79/538/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 143 vom 12/06/1979 S. 0015 - 0016
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Mai 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich) (79/538/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), geändert durch die Richtlinien 76/837/EWG (2) und 77/390/EWG (3), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (4), insbesondere auf Artikel 13, gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (5), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung von Luxemburg hat folgende Rechtsverordnungen mitgeteilt: - Gesetz vom 30. November 1978 zur Förderung der Modernisierung der Landwirtschaft, - Großherzogliche Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 30. November 1978 zur Förderung der Modernisierung der Landwirtschaft, - Großherzogliche Verordnung zur Festsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens sowie einiger Bestimmungen im Zusammenhang mit diesem Einkommen für 1979, - Ministerialverordnung über das Verfahren zur Berechnung der jährlichen Ausgleichszulage an landwirtschaftliche Unternehmer, - Gesetz vom 10. Mai 1974 zur Einführung von Maßnahmen zur Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Landwirtschaft, im Handel und im Handwerk, - Großherzogliche Verordnung vom 29. Dezember 1977 zur Erhöhung der in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. Mai 1974 zur Einführung von Maßnahmen zur Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Landwirtschaft, im Handel und im Handwerk erwähnten Abgangsprämie. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit den genannten Richtlinien und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG und Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellt sind. Das Gesetz vom 30. November 1978, die Großherzogliche Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 30. November 1978 und die Großherzogliche Verordnung zur Festsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens sowie einiger Bestimmungen im Zusammenhang mit diesem Einkommen für 1979 entsprechen der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG. Die Ministerialverordnung über das Verfahren zur Berechnung der jährlichen Ausgleichszulage an landwirtschaftliche Unternehmer entspricht der Zielsetzung und den Bedingungen des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die oben in den Erwägungsgründen genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 75/268/EWG im Großherzogtum Luxemburg erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 13 der Richtlinie 72/268/EWG (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 302 vom 4.11.1976, S. 19. (3)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 43. (4)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (5)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. und Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 29. Mai 1979 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident