1997D0462 — DE — 02.08.2001 — 001.001
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2.8.2001 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 27. Juni 1997
über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Holzwerkstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(97/462/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob entweder für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.
Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte und Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.
Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.
Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind; das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.
Artikel 2
Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.
Artikel 3
Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Holzwerkstoffe ohne Decklage, mit Decklage und furnierte oder beschichtete Holzwerkstoffe der Euroklassen ►M1 A1 ( 3 ), A2 ( 4 ), B ( 5 ), C ( 6 ), D, E, (A 1 bis E) ( 7 ), F ◄ für nichttragende Bauteile bei Innen- und Außenanwendungen.
ANHANG II
Holzwerkstoffe ohne Decklage, mit Decklage und furnierte oder beschichtete Holzwerkstoffe für tragende Bauteile bei Innen- und Außenanwendungen.
Holzwerkstoffe ohne Decklage, mit Decklage und furnierte oder beschichtete Holzwerkstoffe der Euroklassen ►M1 A1 ( 8 ), A2 ( 9 ), B ( 10 ), C ( 11 ) ◄ für nichttragende Bauteile bei Innen- und Außenanwendungen.
ANHANG III
PRODUKTFAMILIE
HOLZWERKSTOFFE (1/2)
Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) relevanten harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse (Brandverhalten) |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Holzwerkstoffe ohne Decklage, mit Decklage und furnierte oder beschichtete Holzwerkstoffe |
für tragende Bauteile bei Innen- und Außenanwendungen |
1 (3) |
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— 2 + (4) |
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(1) ►M1 Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ◄ . (2) ►M1 Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft ◄ . (3) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission). (4) System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Punkt 2 i), ohne Stichprobenprüfung. (5) System 2 +: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Punkt 2 ii), Möglichkeit 1 mit Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle aufgrund einer Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie laufender Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle. |
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Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
PRODUKTFAMILIE
HOLZWERKSTOFFE (2/2)
Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) relevanten harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) Ssytem(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse (Brandverhalten) |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Holzwerkstoffe ohne Decklage, mit Decklage und furnierte oder beschichtete Holzwerkstoffe |
für nichttragende Bauteile bei Innen- und Außenanwendungen |
1 (4) |
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— 3 (5) |
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— 4 (6) |
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(1) ►M1 Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ◄ . (2) ►M1 Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft ◄ . (3) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission). (4) System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Punkt 2 i), ohne Stichprobenprüfung. (5) System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Punkt 2 ii), Möglichkeit 2. (6) System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Punkt 2 ii), Möglichkeit 3. |
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Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
( 1 ) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.
( 2 ) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.
( 3 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 in Anhang II nicht zutrifft.
( 4 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 in Anhang II nicht zutrifft.
( 5 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 in Anhang II nicht zutrifft.
( 6 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 in Anhang II nicht zutrifft.
( 7 ) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission).
( 8 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).
( 9 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).
( 10 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).
( 11 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).