1989D0471 — DE — 04.10.2011 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 1989

zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(89/471/EWG)

(ABl. L 233, 10.8.1989, p.30)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juni 1990 (90/346/EWG) 

  L 170

48

3.7.1990

 M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1990 (90/668/EWG) 

  L 364

30

28.12.1990

►M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Februar 1991 (91/88/EWG) 

  L 49

30

22.2.1991

 M4

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Juli 1994 (94/459/EG) 

  L 189

86

23.7.1994

 M5

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 1997 (97/369/EG) 

  L 157

16

14.6.1997

 M6

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juli 1997 (97/546/EG) 

  L 224

20

14.8.1997

►M7

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. August 2005

  L 224

20

30.8.2005

►M8

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. April 2011

  L 110

29

29.4.2011


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 40  (546/1997)




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 1989

zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(89/471/EWG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper ( 3 ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3530/86 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 bestimmt, daß die Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Wege einer Schätzung des Muskelfleischgehalts nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, zu erfolgen hat. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, daß ihr statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet. Dieses Höchstmaß ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper ( 5 ) festgelegt worden.

Mit Entscheidung 87/43/EWG ( 6 ) hat die Kommission Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland zugelassen.

Deren Anwendung hat erwiesen, daß die Ergebnisse der drei zugelassenen Verfahren schwer vergleichbar sind.

Um eine Verbesserung der Markttransparenz zu erreichen, hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Kommission ersucht, im wesentlichen die Verwendung eines einzigen Verfahrens auf ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, welches in der Festlegung der Meß-Stellen und einer einheitlichen Schätzformel für den Muskelfleischanteil besteht, und hat hierzu die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 geforderten Einzelheiten vorgelegt. Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, daß die Voraussetzungen für die Zulassung des besagten Verfahrens erfüllt sind.

Allerdings stützt sich das in dieser Weise zuzulassende Verfahren bezüglich des Ermittelns der Meßwerte auf den Einsatz eines „Ultrasound-Scanner“ („SSD 256“) genannten Gerätes, dessen Verwendung in allen Schlachtbetrieben kaum machbar erscheint. Daher ist vorbehaltlich einer Kontrolle durch die Kommission die Verwendung anderer Geräte für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern zuzulassen, soweit sie in einem Eichverfahren erwiesen haben, daß sie gleichwertige Meßwerte für die Schätzung des Muskelfleischanteils wie der Ultrasound-Scanner (SSD 256) ergeben.

Außerdem ist es erforderlich, ein vereinfachtes Verfahren für kleine Schlachtbetriebe beizubehalten, die nicht in der Lage sind, die Investitionskosten für das vorstehend genannte Verfahren zu tragen. Es empfiehlt sich daher, die Verwendung des „Zwei-Punkt-Meßverfahren“ („ZP“) genannten Verfahrens vorläufig beizubehalten, dessen Verwendung jedoch auf Schlachtbetriebe zu begrenzen, die eine bestimmte Schlachtleistung nicht überschreiten.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, eine neue Entscheidung zu erlassen, die beide Verfahren umfaßt. Demzufolge ist die Entscheidung 87/43/EWG aufzuheben.

Etwaige Änderungen eines Gerätes oder Einstufungsverfahrens sollten nicht zulässig sein, es sei denn infolge einer neuen, aufgrund der gesammelten Erfahrungen ergangenen Kommissionsentscheidung. Zu diesem Zweck kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

▼M7

(1)  Die Verwendung des „Ultrasonic Scanner GE Logiq 200pro“ genannten Gerätes und des entsprechenden Schätzverfahrens, wie in Teil 1 des Anhangs beschrieben, wird als Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper zugelassen.

▼B

(2)  Für die Verwendung jedes anderen Gerätes zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern muß sichergestellt sein, daß es gleichwertige Meßwerte und Schätzergebnisse wie das in Absatz 1 genannte Verfahren erbringt.

Hierzu muß das Gerät die im Rahmen eines Eichverfahrens von den zuständigen deutschen Stellen vorgenommene Genauigkeitsprüfung hinsichtlich der im Anhang angegebenen Meßwerte x1 und x2 bestehen.

▼M3

Nach Abschluß des Meßvorgangs muß sich am Schlachtkörper feststellen lassen, daß das Gerät die Meßwerte x1 und x2 an der im Anhang Teil 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Stelle gemessen hat. Die entsprechende Markierung der Meßstelle muß daher obligatorisch zeitgleich zum Meßvorgang erfolgen.

