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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2033 |
29.7.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2033 DER KOMMISSION
vom 21. September 2023
über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN) zugunsten der Banca Tercas
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6281)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Durch Presseberichte und die Websites der italienischen Bank Tercas – Cassa di Risparmio della Provincia di Teramo S.p.A. (im Folgenden „Tercas“) und des italienischen Einlagensicherungssystems Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi (im Folgenden „FITD“) hat die Kommission erfahren, dass der FITD Maßnahmen zur Unterstützung der Bank durchgeführt hat. |
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(2) |
Am 8. August und am 10. Oktober 2014 ersuchte die Kommission Italien um Auskunft. Die italienischen Behörden beantworteten dieses Auskunftsersuchen am 16. September und am 14. November 2014. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) unterrichtete die Kommission Italien über ihren Beschluss, wegen den genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. |
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(4) |
Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu den genannten Maßnahmen aufgefordert. |
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(5) |
Am 2. April 2015 ging eine Stellungnahme Italiens bei der Kommission ein. |
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(6) |
Am 22. Mai 2015 erhielt die Kommission Stellungnahmen von zwei Beteiligten, der Bank Tercas und der Banca Popolare di Bari S.C.p.A. (im Folgenden „BPB“). |
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(7) |
Am selben Tag gingen Stellungnahmen der italienischen Zentralbank (Banca d’Italia) und des FITD bei der Kommission ein. |
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(8) |
Am 9. Juni 2015 leitete die Kommission die in den Erwägungsgründen 6 und 7 genannten Stellungnahmen an Italien weiter, das die Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. Italien teilte der Kommission mit, dass es zu diesen Stellungnahmen nichts anzumerken habe. |
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(9) |
Am 13. August und am 17. September 2015 fanden zwei Sitzungen mit Vertretern der Kommission, Italiens und der Beteiligten statt, in deren Verlauf Italien seine Argumente aus den zuvor übermittelten offiziellen Mitteilungen erläuterte. |
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(10) |
Mit ihrem Beschluss (EU) 2016/1208 (3) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die vom FITD zugunsten von Tercas ergriffenen Maßnahmen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten, und ordnete die Rückforderung dieser Beihilfen an. |
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(11) |
Am 4. März, 29. April und 1. Mai 2016 erhoben Italien, die BPB und der FITD, unterstützt durch die Banca d’Italia, beim Gericht Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/1208. |
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(12) |
Mit seinem Urteil vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16 (4) erklärte das Gericht den Beschluss (EU) 2016/1208 für nichtig. |
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(13) |
Am 20. Dezember 2019, am 30. Januar 2020 und am 19. Februar 2020 fand ein weiterer Austausch zwischen der Kommission und Italien statt. |
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(14) |
Mit seinem Urteil vom 2. März 2021 in der Rechtssache C-425/19 P (5) wies der Gerichtshof ein von der Kommission gegen das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16 eingelegtes Rechtsmittel zurück. |
2. HINTERGRUND UND AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN
2.1. Tercas
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(15) |
Tercas war die Holdinggesellschaft einer Bankengruppe, die vorwiegend in der Region Abruzzen tätig war. Ende 2011 hielt die Fondazione Tercas 65 % der Anteile und war damit Hauptanteilseignerin der Holdinggesellschaft. |
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(16) |
Ende 2011 bestand die Gruppe aus der Holdinggesellschaft und der Banca Caripe S.p.A. (im Folgenden „Caripe“), einer vorwiegend in der Region Abruzzen tätigen Regionalbank, die Ende 2010 von Tercas (mit einer Beteiligung von 90 %) übernommen wurde. Die Finanzberichte von Tercas wurden entsprechend konsolidiert. |
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(17) |
Ende 2011 wies Tercas eine Bilanzsumme von 5,3 Mrd. EUR, 4,5 Mrd. EUR Nettokundenkredite und 2,7 Mrd. EUR Kundeneinlagen aus und verfügte über 165 Zweigstellen und 1 225 Beschäftigte. |
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(18) |
Am 17. April 2012 schlug die Banca d’Italia, nach einer Prüfung bei Tercas (6), dem italienischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen vor, die Bank gemäß Artikel 70 des italienischen Bankengesetzes (7) (Testo Unico Bancario, im Folgenden „TUB“) unter Sonderverwaltung zu stellen. |
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(19) |
Am 30. April 2012 erließ das italienische Ministerium für Wirtschaft und Finanzen ein Dekret, mit dem Tercas unter Sonderverwaltung gestellt wurde. (8) Die Banca d’Italia bestellte einen Sonderverwalter, der den Sachverhalt feststellen, Unregelmäßigkeiten beseitigen und nach sinnvollen Lösungen im Interesse der Einleger suchen sollte. Der Sonderverwalter trat sein Amt am 4. Mai 2012 an. |
