31971D0275

71/275 EGKS: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1971 zur Genehmigung einer Sonderabmachung der Société nationale des chemins de fer français (SNCF) mit der Société métallurgique de Normandie (SMN) für die Beförderung von Eisenerz zwischen bestimmten französichen Bahnhöfen (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 167 vom 26/07/1971 S. 0016 - 0017
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band VIII S. 0051
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band VIII S. 0051


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juli 1971 zur Genehmigung einer Sonderabmachung der Société nationale des chemins de fer français (SNCF) mit der Société métallurgique de Normandie (SMN) für die Beförderung von Eisenerz zwischen bestimmten französischen Bahnhöfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (71/275/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKSV), insbesondere seine Artikel 2 bis 5 und 70,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die französische Regierung hat mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung - Nr. 13 130 vom 4. November 1970 - bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die vorherige Genehmigung der Sonderabmachung Nr. 2978 P der SNCF beantragt.

Die Sonderabmachung gilt für die Beförderung von Eisenerz aus der Erzgrube Halouze in geschlossenen Zuegen von Le Chatellier (Orne) nach Cän (Calvados). Von dort werden die Sendungen über die Privatbahn Soumont-Cän an die Werke der SMN in Colombelles weitergeleitet. Die Sonderabmachung gewährt eine Ermässigung von 17,5 % auf das nach dem Tarif Nr. 13 Kapitel 2 § I normalerweise anwendbare Barème 431 C.

Die französische Regierung begründet die Sonderabmachung mit dem eigenwirtschaftlichen Interesse der SNCF an der Erhaltung eines bedeutenden Verkehrsvolumens. Ohne die Tarifermässigung sei das Eisenerz aus der Grube Halouze mit höherwertigem und billigerem Erz, das über andere Wege befördert werde, nicht konkurrenzfähig.

Es bestuende daher - insbesondere nach der Erhöhung der SNCF-Tarife von rund 12 % anfangs 1970 - die Gefahr, daß die SMN erneut, wie bereits vor 1969, ihre Erzbezuege umstelle. Trotz der Frachtermässigung blieben die Beförderungen für die SNCF rentabel und trügen zur Verbesserung des finanziellen Betriebsergebnisses bei.

Die Anwendung von Ausnahmetarifen im Binnenverkehr zugunsten eines oder mehrerer Unternehmen der Kohleförderung und Stahlerzeugung steht gemäß Artikel 70 Absatz 4 EGKSV unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Kommission. Die Vorschrift erfasst nicht nur diejenigen Ausnahmetarife, die eigens im Interesse von Montanunternehmen eingeführt werden, sondern sämtliche Ausnahmetarife, welche - unabhängig von den für ihre Einführung maßgebenden Gründen - einem oder mehreren dieser Unternehmen zum Vorteil gereichen. Die Kommission muß die Genehmigung erteilen, soweit diese Ausnahmetarife mit den Grundsätzen des EGKSV in Einklang stehen. Eine solche Übereinstimmung ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn und soweit der Ausnahmetarif durch die besonderen Verhältnisse der Verkehrsmärkte begründet ist. Das Interesse eines Verkehrsunternehmens an einem Ausnahmetarif zwecks Erhaltung eines bestimmten Verkehrs ist jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn es mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des gemeinsamen Montanmarktes gemäß den Vorschriften des EGKSV nicht vereinbar ist.

Die Sonderabmachung Nr. 2978 P der SNCF fällt wegen ihres örtlich beschränkten Anwendungsbereichs und weil sie dem Erzbergwerk Halouze objektiv zugute kommt, unter Artikel 70 Absatz 4 EGKSV.

Das Interesse der SNCF an der in Rede stehenden Maßnahme ergibt sich aus der reellen Gefahr, den Verkehr zu verlieren. Die SMN hat tatsächlich die Möglichkeit, Erz wie bereits vor 1969 über andere Wege zu beziehen. Das gefährdete Verkehrsvolumen ist für die SNCF bedeutend ; es handelt sich um Transporte unter günstigen Bedingungen in geschlossenen Zuegen nach einem festen Programm. Unter diesen Umständen kann das Interesse der Eisenbahnen an der Maßnahme nicht bestritten werden.

Mit Rücksicht auf die derzeitige Wettbewerbslage der Eisenerzbergwerke der Gemeinschaft und die Notwendigkeit, die Kontinuität der Beschäftigung zu wahren, kann ein Ausnahmetarif, der im Interesse eines Verkehrsunternehmens eingeführt wird und dessen Anwendung für bestimmte Eisenerzgruben von Vorteil ist, als mit den Grundsätzen des EGKS-Vertrags in Einklang stehend betrachtet werden, sofern er nicht dazu führt, auf dem gemeinsamen Markt die Wettbewerbsverhältnisse zu verfälschen.

Der Wettbewerb zwischen den Erzgruben der Gemeinschaft wird durch die Sonderabmachung nicht gestört. Von den beiden Gruben in der Normandie deckt die Grube Halouze nur den Spitzenbedarf der SMN, der durch deren eigene Grube Soumont nicht befriedigt werden kann. Die Gruben in den Loire-Departements liefern nur ganz geringe Mengen Erz mit anderer chemischer Zusammensetzung an die SMN. Die übrigen Erzproduzenten der Gemeinschaft kommen insbesondere wegen ihrer weiten Entfernung für die Belieferung dieses Marktes nicht in Frage.

Angesichts der Möglichkeit für die SMN sich zu mindestens ebenso günstigen Bedingungen mit Erzen über andere Wege zu versorgen, wird auch die Wettbewerbsstellung dieses Stahlwerks auf dem gemeinsamen Markt durch die Anwendung der Sonderabmachung nicht berührt.

Im übrigen trägt die Sonderabmachung dazu bei, die Kontinuität der Beschäftigung in dem Erzrevier der Normandie zu wahren und damit soziale Störungen in einem Gebiet zu vermeiden, das wegen seiner wirtschaftsstrukturellen Probleme zu den Fördergebieten Frankreichs gehört.

Die Sonderabmachung steht daher mit den Grundsätzen des EGKS-Vertrags in Einklang.

Die Kommission behält sich vor, die Entscheidung zu ändern, falls die Umstände, auf denen diese beruht, sich ändern oder wegfallen sollten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Sonderabmachung (Convention tarifaire) der Société nationale des chemins de fer français Nr. 2978 P mit der Société métallurgique de Normandie für die Beförderung von Eisenerz von Le Chatellier nach Cän wird genehmigt.

Artikel 2

Die Kommission wird die Entscheidung ändern oder widerrufen, wenn sie feststellt, daß diese nicht mehr gerechtfertigt ist.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 1971

Für die Kommission

Der Präsident

Franco M. MALFATTI