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22.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juli 2012
über die Unterzeichnung des Ernährungshilfe-Übereinkommens im Namen der Europäischen Union
(2012/511/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Union ist Vertragspartei des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 (1), das am 1. Juli 2012 außer Kraft tritt. |
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(2) |
Am 17. November 2010 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über ein Ernährungshilfe-Übereinkommen (im Folgenden „Übereinkommen“) zu führen, das einen modernen Ansatz für die Ernährungshilfe aufgreift und widerspiegelt und das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 ersetzt. |
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(3) |
Die Verhandlungen wurden am 25. April 2012 erfolgreich abgeschlossen. |
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(4) |
Es liegt im Interesse der Union, das Übereinkommen zu unterzeichnen, da dieses zur Verwirklichung der in Artikel 214 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Ziele der humanitären Hilfe beiträgt. |
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(5) |
Das Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 2012 zur Unterzeichnung auf. |
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(6) |
Das Übereinkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Ernährungshilfe-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 40.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.