DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 25
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0027
++++ Artikel 25 ( 1 ) Die Verträge sowie die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane gelten für die Kanarischen Inseln sowie für Ceuta und Melilla vorbehaltlich der Ausnahmen , die in den Absätzen 2 und 3 sowie in den übrigen Bestimmungen dieser Akte getroffen werden . ( 2 ) Die Bedingungen , unter denen die Bestimmungen des EWG - und des EGKS-Vertrags über den freien Warenverkehr sowie die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane über Zollbestimmungen und die Handelspolitik auf die Kanarischen Inseln und auf Ceuta und Melilla Anwendung finden , sind im Protokoll Nr . 2 geregelt . ( 3 ) Unbeschadet der Sonderbestimmungen des Artikels 155 gelten die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik nicht für die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla . Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Bestimmungen sozio-struktureller Art fest , die im Bereich der Landwirtschaft für die Kanarischen Inseln gelten , und trägt dabei Sorge dafür , daß diese Bestimmungen mit den allgemeinen Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik in Einklang stehen . ( 4 ) Auf Antrag des Königreichs Spanien kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig - die Einbeziehung der Kanarischen Inseln und von Ceuta und Melilla in das Zollgebiet der Gemeinschaft beschließen ; - die entsprechenden Maßnahmen zur Ausdehnung der geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln und auf Ceuta und Melilla treffen . Auf Vorschlag der Kommission , den diese von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet , und nach Anhörung des Europäischen Parlaments kann der Rat einstimmig etwa erforderliche Anpassungen der für die Kanarischen Inseln und für Ceuta und Melilla geltenden Regelung beschließen .