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(20) |
Der für Tercas eingesetzte Sonderverwalter prüfte verschiedene Möglichkeiten, um eine Lösung für die Probleme bei Tercas zu finden. Zunächst zog er zwei Optionen zur Rekapitalisierung von Tercas in Betracht: entweder durch eine Maßnahme der Fondazione Tercas (Hauptanteilseignerin von Tercas) oder durch eine Maßnahme des Credito Valtellinese (7,8 % Anteile). Beide Möglichkeiten wurden wieder verworfen. |
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(21) |
Im Oktober 2013 nahm der Sonderverwalter im Einvernehmen mit der Banca d’Italia Kontakt zur BPB auf, die vorbehaltlich einer Due-Diligence-Prüfung der Vermögenswerte von Tercas und Caripe bereit war, Tercas Kapital unter der Voraussetzung zuzuführen, dass das negative Eigenkapital von Tercas vollständig vom FITD gedeckt würde. |
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(22) |
Am 25. Oktober 2013 ersuchte der Sonderverwalter auf der Grundlage von Artikel 29 der FITD-Satzung (9) den FITD um Unterstützung bis zu 280 Mio. EUR zwecks einer Rekapitalisierung zur Deckung des negativen Eigenkapitals (Stand 30. September 2013) von Tercas und einer Verpflichtung des FITD zum Erwerb wertgeminderter Vermögenswerte. |
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(23) |
Auf seiner Sitzung am 28. Oktober 2013 beschloss der Exekutivausschuss des FITD, die Unterstützung für Tercas nach Artikel 96-ter Absatz 1 Buchstabe d des TUB bis zu einem Betrag von 280 Mio. EUR zu gewähren. Die Maßnahme wurde am 29. Oktober 2013 vom Verwaltungsrat des FITD festgestellt. |
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(24) |
Am 30. Oktober 2013 beantragte der FITD bei der Banca d’Italia die Genehmigung für diese Unterstützungsmaßnahme. Am 4. November 2013 erteilte die Banca d’Italia dem FITD die Genehmigung. Letztlich hat der FITD diese Maßnahme jedoch nicht durchgeführt. |
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(25) |
Die Due-Diligence-Prüfung der Vermögenswerte von Tercas und Caripe endete am 18. März 2014 mit Uneinigkeit zwischen den Experten des FITD und der Bankengruppe, die von der Holdinggesellschaft BPB kontrolliert wird. Die Angelegenheit konnte von einem Schlichter geklärt werden, der auf Vorschlag der Banca d'Italia bestellt wurde. Im Zuge der Due-Diligence-Prüfung wurden weitere Wertminderungen von Vermögenswerten festgestellt. |
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(26) |
Am 1. Juli 2014 ersuchte der FITD die Banca d’Italia zum zweiten Mal, eine Unterstützungsmaßnahme für Tercas zu genehmigen, zu geänderten Bedingungen. |
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(27) |
Am 7. Juli 2014 genehmigte die Banca d’Italia diese Unterstützungsmaßnahme zu geänderten Bedingungen (10). |
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(28) |
Die Banca d’Italia erteilte dem Sonderverwalter von Tercas die Genehmigung, für den 27. Juli 2014 eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf der Maßnahmen zur Deckung der während der Sonderverwaltung entstandenen Verluste sowie eine gleichzeitige Kapitalerhöhung von 230 Mio. EUR durch die BPB beschlossen werden sollten. |
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(29) |
Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2014 beliefen sich die Verluste von Tercas auf 603 Mio. EUR. Nach einer Komplettabschreibung des verbleibenden Kapitals von 337 Mio. EUR belief sich das Nettoeigenkapital von Tercas am 31. März 2014 auf – 266 Mio. EUR und war somit negativ. |
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(30) |
Am 27. Juli 2014 beschloss die Aktionärsversammlung von Tercas (11):
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(31) |
Im September 2014 rekapitalisierte Tercas seine Tochtergesellschaft Caripe durch eine Kapitalzufuhr von 75 Mio. EUR. |
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(32) |
Am 1. Oktober 2014 wurde die Sonderverwaltung für Tercas aufgehoben, und die BPB setzte eine neue Geschäftsführung ein. |
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(33) |
Am 30. September 2014, dem letzten Tag der Sonderverwaltung, verfügte Tercas über ein Gesamtvermögen von 2 994 Mio. EUR, Kundeneinlagen in Höhe von 2 198 Mio. EUR, erfüllte Nettokredite von 1 766 Mio. EUR, Wertberichtigungen für notleidende Kredite in Höhe von 716 Mio. EUR und ein Kernkapital (Tier 1) von insgesamt 182 Mio. EUR. |
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(34) |
Im März 2015 zeichnete die BPB eine neue Kapitalerhöhung für Tercas von 135,4 Mio. EUR (einschließlich 40,4 Mio. EUR für ihre Tochtergesellschaft Caripe) zur Deckung weiterer Verluste aus dem vierten Quartal 2014 und von Umstrukturierungskosten der Jahre 2015 und 2016 sowie zur Verbesserung der Kapitalquoten von Tercas. |
2.2. BPB
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(35) |
Die BPB war die Holdinggesellschaft einer Bankengruppe, die hauptsächlich in Süditalien tätig war. Ende 2013 verzeichnete die BPB eine Bilanzsumme von 10,3 Mrd. EUR, Kundenkredite von 6,9 Mrd. EUR und Kundeneinlagen von 6,6 Mrd. EUR; sie verfügte über 247 Zweigstellen und 2 206 Beschäftigte und verzeichnete eine Kernkapitalquote von 8,1 % und eine Gesamtkapitalquote von 11 %. |
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(36) |
