11.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. August 2007

über die Zuschussfähigkeit der für 2007 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3737)

(2007/605/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bestimmungen festgelegt, nach denen die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme zur Datenerhebung und -verwaltung gewährt.

(2)

Diese Programme müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (2), und der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (3) erstellt werden.

(3)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Finnland, Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich haben nationale Programme für 2007 vorgelegt. Diese Mitgliedstaaten haben auch Anträge auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft eingereicht.

(4)

Die Kommission hat die Programme der Mitgliedstaaten und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben geprüft.

(5)

Die Entscheidung 2000/439/EG des Rates (4) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 aufgehoben. Gemäß Artikel 16 der Verordnung beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bei der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Durchführung eines Programms nach Artikel 23 Absatz 1. Nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird die Höhe der finanziellen Beteiligung mit Entscheidung der Kommission festgelegt. Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 ist in den Entscheidungen über die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Bereich der Datenerhebung ein Erstattungssatz von 50 % für das Mindestprogramm und von 35 % für das erweiterte Programm festzusetzen.

(6)

Den betreffenden Mitgliedstaaten ist eine erste Rate zu gewähren. Der Restbetrag ist 2008 zu zahlen, nachdem die Kommission den Finanzbericht und den Tätigkeitsbericht über die Verwirklichung der bei Erstellung des Mindestprogramms und des erweiterten Programms festgesetzten Ziele erhalten und gebilligt hat.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung werden die Höhe der zuschussfähigen Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik für 2007 festgelegt.

Artikel 2

Zu den Ausgaben für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang I wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von bis zu 50 % im Rahmen des Mindestprogramms nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 gewährt.

Artikel 3

Zu den Ausgaben für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang II wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von bis zu 35 % im Rahmen des erweiterten Programms nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 gewährt.

Artikel 4

(1)   Die Gemeinschaft zahlt eine erste Rate in Höhe von 50 % der finanziellen Beteiligung nach den Anhängen I und II.

(2)   Der Restbetrag wird im Jahr 2008 nach Eingang und Billigung des Finanzberichts und des Tätigkeitsberichts ausgezahlt.

Artikel 5

(1)   Für die Berechnung der zuschussfähigen Beträge nach dieser Entscheidung gilt der Euro-Umrechnungskurs vom Mai 2006.

(2)   Ausgabenerklärungen und Vorschussanträge in Landeswährung der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, werden zu dem im Monat ihres Eingangs bei der Kommission geltenden Kurs in Euro umgerechnet.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. August 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.

(3)   ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 (ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 6).

(4)   ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/703/EG (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 26).


ANHANG I

Mindestprogramm

(EUR)

Mitgliedstaat

Zuschussfähige Ausgaben

Höchstbeteiligung der Gemeinschaft

BELGIEN

1 039 161

519 581

DÄNEMARK

5 723 552

2 861 776

DEUTSCHLAND

3 927 965

1 963 982

ESTLAND

516 054

258 027

IRLAND

4 821 622

2 410 811

GRIECHENLAND

1 781 330

890 665

SPANIEN

8 887 744

4 443 872

FRANKREICH

7 019 156

3 509 578

ITALIEN

3 927 432

1 963 716

ZYPERN

597 228

298 614

LETTLAND

412 174

206 087

LITAUEN

141 947

70 973,5

MALTA

449 853

224 927

NIEDERLANDE

3 537 657

1 768 829

POLEN

662 847

331 424

PORTUGAL

3 253 056

1 626 528

SLOWENIEN

250 225

125 113

FINNLAND

1 307 541

653 771

SCHWEDEN

3 082 718

1 541 359

VEREINIGTES KÖNIGREICH

7 757 951

3 878 975

Insgesamt

59 097 212

29 548 606


ANHANG II

Erweitertes Programm

(EUR)

Mitgliedstaat

Zuschussfähige Ausgaben

Höchstbeteiligung der Gemeinschaft

BELGIEN

 

 

DÄNEMARK

 

 

DEUTSCHLAND

626 510

219 279

ESTLAND

29 661

10 381

IRLAND

426 553

149 294

GRIECHENLAND

231 600

81 060

SPANIEN

1 276 056

446 620

FRANKREICH

342 409

119 843

ITALIEN

566 008

198 103

ZYPERN

 

 

LETTLAND

5 742

2 010

LITAUEN

 

 

MALTA

 

 

NIEDERLANDE

450 538

157 688

POLEN

 

 

PORTUGAL

305 456

106 910

SLOWENIEN

 

 

FINNLAND

154 691

54 142

SCHWEDEN

60 647

21 226

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1 132 625

396 419

Insgesamt

5 608 495

1 962 973