31984D0493

84/493/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 1984 bezüglich der Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 275 vom 18/10/1984 S. 0035 - 0035


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 1984

bezueglich der Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(84/493/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 des Rates vom 7. Oktober 1980 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 216/84 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 eingeführte spezifische Maßnahme gilt schon jetzt in den in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung aufgezählten Gebieten.

Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 gilt bei jeder Stellungnahme der Kommission zu den Umstrukturierungsprogrammen der Eisen- und Stahlindustrie, welche von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (3) übermittelt werden, die spezifische Maßnahme auch für die Gebiete, die grundsätzlich den Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und f) dieser Verordnung entsprechen.

Belgien hat das Umstrukturierungsprogramm seiner Eisen- und Stahlindustrie übermittelt und die Kommission hat dazu Stellung genommen.

Die Gebiete, die für die spezifische Maßnahme in Frage kommen, müssen von dem betroffenen Mitgliedstaat beantragt werden. Belgien hat bei der Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt.

Die Provinzen Hennegau und Lüttich entsprechen den obengenannten Kriterien -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 sind in Belgien folgende:

Die Provinzen Hennegau und Lüttich.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 8. Oktober 1984

Für die Kommission

Antonio GIOLITTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 271 vom 15. 10. 1980, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 27 vom 31. 1. 1984, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 228 vom 13. 8. 1981, S. 14.