11985I031

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 31

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0029


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Artikel 31

( 1 ) Die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und dem Königreich Spanien werden schrittweise wie folgt abgebaut :

- Am 1 . März 1986 wird jeder Zoll auf 90 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;

- am 1 . Januar 1987 wird jeder Zoll auf 77,5 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;

- am 1 . Januar 1988 wird jeder Zoll auf 62,5 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;

- am 1 . Januar 1989 wird jeder Zoll auf 47,5 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;

- am 1 . Januar 1990 wird jeder Zoll auf 35 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;

- am 1 . Januar 1991 wird jeder Zoll auf 22,5 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;

- am 1 . Januar 1992 wird jeder Zoll auf 10 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;

- die letzte Herabsetzung um 10 v.H . erfolgt am 1 . Januar 1993 .

( 2 ) Abweichend von Absatz 1 sind vom 1 . März 1986 an folgende Einfuhren zollfrei :

a ) Einfuhren , für welche die Bestimmungen über Steuerbefreiung im Rahmen des Reiseverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten gelten ;

b ) Einfuhren von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art , für welche die Bestimmungen über Steuerbefreiung zwischen den Mitgliedstaaten gelten .

( 3 ) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt , wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird .