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29.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/34 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2008
über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 676)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(2008/169/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Dieser Toleranzwert wurde in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (2) festgelegt. |
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(2) |
Rumänien hat bei der Kommission die Zulassung von zwei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und im zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 die Ergebnisse der vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt. |
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(3) |
Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind. |
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(4) |
Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen mit einer Entscheidung der Kommission. Aus diesem Grund kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Rumänien zugelassen:
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a) |
das Gerät Fat-O-Meat’er (FOM) und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind; |
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b) |
das Gerät OptiGrade-Pro (OGP) und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind. |
Artikel 2
Änderungen der Geräte und Schätzverfahren sind nicht zulässig.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 22. Februar 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).
(2) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1197/2006 (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 6).
ANHANG
Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Rumänien
TEIL 1
FAT-O-MEAT’ER (FOM)
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1. |
Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das „Fat-O-Meat’er (FOM)“ genannte Gerät verwendet. |
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2. |
Das Gerät ist mit einer Sonde von 6 mm Durchmesser mit einer Fotodiode (Typ Siemens SFH 950/960) ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 103 mm. Die Messwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgerechnet. |
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3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
Ŷ = 60,26989 – 0,81506 * X1 + 0,20097 * X2 Dabei sind
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 Kilogramm. |
TEIL 2
OPTIGRADE-PRO (OGP)
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1. |
Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das „OptiGrade-Pro (OGP)“ genannte Gerät verwendet. |
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2. |
Das Gerät ist mit einer optischen Sonde von 6 mm Durchmesser, einer Infrarot-Fotodiode (Siemens) und einem Fototransistor (Siemens) ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 110 mm. Die Messwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgerechnet. |
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3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
Ŷ = 61,21920 – 0,77665 * X1 + 0,15239 * X2 Dabei sind
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 Kilogramm. |