▼B

(3)  Hat ein Einstufungsgerät für Schweineschlachtkörper das vorgenannte Eichverfahren mit Erfolg durchlaufen, so unterrichtet die Bundesregierung die Kommission vor der ersten Verwendung des Gerätes unter Angabe aller zweckdienlichen Einzelheiten.

In diesem Fall findet das Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 Anwendung.

▼M8

Artikel 1a

In Abweichung von Artikel 1 Absätze 2 und 3 werden folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 7 ) in Deutschland zugelassen:

— das als „Autofom I“ bezeichnete Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil III des Anhangs beschrieben sind;

— das als „Autofom III“ bezeichnete Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil IV des Anhangs beschrieben sind;

— das als „CSB Image Meater“ bezeichnete Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil V des Anhangs beschrieben sind.

▼B

Artikel 2

Die Verwendung des „Zwei-Punkt-Meßverfahren“ („ZP“) genannten Schätzverfahrens, wie in Teil 2 des Anhangs beschrieben, wird als Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper zugelassen.

Jedoch wird dieses Verfahren nur für die Verwendung in Schlachthöfen zugelassen, die im Jahresdurchschnitt wöchentlich nicht mehr als 200 Schweine schlachten.

Artikel 3

Eine Änderung der Geräte oder Schätzverfahren (Meßpunkte und Schätzformeln) ist nicht zulässig.

Artikel 4

Die Entscheidung 87/43/EWG wird aufgehoben.

Jedoch kann Deutschland bis zum ►M1  31. Dezember 1990 ◄ anstelle der in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Einstufungsverfahren weiterhin die in der Entscheidung 87/43/EWG vorgesehenen Einstufungsverfahren für Schlachtkörper von Schweinen anwenden.

▼M7 —————

▼B

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.




ANHANG

VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN DEUTSCHLAND

 

TEIL 1

Ultrasonic Scanner GE Logiq 200pro

 ◄

▼M7

1.

Bei dem „Ultrasonic Scanner GE Logiq 200pro“ genannten Gerät handelt es sich um einen zweidimensionalen Ultraschallscanner mit digitaler Bildverarbeitung. Das System arbeitet mit einer 3,5-MHz-Linearsonde, die erlaubt, dass der Schall je nach gewähltem Sichtfenster bis zu 20 cm tief eindringt. Die Abtastbreite der Sonde beträgt 9,4 cm, was zwei bis drei Rippen des Schlachtkörpers entspricht.

Als Einstufungsverfahren von Schweineschlachtkörpern gilt das in Punkt 2 beschriebene Schätzverfahren, welches auf der Grundlage von Messwerten beruht, die mit einem Ultrasonic Scanner GE Logiq 200pro genannten Gerät ermittelt wurden.

Jedes in den Schlachthöfen verwendete Gerät muss geeicht sein und gleichwertige Messwerte wie die des Ultrasonic Scanner GE Logiq 200pro ergeben.

▼M8

2.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

PMA = 60,98501 – 0,85831•x1 + 0,16449•x2

dabei sind:

PMA

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

x1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen,

x2

=

die Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x1 gemessen.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

▼B

TEIL 2

Zwei-Punkt-Meßverfahren (ZP)

1.

Als Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper wird die Verwendung des „Zwei-Punkt-Meßverfahren“ („ZP“) genannten Verfahrens zugelassen.

▼M8

2.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird auf der Grundlage folgender Formel berechnet:

PMA = 58,10122 – 0,56495•F + 0,13199•M

dabei sind:

PMA =

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

F —

das Speckmaß: Mindestspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen auf der Mittellinie des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem M. glutaeus medius,

M —

das Fleischmaß in mm, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

TEIL III

Autofom I

1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des als „Autofom I“ bezeichneten Geräts erfolgt.

2. Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Carometec A/S) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet.

Die Ultraschalldaten betreffen Messungen der Rückenspeckdicke und der Muskeldicke sowie die dazugehörigen Parameter.

Die Messwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet.

