31984D0403

84/403/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 213 vom 09/08/1984 S. 0042 - 0042


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juli 1984

zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG des Rates

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(84/403/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/140/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/160/EWG vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Flächen für Zwecke der Strukturverbesserung (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/140/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt:

- Verordnung 1984 Nr. 108: Kulturlandregelung (Nordirland) 1984;

- Verordnung 1983 Nr. 1882: Agrarstrukturregelung (Einstellungsbeihilfen) (Verlängerung) 1983;

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit den genannten Richtlinien und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhanges zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.

Die genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Erwägungsgründen genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG im Vereinigten Königreich erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 72 vom 15. 3. 1984, S. 24.

(3) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 9.