Im Dezember 2014 führte die BPB eine Kapitalerhöhung von 500 Mio. EUR durch; zu diesem Zweck wurden neue Aktien bis zu 300 Mio. EUR ausgegeben und ein nachrangiger Kredit (Tier 2) bis zu 200 Mio. EUR vergeben. Mit der Kapitalerhöhung wollte die BPB ihre durch die Übernahme von Tercas belasteten Kapitalquoten stärken. |
2.3. Das italienische Einlagensicherungssystem und der FITD
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(37) |
Nach Maßgabe der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die zum Zeitpunkt der FITD-Unterstützungsmaßnahme anzuwenden war, darf ein Kreditinstitut Einlagen nur annehmen, wenn es einem amtlich anerkannten Einlagensicherungssystem (13) angeschlossen ist. Nach Artikel 96 Absatz 1 TUB müssen italienische Banken einem in Italien errichteten und anerkannten Einlagensicherungssystem angeschlossen sein. Genossenschaftsbanken (banche di credito cooperativo) schließen sich dem Einlagensicherungssystem an, das in ihrem Bereich eingerichtet worden ist (14). |
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(38) |
Zum Zeitpunkt der FITD-Unterstützungsmaßnahme gab es zwei italienische Einlagensicherungssysteme:
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(39) |
Nach Artikel 96a des TUB und Artikel 29 der FITD-Satzung konnte der FITD unter bestimmten Voraussetzungen Mitglieder unterstützen, die unter Sonderverwaltung standen. |
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(40) |
Solche Maßnahmen wurden durch Beiträge der Mitgliedsbanken ex post finanziert. Nach den maßgeblichen Bestimmungen der FITD-Satzung (15) bemaß sich die Höhe der einzelnen Beiträge nach den gedeckten Einlagen der jeweiligen Bank. Die Beiträge wurden nicht direkt in der FITD-Bilanz, sondern auf separaten Konten für die jeweilige Unterstützungsmaßnahme verbucht. |
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(41) |
Über die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen entschieden die beiden Führungsgremien des FITD:
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(42) |
Unterstützungsmaßnahmen in Form von Finanzierung und Garantien beschloss der Exekutivausschuss (20), während der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivausschusses über den Erwerb von Kapitalbeteiligungen und andere technische Unterstützungsmaßnahmen entschied (21). |
2.4. Die geprüften Maßnahmen
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(43) |
Die von der Banca d’Italia am 7. Juli 2014 genehmigte Unterstützung des FITD umfasste folgende Maßnahmen (im Folgenden „Maßnahmen des FITD“):
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2.5. Beschluss (EU) 2016/1208
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(44) |
In ihrem Beschluss (EU) 2016/1208 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen des FITD rechtswidrige staatliche Beihilfe für Tercas darstellten, und ordnete die sofortige und wirksame Rückforderung dieser Beihilfe an. |
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(45) |
Bei der Prüfung insbesondere der Zurechenbarkeit der Maßnahmen des FITD zu Italien erinnerte die Kommission in ihrem Beschluss (EU) 2016/1208 daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache Stardust Marine (23) klargestellt hatte, dass sich die Zurechenbarkeit einer von einer unabhängigen, nicht staatlichen Einrichtung beschlossenen Beihilfemaßnahme zum Staat aus einer Reihe von Indikatoren ableiten lässt, die sich aus den jeweiligen Umständen ergeben. Ein solcher Indikator wäre beispielsweise, dass die betreffende Einrichtung die Entscheidung, die eine vermutete staatliche Beihilfe betrifft, nicht treffen könnte, ohne behördliche Anweisungen oder Vorschriften zu beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch andere Indikatoren für die Beurteilung, ob eine von einem öffentlichen Unternehmen beschlossene Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist, maßgeblich sein (Erwägungsgründe 115 und 116 des Beschlusses (EU) 2016/1208). |
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(46) |
Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass u. a. aus den folgenden Elementen in ihrer Gesamtheit abgeleitet werden könne, dass die Maßnahmen des FITD Italien zuzurechnen seien:
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(47) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass Inhalt, Ausrichtung und Ziel der in Rede stehenden Maßnahmen derart gestaltet gewesen seien, dass die oben genannten Elemente darlegten, dass eine fehlende Beteiligung der Behörden an der Annahme der Maßnahmen unwahrscheinlich war, und es genügend Anhaltspunkte dafür gäbe, dass diese Maßnahmen dem Staat zuzurechnen gewesen und mit öffentlichen Mitteln finanziert worden seien. Selbst wenn es grundsätzlich möglich gewesen wäre, dass einige der oben genannten Elemente für sich genommen nicht ausreichten, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen waren, würden sie in ihrer Gesamtheit doch die Zurechenbarkeit der Maßnahmen zu Italien belegen (Erwägungsgründe 143, 144 und 145 des Beschlusses (EU) 2016/1208). |
2.6. Zusammenfassung der einschlägigen Gerichtsverfahren
2.6.1. Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/1208 durch das Gericht: das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16
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(48) |