3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird auf der Grundlage von 31 Variablen anhand folgender Formel berechnet:

PMA = 63,95382561 – 0,11923455•IP001 – 0,09558979•IP002 – 0,10584604•IP007 – 0,05155666•IP009 – 0,13640649•IP016 – 0,14213204•IP022 + 0,03049588•IP030 + 0,01790568•IP032 + 0,01105555•IP038 – 0,16701099•IP042 – 0,06005469•IP071 – 0,22169624•IP079 + 0,06666878•IP084 + 0,05392766•IP086 – 0,21648737•IP090 – 0,26525617•IP091 – 0,09417923•IP092 – 0,01909767•IP093 – 0,01964313•IP094 – 0,02064380•IP095 – 0,01600385•IP096 – 0,01119575•IP103 – 0,00827959•IP109 – 0,00687431•IP111 – 0,00757384•IP112 + 0,01885055•IP113 + 0,06095365•IP115 + 0,05703606•IP116 + 0,04184455•IP120 + 0,04682307•IP121 + 0,03958671•IP122

dabei sind:

PMA = der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

IP001, IP002, IP007…IP122 die von Autofom I gemessenen Variablen.

4. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers kann auch auf der Grundlage von 3 t-Werten (wichtigsten Komponentenvariablen) anhand folgender Formel berechnet werden:

PMA = 58,31148999 + 1,16880438•T1 + 0,66490881•T2 + 0,60981266•T3

dabei sind:

PMA

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

T1, T2, T3

=

die auf der Grundlage der 31 Variablen von Nummer 3 berechneten wichtigsten Komponentenvariablen.

5. Die Messstellen und die statistische Methode sind in Teil II des gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission ( 8 ) von Deutschland an die Kommission übermittelten Protokolls beschrieben.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 50 bis 120 kg.

▼M8

TEIL IV

Autofom III

1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des als „Autofom III“ bezeichneten Geräts erfolgt.

2. Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Carometec A/S) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet.

Die Ultraschalldaten betreffen Messungen der Rückenspeckdicke und der Muskeldicke sowie die dazugehörigen Parameter.

Die Messwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet.

3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird auf der Grundlage von 5 Variablen anhand folgender Formel berechnet:

PMA = 65,21715434 – 0,23517230•R2P2 – 0,23350031•R2P6 – 0,25098775•R2P10 – 0,10926670•R2P13 + 0,19342930•R3P5

dabei sind:

PMA =

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

R2P2 —

der gewichtete Mittelwert von zwei Speckmaßen ohne Rinde in mm, wobei die Gewichtung 2/3 zu 1/3 beträgt,

R2P6 —

der gewichtete Mittelwert von zwei Minimum-Speckmaßen in mm, wobei die Gewichtung 2/3 zu 1/3 beträgt,

R2P10 —

das Minimum-Speckmaß im Querschnitt in mm,

R2P13 —

die erste Bewertung der Schlachtkörpergröße,

R3P5 —

das Maximum-Fleischmaß (Maximum-Rippenposition minus Minimum-Speckposition umgerechnet in mm).

4. Die Messstellen sind in Teil II des gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 von Deutschland an die Kommission übermittelten Protokolls beschrieben.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 50 bis 120 kg.

TEIL V

CSB Image Meater

1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des als „CSB Image-Meater“ bezeichneten Geräts erfolgt.

2. Das Gerät besteht insbesondere aus einer Videokamera, einem PC mit Bildanalysekarte, einem Monitor, einem Drucker, einem Befehlsmechanismus, einem Auslösungsmechanismus und Schnittstellen. Alle 3 Variablen des Image-Meater werden an der Spaltlinie im Schinken (rund um den M. gluteus medius) gemessen:

Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet.

3. Der Muskelfleischanteil von Schlachtkörpern wird anhand folgender Formel berechnet:

PMA = 68,06616 – 0,45829•MS + 0,11278•MF – 0,25545•WL

dabei sind:

PMA =

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

MS —

das mittlere Speckmaß über dem M. gluteus medius in mm,

MF —

das mittlere Fleischmaß entlang des M. gluteus medius in mm,

WL —

die mittlere Länge der vier Lendenwirbelkörper cranial des M. gluteus medius in mm.

4. Die Messstellen sind in Teil II des gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 von Deutschland an die Kommission übermittelten Protokolls beschrieben.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 50 bis 120 kg.



( 1 ) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

( 3 ) ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1.

( 4 ) ABl. Nr. L 326 vom 21. 11. 1986, S. 8.

( 5 ) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 39.

( 6 ) ABl. Nr. L 17 vom 20. 1. 1987, S. 38.

( 7 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

( 8 ) ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.