32002D0969

2002/969/EG: Beschluss des Rates vom 26. November 2002 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Festlegung der Handelsregelungen für Fisch und Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 335 vom 12/12/2002 S. 0017 - 0028


Beschluss des Rates

vom 26. November 2002

über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Festlegung der Handelsregelungen für Fisch und Fischereierzeugnisse

(2002/969/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angebracht, das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits(1) durch ein Zusatzprotokoll zu ergänzen, um Präferenzbedingungen für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Republik Bulgarien in die Gemeinschaft und für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Republik Bulgarien vorzusehen.

(2) Zu diesem Zweck sollte das genannte Europa-Abkommen um ein Protokoll ergänzt werden, das die Handelsregelung für Fisch und Fischereierzeugnisse enthält.

(3) Das Protokoll sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Festlegung der Handelsregelungen für Fisch und Fischereierzeugnisse wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Bendtsen

(1) ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3.