Auspuffanlage muss dem Typgenehmigungsbogen des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs als Anhang beigefügt sein. |
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2.3. |
Der Schalldämpfer ist mit einer deutlich lesbaren und unverwischbaren Marken- und Typenbezeichnung zu versehen. |
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2.4. |
Beim Bau von Schalldämpfern dürfen absorbierende Faserstoffe nur verwendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
2.4.1.
Absorbierende Faserstoffe dürfen nicht in gasdurchflossenen Räumen des Schalldämpfers angeordnet werden;
2.4.2.
durch geeignete Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass die absorbierenden Faserstoffe während der gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers in ihrer bestimmungsgemäßen Lage verbleiben;
2.4.3.
die absorbierenden Faserstoffe müssen bis zu einer Temperatur (in Grad Celsius) beständig sein, die mindestens 20 % über der höchsten Betriebstemperatur liegt, die an der Stelle des Schalldämpfers, an der sich die absorbierenden Faserstoffe befinden, auftreten kann. |
( 1 ) Regelung Nr. 120 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs [2015/1000] (ABl. L 166 vom 30.6.2015, S. 170).
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).
( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).
( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).
( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).
( 6 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).
( 7 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 334).