|
13.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 118/80 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2009
zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3389)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/372/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte milchverarbeitende Betriebe gelten. |
|
(2) |
Die Anlage zu Anhang VI der Beitrittsakte wurde durch die Entscheidungen 2007/26/EG (2), 2007/689/EG (3), 2008/209/EG (4), 2008/331/EG (5), 2008/547/EG (6), 2008/672/EG (7), 2008/827/EG (8) und 2009/27/EG (9) der Kommission geändert. |
|
(3) |
Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass 48 milchverarbeitende Betriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen haben und nun in vollem Umfang dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. 31 dieser Betriebe dürfen EU-konforme und nicht-EU-konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, ohne sie zu trennen. Diese Betriebe sollten daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden. |
|
(4) |
Einer der derzeit in Kapitel I aufgeführten milchverarbeitenden Betriebe wird nur EU-konforme Rohmilch verarbeiten und demzufolge als zugelassener EU-Milchverarbeitungsbetrieb betrachtet. Dieser Betrieb sollte daher aus dem Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI gestrichen werden. |
|
(5) |
Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte folglich entsprechend geändert werden. |
|
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Mai 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
(2) ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 35.
(3) ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 60.
(4) ABl. L 65 vom 8.3.2008, S. 18.
(5) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 97.
(6) ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 11.
(7) ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 27.
ANHANG
Kapitel I der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert:
|
1. |
Folgende Einträge werden angefügt:
|
|
2. |
Folgender Eintrag wird gestrichen:
|