Mit seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16 erklärte das Gericht den Beschluss (EU) 2016/1208 für nichtig, da die erste Voraussetzung für die Einstufung einer Beihilfe als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, nämlich dass diese Beihilfe vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werde, nicht erfüllt sei. |
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(49) |
Insbesondere hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Maßnahmen des FITD zu Italien hat das Gericht nach Prüfung der von der Kommission angeführten Beweise festgestellt, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend bewiesen habe, dass die italienischen Behörden an der Annahme dieser Maßnahmen beteiligt gewesen sind oder dass sie dem Staat im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zuzurechnen sind (24). |
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(50) |
Insbesondere hat das Gericht den Umfang des dem FITD übertragenen öffentlichen Auftrags und seine Eigenständigkeit bei der Annahme der Maßnahmen geprüft. |
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(51) |
Das Gericht stellte fest, dass die Maßnahmen des FITD in erster Linie darauf abzielten, die privaten Interessen der dem FITD angehörenden Banken zu fördern, und dass dies, obgleich sich diese privaten Interessen mit dem öffentlichen Interesse überschneiden könnten, jedoch für sich genommen keinen Hinweis auf eine mögliche Beteiligung der Behörden an der Annahme einer Maßnahme geboten habe. (25) Das Gericht stellte ferner fest, dass mit den Maßnahmen des FITD, entgegen der Auffassung der Kommission in ihrem Beschluss (EU) 2016/1208, kein durch italienisches Recht übertragener öffentlicher Auftrag umgesetzt worden sei. Der dem FITD als Einlagensicherungssystem übertragene öffentliche Auftrag habe ausschließlich in der Entschädigung der Einleger in Fällen bestanden, in denen eine dem FITD angehörende Bank einer Zwangsliquidation unterzogen wurde (26). |
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(52) |
Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der FITD qua seiner Organisationsstruktur mit den italienischen Behörden verbunden gewesen sei, und dass die Kommission die Beteiligung der italienischen Behörden an der Annahme der in Rede stehenden Maßnahmen nicht nachgewiesen habe (27). |
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(53) |
In diesem Zusammenhang stellte das Gericht erstens fest, dass die Genehmigung der vom FITD zugunsten von Tercas ergriffenen Maßnahmen durch die Banca d’Italia kein Indikator dafür gewesen sei, dass die in Rede stehenden Maßnahmen Italien zuzurechnen waren, da der Staat hier darauf beschränkt gewesen sei, im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Rechtsrahmen zu überwachen (28). Zweitens habe die Anwesenheit der Vertreter der Banca d’Italia bei den Sitzungen der Führungsgremien des FITD keinen hinreichenden Beweis dafür dargestellt, dass die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien, da diese Vertreter lediglich Beobachter ohne Stimmrecht gewesen seien und nicht beratend tätig werden konnten (29). Drittens stellte das Gericht fest, dass die Kommission keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass die Banca d’Italia die Verhandlungen zwischen dem FITD einerseits und der BPB und dem Sonderverwalter andererseits entscheidend beeinflusst habe und dass die Banca d'Italia ihre Kontakte zu dem FITD genutzt habe, um den Inhalt der in Rede stehenden Maßnahmen entscheidend zu beeinflussen. Das Gericht stellte fest, dass diese Kontakte es der Banca d'Italia lediglich ermöglicht hätten, in ihrer Eigenschaft als zuständige Aufsichtsbehörde über die Entwicklungen unterrichtet zu werden, und keine Auswirkungen auf die Entscheidung des FITD gehabt hätten, Maßnahmen zugunsten von Tercas anzunehmen (30). Abschließend stellte das Gericht fest, dass die Rolle des Sonderverwalters in diesem Verfahren die Eigenständigkeit des FITD bei der Entscheidung über eine Intervention nicht infrage stellen könne. Im Übrigen belegten die vorgelegten Beweise nicht, dass der vom Sonderverwalter gestellte Antrag auf Intervention des FITD auf Weisungen der Banca d'Italia beruht habe (31). |
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(54) |
In Anbetracht dessen hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission weder rechtlich hinreichend bewiesen habe, dass die italienischen Behörden an der Annahme der Maßnahmen des FITD beteiligt waren, noch, dass diese Maßnahmen folglich dem Staat im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zuzurechnen waren. |
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(55) |
Gegen das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16, mit dem der Beschluss (EU) 2016/1208 für nichtig erklärt wurde, wurde von der Kommission ein Rechtsmittel eingelegt. |
2.6.2. Das Urteil des Gerichtshofs, mit dem das Rechtsmittel der Kommission zurückgewiesen wurde
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(56) |
Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-425/19 P wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16 zurück. |
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(57) |
Insbesondere hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Maßnahmen des FITD zu Italien stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht nicht fälschlicherweise entschieden habe, dass die von der Kommission zum Nachweis des Einflusses der italienischen Behörden auf den FITD vorgebrachten Beweise es nicht erlaubten, die in Rede stehenden Maßnahmen Italien zuzurechnen. |
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(58) |
Der Gerichtshof stellte fest, dass das Gericht die Kommission nicht verpflichtet hatte, allein auf Grundlage der Tatsache, dass der FITD eine private Einrichtung war, ein höheres Beweismaß für die Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat zu erfüllen, jedoch aus den objektiven Unterschieden zwischen einer Situation, in der die Beihilfe gewährende Einrichtung ein öffentliches Unternehmen ist, und einer Situation, in der diese Einrichtung eine private Einrichtung ist, die entsprechenden Schlüsse gezogen habe. Der Gerichtshof stellte hierzu klar, dass sich der geeignete Beweis für die Zurechenbarkeit einer Maßnahme aus den Umständen des Einzelfalls und dem Kontext ergibt, in dem diese Maßnahme ergriffen wurde, und dass insofern das Fehlen einer Kapitalbeziehung zwischen der betreffenden Einrichtung und dem Staat von Bedeutung ist (32). |
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(59) |
Der Gerichtshof wies außerdem darauf hin, dass seine Rechtsprechung zum Begriff der dem Staat zuzurechnenden Einrichtung, der ausgearbeitet wurde, um es dem Einzelnen zu ermöglichen, sich auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen zu berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen, nicht auf die Frage der Zurechenbarkeit von Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zum Staat übertragen werden kann (33). |
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(60) |
Darüber hinaus stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht eine Gesamtbetrachtung der von der Kommission vorgelegten Beweise nicht unterlassen hatte. Das Gericht hatte auf der Grundlage der Würdigung der Gesamtheit der von der Kommission herangezogenen Indizien in ihrem Kontext festgestellt, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie davon ausgegangen war, nachgewiesen zu haben, dass die italienischen Behörden bei der Festlegung der Maßnahmen des FITD zur Unterstützung von Tercas eine erhebliche öffentliche Kontrolle ausgeübt hatten (34). |
3. EINSCHLÄGIGE STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
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(61) |
Nach Annahme des Einleitungsbeschlusses gingen Stellungnahmen von Beteiligten ein. In diesem Abschnitt werden nur die Stellungnahmen zusammengefasst, die sich auf die Bewertung der Zurechenbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen zum Staat beziehen; er spiegelt daher nicht alle eingegangenen Stellungnahmen wider. |
3.1. Stellungnahme Italiens
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(62) |
Bei seiner Analyse der Zurechenbarkeit der FITD-Maßnahmen zum Staat ging Italien von den Prüfkriterien im Urteil Stardust Marine aus, die seiner Meinung nach im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, und zwar aus folgenden Gründen. |
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(63) |
Erstens sei der FITD eine privatrechtliche Einrichtung, die alle ihre Entscheidungen über ihre Führungsgremien treffen würde und deren Mitglieder Vertreter der Mitgliedsbanken und völlig eigenständig seien. Die Entscheidungen über derartige Unterstützungsmaßnahmen seien vollkommen unabhängig getroffen worden. Eine aktive Beteiligung der Banca d'Italia oder irgendeiner anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung sei nicht vorgesehen gewesen. Dass ein Vertreter der Banca d'Italia an den Sitzungen der Führungsgremien des FITD teilgenommen habe, könne nicht als Hinweis auf eine aktive Beteiligung der Banca d’Italia am Entscheidungsprozess gewertet werden, da dieser Vertreter nur als passiver Beobachter teilgenommen habe. |
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(64) |
Italien zufolge habe die Banca d’Italia durch ihre Befugnis, der FITD-Satzung und Satzungsänderungen zuzustimmen und jede getroffene Maßnahme zu genehmigen, keinen Einfluss auf die eigenständige Entscheidungsfindung des FITD genommen, da es sich um eine reine Ex-post-Genehmigung durch die Banca d’Italia in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde gehandelt habe, die nach Maßgabe des TUB für die Bewältigung von Krisen zuständig gewesen sei. Bei der Entscheidung der Banca d’Italia habe es sich um eine Ratifizierung gehandelt, die sich auf eine rein formale nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer privaten Entscheidung beschränkte, die in jeder Hinsicht bereits abgeschlossen sei. Dies sei durch die Fakten und insbesondere durch die Begründung in der Anordnung der Banca d'Italia zur Genehmigung der Maßnahmen des FITD bestätigt worden, womit die Banca d’Italia kenntlich gemacht habe, dass sie keine Bewertung der Entscheidung des FITD vorgenommen hat. Zur Stützung seiner Argumentation behauptete Italien, der vorliegende Fall weise eindeutige Analogien zur Beihilfesache Sicilcassa (35) auf, in der die Kommission in Anbetracht der entscheidenden Beteiligung privater Einrichtungen zu dem Schluss gekommen war, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe. |
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(65) |
