31993D0421

93/421/EWG: BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 1993 über die vorläufige Anwendung der Zusatzprotokolle zu den Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und bestimmten Drittländern andererseits sowie zu den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und diesen Ländern andererseits

Amtsblatt Nr. L 195 vom 04/08/1993 S. 0042 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0003


BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 1993 über die vorläufige Anwendung der Zusatzprotokolle zu den Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und bestimmten Drittländern andererseits sowie zu den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und diesen Ländern andererseits

(93/421/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates, der am 21. und 22. Juni 1993 in Kopenhagen tagte,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft Zusatzprotokolle zu den Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen und zu den Europa-Abkommen mit Ungarn und Polen sowie ein Zusatzprotokoll zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen mit der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik ausgehandelt.

Bis zum Abschluß der für den Abschluß dieser Zusatzprotokolle erforderlichen Verfahren sollten die Zusatzprotokolle hinsichtlich der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden Waren ab 1. Juli 1993 vorläufig angewandt werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die folgenden Zusatzprotokolle werden bis zu ihrem förmlichen Abschluß ab 1. Juli 1993 vorläufig angewandt:

- Zusatzprotokoll zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der EWG und der EGKS einerseits und Ungarn andererseits (1) und zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn andererseits, mit Ausnahme von Artikel 7 dieses Zusatzprotokolls;

- Zusatzprotokoll zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der EWG und der EGKS einerseits und Polen andererseits (2) und zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits, mit Ausnahme von Artikel 6 dieses Zusatzprotokolls;

- Zusatzprotokolle zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der EWG und der EGKS einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits (3), mit Ausnahme von Artikel 6 dieser Zusatzprotokolle.

Der Wortlaut der paraphierten Zusatzprotokolle ist diesem Beschluß beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. CLÄS

(1) ABl. Nr. L 116 vom 30. 4. 1992, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 114 vom 30. 4. 1992, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 115 vom 30. 4. 1992, S. 2.