89/113/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach Artikel 85 und 86 EWG- Vertrag (IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (Nur der englische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 043 vom 15/02/1989 S. 0027 - 0048
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag (IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (Nur der englische und der niederländische Text sind verbindlich) (89/113/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 3 und 4, im Hinblick auf die von Racal Group Services am 20. Mai 1983 und am 14. November 1984 gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 vorgelegten Anmeldungen, im Hinblick auf die vom Landesfischereiverband Schleswig-Holstein am 21. Dezember 1983 und von Rauff & Sörensen am 26. Februar und 9. April 1985 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gestellten Anträge auf Feststellung von Verstössen von Racal-Decca Navigator Ltd (ab 3. Dezember 1985 Racal-Decca Marine Navigation Ltd) gegen Artikel 86 EWG-Vertrag durch die Kommission, unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 11 und 14 der Verordnung Nr. 17 der Kommission erteilten Auskünfte, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 30. Dezember 1987 zur Eröffnung eines Verfahrens in diesem Falle, nachdem den beteiligten Unternehmen die Gelegenheit gegeben wurde, ihre Stellungnahmen zu den von der Kommission vorgebrachten Beschwerdepunkten gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) abzugeben, nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Die beteiligten Unternehmen (1) a) Racal-Decca Marine Navigation Ltd (nachstehend »Racal Decca") ist eine Tochtergesellschaft der im Vereinigten Königreich eingetragenen weltweit tätigen Holdinggesellschaft Racal Electronics Plc. Racal Decca ist überwiegend auf dem Gebiet des Entwurfs, der Herstellung und des Vertriebs von Navigationshilfen und anderen elektronischen Ausrüstungen tätig. Der Gesamtumsatz von Racal Electronics Plc belief sich im Geschäftsjahr 1987/88 auf 1,37 Milliarden Pfund Sterling. (2) b) Die in Dänemark niedergelassene AP Radiotelefon A/S (Philips Industri og Handels A/S - nachstehend »AP") ist eine Tochtergesellschaft der weltweit tätigen Philips-Gruppe, an deren Spitze die Philips Glöilampenfabrieken NV in den Niederlanden steht. (3) c) Das britische Unternehmen Polytechnic Marine Plc bzw. Polytechnic Electronics Plc (nachstehend »PE") stellt zivile und militärische Navigationssysteme her. Seit 1985 ist es mehrheitlich an seinem Hauptvertriebsunternehmen NAVSTAR SA/Schweiz beteiligt. Das DNS-System (4) Das Decca Navigator System (DNS) ist ein weltweit zur See, auf dem Land und in der Luft eingesetztes Funknavigationssystem. Es besteht aus i) der Übertragung von Signalen in landgestützten Stationen, die in Gruppen (auch Ketten genannt) zusammengefasst sind und ii) aus Signalempfängern, die auf Transportmitteln angebracht sind. (5) Maßgeblich für diese Untersuchung ist ausschließlich das in der Schiffahrt eingesetzte DNS, auf das nach Wert und Umfang der Grossteil der Verkäufe entfällt. (6) Bei dem DNS handelt es sich um ein hyperbolisches Navigationssystem. Es beruht auf dem mathematischen Gesetz, wonach alle Punkte, die von zwei festen Punkten um einen gleichbleibenden Betrag abweichen, sich auf einer hyperbolischen Kurve befinden. Im DNS sind die beiden Festpunkte zwei Stationen einer Kette (die Haupt- und die Dienststation), die Gleichlauffunksignale im Dauerstrichverfahren übertragen. Die Standorte dieser hyperbolisch angeordneten Stationen sind auf besonderen Seekarten eingezeichnet. Durch Messung der Phasenunterschiede der Signale eines Stationspaares kann der Signalempfänger an Bord eines Schiffes die Hyperbel auf der Erdoberfläche ermitteln, auf der der Unterschied im geographischen Abstand zu den Stationen dem gemessenen Phasenunterschied entspricht. Durch Messung der von einem zweiten Stationenpaar (jedes Paar kann eine Station gemeinsam haben) übertragenen Daten erhält man Schnittlinien, anhand deren sich ein Standort genau ermitteln lässt. (7) Nach den Angaben von Racal Decca gibt es derzeit elf Seefunk-Navigationshilfen, die sich hinsichtlich Genauigkeit, Übertragungsweite und Erfassungsbereich unterscheiden. Der Anhang enthält eine Beschreibung dieser Navigationshilfen gemäß diesen Gesichtspunkten. Aus dem Anhang geht hervor, daß - die Systeme DNS, Loran C, Differential Omega, Rana, Toran, Radar und GPS eine hohe Genauigkeit aufweisen (das System GPS ist jedoch noch für einige Jahre nicht einsatzfähig); - die Systeme DNS, Loran C, Omega und Differential Omega, NNSS (Transit) und GPS eine grosse Übertragungsbreite aufweisen und - nur die Systeme DNS, Radar, Marine Radio Beacons und NNSS (Transit) Dänemark, das Vereinigte Königreich und den Kanalbereich erfassen. Für die Erfordernisse der Navigation in Küstengewässern und auf Langstrecken sowie für die Fischerei benötigt man Navigationshilfen der höchsten Genauigkeitsstufe. Dies trifft auf Hochseeschiffe der Handelsflotte und der Marine und auf Küsten- und Fischereischiffe zu, die bei Fahrten im offenen Meer ihre Fangposition wiederholen oder ihren Kurs in bezug auf die Bewegungen der Fischschwärme ermitteln müssen. In einem wesentlichen Teil der Küstengewässer im nördlichen Bereich der Gemeinschaft wird aus Dänemark und dem Vereinigten Königreich das DNS-System als einziges der im Anhang aufgeführten Systeme bereitgestellt. Es handelt sich hierbei um das einzige System, das die Erfordernisse nach Genauigkeit, Reichweite und Flächenerfassung erfuellt. Die mit dem DNS von den britischen Ketten übertragenen Signale sind für alle Schiffe eine wichtige Navigationshilfe, die sich in den von diesen Signalen erfassten Gebieten befinden. (8) Auch nach dem Ablauf der DNS-Patente bestehen Hindernisse fort, die den Wettbewerb mit einem Signalübertragungssystem der von DNS gewährleisteten Genauigkeit, Flächendeckung und Reichweite erschweren. Hierzu zählen: - Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Lizenz von den zuständigen Behörden zur Nutzung der entsprechenden Frequenzen, insbesondere im Falle der Parallelübertragung in einem Gebiet. Die von der internationalen Fernmeldeunion (ITU) für Navigationssysteme der Europa umfassenden Region 1 zugeteilten Frequenzen bewegen sich im Bereich von 70-130 kHz und sind in einzelne Frequenzbereiche unterteilt. Der grosse Frequenzbereich von 90 bis 110 kHz wurde Loran C zugeteilt, während DNS vier kleinere Bereiche (70-72, 84-86, 112-117,6 und 126 bis 129 kHz) zugewiesen wurden. Nach den Aussagen von Racal Decca ist im Frequenzbereich von 84-86 kHz Raum für zwei weitere Kanäle. Dies wäre jedoch nicht für ein System ausreichend, das den Wettbewerb mit DNS, das in Europa 25 Signalketten betreibt, aufnehmen könnte. Hierbei ist zu bedenken, daß Ketten, die denselben Kanal benutzen, in einem Abstand von wenigstens 2 000 km betrieben werden sollten. - Der erhebliche Kostenaufwand bei der Errichtung eines Netzes von Übertragungsstationen mit einer dem DNS-System vergleichbaren Erfassungsbreite. Die Hersteller Racal Decca (9) In dem von der Untersuchung erfassten Zeitraum wurden DNS-Signale in Dänemark und im Vereinigten Königreich ausschließlich von Racal Decca bereitgestellt. Die wichtigsten Hersteller von DNS-Empfangsgeräten sind Racal Decca, das bis 1982 der wichtigste Hersteller mit einigen Lizenznehmern war, AP, PE-NAVSTAR und Rauff & Sörensen (nachstehend »RS"). (10) Das DNS-System wurde im zweiten Weltkrieg von einem der Vorgängerunternehmen von Racal Decca, der Decca Navigator Company Ltd, für militärische Zwecke vor allem für den Schiffsverkehr im Kanal entwickelt. Im Jahr 1946 erhielt dieses Unternehmen von der britischen Regierung die Erlaubnis, das DNS-System kommerziell zu nutzen. Racal Decca war nicht nur der einzige Hersteller von Empfangsgeräten, sondern auch Eigentümer der Übertragungsstationen, die es auf eigene Rechnung betrieb. Im Jahr 1947 wurde die Vereinbarung aus dem Jahr 1946 durch eine Arbeitsabsprache ersetzt, in der die Tätigkeiten der Decca Navigator und des Verkehrsministeriums bei der Weiterentwicklung dieses Systems geregelt wurden; diese Absprache wurde im Jahr 1956 verlängert. Die Absprache sieht unter anderem vor, daß das Verkehrsministerium aufgrund der ihm mit dem Merchant Shipping Act im Bereich der Schiffssicherheit übertragenen Aufgaben in die Fortentwicklung des Decca-Navigationssystems eng einbezogen werden soll und daß (Punkt 8: Genehmigung von Navigationssystemen) das Ministerium seine Genehmigung der Verwendung von Übertragungsketten in englischen Hoheitsgewässern sowie anderer Übertragungsketten den Schiffsbetreibern bekanntgeben wird. Als Betriebsform für sein System entschied sich Racal Decca für die Vermietung der Empfangsgeräte gegen eine Jahresgebühr zur Deckung der Investitions- und Wartungskosten. (11) Die grundlegenden Patente von Racal Decca, die es einem Wettbewerber untersagten, Geräte zum Empfang der DNS-Signale herzustellen, sind Mitte der sechziger Jahre ausgelaufen. (12) Seit 1946 sind eine Reihe Übertragungsketten entlang der britischen, der dänischen, der norwegischen, der deutschen, der irischen, der niederländischen, der französischen, der finnischen, der schwedischen Küsten sowie der spanischen Atlantikküste errichtet worden. In Europa sind nunmehr 25 und in anderen Teilen der Welt 26 DNS-Ketten in Betrieb. Auf die beiden britischen und die dänische Kette, deren Übertragungsbereich für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes der Übertragung der DNS-Signale zugrunde gelegt wird, entfallen mehr als 20 % der 14 Ketten, die innerhalb der Gemeinschaft betrieben werden. Die meisten DNS-Übertragungsstationen befinden sich gegenwärtig in Regierungsbesitz und werden auf Kosten des Staates betrieben. - In der Republik Irland und den Niederlanden befinden sich die Anlagen zwar im Besitz der Regierung, sie werden jedoch von Racal Decca sowie einer Tochtergesellschaft von Racal Electronics auf Kosten der Regierung betrieben. Die in den deutschen Küstengewässern von Racal Decca betriebene Kette ist im britischen Besitz und wird auf Kosten des britischen Verteidigungsministeriums vor allem für die NATO-Streitkräfte betrieben. - Die in den dänischen Gewässern betriebene Kette befand sich bis Juli 1987 ausschließlich im Besitz von Racal Decca. Die Vereinbarung mit der dänischen Regierung über den Signalbetrieb wurde im Jahr 1947 geschlossen und zu späteren Zeitpunkten erneuert. In dem Bericht einer Arbeitsgruppe des dänischen Verteidigungsministeriums aus Dezember 1983 wurde festgestellt, daß die Dienste der Funkstationen einem möglichst grossen Benutzerkreis zugänglich sein müssen und daß die Post gewährleisten müsse, daß auch die Öffentlichkeit Zugang zu dem Signalbetrieb hat. Im Anschluß an die von Racal Decca im Jahr 1986 eingeleitete Kündigung wurde zwischen dem dänischen Verteidigungsministerium und Racal Decca am 9. Juli 1987 ein Vertrag unterzeichnet. Gemäß diesem Vertrag gelangen alle dänischen Signalstationen in den Besitz der Regierung und werden auf ihre Kosten von RDN/AS, einer Tochtergesellschaft von Racal Decca, betrieben. Dieser Vertrag wurde vom Verteidigungsministerium mit Wirkung vom 31. Dezember 1988 gekündigt. - Alle DNS-Übertragungsstationen im Vereinigten Königreich befinden sich im Besitz von Racal Decca. Sie werden von Racal Decca im Rahmen des Vertrages vom 1. April 1987 mit dem General Lighthouse Authorities auf deren Kosten betrieben, mit Ausnahme der Dienststation Shetland der norwegischen Vestlandet-Kette, die auf Kosten von Racal Decca betrieben wird, und der Dienststation Orfordneß der holländischen Kette, die von Racal Decca im Rahmen eines Vertrages mit der niederländischen Regierung auf deren Kosten betrieben wird. Die Dienststation Donegal der Hebriden-Kette wird von Racal Decca auf eigene Kosten betrieben. (13) In der von Racal Decca mit der Anmeldung am 20. Mai 1983 vorgelegten Broschüre »Das Decca Navigator-System und seine Anwendungszwecke" wird angegeben, daß mehr als 10 000 Handelsschiffe unter mehr als 80 verschiedenen Flaggen und mehr als 12 500 Fischereischiffe aller Typen mit Decca-Empfangsgeräten ausgerüstet sind. Auch in den meisten NATO-Mitgliedstaaten wird das DNS-System verwendet, und mehr als 2 000 Schiffe von mehr als 30 Kriegsmarinen sind mit Decca-Empfangseinrichtungen versehen. Das System wurde auch von Landstreitkräften verwendet sowie in Zivil- und Militärflugzeugen. (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (14) Die Vertriebspolitik von Racal Decca gegenüber den kommerziellen Abnehmern bestand zumindest bis zum Jahr 1983 aus der Vermietung und nicht dem Verkauf seiner Empfangsgeräte. Ein Verkauf erfolgte nur an Streitkräfte sowie bei Empfangsgeräten, die für Schiffe ausserhalb der Gewässer der Gemeinschaft bestimmt waren. Auf dem Markt der Freizeitboote konnten sich die DNS-Empfangsgeräte unter anderem wegen der hohen Mietgebühren nicht durchsetzen. (15) Im November 1983 kündigte Racal Decca das von ihm entwickelte neue integrierte Empfangsgerät MNS 2000 an, das wiederum sowohl für die Vermietung als auch den Verkauf vorgesehen war. Dieses Gerät wählt automatisch das jeweils geeignetste System (DNS, Loran C, Omega oder Transit) aus (Bericht vom 22. November 1983 in der Zeitschrift »Technical"). Das System MNS 2000 kam im Jahr 1985 auf den Markt. (16) Racal Decca erzielte im Jahr 1984/85 mit DNS einen Gesamtumsatz von [ . . . ] (1), hiervon stammten [ . . . ] aus Mieteinnahmen. Der verbleibende Umsatzanteil entfiel auf den Verkauf von Geräten und Ketten und den Betrieb von Sendeketten. Nach seinen eigenen Angaben belief sich die »Bruttospanne" auf [ . . . ] entsprechend [ . . . ] aller »absatzbedingter Kosten" von [ . . . ]. Der Ertrag vor Steuern und Zinsen (bereinigt, um Sondergewinne auszunehmen) betrug [ . . . ], was einer Verzinsung von [ . . . ] des in diesem Zeitraum eingesetzten Kapitals entspricht. Nach den Berechnungen des Unternehmens ergibt sich eine durchschnittliche »Bruttospanne" bei vermieteten kommerziellen DNS-Empfängern von [ . . . ] und bei verkauften Empfängern von [ . . . ] auf der Grundlage der angefallenen Kosten. Bei dieser Berechnung wurden jedoch die Aufwendungen für den Sendebetrieb auf den Kostenaufwand bei vermieteten Empfangsgeräten umgelegt. Würde jedoch ein Anteil davon auf den Kostenaufwand bei den von Racal Decca verkauften Empfangsgeräten einschließlich Freizeitgeräten umgelegt werden, würde der Abstand zwischen diesen beiden Bruttospannen zunehmen, was auch der Fall wäre, wenn von dem Kostenaufwand für den Sendebetrieb die Gebühreneinnahmen selbst zum Teil davon abgezogen würden. AP (17) Im Jahr 1981 nahm AP den Vertrieb seines eigenen, DNS-kompatiblen Kompaktempfängers auf, dessen attraktiver Verkaufspreis von 1 500 Pfund Sterling in etwa den Jahresmietkosten eines Decca-Empfangsgeräts entsprach und das auch aufgrund seiner Benutzerfreundlichkeit, seines fortschrittlichen Designs und seines Stromverbrauchs für den Freizeitbetrieb interessant war. RS (18) Dieses Unternehmen stellt eine Reihe von schiffselektronischen Geräten her und nahm im Jahr 1982 die Herstellung und Marktvorbereitung von DNS-kompatiblen Empfangsgeräten, der Serie Shipmate RS 4000, auf. Im Jahr 1983 wurden alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Serie dem persönlich verbundenen Unternehmen Shipmate Navigator Aps übertragen. PE PE stellt zivile und militärische Navigationssysteme her und fertigte ab 1983 die von ihm entwickelten DNS-kompatiblen Empfangsgeräte 601 D und 602 D für den Einsatz in der Marine. Marktanteile (19) Die folgende Tabelle enthält die Anzahl der in den Jahren 1982 bis 1987 in der EG (ausgenommen Spanien und Portugal vor 1986) verkauften oder vermieteten DNS-Empfangsgeräte und deren jährliche Marktanteile. Die Zahlenangaben wurden von den vier Unternehmen getrennt vorgelegt. Gesamtzahl der in Handelsschiffen verwendeten Empfangsgeräte 1.2,3.4,5.6,7.8,9.10,11.12,13 // // // // // // // // // 1982 // 1983 // 1984 // 1985 // 1986 // 1987 // // // // // // 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13 // // Anza hl (1) // % // Anzahl (1) // % // Anzahl (1) // % // Anzahl (1) // % // Anzahl (1) // % // Anzahl (1) // % // // // // // // // // // // // // // // Racal Decca // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // AP // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // PE // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // RS // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // // // // // // // // // // // // // // Insgesamt // [ . . . ] // 100,0 // [ . . . ] // 100,0 // [ . . . ] // 100,0 // [ . . . ] // 100,0 // [ . . . ] // 100,0 // [ . . . ] // 100,0 // // // // // // // // // // // // // (1) Auf Jahresbasis vermietet bzw. verkauft. Gesamtzahl der in Freizeitbooten verwendeten Empfangsgeräte (1) 1.2,3.4,5.6,7.8,9.10,11.12,13 // // // // // // // // // 1982 // 1983 // 1984 // 1985 // 1986 // 1987 // // // // // // // // Racal Decca (2) // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // AP // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // PE-Navstar // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // RS // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // // // // // // // (1) Für die Zwecke dieses Verfahrens, in welchem nach Artikel 86 das Verhalten eines Unternehmens mit einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für kommerzielle, DNS-kompatible Empfangsgeräte untersucht wird, ist es weder erforderlich, den sachlich relevanten Markt für DNS-Freizeitboot-Empfangsgeräte zu bestimmen, noch die Anteile auf diesem Markt zu ermitteln. (2) Übernahm ab 1983 den Vertrieb von AP im Vereinigten Königreich und in Irland. Die nachstehende Tabelle enthält den von jedem Unternehmen in dem gleichen Zeitraum mit dem Verkauf oder der Vermietung der Empfangsgeräte erzielten Jahresumsatz und ihre jährlichen Marktanteile. Gesamtzahl der in Handelsschiffen verwendeten Empfangsgeräte 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13 // // // // // // // // // // // // // // // 1982 // % // 1983 // % // 1984 // % // 1985 // % // 1986 // % // 1987 // % // // // // // // // // // // // // // // Racal Decca // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // AP // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // PE // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // RS // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // // // // // // // // // // // // // // Insgesamt // [ . . . ] // 100,0 // [ . . . ] // 100,0 // [ . . . ] // 100,0 // [ . . . ] // 100,0 // [ . . . ] // 100,0 // [ . . . ] // 100,0 // // // // // // // // // // // // // Gesamtzahl der in Freizeitbooten verwendeten Empfangsgeräte 1.2,3.4,5.6,7.8,9.10,11.12,13 // // // // // // // // // 1982 // 1983 // 1984 // 1985 // 1986 // 1987 // // // // // // // // Racal Decca // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // AP // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // PE // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // RS // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // // // // // // // // Insgesamt // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // // // // // // // Das Verhalten von Racal Decca gegenüber seinen Wettbewerbern (20) Das Verhalten von Racal Decca gegenüber seinen wichtigsten Wettbewerbern a) AP, b) RS und c) PE lässt sich in drei Abschnitte unterteilen: i) Reaktion auf den Marktzutritt von Wettbewerbern, ii) Verhandlungen und iii) in einigen Fällen Vereinbarungen. a) Das Verhalten gegenüber AP 1) Reaktion auf den Marktzutritt von AP (21) Nachdem AP sein DNS-Empfangsgerät im Jahr 1981 auf den Markt gebracht hatte, wurde von Racal Decca auf einer Zusammenkunft vom 12. März 1981 das Vorgehen gegenüber diesem neuen Wettbewerber erörtert. In Erwägung gezogen wurde u.a. die Aufnahme des Wettbewerbs auf Preisebene oder mit geeigneten Erzeugnissen, die Abschaltung oder Änderung der Übertragungen sowie der Abschluß einer Lizenzvereinbarung mit Philips. Um bis zur Vermarktung eines neuen, wettbewerbsfähigen Empfangsgeräts die Marktanteile zu halten, schlug der Chairman vor, die derzeit vermieteten Geräte zum höchstmöglichen Preis zu verkaufen. (22) Im Bereich des Urheberschutzes wurden die Aussichten nicht als günstig eingestuft, es wurde jedoch vereinbart, alle bestehenden Möglichkeiten zu untersuchen. Andere Eigentumsrechte wurden hierbei nicht erwähnt. (23) In einem Bericht vom 5. Mai 1981 über die Rechtsstellung von Racal Decca in verschiedenen Ländern kam man zu dem Ergebnis, daß für die Signalübertragung keine Urheberrechte geltend gemacht werden könnten, daß man jedoch versuchen könnte, Urheberschutz für die »Decca Chain Data Sheets" zu beantragen, die Listen betreffend die Maststellungen, Frequenzen, Übertragungsgeschwindigkeiten und die ersten Fehler einer Streifenbreite der einzelnen Ketten enthalten. Auch bei diesem Vorgehen wurden die Erfolgsaussichten gering eingeschätzt. In einem internen Bericht vom 24. Oktober 1983 wurde anläßlich des Marktzutritts von RS festgestellt, daß die Angaben der Data Sheets auch unabhängig von Racal Decca in den Besitz Dritter gelangen könnten. Hinsichtlich unlauteren Wettbewerbs wurde die Lage in den einzelnen Ländern unterschiedlich eingeschätzt. (24) In bezug auf die Übertragungstechnik wurden Erwägungen angestellt, die Signalübertragung zu ändern, um die AP-Geräte für deren Empfang ungeeignet zu machen, dabei die Genauigkeit der RDN-Empfangsgeräte jedoch nicht zu beeinträchtigen. (25) Den Verlautbarungen des Leiters der Rechtsabteilung von Racal Decca vom 18. November 1981 zufolge wurde eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht eingelegt, da man Änderungen an der Signalübertragung als die wirksamste Methode zur Verhinderung des Absatzes von AP-Geräten ansah. Auch würde eine Wettbewerbsklage ohne rechtliche Grundlage und Aussichten auf Erfolg nachteilige Auswirkungen auf Racal Decca haben. (26) In der zweiten Hälfte des Jahres 1981 begann Racal Decca mit seinen Änderungen an der Signalübertragung in Dänemark, dem Vereinigten Königreich, der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden, die zu erheblichen Störungen im Schiffsverkehr führten, da sie den Betroffenen nicht zuvor mitgeteilt worden waren. Die zuständigen Behörden dieser Länder setzten eine Rückkehr zu den alten Signalen durch mit Ausnahme der britischen Behörden, die lediglich verlangten, daß zukünftige Änderungen der britischen Marine vier Monate im voraus mitgeteilt werden müssten. (27) Daraufhin wurden diese Signaländerungen von Racal Decca als Verbesserungen herausgestellt. In einem Vermerk der Rechtsabteilung von Racal Decca vom 18. Juni 1982 wurde jedoch darauf hingewiesen, daß eine Unterredung mit den dänischen Behörden möglichst vermieden werden sollte, damit die für die Schiffsnavigation zuständigen Stellen in den europäischen Nachbarländern nicht herausfinden können, daß es sich lediglich um Scheinänderungen handelt, die zur Behinderung eines Konkurrenzerzeugnisses eingeführt worden sind. In diesem Vermerk wurde die Signaländerung als die stärkste Waffe im Kampf gegen AP bezeichnet. In dem Vermerk wurde ferner angekündigt, daß beschlossen worden ist, gegen AP Klage wegen unlauteren Wettbewerbs zu erheben. (28) Racal Decca teilte ferner AP, seinen Händlern und den Benutzern von AP-Empfangsgeräten seine Absicht mit, seine Rechte gegenüber allen Verwendern von Konkurrenzerzeugnissen wahrzunehmen. 2) Verhandlungen zwischen Racal Decca und AP (29) Angesichts dieser Drohungen untersuchte AP Ende 1981 die rechtliche Lage und die praktischen Möglichkeiten der Anpassung seiner Empfangsgeräte an die von Racal Decca geänderten Signale. Die Untersuchung ergab, daß für diese Anpassung in jedem Einzelfall mindestens zwei Monate vorgesehen werden müssten. (30) Im Jahr 1982 nahmen Racal Decca und AP Verhandlungen unter Beteiligung anderer Vertreter der Philips-Gruppe auf. In einem internen Dokument von AP wurden als Gründe für eine Vereinbarung mit Racal Decca die im Jahr 1981 angekündigten gerichtlichen Schritte und die »Experimente" von Racal Decca mit britischen Sendeketten genannt. In dem Vermerk wurden auch die den Absatz begünstigenden Faktoren aufgezählt. Hierzu zählten der Umfang des Freizeitmarktes in Europa (600 000 Boote), die Beständigkeit der Signale, gerichtliche Schritte von Racal Decca gegen Eindringlinge und sein Rückzug aus dem Freizeitmarkt in Europa. (31) Die Verhandlungen zwischen AP und Racal Decca wurden am 24. August 1982 mit der Vorbedingung aufgenommen, daß die Vermietung von Empfangsgeräten auf dem professionellen Markt weiterhin Racal Decca vorbehalten bleibt (Eintragung im Sitzungsprotokoll von AP). Eine der erörterten Varianten der Zusammenarbeit war die Aufteilung des Marktes, bei der sich Decca auf die herkömmlichen Märkte und AP Radiotelefon auf den Markt der Freizeitboote beschränken würde. Es wurde vereinbart, die rechtlichen und kommerziellen Gesichtspunkte dieser Marktaufteilung zu untersuchen, damit Racal Decca bei der Vermietung seiner Geräte durch die Verkäufe von Empfangsgeräten auf dem Freizeitmarkt keine Einbussen erleidet (Eintragung in dem Sitzungsprotokoll von Racal Decca). (32) Auf einer Zusammenkunft vom 26. Oktober 1982 hat Philips gemäß seinem eigenen Sitzungsprotokoll die Absicht bekundet, an einem Monopol beteiligt zu sein, und dazu vorgeschlagen, daß Decca den herkömmlichen Markt sowie die »Grauzone" zwischen diesem und dem Freizeitbootmarkt behält, aber den Freizeitbootmarkt Philips überlässt, das sich wiederum auf diesen Markt beschränkt. Racal Decca hielt diese Marktaufteilung nach Produkten für geeignet, seinen angestammten Markt und damit die Decca-Signalketten abzusichern. Hingegen konnte es weder zusagen, sich vom Freizeitmarkt fernzuhalten noch das Fernbleiben anderer Wettbewerber von diesem Markt gewährleisten. Die Vereinbarkeit einer solchen Marktaufteilung mit den Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrages wurde von Racal Decca aus seinem Recht hergeleitet, Urheberlizenzen zu erteilen. (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. Philips machte hingegen geltend, daß aufgrund der Schwierigkeiten bei der Wahrung der Urheberrechte von Racal Decca (die erforderlichen Daten könnten von Philips auch über andere Quellen beschafft werden) diese Marktaufteilung gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages verstossen könnte. Gemäß dem Sitzungsprotokoll von Racal Decca erkundigte sich Philips nach den Möglichkeiten, andere Wettbewerber aus diesem Markt fernzuhalten, da ein richtig strukturierter Markt für beide Parteien einträglich sein könne. (33) Auf einer Zusammenkunft vom 16. November 1982 hatte gemäß dem Protokoll von Philips Racal hinsichtlich der ersten Alternative - Aufteilung des Marktes - den Entwurf einer Vereinbarung mit Philips vorgelegt. Bei dieser Gelegenheit bekundete Philips erneut seine Absicht, an der de facto-Monopolstellung von Racal beteiligt zu werden. Hierzu würde es bestrebt sein, Wettbewerber aus diesem Markt fernzuhalten bzw. gemeinsam mit Philips vorhandene Wettbewerber einzudämmen. Philips räumte dabei ein, daß ein solches Vorgehen im Widerspruch zu dem EWG-Vertrag stehen könnte. Racal war jedoch der Auffassung, daß dafür rechtmässige Mittel und Wege gefunden werden könnten. Philips wies gleichzeitig darauf hin, daß es angesichts der guten Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen nicht in Wettbewerb zu Racal treten möchte. Es erklärte sich sogar bereit, der Aufforderung von Racal Folge zu leisten und diesem den kommerziellen Markt zu überlassen und sich auf den Freizeitmarkt zu konzentrieren, jedoch unter der Bedingung, daß sich Racal aus diesem Markt zurückzieht. Philips würde jedoch die Bedingung stellen, daß keine rechtswidrige Vereinbarung getroffen wird. Racal hielt eine rechtmässige Lösung für möglich und erklärte sich bereit, den Freizeitmarkt Philips zu überlassen und seine eigenen Tätigkeiten auf seinen angestammten Markt zu beschränken, sofern Einigkeit über ein Verfahren zur Verhinderung von überkreuzenden Verkäufen zwischen den beiden Märkten erzielt werden könnte. (34) Auf der Zusammenkunft vom 30. November 1982 stellte Philips folgende Forderungen: 1) der Zutritt Dritter auf den Markt für Freizeitboot-Empfangsgeräte bedarf der Zustimmung beider Parteien, 2) die Parteien sichern sich die Ausschließlichkeit in ihrem jeweiligen Markt zu, 3) die Maßnahmen von Racal Decca gegen Eindringlinge dürfen die Philips-Geräte nicht beeinträchtigen, 4) die Parteien treten füreinander ein und 5) es wird ein Lenkungsausschuß eingesetzt. (35) Am 14. Januar 1983 wurde eine Lizenzvereinbarung in bezug auf das Decca Navigator System unterzeichnet. In einem internen Vermerk der Rechtsabteilung von Philips vom 6. März 1984, der den Bericht der Sitzung des Lenkungsausschusses vom 1. März 1984 enthält, wird festgestellt, daß die Geschäftsleitung von Philips bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenzvereinbarung Zweifel hinsichtlich des Bestehens von Urheberrechten von Racal Decca am Decca Navigator System hatte und daß diese Zweifel in den 14 Monaten nach der Unterzeichnung nicht ausgeräumt werden konnten. 3) Vereinbarungen zwischen Racal Decca und AP (36) i) Grundlage für die zwischen Racal Decca Navigator Ltd und AP Radiotelefon AS für die Dauer von zehn Jahren geschlossene Lizenzvereinbarung in bezug auf das Decca Navigator System war die Tatsache, daß Racal das Decca Navigator System erfunden, entworfen und entwickelt hat und Urheber- und sonstige Schutzrechte an dem DNS besitzt. Die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung lauten: Racal gewährt AP das nichtausschließliche Recht mittels einer Lizenz . . . 2.1.1. die Rechte oder einen Teil davon wiederzugeben und zu nutzen, um Freizeitboot-Empfangsgeräte in dem für die Verwendung des DNS vorgesehenen Gebiet herzustellen und abzusetzen . . . 2.1.2. die Empfangsgeräte an Besitzer von Freizeitbooten nur zur Verwendung in diesem Gebiet abzugeben. . . . 2.3. AP und Racal verpflichten sich, die Freizeitboot-Empfangsgeräte gemäß den im Anhang A wiedergegebenen Spezifikationen herzustellen. In dieser Spezifikation nicht enthaltene Merkmale, insbesondere die besonderen Merkmale (leistungsschwächere Empfangsgeräte) dürfen nur im beiderseitigen Einvernehmen verwendet werden. Nach den Angaben von Racal Decca sind die in Anhang A zu der Vereinbarung aufgeführten besonderen Merkmale (darunter die Decca-Koordinaten) wichtig für einen kommerziellen Anwender, jedoch ohne Bedeutung für den Freizeitbereich. Die leistungsschwächeren Empfangsgeräte erfuellen somit nicht alle Erfordernisse, die an kommerzielle Geräte gestellt werden. . . . 2.4. AP verpflichtet sich, die Eigentümerschaft an den von ihm gemäß der in der Vereinbarung beschriebenen Weise hergestellten Freizeitboot-Empfangsgeräten ab dem Datum der Unterzeichnung zu wahren. 12.1. AP wird seine Rechte, Ansprüche und Interessen an den von ihm abgesetzten Freieitboot-Empfangsgeräten schriftlich an Racal übertragen. Die Parteien haben gemäß Anhang C vereinbart, daß ein Benutzerschein bei der Lieferung jedes einzelnen Freizeitboot-Empfangsgeräts ausgestellt wird. Dieser Benutzerschein ist ein Standardformular, das vom Käufer eines Empfangsgeräts und vom Händler unterzeichnet werden muß. Er enthält den Vermerk, daß das Gerät ausschließlich auf den in dem Formular definierten Freizeitbooten eingesetzt werden darf. Der Käufer muß das Boot, auf dem das Gerät verwendet werden soll, kennzeichnen und bestätigen, daß es nur für Freizeitzwecke eingesetzt wird. Der Händler muß eine gleichlautende Erklärung abgeben. Der Käufer erkennt an, daß die Rechtsansprüche von AP fortbestehen, und verpflichtet sich, das Gerät nur an Dritte weiterzugeben, sofern sie diesen Vorbehalt ebenfalls anerkennen. (37) Die Verpflichtung zur ausschließlichen Belieferung für Freizeitboote musste von AP seinen Großhändlern und von diesen den Einzelhändlern als »Spezialverkauf" an Endabnehmer auferlegt werden (Artikel 8). (38) Hinsichtlich der Übertragung von DNS-Signalen wurde vereinbart, daß AP von Racal Decca über zukünftige Änderungen mindestens sechs Monate vor ihrer Einführung hinreichend unterrichtet wird (Artikel 17). (39) Die Vereinbarung sieht ferner die Einsetzung eines Lenkungsausschusses vor, der im Turnus von Racal Decca und AP geleitet wird, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung und DNS insgesamt zu erörtern (Artikel 13). Racal Decca hat sich bereit erklärt, vor der Gewährung einer Lizenz an Dritte AP zu konsultieren und gegen Hersteller oder Verkäufer von DNS-Empfangsgeräten, die keine Lizenz besitzen, gerichtlich vorzugehen (Artikel 21). AP willigte ein, an Racal Decca Schadensersatz zu zahlen, falls von AP (oder seinen Vertriebshändlern) ein Freizeitboot-Empfangsgerät an »nichtautorisierte Abnehmer" geliefert wird (Artikel 11). (40) ii) Mit Vereinbarung vom 1. Januar 1983 wurde der Alleinvertrieb der von AP hergestellten Freizeitboot-Empfangsgeräte für das Vereinigte Königreich und Irland an Racal Decca übertragen; die Vereinbarung hatte die gleiche Gültigkeitsdauer wie die Lizenzvereinbarung. Diese Vereinbarung bestimmte ferner, daß Racal Decca keine Freizeitboot-Empfangsgeräte ohne Zustimmung von AP herstellen oder verkaufen und an AP Schadenersatz zahlen würde, falls von ihm hergestellte Empfangsgeräte zur Verwendung in Freizeitbooten geliefert würden. (41) iii) Mit der bis 31. Dezember 1992 befristeten Vereinbarung vom 20. September 1983 erteilte AP eine nichtausschließliche Lizenz an Racal Decca für die Herstellung und den Vertrieb seines kommerziellen Empfangsgerätes Mark II. Die Lizenz ist jedoch teilweise ausschließlich, da sich AP in einem Zusatzschreiben gleichzeitig dazu verpflichtet hat, in Ländern, in denen Racal Decca Urheber- und sonstige Schutzrechte für das DNS hat, keine Geräte herzustellen oder Lizenzen an Dritte zu erteilen. (42) Diese Vereinbarung wurde durch eine weitere Vereinbarung ersetzt, mit der Racal Decca den gesamten Bestand an kommerziellen Empfangsgeräten von AP übernahm. (43) In einem Schreiben vom 21. Januar 1983 kündigte AP die Lizenzvereinbarung an und teilte seinen Vertriebshändlern unter anderem mit, daß sich Racal Decca mit seinem Navigationsgerät aus dem Freizeitmarkt unverzueglich zurückziehen werde und daß AP seine Lieferungen an diejenigen Händler einstellen würde, die nicht für den Freizeitmarkt bestimmte Empfangsgeräte verkaufen. Der Inhalt der Vereinbarungen wurde den AP-Händlern auf einer Zusammenkunft vom 2. Januar 1983 in Kopenhagen erläutert. Einige Händler erklärten sich mit den Vereinbarungen nicht einverstanden und äusserten Zweifel hinsichtlich der Ansprüche von Racal Decca auf Urheberrechte. (44) Die Errichtung des Lenkungsausschusses wurde auf einer Zusammenkunft vom 25. Mai 1983 von Racal Decca und AP erörtert. Gemäß dem Sitzungsbericht hielten es beide Parteien für erforderlich, auf regelmässigen Zusammenkünften die beiderseitigen Positionen darzulegen. Der Lenkungsausschuß hätte die Aufgabe, betriebliche Aspekte, Rechtsfragen sowie strategische und grundsätzliche Gesichtspunkte zu erörtern. Zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen des Ausschusses zählen unter anderem Änderungen bei der Signalübertragung, Gerichtsverfahren, Konkurrenzgeräte und die Gebietsbewertung nach kommerziellen und rechtlichen Gesichtspunkten. Die Sitzungsberichte enthalten Zusammenfassungen der Erörterungen des Vorgehens von »Eindringlingen" und nicht-lizensierten Lieferanten und der gegen sie eingeleiteten oder anzustrengenden rechtlichen Maßnahmen. (45) Am 10. November 1987 wurden alle zwischen Racal Decca und AP bestehenden Vereinbarungen mit Wirkung vom 1. Januar 1987 gekündigt. b) Das Verhalten gegenüber RS 1) Gerichtliches Vorgehen von Racal Decca gegen den Marktzutritt von RS (46) Im Mai 1982 teilte Delta Marine, zu jener Zeit Vertriebshändler von RS im Vereinigten Königreich, Racal Decca seine Absicht mit, das Gerät RS 4000 einzuführen und auf den Markt zu bringen. Am 4. Juni 1982 kündigte Decca seinen Widerstand gegen dieses Vorhaben an. Es machte hierzu unter anderem geltend, daß es sich bei DNS um ein privates von Racal Decca seinen eigenen Abnehmern bereitgestelltes System handele und daß die Empfangsgeräte anderer Hersteller die Urheberrechte von Racal Decca an den Informationen und Datenblättern zum DNS verletzten. Racal Decca teilte Delta Marine ferner seine Absicht mit, in anderen europäischen Ländern Verfahren wegen Verletzung der Urheberrechte bzw. unlauteren Wettbewerbs einzuleiten. Ferner würden die in der Vergangenheit eingeführten Änderungen an der Signalübertragung mit der Billigung der britischen Behörden fortgesetzt, weshalb die Zuverlässigkeit von anderen als Decca-Empfangsgeräten beim Empfang der DNS-Signale in Zweifel gezogen werden müsse. (47) In dem anschließenden Briefwechsel zwischen Racal Decca, Delta Marine und RS beharrte Racal Decca auf seinen von RS nicht anerkannten Urheberrechten. Nachdem Delta Marine ein Empfangsgerät RS 4000 auf der London Boat Show ausgestellt hatte, kündigte Racal Decca am 6. Januar 1983 seine Absicht an, gerichtliche Schritte wegen Verletzung von Urheberrechten einzuleiten. (48) Seither hat Racal Decca gegenüber RS und anderen Unternehmen, die den RS 4000 einführen, in einer Reihe von Ländern gerichtliche Verfahren vor allem wegen unlauteren Wettbewerbs mit der Begründung angestrengt, daß sich Unternehmen wie RS nicht an den Kosten für das DNS beteiligten und Racal Decca deshalb bei der Vermarktung seiner Empangsgeräte Wettbewerbsnachteile gegenüber RS erleide. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen wies am 12. Februar 1985 und der Hoge Raad der Niederlande am 27. Juni 1986 diese Begründungen jedoch zum Teil aus anderen Gründen zurück. Der Hoge Raad befand unter anderem, daß die von Racal Decca übertragenen Signale von jedermann empfangen werden dürfen, der im Besitz eines entsprechenden Empfangsgeräts ist, das auf der Grundlage von allgemein zugänglichen Kenntnissen gebaut worden ist. Das Sö- og Handelsretten in Dänemark nahm die Klage von Racal Decca wegen unlauteren Wettbewerbs entgegen. Der Vestre Landsret hingegen wies einen Antrag von Racal Decca auf einstweilige Verfügung gegen RS am 9. Dezember 1985 mit der Begründung zurück, daß aus der von der dänischen Regierung Racal Decca am 30. März 1971 erteilten Übertragungsgenehmigung eindeutig hervorgehe, daß die Erteilung der Genehmigung davon abhängt, daß die von Decca-Stationen in Dänemark ausgesendeten Signale von jedermann mit einem beliebigen Empfangsgerät unabhängig davon verwendet werden dürften, ob mit Decca eine Vereinbarung über den Empfang der Signale besteht. Der Gerichtshof geht deshalb davon aus, daß Racal Decca weiterhin an diese Bedingung gebunden ist. Da der Empfang der Decca-Signalübertragungen nur mit Hilfe der erforderlichen technischen Kenntnisse möglich ist, ist nach Auffassung des Gerichtshofs diese Bedingung so zu verstehen, daß jedermann auch das Recht hat, diese technischen Kenntnisse zu nutzen. (49) Auf der Sitzung des Lenkungsausschusses vom 25. Mai 1983 äusserte Philips seine Besorgnisse hinsichtlich der Ausbreitung von Rauff & Sörensen auf dem gesamten Markt und des Versäumnisses von Racal Decca, gegen diese Ausbreitung gerichtlich vorzugehen. (50) In einem internen Fernschreiben von AP vom 8. September 1983 wurde, gestützt auf Informationen von Racal Decca, darauf hingewiesen, daß Racal Decca das Ziel verfolge, Rauff & Sörensen durch gleichzeitige Gerichtsverfahren in acht Ländern zu erschöpfen. Racal Decca verfolge dabei die Taktik, in jedem Einzelfall eine lange Reihe von Fragen zu stellen, die von RS beantwortet werden müssen, um es bereits mit rechtlichen Fragen zu ermüden, bevor es zu einem Gerichtsurteil kommt. (51) In einem Schreiben von Philips International Eindhoven an Philips Electronic London vom 2. März 1984 äusserte sich Philips Eindhoven dahingehend, daß es nicht bereit sei, den Strick herzustellen, mit dem es von Racal Decca gehängt werden kann. Deshalb werde ernsthaft erwogen, die Vereinbarung zu kündigen, da man aus folgenden Gründen nicht mehr davon ausgehen könne, daß Racal Decca Urheberrechte an dem Decca Navigator System geltend machen könne: i) das Fehlen von Urheberrechten als Grundlage für die Gerichtsverfahren in Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland und Norwegen, ii) die Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung durch das niederländische Gericht sowie iii) die fehlende Zuversicht in die eigene Fähigkeit, Rauff & Sörensen durch ein Gerichtsverfahren in Dänemark Einhalt zu gebieten, was aus dem Ersuchen an AP hervorgehe, RS zu stoppen. Diese Punkte wurden auf einer internen Zusammenkunft von Philips am 15. März 1984 bestätigt. 2) Änderungen bei der Signalübertragung (52) Durch Vermerke an die Seeschiffahrt und durch aus eigenen Mitteln bezahlte Ankündigungen vom 21. Oktober 1983, 19. April 1984, 25. September 1984, 1. Oktober 1984, 1. März 1985, 1. Oktober 1985 und vom 12. Mai 1986 (die letzten drei Ankündigungen blieben ohne Folgen) kündigte Racal Decca wiederholt Änderungen bei den von einigen Stationen im Vereinigten Königreich übertragenen Signalen an. Genaue Angaben zu der Art der Änderungen wurden nicht gemacht, die Benutzer wurden jedoch darauf hingewiesen, daß sie bei Verwendung des Geräts RS 4000 mit Empfangsstörungen zu rechnen hätten. In dem Gerichtsverfahren gegen RS in Dänemark hat Racal Decca eingeräumt, daß die Signaländerungen vorgenommen wurden, um Empfangsstörungen in dem Empfangsgerät RS 4000 hervorzurufen. Racal Decca hat sich beharrlich geweigert, RS Einzelheiten der geplanten oder durchgeführten Signaländerungen mitzuteilen (Schreiben an RS vom 21. Oktober 1983), jedoch zu verstehen gegeben, daß RS in den Besitz dieser Informationen gelangen könnte, wenn es eine Lizenzvereinbarung mit Racal Decca schließen würde (Fernschreiben an RS vom 27. September 1983, Schreiben an RS vom 26. September 1984). (53) Ende 1983 wurde in der Presse gemeldet, daß die Änderungen in der Signalübertragung auch bei Racal Decca-Empfangsgeräten Störungen verursacht hätten. Die Delegierten des Britischen Fischereiverbandes (NFFO) äusserten die Ansicht, daß die Änderungen mit dem Ziel vorgenommen wurden, die Konkurrenzgeräte funktionsuntüchtig zu machen (Bericht in »Fishing News" vom 2. Dezember 1983). Es wurde von Fällen berichtet, bei denen Schiffe ihre Ausrüstung verloren hatten und aufgrund der Empfangsschwierigkeiten in gefährliche Situationen geraten sind (»Fishing News" vom 16. Dezember 1983). (54) Mit Schreiben vom 19. Juli 1985 teilte der Dänische Fischereiverband (»Dansk Fiskeriforening") der Kommission mit, daß die Änderungen an den aus dem Vereinigten Königreich kommenden Signalen bei den dänischen Fischern eine grosse Unsicherheit hinsichtlich der Verwendung des Geräts RS 4000 hervorgerufen hätten und daß der Verband die Klage von RS gegen Racal Decca unterstütze. (55) Bedenken hinsichtlich der Änderungen an der Signalübertragung wurden auch von folgenden Stellen geäussert: - von der International Association of Lighthouse Authorities (IALA), die mit Schreiben an Racal Decca vom 2. Juli 1984 Zusicherungen dafür erbat, daß Änderungen in Zukunft nur aufgrund technischer Erfordernisse und nach vorheriger Bekanntgabe an die Benutzer vorgenommen würden; - von der deutschen und der niederländischen Regierung im März 1982 und im Juni 1984 im Rahmen der Internationalen Seefahrtorganisation (IMO) der Vereinten Nationen. 3) Verhandlungen zwischen Racal Decca und RS (56) Seit März 1983 haben Racal Decca und RS Verhandlungen im Hinblick auf eine »praktische Lösung" geführt, die weder durch die Gerichtsverfahren noch durch die Änderungen an der Signalübertragung unterbrochen wurden, da man davon ausging, daß die Gerichtsverfahren nach erzielter Einigung eingestellt würden. RS war vor allem bestrebt, eine Einigung über den kommerziellen Markt zu erzielen, Racal Decca war jedoch nicht bereit, eine Lizenz für diesen Markt zu erteilen und hat entsprechende Ersuchen von RS wiederholt abgelehnt. Mit Schreiben vom 9. März 1984 bot Racal Decca jedoch RS die Herstellung von kommerziellen Empfangsgeräten an, sofern RS einen jährlichen Pauschalbetrag von 1 Million Pfund Sterling an Racal Decca entrichten würde. Nach den Angaben von RS wurde dieses Angebot abgelehnt, da dieser Betrag mehr als zweimal so hoch war wie der von RS mit dem Gerät RS 4000 erzielte Gewinn. Im Juli 1985 schlug Racal Decca ein System vor, das nach seinen Angaben zu einer Gebühr von 2 750 Pfund Sterling für kommerzielle Empfangsgeräte (auf Kostengrundlage einschließlich Gewinnspanne) führen würde; im Oktober 1985 wurde RS mitgeteilt, daß die Gebühr bis 31. Dezember 1986 auf 2 103 Pfund Sterling verringert werden könnte. Eine Schlichtungsvereinbarung über die Einstellung der Gerichtsverfahren zwischen den Parteien wurde von Racal Decca am 5. November 1987 und von RS am 4. Dezember 1987 unterzeichnet. c) Das Verhalten gegenüber PE und NAVSTAR 1) Reaktion von Racal Decca auf den Marktzutritt von PE (57) Im Jahr 1982 hatte PE sein kompaktes, DNS-kompatibles Empfangsgerät 610 D fertiggestellt, das als Spitzengerät für den Freizeitmarkt bestimmt war, jedoch allen Anforderungen der Schiffsnavigation genügte. Gleichzeitig wurde das Empfangsgerät 602 D entwickelt, das vor allem für den kommerziellen Markt bestimmt war. (58) Anfang 1983 wurden PE und NAVSTAR durch Racal Decca aufgefordert, keine zum Empfang der DNS-Signale bestimmten Empfangsgeräte herzustellen oder zu vertreiben, da es andernfalls gerichtliche Schritte wegen Verletzung der Urheberrechte von Racal Decca an dem DCDS einleiten würde (siehe Ziffer 23). (59) Gerichtsverfahren wurden gegen PE und NAVSTAR im Vereinigten Königreich und gegen NAVSTAR in der Schweiz wegen unlauteren Wettbewerbs eingeleitet. Die bereits erwähnten von Racal Decca in den Jahren 1983 und 1984 vorgenommenen Signaländerungen haben PE und NAVSTAR ebenfalls geschädigt. 2) Verhandlungen zwischen Racal Decca, PE und NAVSTAR (60) Bei der Durchsicht der Geschäftsunterlagen von PE durch Beamte der Kommission am 18. Februar 1986 ist folgender Sachverhalt zutage getreten: Der von Racal Decca geltend gemachte Anspruch auf Urheberrechte wurde in einem für PE erstellten Rechtsgutachten zwar nicht bestätigt, PE erkannte jedoch den Anspruch von Racal Decca an, die Finanzierung von DNS zu gewährleisten, weshalb es Verhandlungen im Hinblick auf eine Einigung aufnahm. PE und NAVSTAR waren darum bemüht, eine Lizenz für den kommerziellen Markt zu erhalten, Racal Decca war jedoch lediglich zur Erteilung einer Lizenz für die einfacheren Freizeitboot-Empfangsgeräte bereit, da es mit der Vermietung von Geräten auf dem kommerziellen Markt den DNS-Betrieb finanzieren müsse. Um dieses Problem zu lösen, schlugen PE und NAVSTAR vor, in ihre kommerziellen Empfangsgeräte einen Computer-Chip einzufügen, der seinen Betrieb nach beipielsweise einem Jahr einstellen würde. Der Benutzer müsste daraufhin einen neuen Chip erwerben, wodurch ein ständiger Einnahmefluß gewährleistet wäre. Dieser Vorschlag wurde von Racal Decca nicht aufgegriffen, da er logistische Schwierigkeiten aufwerfen würde und Unzufriedenheit bei den Kunden hervorrufen könnte. 3) Vereinbarungen zwischen Racal Decca einerseits und PE und NAVSTAR andererseits (61) Am 20. Mai 1984 schlossen PE und NAVSTAR drei Vereinbarungen mit Racal Decca, die der Kommission am 14. November 1984 gemeldet wurden. (62) i) Mit der auf zehn Jahre befristeten Lizenzvereinbarung erteilte Racal Decca, gestützt auf seine »Urheber- und sonstigen Rechte", PE und NAVSTAR eine nichtausschließliche Lizenz zur Herstellung und Lieferung von Freizeitboot-Empfangsgeräten für den ausschließlichen Einsatz in Freizeitbooten in allen Ländern mit Ausnahme von Japan und Südafrika (Artikel 2). Die Empfangsgeräte mussten bstimmte, auf einer Liste aufgeführte Beschaffenheitsmerkmale aufweisen, mit denen sichergestellt werden sollte, daß sie für den kommerziellen Betrieb ungeeignet sind und deshalb in diesem Bereich nicht eingesetzt würden. PE und NAVSTAR wurden ebenfalls verpflichtet, die Eigentumsrechte an den Geräten zu wahren und diese an Racal Decca zu übertragen (Artikel 2 Absatz 12). Im Gegensatz zu der zwischen AP und Racal Decca für das DNS geschlossenen Lizenzvereinbarung (siehe Ziffer 36) wird mit dieser Vereinbarung jegliche Mitwirkung von PE oder NAVSTAR an der Führung, Überwachung oder Entwicklung des DNS sowie die Berechtigung der beiden Unternehmen ausgeschlossen, von Racal Decca in diesen Bereichen konsultiert zu werden (Artikel 29). Die Vereinbarung enthält ähnliche Bestimmungen wie die AP-Vereinbarung hinsichtlich der Auferlegung einiger wichtiger Verpflichtungen an die Vertriebshändler zur Belieferung der Endabnehmer (Artikel 8), des »Benutzerscheins" (Artikel 2), Änderungen in der Signalübertragung (Artikel 16) und gerichtliches Vorgehen durch Racal Decca gegen »nichtlizensierte" Hersteller und Verkäufer. (63) ii) Mit der technischen Vereinbarung (ungenannte Gültigkeitsdauer) verkauften und übertrugen PE und NAVSTAR technisches Wissen und Kenntnisse an Racal Decca in bezug auf diejenigen Teile der Serie 600, die sich nur auf das DNS beziehen. Ferner erhielt Racal Decca von PE und NAVSTAR eine einzige und ausschließliche, gebührenfreie Lizenz zur Verwendung zusätzlicher Informationen und Know-how ausschließlich im Zusammenhang mit den Empfangsgeräten 601 und 602 (jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verwendung der DNS-Signale) zur Herstellung von Empfangsgeräten, mit denen die von den Stationen des DNS-Systems übertragenen Signale empfangen werden können. Die Vereinbarung sah ferner vor, daß Racal Decca nur die von PE und NAVSTAR hergestellten Chips bei der Herstellung von Empfangsgeräten verwenden würde, die von PE und NAVSTAR entwickelt worden sind, und daß Racal Decca in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt 1 500 Empfangsgeräte der Modelle 601 D und 602 D von PE bestellen würde, wobei jedoch Änderungswünsche von Racal Decca berücksichtigt werden müssten. (64) iii) Im Rahmen der Vereinbarung »Technology Licence - Back Agreement" (ungenannte Gültigkeitsdauer) erhielten PE und NAVSTAR von Racal Decca eine beschränkte Lizenz in bezug auf Empfangsgeräte für den kommerziellen Bereich, um vorliegenden Bestellungen dritter Kunden nachkommen zu können. (65) In einem Zusatzschreiben zu den Vereinbarungen an PE und NAVSTAR teilte Racal Decca mit, daß es seine Anwälte anweisen würde, das Gerichtsverfahren gegen NAVSTAR in der Schweiz und die Verfahren gegen PE und NAVSTAR im Vereinigten Königreich einzustellen. (66) Hinsichtlich der Vereinbarungen »Technology Agreement" und »Technology Licence - Back Agreement" enthält Anhang IV zur Anmeldung die Feststellung, daß Racal Decca von PE und NAVSTAR das technische Wissen in bezug auf DNS-Empfangsgeräte des kommerziellen Bereichs mit dem Ziel erworben hatte, über diese Technik bei der Entwicklung neuer Erzeugnisse zu verfügen, wobei jedoch die Einnahmequellen von Racal Decca aus der Bereitstellung des DNS-Übertragungsnetzes nicht gefährdet werden dürften. (67) Racal Decca hat jedoch bei PE und NAVSTAR nie integrierte Schaltungen bestellt, die für den Bau der von PE und NAVSTAR entwickelten Empfangsgeräte erforderlich sind, da es diese Geräte nie hergestellt hat. Nach den Angaben von Racal Decca waren diese Chips für die Herstellung moderner Empfangsgeräte nicht mehr geeignet. (68) Im Rahmen der »Technology Agreement" hat Racal Decca von PE rund 1 000 Empfangsgeräte des Typs 602 D gemäß seinen Spezifikationen erworben. Der überwiegende Teil dieser Geräte hat jedoch das Lager nie verlassen, da nach den Angaben von Racal Decca der kommerzielle Markt dieses Gerät nicht angenommen hat, so daß die Lücke zwischen den Geräten MK 21 und MK 30 und dem noch in der Entwicklung befindlichen Typ MK 53 durch das Modell 602 D nicht geschlossen werden konnte. Deshalb haben die von PE hergestellten Empfangsgeräte das Geschäft von Racal Decca aus der Vermietung von Empfangsgeräten an die kommerziellen Nutzer nicht beeinträchtigt. Ein Angebot von PE zur Lieferung zusätzlicher Geräte zu einem Preis, der erheblich unter den Einnahmen aus der Vermietung der kommerziellen Empfangsgeräte lag, wurde von Racal Decca zurückgewiesen. Racal Decca bekundete sogar seine Absicht, nicht die gesamten 1 500 Geräte abzunehmen und das Problem auf dem Zahlungswege zu lösen. (69) Mit Vereinbarung vom 3. August 1987 wurden die von den Parteien durch die Vereinbarungen vom Mai 1984 eingegangenen vertraglichen Bindungen gelöst. d) Von Racal Decca für seine Beziehungen mit Regierungsstellen und der Kommission erwogene Lösungen (70) Auf einer Sitzung vom 12. März 1981 wurde von Racal Decca die Möglichkeit geprüft, ob die dänische Regierung die Sendestationen und die Empfangsgeräte nach dem Auslaufen der Vereinbarung über den Betrieb der Sendekette in Dänemark Ende 1982 übernehmen könnte. Als Alternative für eine Übernahme schlug die dänische Regierung vor, mit Gesetz die Lizenzpflicht für die Benutzung von Philips-Empfangsgeräten einzuführen und die Gebühreneinnahmen aus dieser Lizenz an Racal Decca als Beitrag zu den Betriebskosten weiterzugeben. (71) In einem Vermerk des Vorsitzenden von Racal Decca vom 15. März 1982 wurde die Möglichkeit erwogen, das dänische Verteidigungsministerium mit einem Kündigungsschreiben zu zwingen, im Dezember 1983 die Sendekette zu übernehmen oder andernfalls die Einstellung des Sendebetriebs anzudrohen. Zuvor wäre jedoch mit dänischen Rechtsberatern zu klären, in welcher Höhe Racal Decca Schadensersatzansprüche geltend machen könnte. (72) Auf einer Zusammenkunft zwischen Vertretern von Racal Decca und des dänischen Verteidigungsministeriums am 15. September 1982 wurden die Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung von Decca-Empfangsgeräten in der dänischen Decca-Sendekette erörtert. Racal Decca machte deutlich, daß es den Betrieb des Sendesystems fortzusetzen wünschte, jedoch unter den gegebenen Voraussetzungen dazu nicht in der Lage wäre. Zu jenem Zeitpunkt war Racal Decca nicht bestrebt, der dänischen Regierung die Übernahme der Sendeketten anzutragen, sondern sie vielmehr zur Hinnahme seiner gegen die Wettbewerber gerichteten Maßnahmen, d. h. der Signaländerungen, zu bewegen (siehe Sitzungsberichte von Racal Decca von Juni bis September 1982). Die Vereinbarung mit der dänischen Regierung wurde im folgenden bis 1. Juli 1987 verlängert. (73) Gemäß dem in Ziffer 71 erwähnten Vermerk vom 15. März 1982 zog Racal Decca die Möglichkeit in Betracht, die britische Regierung davon zu überzeugen, die britischen Sendeketten mit den damit verbundenen Betriebs- und Wartungskosten zu übernehmen, hielt es jedoch für unwahrscheinlich, daß die Regierung dazu bereit wäre, solange es in der Lage ist, den Betrieb der Ketten wirtschaftlich fortzuführen. Deshalb sah Racal Decca davon ab, den Behörden den Nachweis dafür zu erbringen. (74) Auf einer Zusammenkunft mit Vertretern der Kommission am 11. Juli 1986 schlugen Vertreter von Racal Decca unter anderem vor, die von den britischen Stationen ausgesendeten Signale zu verschlüsseln, so daß sie nur unter Verwendung von Decodiergeräten, die von zugelassenen Lieferanten den Benutzern geliefert werden, empfangen werden können. Racal Decca legte vier Lösungsmöglichkeiten vor: a) Fortführung der Lizenzvereinbarungen, b) Vereinbarungen mit der britischen Regierung über eine Beteiligung an den Kosten für den Betrieb der britischen Sendeketten, c) Verschlüsselung der übertragenen Signale und d) Abschalten aller von Racal Decca betriebenen Sendeketten, die sich in seinem Besitz befinden. Die Vertreter der Kommission erwiderten darauf, daß die Lösung a) nicht in Frage käme, die Lösungen b) und c) durchführbar wären und die Lösung d) von Racal Decca zu verantworten wäre. Auf einer Zusammenkunft mit britischen Regierungsvertretern machten diese nach den Aussagen von Racal Decca deutlich, daß eine Verschlüsselung von Signalen nicht in Frage käme. Verfahren a) Anmeldungen (75) Racal Group Services meldete der Kommission folgende Vereinbarungen an: - die Lizenzvereinbarung mit AP (Ziffern 36-39) am 20. Mai 1983, - die übrigen Vereinbarungen mit AP (Ziffern 40-42) und die Vereinbarungen mit PE und NAVSTAR (Ziffern 61-66) am 14. November 1984. b) Beschwerden (76) Der Kommission wurde am 21. Dezember 1983 vom Landesfischereiverband Schleswig-Holstein eine Beschwerde hinsichtlich der Lizenzvereinbarung zwischen Racal Decca und AP vorgelegt. Weitere Beschwerden erhielt die Kommission von RS am 26. Februar 1985 und 9. April 1985 wegen Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung durch Racal Decca. Diese Beschwerden wurden vom dänischen Fischereiverband (Dansk Fiskeriforening) mit Schreiben vom 19. Juli 1985 unterstützt. c) Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 (77) Am 6. Dezember 1984 teilte die Kommission Racal Decca mit, daß sie eine Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag in der Hauptvereinbarung bei Nichtanwendbarkeit von Absatz 3 dieses Artikels erlassen würde. Die Parteien machten daraufhin geltend, daß die Beschränkungen für die Aufrechterhaltung des DNS-Betriebes, der beständige Einnahmen erfordere, unerläßlich seien. (78) Das Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 6 wurde nicht fortgeführt, da eine Beschwerde wegen Verstosses gegen Artikel 86 (siehe Ziffer 76) eingegangen war und die Ergebnisse der anschließenden Untersuchungen vermuten ließen, daß dieser Fall Folgen hatte, die über den Wirkungsbereich des Verfahrens nach Artikel 15 Absatz 6 hinausgingen. d) Feststellung der Beschwerdepunkte (79) Am 19. Oktober 1987 teilte die Kommission allen von diesem Verfahren erfassten Unternehmen die Beschwerdepunkte mit. Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 99/63/EWG legten Racal Decca am 1. März 1988, AP und Philips am 29. Februar 1988 und PE am 7. Januar 1988 ihre schriftlichen Stellungnahmen vor. Alle Unternehmen haben sich geweigert, sich gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung mündlich zu äussern. e) Tatsächliche Beteiligung der Unternehmen (80) Die Muttergesellschaften und ihre Tochtergesellschaften (darunter Racal Group Services) hatten nicht nur Kenntnis von den für diesen Fall erheblichen Vorgängen, sondern waren daran auch sowohl in ihren internen Beziehungen und Kontakten mit Dritten als auch in ihren Beziehungen mit der Kommission beteiligt. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (81) Racal Decca hat gegen Artikel 85 und Artikel 86 EWG-Vertrag verstossen; AP, PE und NAVSTAR haben gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstossen. (82) Für die Zwecke dieses Verfahrens werden Racal Electronics, Philips und PE als jeweils ein Unternehmen angesehen. Die Muttergesellschaften und einige Tochtergesellschaften waren an den für dieses Verfahren erheblichen Vorgängen beteiligt. Die Tatsache, daß die Muttergesellschaften die Kontrolle über ihre Tochtergesellschaften ausüben, gestattet es, die Gruppen als jeweils ein Unternehmen anzusehen. Deshalb wird jede dieser Gruppen wegen Verstössen gegen Artikel 85 bzw. 86 verantwortbar gemacht und diese Entscheidung an jede einzelne von ihnen gerichtet. Artikel 86 Der relevante Markt für Dienstleistungen und Produkte (83) Die DNS-Funksignale sind hinsichtlich ihrer Merkmale und ihrer Verwendung durch andere Funksignale und Navigationshilfen (z. B. Karten, Kompasse) nicht ersetzbar (siehe Ziffer 7). a) Einige kommerzielle Schiffe und Marineschiffe erfordern für die Küstennavigation bzw. die Navigation auf Langstrecken und für das Aufspüren der Fischschwärme bzw. das Wiederfinden ihrer früheren Position in dem räumlich relevanten Markt einen Grad an Genauigkeit bei der Ermittlung ihres Standorts, den nur das DNS-System erreichen kann. Die anderen von Racal Decca erwähnten Funksignalsysteme bieten entweder nicht die gleiche Genauigkeit oder sind für diese Verwendungszwecke in dem relevanten geographischen Markt nicht in ausreichendem Masse verfügbar, da die von ihnen erfasste Fläche zu klein oder ihre Übertragungsreichweite zu gering ist. b) Die Besitzer von Empfangsgeräten, die nur mit DNS kompatibel sind und in anderen Bootstypen, vor allem Freizeitbooten, verwendet werden, können nur auf andere Signalsysteme umstellen, wenn sie die entsprechenden Empfangsgeräte kaufen oder mieten. Dies wird nur der Fall sein, wenn sich die Nutzungsdauer eines DNS-Empfangsgerätes ihrem Ende nähert. (84) Indem die DNS-Signale für eine erhebliche Anzahl von Benutzern nicht mit anderen Systemen oder Erzeugnissen austauschbar sind, stellt ihre Übertragung einen getrennten Dienstleistungsmarkt dar. (85) Für die Bedürfnisse der vorstehend erwähnten Schiffstypen sind DNS-kompatible Empfangsgeräte (mit der vollen Leistungsstärke) mit anderen Empfangsgeräten hinsichtlich Verwendung und Merkmalen aus den vorstehend erläuterten übertragungstechnischen Gründen nicht austauschbar. Kommerziell genutzte DNS-kompatible Empfangsgeräte (nachstehend »kommerzielle Empfangsgeräte") stellen somit einen getrennten Produktmarkt dar. Nach den Angaben von