Aus den von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss angeführten Argumenten ließ sich Italien zufolge nicht auf ein Eingreifen der Banca d’Italia in die Entscheidungsfindung des FITD schließen. Laut den italienischen Behörden konnte der Sonderverwalter, obgleich er von der Banca d’Italia bestellt wurde, keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung des FITD über die Gewährung von Finanzmitteln für eine Bank in Schwierigkeiten nehmen. Vielmehr habe er oder sie als Verwalter und gesetzlicher Vertreter der unter Sonderverwaltung stehenden Bank und nicht im Namen der Banca d’Italia agiert, was bedeutete, dass er oder sie alle privatrechtlichen Zuständigkeiten der aufgelösten Führungsgremien übernommen habe. Darüber hinaus bestritt Italien, dass es irgendeinen Hinweis auf ein Eingreifen der Banca d'Italia gegeben habe. Die Äußerung in einer Notiz des Generaldirektors des FITD vom 28. Mai 2014, dass der Vertreter der Banca d’Italia den Fonds aufgefordert habe, sich um eine ausgewogene Vereinbarung mit der BPB über die Deckung des negativen Eigenkapitals zu bemühen, sei als Hoffnung und keinesfalls als Verpflichtung zu verstehen gewesen. Des Weiteren merkte Italien an, dass in keinem einzigen Protokoll, in dem es um die von den Führungsgremien des FITD getroffenen Entscheidungen über die Maßnahme zur Unterstützung von Tercas ging, eine Meinungsäußerung der Banca d’Italia zu finden sei, die eine Einflussnahme auf den FITD implizieren könnte. |
3.2. Stellungnahme der Banca d’Italia (36)
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(66) |
In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss bestritt die Banca d'Italia, dass die Unterstützungsmaßnahme des FITD dem Staat zuzurechnen sei, und zwar aus folgenden Gründen:
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3.3. Stellungnahmen anderer Beteiligter
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(67) |
Die anderen Beteiligten, nämlich der FITD, die BPB und Tercas, machten geltend, die Kommission habe geirrt, als sie feststellte, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass Einlagensicherungssysteme staatliche Beihilfen gewährten, da sie im öffentlichen Auftrag handelten und unter behördlicher Aufsicht stünden. Die Beteiligten meinten, die Kommission sei zu dem vorläufigen Schluss gekommen, die Maßnahmen des FITD seien dem Staat allein deshalb zuzurechnen, weil derartige Eingriffe gesetzlich vorgeschrieben waren. Sie verwiesen auf Artikel 96-bis des TUB, wonach Einlagensicherungssysteme auch andere Arten und Formen von Maßnahmen durchführen können, und machten u. a. geltend, dass der nicht obligatorische Charakter der Maßnahmen des FITD bedeutet habe, dass sie von seiner satzungsgemäßen Aufgabe losgelöst waren. |
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(68) |
Der FITD machte geltend, dass er eine privatrechtliche Einrichtung gewesen sei, die von ihren Mitgliedsbanken kontrolliert und verwaltet worden sei, und dass er Maßnahmen umgesetzt habe, die den Mitgliedsbanken direkt zuzurechnen gewesen seien. Das Führungsgremium des FITD habe nach eigenem Ermessen entschieden, ob, wann und wie Unterstützungsmaßnahmen getroffen werden sollten. Die einzige Vorgabe sei gewesen, dass die Maßnahme weniger kosten sollte als die Entschädigung der Einleger. Der FITD habe bei der Umsetzung seiner Unterstützungsmaßnahmen nicht im Rahmen eines öffentlichen Auftrags gehandelt, und keine öffentliche Stelle hätte ihn dazu veranlassen können, tätig zu werden. Durch die nachträgliche Genehmigung der Banca d’Italia hätte lediglich sichergestellt werden sollen, dass die Maßnahme nach Einschätzung des Aufsichtsgremiums angemessen und mit dem erforderlichen Schutz der Einleger und der Stabilität des Bankensystems zu vereinbaren war. |
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(69) |
Darüber hinaus wiesen die anderen Beteiligten darauf hin, dass die Mitgliedschaft im FITD nicht vorgeschrieben gewesen sei und dass es keine Einmischung vonseiten des Staates, weder bei der Benennung der Mitglieder für die Führungsgremien des FITD noch bei dessen Entscheidungsfindung gegeben habe. Dass die Banca d’Italia als Beobachterin ohne Stimmrecht teilnahm, habe keinen Einfluss auf die unabhängige Entscheidungsfindung des FITD gehabt. Unter Verweis auf das Urteil EARL Salvat père et fils (37) vertraten die drei Beteiligten die Auffassung, dass es sich nur um staatliche Beihilfen handeln könne, wenn der Staat an den Entscheidungsgremien einer Einrichtung beteiligt sei und auf deren Beschlüsse Einfluss nehmen könne. |
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(70) |
Den anderen Beteiligten zufolge habe der FITD ferner die Interessen seiner Mitgliedsbanken vertreten. Die Banca d’Italia sei hinsichtlich der Maßnahmen des FITD lediglich befugt gewesen, ihrer allgemeinen Aufsichtspflicht nachzukommen und insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung der von ihr beaufsichtigten Gremien zu überwachen und die Interessen der Einleger zu schützen. Dass die Banca d’Italia einen Sonderverwalter für Banken in der Krise benannt habe, sei kein Hinweis auf eine Verbindung zum öffentlichen Sektor. Der FITD wies außerdem darauf hin, dass der Sonderverwalter, obgleich er von der Banca d’Italia bestellt wurde, kein Vertreter der Aufsichtsbehörde gewesen sei. Der Sonderverwalter habe weitgehend im eigenen Ermessen und auf eigene Initiative gearbeitet und habe den FITD lediglich ersuchen können, tätig zu werden, doch der FITD sei frei in seiner Entscheidung gewesen, alternative Maßnahmen im Interesse seiner Mitgliedsbanken durchzuführen. Im vorliegenden Fall habe der Sonderverwalter die