31980D0478

80/478/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. April 1980 zur Verneinung des wissen schaftlichen Charakters der Geräte ,,Data-Chron-Time Code Generator, model 3100- 251" und ,,Data-Chron-Time Code Translator, model 3200- 284"

Amtsblatt Nr. L 118 vom 09/05/1980 S. 0048 - 0048
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0208


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. April 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters der Geräte "Data-Chron-Time Code Generator, model 3100-251" und "Data-Chron-Time Code Translator, model 3200-284" (80/478/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die italienische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 9. Oktober 1979 die Einleitung des nunmehr in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob die Geräte "Data-Chron-Time Code Generator, model 3100-251" und "Data-Chron-Time Code Translator, model 3200-284", die im Rahmen von Untersuchungen in der Stratosphäre auf einer Fernmesseinrichtung verwendet werden, wissenschaftlichen Charakter besitzen und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 26. Februar 1980 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Signalgenerator und um ein Synchronisationsgerät handelt. Die Geräte besitzen nicht die objektiven Merkmale von für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräten. Ausserdem werden Geräte dieser Art überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Verwendung, die diese Geräte in diesem speziellen Fall finden, allein kann ihnen nicht den Charakter wissenschaftlicher Geräte verleihen, und sie können somit nicht als wissenschaftliche Geräte angesehen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geräte "Data-Chron-Time Code Generator, model 3100-251" und "Data-Chron-Time Code Translator, model 3200-284" sind nicht als wissenschaftliche Geräte anzusehen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. April 1980.

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.