Racal Decca besteht das DNS-System aus verschiedenen Bestandteilen (Übertragungsstationen, Signalen und Empfangsgeräten), die aus wirtschaftlicher Sicht nicht getrennt gesehen werden dürfen. Das Vorhandensein zweier getrennter Märkte, dem DNS-Dienstleistungsmarkt und dem Markt für DNS-kompatible, kommerzielle Empfangsgeräte kann jedoch auch mit den Argumenten von Racal Decca aus folgenden Gründen nicht zurückgewiesen werden: Hinsichtlich des DNS-Dienstleistungsmarktes (86) a) Racal Decca hat geltend gemacht, daß ohne ein DNS-kompatibles Empfangsgerät die DNS-Signale als Navigationshilfe wertlos seien. Dennoch hat sich eine getrennte Nachfrage nach diesen Empfangsgeräten und damit auch ein getrenntes Angebot von Empfangsgeräten der Wettbewerber von Racal Decca entwickelt. Die Weigerung von Racal Decca, in Dänemark und dem Vereinigten Königreich die Signalübertragung getrennt von seinen Empfangsgeräten bereitzustellen, ist wirtschaftlich nicht begründbar. Dieser subjektive Gesichtspunkt ist somit ohne Bedeutung für die Definition des relevanten Marktes, für die ausschließlich sachliche Kriterien herangezogen werden können. Das Fehlen des Preiselementes ist somit nicht, wie von Racal Decca behauptet, auf die Marktgegebenheiten, sondern auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Wie aus Ziffer 113 hervorgeht, hatte Racal Decca die Möglichkeit, für die Bereitstellung der Signalübertragungen Zahlungen entgegenzunehmen. Racal Decca hatte jedoch seine Weigerung, die DNS-Signale getrennt von seinen Empfangsgeräten bereitzustellen, mit der Unmöglichkeit begründet, dafür Zahlungen (von ihm selbst als »Kostenbeitrag" bezeichnet, der jedoch eine Gewinnspanne enthält) zu erhalten. Aus dem Verhalten von Racal Decca lässt sich die Anerkennung des Vorhandenseins eines getrennten Marktes für die Übertragung von DNS-Signalen ablesen. Das Fehlen eines direkten Kontaktes zwischen Racal Decca und den Benutzern ist ohne Bedeutung, da die Zahlung auch indirekt, z. B. im Rahmen der in den Ziffern 74 und 113 geschilderten Regelung, hätte entrichtet werden können. In anderen Ländern werden die DNS-Signale jedoch vom Staat und damit getrennt von den Empfangsgeräten bereitgestellt. Dies bestätigt das Vorhandensein eines getrennten Marktes für die Signalübertragung, da die Definition eines Marktes nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob das Angebot vom Staat oder von Privaten stammt bzw. eine öffentliche Dienstleistung vorhanden ist. b) Der Bericht über die Stellung des DNS-Systems in Dänemark (Ziffer 12) enthält keinen Hinweis darauf, daß die DNS-Empfangsgeräte von Decca untrennbar mit der Übertragung von DNS-Signalen verbunden sind. Das dänische Berufungsgericht hat diese Betrachtungsweise bestätigt (Ziffer 48). Der Markt für kommerzielle DNS-Empfangsgeräte (87) In bezug auf die Empfangsgeräte haben sich nicht nur die Hersteller, sondern auch Racal Decca so verhalten, als ob diese Geräte einen getrennten Markt oder zumindest ein Wirtschaftsgebiet darstellten, auf dem sie im Wettbewerb zueinander stehen; dies geht aus folgenden Tatsachen hervor: i) Racal Decca hat selbst den Absatz von Mehrfunktions-Empfangsgeräten aufgenommen, die mit DNS, LORAN-C, Omega und SAT NAV kompatibel sind. Dieses Empfangsgerät ist von keinem dieser Systeme vollständig abhängig und steht im Wettbewerb mit anderen, mit diesen Systemen kompatiblen Empfangsgeräten, selbst wenn die Systeme untereinander nicht austauschbar sind (Ziffer 14). ii) Auf einer internen Zusammenkunft von Racal Decca am 12. März 1981 hatte der Vorsitzende vorgeschlagen, die Empfangsgeräte zum höchstmöglichen Preis zu verkaufen, um den eigenen Marktanteil zu halten (Ziffer 21). Der räumlich relevante Markt (88) Der relevante geographische Markt für die DNS-Signalübertragung war der Teil der Gemeinschaft, in dem bis 1. April 1987 bzw. Juli 1987 die aus Großbritannien und Dänemark ausgesendeten Signale empfangen werden konnten. In diesem geographischen Gebiet fand i) das beanstandete Verhalten statt und ii) waren die Wettbewerbsbedingungen bei den geleisteten Diensten vergleichbar. Die Wettbewerbsbedingungen waren aus folgenden Gründen vergleichbar: - die DNS-Übertragungsdienste wurden von einem Unternehmen und nicht einer staatlichen Behörde bereitgestellt; - im grössten Teil dieses Gebiets können in kommerziellen Schiffen mit DNS austauschbare Signale oder von anderen Ketten ausgesendete DNS-Signale nicht empfangen werden. (89) Dieses Gebiet ist ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes. Auf die in Großbritannien und Dänemark installierten DNS-Ketten entfallen 20 % aller DNS-Übertragungen in der Gemeinschaft. (90) Der räumlich relevante Markt für kommerzielle Empfangsgeräte ist die gesamte Gemeinschaft. Auf diesem Markt herrschen gleichartige Bedingungen für alle Wettbewerber. Die kommerziellen Empfangsgeräte können in den meisten Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob DNS-Signale empfangen werden, gehandelt werden (Ziffer 7). Die beherrschende Stellung (91) Racal Decca hatte auf dem Markt für DNS-Signale zumindest bis April 1987 und auf dem Markt für kommerzielle Empfangsgeräte eine beherrschende Stellung. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Überlegenheit konnte es in erheblichem Masse unabhängig von seinen Wettbewerbern und Kunden vorgehen und einen tatsächlichen Wettbewerb in jedem dieser Märkte verhindern. (92) Die beherrschende Stellung von Racal Decca ist auf folgende Umstände zurückzuführen: Auf dem Markt für die Übertragung von DNS-Signalen: i) Racal Decca war der einzige Anbieter von DNS-Signalen (Ziffer 9); ii) angesichts der erheblichen administrativen und finanziellen Marktzutrittshemmnisse hatte Racal Decca auch keinen potentiellen Wettbewerber (Ziffer 8). (93) Racal Decca hat geltend gemacht, daß die Übertragung von DNS-Signalen kein eigener Markt sei und es deshalb auch keine Kunden dafür gäbe und daß es auch nicht unabhängig von den Benutzern der Signale handeln könne, da es über keinerlei Möglichkeiten zur Beitreibung und schon gar nicht zur Erzwingung von Zahlungen verfüge. Racal Decca als einziger Anbieter von DNS-Signalen konnte jedoch gegenüber den Benutzern dieser Signale hinsichtlich Investitionen, Produktion und auch Preisen unabhängig auftreten. Dies zeigte sich zum Beispiel in der Möglichkeit, Zahlungen zu erhalten und die Signale so zu verschlüsseln (Ziffern 74 und 113), daß die Benutzer keinen Einfluß nehmen konnten. Die Tatsache, daß die Zahlungen nicht unmittelbar erhoben werden konnten, ist ohne Bedeutung. (94) Die Abhängigkeit der Benutzer von DNS-Signalen von dem einzigen Anbieter zeigt sich darin, daß diese Dienstleistung und die damit verbundenen Produkte nicht austauschbar waren. Bereits aufgrund dieser Tatsache befand sich Racal Decca gegenüber diesen Benutzern ganz unabhängig von der Definition des Marktes für die Übertragung von DNS-Signalen in einer beherrschenden Stellung. Hinsichtlich des Marktes für kommerzielle Empfangsgeräte (95) Dieser Markt besteht aus allen verkauften oder vermieteten DNS-kompatiblen, kommerziellen Empfangsgeräten. Racal Decca verfügte über ein patentgeschütztes Monopol für diese Empfangsgeräte. Nach Ablauf seiner Patente verfügte Racal Decca bis Anfang 1982 de facto über ein fast vollständiges Monopol. (96) Der Marktanteil von Racal Decca in den Jahren 1982 bis 1987 reichte aus, um dem Unternehmen eine beherrschende Stellung zu verschaffen, die noch dadurch untermauert wurde, daß es der einzige Anbieter eines Signalübertragungssystems war. Nachstehend werden die Argumente von Racal Decca gegen diese Feststellung und die Argumente der Kommission zusammengefasst. i) Gemäß Racal Decca dürfen die Zahlen über die Vermietung und den Verkauf von Empfangsgeräten nicht zusammengefasst werden, da sich die Auswirkungen auf den Wettbewerb beim Verkauf nicht nur im Jahr des Verkaufs, sondern auch in den darauffolgenden Jahren spürbar machten, was im Falle der Vermietung nicht zutreffe. Deshalb müsste der Absatz der Wettbewerber von Racal Decca zu dem Absatz in den vorangehenden Jahren hinzugezählt werden, um die Gesamtzahl der in jedem Jahr auf dem Markt befindlichen Empfangsgeräte zu ermitteln. Die Entwicklung der Marktmacht in einem gegebenen Zeitraum lässt sich nach Auffassung der Kommission dadurch ermitteln, indem man in jedem Jahr die Marktstärke der Wettbewerber für DNS-kompatible kommerzielle Empfangsgeräte misst. Zu diesem Zweck müssen die Nachfrage in den einzelnen Jahren und die von jedem Unternehmen erzielten Anteile festgestellt werden. Die Nachfrage entstammte in diesem Fall nicht nur von neu hinzugekommenen Benutzern von DNS-kompatiblen kommerziellen Empfangsgeräten, sondern auch von Benutzern, die von Racal Decca diese Geräte bei Ablauf der Mietverträge gemietet hatten. Auch wenn man dieser Frage nicht nachgeht und lediglich den Wert der Marktanteile berücksichtigt, wird die beherrschende Stellung von Racal Decca bestätigt. ii) Racal Decca hat geltend gemacht, daß die Kommission zu keiner Schlußfolgerung hinsichtlich der beherrschenden Stellung gelangen könne, ohne die Anzahl der Benutzer zu ermitteln, für die keine Alternative zu den DNS-kompatiblen kommerziellen Empfangsgeräten besteht. Selbst wenn eine solche Ermittlung in einem zumutbaren Zeitraum durchführbar wäre und zu zuverlässigen Ergebnissen führen würde, was von der Kommission bezweifelt wird, wäre der damit verbundene Aufwand für die Zwecke dieses Verfahrens nicht zu rechtfertigen. Die Anzahl der Handelsschiffe, die das DNS durch andere Navigationshilfen ersetzen könnten, ist auf jeden Fall gering. Auch Handelsschiffe halten sich im Küstenbereich oder dem Kanal auf, wo es für das DNS keine Alternativen gibt, und Fischereischiffe, die DNS-Signale empfangen können, müssen ihre Standortbestimmung wiederholen oder die Schiffsroute ausfindig machen, wofür ebenfalls keine Alternativen zu DNS vorhanden sind. In einem Memorandum vom 4. März 1985 stellte Racal Decca angesichts der Ankündigung einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 fest, daß es »3.19. im Schiffsverkehr zwei Gruppen von Benutzern von DNS-kompatiblen Empfangsgeräten gibt: kommerzielle Benutzer, für die eine Navigationshilfe von der Art des DNS praktisch unerläßlich ist . . . ". Das Ergebnis dieser Betrachtungsweise von Racal Decca wäre ein geringfügiger Rückgang seines Marktanteiles. Dieser würde jedoch seine beherrschende Stellung auf keinen Fall gefährden. Der Mißbrauch (97) Das nachstehend aufgeführte Vorgehen stellt einen Mißbrauch der beherrschenden Stellung von Racal Decca und somit einen Verstoß gegen Artikel 86 EWG-Vertrag dar: a) Das Verhalten, das zum Abschluß der Vereinbarungen mit AP und mit PE-NAVSTAR geführt hat, und der Abschluß dieser Vereinbarungen; b) die Signaländerungen, die zur Behinderung der Funktionsweise von konkurrierenden Empfangsgeräten vorgenommen wurden. (98) Mit diesem Vorgehen verfolgte Racal Decca das Ziel, seine Monopolstellung bei kommerziellen Empfangsgeräten zu sichern. Mit dem Vorgehen in a) verfolgte Racal Decca den Ausschluß der Wettbewerber, mit denen es Vereinbarungen getroffen hatte, von dem Markt für kommerzielle Empfangsgeräte. Mit dem Vorgehen in b) behinderte und nötigte es diejenigen Wettbewerber, die nicht bereit waren, Vereinbarungen einzugehen. (99) Der Mißbrauch der beherrschenden Stellung bestand nicht darin, daß diese Stellung verteidigt wurde, sondern daß Racal Decca zu diesem Zweck wettbewerbswidrige Maßnahmen ergriffen hat. Racal Decca hätte den Wettbewerb mit den Konkurrenzerzeugnissen auf dem Markt für kommerzielle Empfangsgeräte hinsichtlich Preis, Qualität und Kundendienst aufnehmen müssen. Sein Verhalten hat ausserdem die Benutzer geschädigt, da es ihre Auswahlmöglichkeiten auf diesem Markt eingeschränkt hat. a) Die Vereinbarungen mit AP und mit PE-NAVSTAR (100) Ziel und Auswirkung der Vereinbarung mit AP war die Aufteilung der Märkte für kommerzielle Empfangsgeräte und für Freizeitboot-Empfangsgeräte zwischen den Parteien. Mit der Verpflichtung, den Wettbewerb miteinander nicht aufzunehmen und die Gewährung von Lizenzen an Dritte mit AP abzustimmen, i) sicherte sich Racal Decca den Markt für kommerzielle Empfangsgeräte und ii) gewährte es der anderen Partei auf