Hauptversammlung der Bank nicht abgelöst, die als Einzige zur Genehmigung außerordentlicher Maßnahmen befugt gewesen sei. Hinsichtlich der Genehmigung der Maßnahmen des FITD durch die Banca d’Italia machte der FITD geltend, dass diese Genehmigung erst erteilt worden sei, nachdem der FITD eigenständig entschieden habe, tätig zu werden, was Teil der normalen Aufsichtsfunktion der Banca d’Italia sei. Darüber hinaus sei der Vertreter der Banca d’Italia, der an den Sitzungen von Verwaltungsrat und Exekutivausschuss des FITD teilnahm, lediglich ein Beobachter ohne Stimmrecht gewesen. Zudem führen die anderen Beteiligten, wie Italien, an, dass die von der Kommission im Einleitungsbeschluss angeführten Fälle im Zusammenhang mit Einlagensicherungssystemen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien. |
4. WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN
4.1. Vorliegen einer Beihilfe
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(71) |
Um zu beurteilen, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission prüfen, ob die Maßnahme i) vom Staat oder mit staatlichen Mitteln gewährt wird, ii) einen wirtschaftlichen Vorteil bietet, iii) durch selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen könnte und ob sie iv) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen, wenn all diese Bedingungen erfüllt sind. |
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(72) |
Mit seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16 erklärte das Gericht den Beschluss (EU) 2016/1208 für nichtig. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass mit den Maßnahmen des FITD entgegen der Auffassung der Kommission in ihrem Beschluss (EU) 2016/1208 kein durch italienisches Recht übertragener öffentlicher Auftrag umgesetzt wurde. Es prüfte ferner die von der Kommission in ihrem Beschluss (EU) 2016/1208 angeführten Beweise und stellte fest, dass die Kommission in Anbetracht dieser Beweise nicht rechtlich hinreichend bewiesen habe, dass die italienischen Behörden an der Annahme der Maßnahmen des FITD beteiligt waren oder dass diese Maßnahmen dem Staat im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zuzurechnen waren. |
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(73) |
Das angefochtene Urteil wurde vom Gerichtshof (Große Kammer) bestätigt, der mit seinem Urteil seine Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit von Maßnahmen einer privatrechtlichen Einrichtung, bei der es sich weder um eine staatliche Einrichtung noch um ein öffentliches Unternehmen handelt, zum Staat präzisierte. |
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(74) |
Insbesondere unterscheidet sich, wie der Gerichtshof entschieden hat, in einer Situation, in der die Beihilfe gewährende Einrichtung eine private Einrichtung ist, der geeignete Nachweis dafür, dass eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, von dem, der verlangt wird, wenn es sich bei der Beihilfe gewährenden Einrichtung um ein öffentliches Unternehmen handelt, wobei das Fehlen einer Kapitalbeziehung zwischen der betreffenden Einrichtung und dem Staat insoweit eindeutig von Bedeutung ist. Da solche Verbindungen in einer solchen Situation fehlten, könne sich die Kommission laut dem Gerichtshof nicht auf das Vorliegen von Kapitalbeziehungen zwischen einer solchen Einrichtung und dem Staat berufen. In solchen Fällen sei die Kommission umso mehr verpflichtet, Nachweise vorzulegen, die belegen können, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme unter dem Einfluss oder der tatsächlichen Kontrolle der Behörden erlassen worden sei. |
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(75) |
Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass das Gericht auf Grundlage der Würdigung der Gesamtheit der Nachweise, auf die sich die Kommission im Beschluss (EU) 2016/1208 stützte, in ihrem Kontext zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die Maßnahmen des FITD Italien zuzurechnen sind. |
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(76) |
Da die Kommission über keine weiteren einschlägigen Beweise verfüge, die rechtlich hinreichend belegen könnten, dass die in Rede stehenden Maßnahmen vom FITD unter dem Einfluss oder unter der tatsächlichen Kontrolle der italienischen Behörden ergriffen wurden, sei auf Grundlage der ihr vorliegenden Beweise festzustellen, dass diese Maßnahmen nicht Italien zuzurechnen sind. |
4.2. Schlussfolgerung
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(77) |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ihr vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um zu belegen, dass die Maßnahmen des FITD staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
5. SCHLUSSFOLGERUNG
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(78) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen, die der FITD 2014 zugunsten von Tercas ergriffen hat, keine staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Maßnahmen, die vom italienischen Einlagensicherungssystem Fondo interbancario di tutela dei depositi zugunsten von Tercas im Jahr 2014 ergriffen wurden, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 21. September 2023
Für die Kommission
Didier REYNDERS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 136 vom 24.4.2015, S. 17.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Beschluss (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. L 203 vom 28.7.2016, S. 1).
(4) Urteil des Gerichts vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission, T-98/16, T-196/16 und T-198/16, ECLI:EU:T:2019:167.
(5) Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, ECLI:EU:C:2021:154.
(6) Vom 5. Dezember 2011 bis zum 23. März 2012 führte die Banca d’Italia eine Prüfung bei Tercas durch. Bei der Prüfung stellte die Banca d’Italia zahlreiche Unregelmäßigkeiten und verbreitete Auffälligkeiten fest: i) bei der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank; ii) bei der internen Kontrollfunktion; iii) bei der Kreditvergabe; iv) bei der Offenlegung von Informationen gegenüber den Führungsgremien und dem Aufsichtsgremium.
(7) Decreto legislativo 1° settembre 1993, n. 385 — „Testo unico delle leggi in materia bancaria e crediticia“ (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana, Serie generale n. 230, 30.9.1993 — Supplemento ordinario n. 92). Verweise auf das TUB sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt der FITD-Unterstützungsmaßnahme geltende Fassung zu verstehen.
(8) Wegen schwerwiegender Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung und schwerwiegender Rechtsverstöße.
(9) Verweise auf die FITD-Satzung sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt der FITD-Unterstützungsmaßnahme geltende Fassung zu verstehen.
(10) Siehe Erwägungsgrund 43.
(11) Protokoll der Aktionärsversammlung, Repertorio n. 125.149, raccolta n. 28.024 del 29 luglio 2014, Notar Dr. Vincenzo Galeota.
(12) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).
(13) Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG.
(14) „Le banche italiane aderiscono a uno dei sistemi di garanzia dei depositanti istituiti e riconosciuti in Italia. Le banche di credito cooperativo aderiscono al sistema di garanzia dei depositanti costituito nel loro ámbito.“
(15) Artikel 25 der FITD-Satzung und Artikel 9 bis 14 des Anhangs der FITD-Satzung.
(16) Artikel 3 bis 15 der FITD-Satzung.
(17) Artikel 12 Absatz 3 der FITD-Satzung.
(18) Artikel 13 Absatz 10 der FITD-Satzung. Damals waren Unicredit, Intesa Sanpaolo und Monte dei Paschi di Siena durch jeweils zwei Mitglieder vertreten. Mit jeweils einem Mitglied vertreten waren: Credem, Credito Valtellinese, BNL, Deutsche Bank, Cariparma, Veneto Banca, CheBanca, BPM, Banco Desio e della Brianza, UBI, Banca di Credito Popolare Torre del Greco, Cassa di Risparmio di Rimini, Banca Popolare Pugliese, Unipol Banca, Banco Popolare, Banca Popolare dell’Emilia Romagna und Banca del Piemonte.
(19) Siehe Artikel 16, 17 und 18 der FITD-Satzung.
(20) Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der FITD-Satzung.
(21) Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der FITD-Satzung.
(22) Gemäß Artikel 1 Absatz 627 des italienischen Gesetzes „Legge 7 dicembre 2013, n. 147“ — „Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (Legge di stabilità 2014)“ (im Folgenden „Gesetz 147/2013“), „Ai fini del riassetto economico e finanziario dei soggetti in amministrazione straordinaria, gli interventi di sostegno disposti dal Fondo interbancario di tutela dei depositi non concorrono alla formazione del reddito dei medesimi soggetti“. Gemäß Artikel 1 Absatz 628 des Gesetzes 147/2013, „L’efficacia delle disposizioni del comma 627 è subordinata all'autorizzazione della Commissione europea“.
(23) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294.
(24) Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16, Rn. 132.
(25) Ebd., Rn. 96 bis 99.
(26) Ebd., Rn. 100 bis 106.
(27) Ebd., Rn. 113 und 132.
(28) Ebd., Rn. 115 bis 120.
(29) Ebd., Rn. 121 bis 124.
(30) Ebd., Rn. 125, 126 und 127.
(31) Ebd., Rn. 128 bis 131.
(32) Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-425/19 P, Rn. 69 bis 73.
(33) Ebd., Rn. 77.
(34) Ebd., Rn. 80 bis 85.
(35) Entscheidung 2000/600/EG der Kommission vom 10. November 1999 über die staatlichen Beihilfen, die Italien den sizilianischen öffentlichen Banken Banco di Sicilia und Sicilcassa gewährt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3865) (ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 21).
(36) Da die Banca d’Italia ihre Stellungnahme als Beteiligte vorgelegt hat, werden ihre Äußerungen in diesem Abschnitt nicht mit der Stellungnahme Italiens zusammen erörtert. Da es sich bei der Banca d’Italia jedoch um eine öffentliche Einrichtung handelt, deren Verhalten als solches dem des Mitgliedstaats gleichkommt, und sie, auf Grundlage dessen, dass es sich um eine unabhängige Einrichtung handelt, nicht von Artikel 107 AEUV ausgenommen wird, wird sie in dem Abschnitt betreffend die Würdigung der Maßnahmen als „Italien“ bezeichnet.
(37) Urteil vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, ECLI:EU:T:2007:295, Rn. 154.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2033/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)