1996D0577 — DE — 20.07.2002 — 001.001
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20.7.2002 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 24. Juni 1996
über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend ortsfeste Brandbekämpfungssysteme
(Text von Bedeutung für den EWR)
(96/577/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob entweder für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.
Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte und Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.
Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.
Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne Überwachung, Möglichkeit 2 und Möglichkeit 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit Überwachung festgelegt sind.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Konformität der Produkte nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.
Artikel 2
Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
FEUERALARM-/FEUERERKENNUNGSSYSTEME, ORTSFESTE LÖSCHANLAGEN, FEUER- UND RAUCHSCHUTZSYSTEME UND EXPLOSIONSSCHUTZPRODUKTE
— Feuererkennungs- und Feueralarmsysteme-Bausätze: kombinierte Feuererkennungs- und Feueralarmsysteme-Bausätze, Feuererkennungssysteme-Bausätze, Feueralarmsysteme-Bausätze, Feuerrufsysteme-Bausätze.
— Bestandteile von Feuererkennungs- und Feueralarmsystemen: Rauch-, Wärme- und Flammenmelder, Kontroll- und Anzeigeräte, Vorrichtungen für die Alarmweiterleitung, Kurzschlußtrennschalter, Alarmgeber, Stromversorgung, Ein- und Ausgänge von Brandmeldeanlagen, Druckknopfmelder.
— Eingebaute Rauchmelder und Rauchalarmgeräte.
— Automatische Feuerlöschanlagen-Bausätze: ortsfeste Löscheinrichtungen, trockene und nasse Feuerlöschsteigleitungen, Sprinkler und Regenanlagen-Bausätze, Schaumlöschanlagen-Bausätze, Pulverlöschsysteme-Bausätze, Gaslöschsysteme-Bausätze (einschließlich CO2-Löschanlagen).
— Bestandteile von automatischen Feuerlöschanlagen: Hydranten, Wassermelder und -schalter, Druckwächter und Druckregelungsschalter, Treppenventile, Druckeingangsüberwachung von Pumpen, Löschpumpen und Pumpensätze, Strahlrohre/Sprinkler/Auslässe ►M1 , Hochdruckbehälter-Ventilbaugruppen und ihre Betätigungsgeräte, Umschaltventile und ihre Betätigungsgeräte, nichtelektrische Abschaltvorrichtungen, flexible Anschlüsse, Druckmessgeräte und Druckregelungsschalter, mechanische Wiegevorrichtungen, Sperrventile und Rückschlagventile ◄ .
— Explosionsschutzsysteme-Bausätze.
— Bestandteile von Explosionsschutzsystemen: Detektoren, Explosionsunterdrücker, Fühler, Explosionsbekämpfungseinrichtungen.
— Feuer- und Rauchschutzanlagen-Bausätze: Rauch- und Wärmeabzugsysteme-Bausätze, Differenzdrucksysteme-Bausätze.
— Bestandteile von Feuer- und Rauchschutzanlagen: Rauchvorhänge, Rauchgasschieber, Abluftkanäle, maschinell angetriebene Ventilatoren, natürliche Ventilatoren, Kontrollpulte, Notfallkontrollpulte, Stromversorgung.
ANHANG II
PRODUKTFAMILIE
FEUERALARM-/FEUERERKENNUNGSSYSTEME, ORTSFESTE LÖSCHANLAGEN, FEUER- UND RAUCHSCHUTZSYSTEME UND EXPLOSIONSSCHUTZPRODUKTE (1/1)
Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse (Brandverhalten) (1) |
Systeme der Konformitätsbescheinigung |
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Bausätze für den Einbau |
Brandschutz |
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1 (2) |
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Feuererkennung und Feueralarm |
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Kombinierte Feuererkennungs- und Alarmsysteme-Bausätze |
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— |
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Alarmsysteme-Bausätze |
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— |
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Feuerkennungssysteme-Bausätze |
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— |
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Feueralarmsysteme-Bausätze |
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— |
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Feuerrufsysteme-Bausätze |
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— |
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Automatische Feuerlöschanlagen |
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Ortsfeste Löscheinrichtungen-Bausätze |
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Trockene und nasse Feuerlöschsteigleitungen |
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— |
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Sprinkler und Regenanlagen-Bausätze |
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— |
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Schaumlöschanlagen-Bausätze |
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— |
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Pulverlöschsysteme-Bausätze |
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— |
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Gaslöschsysteme-Bausätze (einschl. CO2-Löschanlagen) |
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— |
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Alarmventilbaugruppen für Nasssysteme |
Brandschutz |
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1 |
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Alarmventilbaugruppen für Trockensysteme |
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Alarmventilbaugruppen für Sprühflutsysteme |
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Mehrfachregler |
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Hochdruckbehälter-Ventilbaugruppen und ihre Betätigungsgeräte |
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Umschaltventile und ihre Betätigungsgeräte |
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Nichtelektrische Abschaltvorrichtungen |
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Flexible Anschlüsse |
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Druckmessgeräte und Druckregelungsschalter |
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Mechanische Wiegevorrichtungen |
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Sperrventile und Rückschlagventile |
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Explosionsschutz |
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Explosionsschutzsysteme-Bausätze |
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— |
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Feuer- und Rauchschutz |
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Rauch- und Wärmeabzugssysteme-Bausätze |
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— |
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Differenzdrucksysteme-Bausätze |
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— |
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Eingebaute Rauchmelder und Rauchalarmgeräte |
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— |
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Bestandteile |
Brandschutz |
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1 |
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Feuererkennung und Feueralarm |
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Rauch-, Wärme- und Flammenmelder |
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— |
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Kontroll- und Anzeigegeräte |
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— |
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Vorrichtungen für die Alarmweiterleitung |
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Kurzschlußtrennschalter |
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— |
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Alarmgeber |
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Stromversorgung |
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— |
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Ein- und Ausgänge von Brandmeldeanlagen |
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— |
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Druckknopfmelder |
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— |
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Ortsfeste automatische Feuerlöschanlagen |
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Hydranten |
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— |
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Wassermelder und -schalter |
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— |
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Druckwächter und Druckregelungsschalter |
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— |
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Treppenventile |
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— |
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Druckeingangsüberwachung von Pumpen |
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Löschpumpen und Pumpensätze |
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Strahlrohre/Sprinkler/Auslässe |
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— |
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Explosionsschutz |
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Detektoren |
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Explosionsunterdrücker |
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— |
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Fühler |
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— |
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Explosionsbekämpfungseinrichtungen |
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— |
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Feuer- und Rauchschutz |
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Rauchvorhänge |
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Siehe Grundlagendok. 2 |
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Rauchgasschieber |
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Siehe Grundlagendok. 2 |
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Abluftkanäle |
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Maschinell angetriebene Ventilatoren |
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Natürliche Ventilatoren |
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Kontrollpulte und Notfallkontrollpulte |
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Stromversorgung |
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(1) Vgl. Bestimmungen des Grundlagendokuments Nr. 2 und/oder „Horizontale Ergänzung der Mandate in bezug auf den Feuerwiderstand“. (2) System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung. |
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Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
( 1 ) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.
( 2 ) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.