nicht ausschließlicher Grundlage erheblichen Wettbewerbsschutz beim Absatz von DNS-kompatiblen Empfangsgeräten zur ausschließlichen Verwendung in Freizeitbooten. Der unter i) geschilderte Sachverhalt trifft im wesentlichen auch auf die Vereinbarungen mit PE-NAVSTAR hinsichtlich deren Zielsetzung und Auswirkungen zu. (101) Mit den Vereinbarungen mit AP und PE-NAVSTAR wurde der technische und wirtschaftliche Fortschritt in erheblichem Masse behindert. Sie beseitigten jeglichen innovativen Wettbewerb für kommerzielle Empfangsgeräte und schränkten diesen Wettbewerb bei Freizeitboot-Empfangsgeräten durch die Bestimmung ein, daß AP und PE ausschließlich Geräte der einfachen Ausführung liefern. (102) Die Feststellung, daß die Vereinbarungen zwischen Racal Decca und AP und zwischen Racal Decca und PE-NAVSTAR die oben geschilderten Ziele und Auswirkungen hatten, wird durch folgenden Sachverhalt erhärtet: a) der Inhalt der Vereinbarungen insgesamt, da insbesondere folgende Bestimmungen zu einer Aufteilung der Märkte (Ziffern 36-44 und 61-66) führten: i) die Bestimmung, daß AP und PE-NAVSTAR ihren Absatz auf Freizeitboot-Empfangsgeräte beschränken; ii) die Bestimmung, daß Racal Decca keine Freizeitboot-Empfangsgeräte herstellt oder verkauft, es sei denn als Vertriebshändler für AP-Empfangsgeräte; iii) die Bestimmungen über die Vereinfachung der Leistungsmerkmale von Empfangsgeräten, die eine leichtere Überwachung der Marktaufteilung ermöglichten, indem sie gewährleisteten, daß die von AP und PE-NAVSTAR hergestellten Freizeitboot-Empfangsgeräte für den Grossteil der kommerziellen Benutzer praktisch wertlos waren; iv) die Wahrung der Eigentumsrechte an den von AP und PE-NAVSTAR gelieferten Geräten als Mittel zur Wiedererlangung von Freizeitboot-Empfangsgeräten, die sich im Besitz eines als nicht befugt bezeichneten Benutzers befanden; v) die Bestimmung, daß Racal Decca an AP Schadensersatz leistet, wenn kommerzielle Empfangsgeräte zur Verwendung auf Freizeitbooten verkauft worden sind; (103) b) in den Verhandlungen, die zu den Vereinbarungen geführt haben, erwähnten sowohl Racal Decca als auch AP ausdrücklich die »Aufteilung der Märkte", und auch die in den entsprechenden Sitzungsprotokollen festgehaltenen Äusserungen machen deutlich, daß dies die eigentliche Absicht war (Ziffern 31-34). Dieser Gesichtspunkt wurde auch von AP gegenüber seinen Vertragshändlern bestätigt (Ziffer 43). - Urheber- und sonstige Eigentumsrechte (104) Die Hauptvereinbarungen von Racal Decca mit AP und mit PE-NAVSTAR wurden zwar als »Lizenzvereinbarungen" bezeichnet, weisen jedoch nicht die Merkmale einer wirklichen Lizenzvereinbarung auf. Die in dem Vorspann zu den Vereinbarungen erwähnten Urheberrechte und sonstigen Rechte von Racal Decca sind nicht genau definiert. Nach Auslaufen seiner Patente ist Racal Decca auch nicht mehr im Besitz von gewerblichen Eigentumsrechten. Die Signalübertragung stellt eine Dienstleistung dar, für die keine Eigentumsrechte geltend gemacht werden können, solche Rechte bestehen lediglich an den Anlagen, d. h. den Übertragungsketten. Eigentumsrechte als Grundlage einer Lizenzvereinbarung sind somit nicht auszumachen. Es besteht keine Notwendigkeit klarzustellen, ob die von Racal Decca geltend gemachten Urheberrechte tatsächlich bestehen. Der Gehalt der behaupteten Urheberrechte rechtfertigt keine Vereinbarung, die Wettbewerbsbeschränkungen dieses Ausmasses bewirkt. Das eigentliche Ziel dieser Vereinbarungen war jedoch die Aufteilung der Märkte. Der in dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Januar 1985 in dem Fall 35/83 BAT Cigaretten-Fabriken GmbH/Kommission (Slg. (1985) 375) im Hinblick auf Warenzeichen entwickelte Grundsatz gilt in diesem Falle auch für das Urheberrecht. Das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft darf nach den geltenden Regeln nicht durch eine unzulässige Anwendung des nationalen Urheberrechts beeinträchtigt werden. (105) Racal Decca hat »legitime kommerzielle Interessen" für die Durchsetzung seiner Urheberrechte geltend gemacht, um u. a. zu gewährleisten, daß die »rechtsverletzenden Parteien" im Rahmen von Vereinbarungen einen angemessenen Beitrag zu den Betriebs- und Wartungskosten der DNS-Ketten leisten, da es seine Hauptschwierigkeit darin sah, die Mittel für den Betrieb und die Wartung der Teile der DNS-Anlagen aufzubringen, die sich in seinem Besitz befinden und auf eigene Kosten betrieben werden. Das Vorhandensein von Rechtsansprüchen sei für dieses Erfordernis ohne Belang gewesen. Diese Änderungen bestätigen die Auffassung der Kommission, daß die Vereinbarungen nicht die üblichen Ziele einer Lizenzvereinbarung bezweckten und bewirkten, sondern die in Ziffer 98 beanstandeten Ziele. (106) Auch die anderen Vertragsparteien hatten Zweifel hinsichtlich der begründet von Racal Decca geltend gemachten Ansprüche (Ziffern 50, 51, 60). Sie haben die Vereinbarungen mit Racal Decca in erster Linie aufgrund der Androhung von Änderungen bei der Übertragung von DNS-Signalen und ihres kommerziellen Interesses an einer Marktaufteilung (Ziffern 30 bis 34) geschlossen. Diese Zweifel waren bei AP so ausgeprägt, daß es ernsthaft eine Kündigung der Vereinbarungen in Erwägung gezogen hatte (Ziffern 50 und 51). (107) Nachdem Racal Decca im Jahr 1983 auch mit AP Vereinbarungen getroffen hatte, bezweifelten einige Vertragshändler von AP die Begründetheit des Rechtsanspruches von Racal Decca (Ziffer 43). b) Änderungen an den DNS-Signalen (108) Änderungen an den DNS-Signalen, die bewusst zu dem Zweck vorgenommen wurden, das Funktionieren der Empfangsgeräte der nicht lizensierten Wettbewerber zu verhindern, stellen einen Mißbrauch dar. Diese Absicht wird durch folgende Tatsachen erhärtet: - Nach dem Marktzutritt von AP hatte Racal Decca die Signaländerungen vorgenommen, um sich gegen AP zu verteidigen (Ziffern 24 und 27). Dieses Vorgehen wurde als bestes Verfahren zur Verhinderung des Absatzes von AP-Geräten (Ziffer 25) und als seine stärkste Waffe (Ziffer 27) bezeichnet. - Diese Signaländerung wurde von Racal Decca in seinen Schreiben an RS als ein Mittel zur Verhinderung des Marktzutritts neuer Wettbewerber (Ziffer 46) bezeichnet. Nach der Änderung der Signale wurden die Benutzer von Empfangsgeräten des Typs RS 4000 von Racal Decca ausdrücklich vor möglichen Ungenauigkeiten beim Empfang mit diesem Gerät gewarnt (Ziffer 52). - Racal Decca hat sowohl in dem Gerichtsverfahren gegen RS in Dänemark (Ziffer 52) als auch in seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte die mit der Signaländerung tatsächlich verfolgten Ziele zugegeben. (109) Beschwerden über diese Signaländerungen wurden wiederholt von Kunden (einschließlich Benutzern von Racal Decca-Geräten), von Regierungen im Rahmen von IMCO und von der International Lighthouse Association vorgebracht, die ebenfalls auf die eigentlichen Ziele dieser Änderungen hinwiesen (Ziffern 53, 54 und 55). (110) Die Änderungen erzielten ihre Wirkung und verursachten Verluste bei den Kunden (Ziffer 53). In einer Studie von Philips über mögliche Gegenmaßnahmen kam man zu der Schlußfolgerung, daß Anpassungen der Empfangsgeräte an die geänderten Signale über die Programmierung mindestens zwei Monate in Anspruch nehmen würden (Ziffer 29). Die Leistungsfähigkeit eines Funknavigationsempfangsgerätes wird ganz erheblich eingeschränkt, wenn es nach erfolgter Signaländerung zwei Monate lang funktionsgestört ist. Hinsichtlich des Anspruchs von Racal Decca auf eine Beteiligung an den Kosten der Signalübertragung (111) Racal Decca macht geltend, daß i) der Betrieb des DNS einen erheblichen Kostenaufwand erfordert und ii) die Jahreseinnahmen aus der Vermietung der DNS-Empfangsgeräte erforderlich waren, um die Übertragungskosten zu bestreiten. (112) Die Kommission erkennt an, daß Racal Decca nur bereit war, seine Dienste anzubieten, sofern es einen Preis erzielen konnte, der die Kosten für diese Dienstleistung deckt und einen angemessenen Gewinn gewährleistet. Zu diesem Zweck durfte Racal Decca, das bei dieser Dienstleistung eine beherrschende Stellung hatte, jedoch keine Mittel anwenden, die gemäß Artikel 86 EWG-Vertrag verboten sind und die bezweckten bzw. bewirkten, daß - seine beherrschende Stellung bei kommerziellen DNS-Empfangsgeräten auf wettbewerbsbeschränkende Weise aufrechterhalten bzw. gestärkt wurde und - der Zugang Dritter zu dem Markt für kommerzielle DNS-Empfangsgeräte und die Wahlfreiheit der Verbraucher eingeschränkt wurden. (113) Kein Unternehmen hat das Recht, die Fortführung seiner Geschäfte mit Mitteln zu gewährleisten, die gegen bestehendes Recht wie z. B. Wettbewerbsgesetze verstossen. Deshalb würde das beanstandete Verhalten selbst dann einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn das Unternehmen keine andere Wahl gehabt hätte, als seine Lieferungen einzustellen und den Markt der DNS-Signalübertragung zu räumen. Racal Decca hätte jedoch auf andere Mittel zurückgreifen können, um für die Bereitstellung dieser Dienstleistung angemessene Einnahmen zu erzielen. Diese Frage betraf lediglich die Bestreitung der Kosten für den Betrieb der Sendeketten im Vereinigten Königreich und in Dänemark, da in den übrigen Mitgliedstaaten die Ketten bereits ohne Kostenaufwand für Racal Decca betrieben wurden. Für die Signalübertragung bestanden zumindest zwei Alternativlösungen: a) Übernahme der Sendeketten durch den Staat, was bereits in den meisten Ländern erfolgte und es Racal Decca ermöglicht hätte, die ertragbringenden Geschäftsbereiche (Betrieb der Ketten und Verkauf der Empfangsgeräte) fortzuführen. Im Vereinigten Königreich und in Dänemark hat Racal Decca jedoch bis zum Jahr 1986 diese Möglichkeit nicht voll ausgeschöpft. Man muß deshalb davon ausgehen, daß es die Absicht hatte, die Eigentümerschaft an den von ihm betriebenen Ketten zu wahren (Ziffern 70-74). b) Der von PE im Jahr 1984 gemachte Vorschlag zur Einfügung eines jährlich erneuerbaren Chips (eine Vorrichtung zum Entschlüsseln) zur Gewährleistung stetiger Einnahmen wurde von Racal Decca zurückgewiesen (Ziffer 60). Ein gleichlautender Vorschlag wurde jedoch von Racal Decca im Jahr 1986 der Kommission unterbreitet, nachdem diese informelle Beanstandungen gegen sein Verhalten vorgebracht hatte (Ziffer 74). Die Aussage von Racal Decca, daß britische Regierungsbeamte die Verschlüsselung nicht als eine wünschenswerte Lösung ansahen, ist kein Nachweis dafür, daß diese Auffassung endgültig und verbindlich war und nicht durch Vorschläge für Änderungen an dieser Lösung hätte umgestimmt werden können. Racal Decca hat ferner behauptet, daß eine Verschlüsselung zu den gleichen Ergebnissen geführt hätte wie die von der Kommission als Mißbrauch eingestufte Änderung der Signalübertragung, mit der die »nicht zahlenden" Empfangsgeräte funktionsunfähig gemacht wurden. Diese Behauptung ist jedoch nicht stichhaltig, da dasselbe Ergebnis auf verschiedene Weise erzielt wird. Bei der Verschlüsselung handelt es sich darum, einen mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Preis für eine Vorrichtung mit bestimmten Funktionsmerkmalen zu erzielen. Bei der Signaländerung wurde durch ein ausservertragliches Verhalten Schaden an Geräten angerichtet, die rechtmässig und in gutem Glauben auf dem Markt erworben waren. Darüber hinaus wurde mit diesem Verhalten die Schaffung einer Monopolstellung auf dem Markt für kommerzielle Empfangsgeräte angestrebt. Auswirkungen des Mißbrauchs (114) Dieses mißbräuchliche Verhalten hat erhebliche Auswirkungen, da die Maßnahmen zur Absicherung der Marktaufteilung auch die unabhängigen Vertriebshändler betreffen und sich damit unmittelbar auf die Verbraucher auswirken (Eigentumsvorbehalt, Benutzerschein in den Vereinbarungen mit AP und PE-NAVSTAR). Der Erfolg der Signaländerungen wird aus dem erheblichen Rückgang des Marktanteils von RS zwischen 1983 (dem Jahr nach Beginn des Verstosses) und 1986 einschließlich deutlich. Nach Beendigung der Zuwiderhandlung nahm der Marktanteil ab 1986 wieder zu (Ziffer 19). Handel zwischen Mitgliedstaaten (115) Empfangsgeräte für Handelsschiffe und Freizeitboote werden in der gesamten Gemeinschaft gehandelt. Die durch das mißbräuchliche Verhalten von Racal Decca bewirkte Verringerung des Angebots von DNS-Empfangsgeräten für diese beiden Märkte ist deshalb geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (116) Das Vorgehen von Racal Decca hat ferner eine Änderung von Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft bewirkt, indem sich Investitionen und Produktionskapazitäten und damit die Zahl und das Verhalten von Wettbewerbern geändert haben. Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten wurde aus diesen Gründen beeinträchtigt. Artikel 85 (117) Die angemeldeten Vereinbarungen zwischen a) Racal Decca und AP und b) Racal Decca und PE-NAVSTAR sind Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. (118) Diese Vereinbarungen bezwecken und bewirken eine Beschränkung des Wettbewerbs, indem sie die Aufteilung von Märkten und Kunden zum Ziel haben (Ziffern 100-103). a) die Vereinbarungen mit AP beseitigen den Wettbewerb von AP bei der Lieferung von kommerziellen Empfangsgeräten und den Wettbewerb von Racal Decca bei der Lieferung von Freizeitboot-Empfangsgeräten; b) die Vereinbarungen mit PE-NAVSTAR schränken den Wettbewerb von PE-NAVSTAR bei kommerziellen Empfangsgeräten erheblich ein. (119) Die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen i) in den Vereinbarungen mit AP werden durch folgende Bestimmungen verstärkt: - die Wahrung der Eigentumsrechte, ihre Übertragung an Racal Decca, der Benutzerschein; - die Verpflichtung, daß AP seine Vertriebshändler daran hindert, kommerzielle Abnehmer zu beliefern; - die Verpflichtung, daß Racal Decca an AP Schadensersatz für kommerzielle Empfangsgeräte leistet, die zur Verwendung in Freizeitbooten geliefert worden sind; - die Zusage von Racal Decca, AP zu konsultieren, wenn es beabsichtigt, Dritten eine Lizenz zu gewähren; - die Einsetzung eines Lenkungsausschusses; - die Verpflichtung, daß Racal Decca gegen nichtlizensierte Lieferanten gerichtlich vorgeht; ii) in den Vereinbarungen mit PE und NAVSTAR - der Eigentumsvorbehalt und die Übertragung der Eigentumsrechte auf Racal Decca, der Benutzerschein; - die Verpflichtung, daß PE-NAVSTAR seine Vertriebshändler daran hindert, kommerzielle Abnehmer zu beliefern; - die Verpflichtung, daß Racal Decca gegen nichtlizenzierte Lieferanten gerichtlich vorgeht. Auswirkungen der Vereinbarungen (120) Der technische und wirtschaftliche Fortschritt wird aus den in Ziffer 101 dargelegten Gründen erheblich eingeschränkt. Die Auswirkungen der Vereinbarungen betreffen auch die Händler und beeinträchtigen unmittelbar die Abnehmer (Eigentumsvorbehalt, Benutzerschein). Handel zwischen Mitgliedstaaten (121) Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird aus den in den Ziffern 115 und 116 dargelegten Gründen beeinträchtigt. Artikel 85 Absatz 3 (122) Da bei allen Vereinbarungen ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag vorliegt, kann Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag weder im Rahmen eines Negativattestes noch durch eine Einzelfreistellung zur Anwendung kommen. (123) Die angemeldeten Vereinbarungen zwischen Racal Decca und AP und zwischen Racal Decca und PE-NAVSTAR würden die Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 ohnehin nicht erfuellen. (124) Diese Vereinbarungen tragen weder zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung noch zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei. Sie bezwecken und bewirken vielmehr, daß kein DNS-kompatibles Empfangsgerät ohne Zustimmung von Racal Decca von den Parteien hergestellt oder vertrieben wird (Ziffer 100). (125) Indem eine Voraussetzung dieses Artikels nicht erfuellt ist, kann man davon absehen zu prüfen, ob die anderen Voraussetzungen erfuellt sind. Doch auch die anderen Voraussetzungen dieses Artikels sind nicht erfuellt. Die Vereinbarungen verschaffen den Verbrauchern keinerlei Vorteile und beschränken ihre Auswahlmöglichkeiten bei kommerziellen Empfangsgeräten. Ferner verringern sie erheblich das Angebot an Freizeitboot-Empfangsgeräten in bezug auf die Anzahl der Wettbewerber (der Markt ist potentiellen Anbietern wie Racal Decca nicht zugänglich) und die Qualität (auf dem Freizeitmarkt werden nur technisch vereinfachte Empfangsgeräte angeboten). (126) Die Wettbewerbsbeschränkung ist nicht wie behauptet unerläßlich, um die Übertragung von DNS-Signalen zu finanzieren und die Aufrechterhaltung dieser Dienstleistung zu gewährleisten. Hierzu waren alternative Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden, und es liegt kein Nachweis dafür vor, daß diese Alternativen ungeeignet waren. (127) Die Vereinbarungen geben den Parteien die Möglichkeit, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil des Marktes dieses Erzeugnisses auszuschalten. Aufgrund der Vereinbarungen mit AP und PE-NAVSTAR wurde jeglicher Wettbewerb durch diese Unternehmen im Bereich der kommerziellen Empfangsgeräte ausgeschaltet, durch die Vereinbarung mit AP wurde verhindert, daß Racal Decca im Bereich der Freizeitboot-Empfangsgeräte als Wettbewerber auftrat. Die Verpflichtung, daß Racal Decca gegen »Eindringlinge" gerichtlich vorgeht, hat den Parteien weitere Möglichkeiten gegeben, den Wettbewerb seitens Dritter einzuschränken. Racal Decca hat geltend gemacht, daß die Vereinbarung mit AP über den ausschließlichen Vertrieb in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission vom 22. März 1967 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (1) falle. Unbeschadet von Ziffer 122 findet diese Verordnung keine Anwendung, da die Vereinbarkeit mit Artikel 85 Absatz 3 nicht vereinbare Auswirkungen zeitigte. Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag (128) Die Bestimmung dieses Artikels kann in diesem Fall nicht geltend gemacht werden, um die Anwendung der Artikel 85 und 86 auszuschließen. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache BRT/Sabam (1) ist a) der Begriff der Unternehmen, die unter diese Vorschrift fallen, eng auszulegen und kann b) diese Ausnahmebestimmung nur Anwendung finden, wenn die Unternehmen durch Hoheitsakt der öffentlichen Gewalt mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind. Die im Jahr 1947 zwischen Racal Decca und der britischen Regierung getroffene Vereinbarung ist kein Hoheitsakt der öffentlichen Gewalt. Sie enthält zwar genaue Vorschriften und sieht ein behördliches Eingreifen vor, betraut Racal Decca jedoch nicht mit besonderen und genau festgelegten Aufgaben. Dies wird auch daraus deutlich, daß die verwendeten Begriffe »Zustimmung" und »Genehmigung" mit dem Begriff »betraut" kaum in Einklang gebracht werden können. (129) Es ist deshalb nicht erforderlich, zu untersuchen, ob der Betrieb des DNS eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse darstellt. (130) Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, daß Racal Decca oder sein Vorgänger mit dem Betrieb des DNS als einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut worden wäre, hat es den Nachweis nicht erbracht, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Ausübung dieser Dienstleistung behindern würde, da Alternativen zu den Wettbewerbsbeschränkungen vorhanden waren, die von Racal Decca entweder nicht befürwortet oder nicht einmal untersucht worden sind. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (131) Die Kommission kann gemäß diesem Artikel in einer Entscheidung befinden, daß auch eine bereits abgestellte Handlung eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 und Artikel 86 EWG-Vertrag darstellt. Sie hat diese Befugnis nicht nur im Hinblick auf die Festsetzung einer Geldbusse gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung, sondern auch, um im öffentlichen Interesse eine vielschichtige Rechtslage klarzustellen und um gleichartigen Zuwiderhandlungen auch auf Märkten, die für dieses Verfahren ohne Belang sind, zuvorzukommen (2). (132) Die Kommission stellt mit dieser Entscheidung fest, daß das in Ziffer 97 Buchstaben a) und b) dargelegte Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 und das in Ziffer 117 dargelegte Verhalten einen Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag darstellt. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (133) Aufgrund der besonderen Rechtslage dieses Falles und des Fehlens von Präzedenzfällen ist die Feststellung nicht möglich, daß Racal Decca absichtlich oder fahrlässig gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstossen hat. Racal Decca hat ferner ihre Verhaltensweisen rechtzeitig der Kommission zur Kenntnis gebracht; ausserdem hat sie mitgeholfen, diese Verstösse abzustellen. Eine Geldbusse wegen Verstosses gegen Artikel 86 wird daher nicht verhängt. Die Vereinbarungen mit AP und mit PE-NAVSTAR wurden der Kommission bei ihrem Abschluß gemeldet, weshalb gegen die Parteien keine Geldbusse wegen Verstosses gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verhängt werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Folgende Vereinbarungen und Verhaltensweisen stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 EWG-Vertrag durch Racal Electronics Plc dar: a) alle Vereinbarungen zwischen der Tochtergesellschaft Racal-Decca Marine Navigation Limited und AP Radiotelefon A/S und alle Verhaltensweisen, die zu ihrem Abschluß geführt haben, nämlich - die Lizenzvereinbarung in bezug auf das Decca Navigator System vom 1. Januar 1983, - die Alleinvertriebsvereinbarung vom 1. Januar 1983, - die Lizenzvereinbarung vom 20. September 1983; b) alle von der Tochtergesellschaft Racal-Decca Marine Navigation Limited am 25. Mai 1984 unterzeichneten Vereinbarungen mit Polytechnic Marine Plc (Polytechnic Electronics Plc) und mit NAVSTAR SA und alle Verhaltensweisen, die zu ihrem Abschluß geführt haben, nämlich - die Lizenzvereinbarung, - die technische Vereinbarung, - Technology Licence Back Agreement (Vereinbarung über die Gewährung von technischen Lizenzen); c) die von der Tochtergesellschaft Racal-Decca Marine Navigation Ltd zur Behinderung der Funktionsweise von konkurrierenden Empfangsgeräten vorgenommenen Signaländerungen. Artikel 2 Die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) aufgeführten Vereinbarungen sind Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag durch Racal Electronics Plc, Philips Glöilampenfabrieken NV und Polytechnic Electronics Plc. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an - Racal Electronics Plc, Western Road, Bracknell, GB-Berks RG12 1RG; - NV Philips Glöilampenfabrieken, NL-5621 BA Eindhoven; - Polytechnic Electronics Plc, Royal Oak Way, Daventry, GB-Northants NN11 5PJ. Brüssel, den 21. Dezember 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 57 vom 25. 3. 1967, S. 849/67, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2591/72 (ABl. Nr. L 276 vom 9. 12. 1972, S. 15) und durch Verordnung (EWG) Nr. 3577/82 (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1982, S. 58). (1) Urteil vom 23. 3. 1974 in der Rechtssache 127/73, Slg. (1974), S. 318. (2) Fall 7/82 'GVL' (1983), S. 483. ANLAGE Funknavigationshilfen 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12 // // // // // // // // // // // // // // DNS // Loran C // Omega // Differential Omega // Rana // Toran // Radar // Marine Radio Beacons // VHF Lighthouse System // NNSS Satellite Navigation (Transit) // GPS (Global Position System) // // // // // // // // // // // // // Genauigkeit (Meter) // T) 50-2 000 N) 180-7 400 // 100-1 000 // 3 700-7 400 // 180-5 550 // 20-2 000 // 5-50 // 90-610 // T) 1 850 N) 3 700 // 920-2 780 // 460 Frequenz: alle 90 Minuten // 100 // // // // // // // // // // // // // Übertragungs- bereich (Seemeilen) // T) 480 N) 240 // groß (weiter als DNS) // groß // 300 // T) 600 N) 200 // 120 // 25 (normal) // 20-40 // 15-30 // unerheblich // // // // // // // // // // // // // // in Europa erfasste geographische Gebiete // von Norwegen bis Nordspanien // Nordeuropa ohne Kanalgebiet, südlicher Teil der Nordsee und Ostsee // Gesamteuropa ohne Skandinavien // Gesamteuropa ohne nördl. Teil von Groß- britannien, Skandinavien und Deutsch- land // Nordwest- frankreich (Bucht von Biscaya) u. südwestl. Teil des Verei- nigten Königreichs // Westfrank- reich u. ein kleiner Teil des Kanal- gebiets // Gesamt- europa // Gesamteuropa im Bereich der kritischen Stellen // 5 Stellen im Vereinigten Königreich // Gesamt- europa // noch nicht im Einsatz // // // // // // // // // // // // T) = Tag N) = Nacht