02008D0381 — DE — 01.01.2014 — 001.002
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ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7) |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 516/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 |
L 150 |
168 |
20.5.2014 |
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ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 14. Mai 2008
zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks
(2008/381/EG)
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Es wird ein Europäisches Migrationsnetzwerk (nachstehend „EMN“ genannt) eingerichtet.
(2) Ziel des EMN ist die Deckung des Informationsbedarfs der Gemeinschaftsorgane sowie der Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten zur Migrations- und Asylthematik durch Bereitstellung aktueller, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Informationen zu Migration und Asyl, um die diesbezügliche Politikgestaltung in der Europäischen Union zu unterstützen.
(3) Das EMN soll auch die breite Öffentlichkeit mit Informationen zu der genannten Thematik versorgen.
Artikel 2
Aufgaben
(1) Um das in Artikel 1 genannte Ziel zu erreichen, nimmt das EMN folgende Aufgaben wahr:
Erhebung und Austausch aktueller und verlässlicher Daten und Informationen aus verschiedensten Quellen;
Analyse der Daten und Informationen nach Buchstabe a und Bereitstellung dieser Daten und Informationen in leicht zugänglichem Format;
in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen EU-Stellen Unterstützung bei der Entwicklung von Indikatoren und Kriterien, die zu einer größeren Kohärenz der Informationen und zur Entwicklung von Gemeinschaftstätigkeiten mit Bezug zu Migrationsstatistiken beitragen;
Erstellung und Veröffentlichung regelmäßiger Berichte über die Migrations- und Asylsituation in der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten;
Aufbau und Pflege eines Internet-gestützten Informationsaustauschsystems, das Zugang zu relevanten Dokumenten und Veröffentlichungen zur Thematik Migration und Asyl bietet;
Sensibilisierung für die Tätigkeit des EMN durch Zugänglichmachung der von ihm erhobenen Informationen und Verbreitung seiner Ergebnisse, sofern diese nicht vertraulich sind;
Koordination der Information und Zusammenarbeit mit anderen relevanten europäischen und internationalen Einrichtungen.
(2) Das EMN sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten mit den einschlägigen Gemeinschaftsinstrumenten und -strukturen im Bereich Migration und Asyl in Einklang stehen und mit diesen koordiniert werden.
Artikel 3
Zusammensetzung
Das EMN setzt sich zusammen aus:
Artikel 4
Lenkungsausschuss
(1) Das EMN wird von einem Lenkungsausschuss geleitet, der sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission, die von zwei wissenschaftlichen Experten unterstützt werden, zusammensetzt.
(2) Der Vertreter der Kommission führt im Lenkungsausschuss den Vorsitz.
(3) Jedes Mitglied des Lenkungsausschusses, einschließlich des Vorsitzenden, hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(4) Ein Vertreter des Europäischen Parlaments kann als Beobachter an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen.
(5) Der Lenkungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
er erstellt — auf der Grundlage eines Entwurfs des Vorsitzes — den Entwurf des Tätigkeitsprogramms, insbesondere was die Ziele, Themenschwerpunkte und Richtbeträge für das Budget jeder nationalen Kontaktstelle anbelangt, um das reibungslose Funktionieren des EMN sicherzustellen, und billigt diesen Entwurf;
er überprüft die Fortschritte des EMN und empfiehlt erforderlichenfalls zu treffende Maßnahmen;
er übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen mindestens einmal jährlich einen kurzen Fortschrittsbericht über die laufenden Tätigkeiten des EMN und die wichtigsten Ergebnisse von dessen Studien;
er ermittelt die geeignetsten strategischen Beziehungen für eine Zusammenarbeit mit anderen im Bereich Migration und Asyl zuständigen Stellen und genehmigt erforderlichenfalls die Verwaltungsmodalitäten für eine solche Zusammenarbeit gemäß Artikel 10;
er berät die nationalen Kontaktstellen über Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Vorgehensweise und hilft ihnen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn anhaltende Mängel bei der Arbeit einer nationalen Kontaktstelle festgestellt werden, die die Arbeit des EMN beeinträchtigen könnten.
(6) Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und kommt mindestens zweimal jährlich zusammen; die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
Artikel 5
Nationale Kontaktstellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die als nationale Kontaktstelle fungiert. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gegebenenfalls, dass zur Erleichterung der Arbeit des EMN und zur Verwirklichung seiner Ziele eine Koordinierung zwischen ihrem Vertreter im Lenkungsausschuss und ihrer nationalen Kontaktstelle notwendig ist.
(2) Die nationale Kontaktstelle setzt sich aus mindestens drei Experten zusammen. Einer dieser Experten, der die Aufgabe des nationalen Koordinators übernimmt, muss Beamter oder Angestellter der benannten Stelle sein. Die übrigen Experten können entweder derselben Stelle oder anderen nationalen und internationalen staatlichen oder privaten Organisationen mit Sitz in dem Mitgliedstaat angehören.
(3) Die Experten jeder nationalen Kontaktstelle müssen gemeinsam über Fachwissen im Bereich Asyl und Migration verfügen, das die Aspekte Politikgestaltung, Recht, Forschung und Statistik abdeckt.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung mit, aus welchen Experten sich ihre nationalen Kontaktstellen jeweils zusammensetzen, und geben an, inwiefern Letztere den Anforderungen nach Absatz 3 entsprechen.
(5) Die nationalen Kontaktstellen nehmen die Aufgaben des EMN auf nationaler Ebene wahr; insbesondere
legen sie nationale Berichte vor, einschließlich der Berichte nach Artikel 9;
tragen sie nationale Informationen zum Informationsaustauschsystem nach Artikel 8 bei;
entwickeln sie die Fähigkeit, Ad-hoc-Anfragen zu stellen und solche Anfragen anderer nationaler Kontaktstellen rasch zu beantworten;
richten sie ein nationales Migrationsnetzwerk ein, das aus den unterschiedlichsten Organisationen und Einzelpersonen, die im Bereich Migration und Asyl tätig sind und relevante Akteure vertreten, gebildet ist. Die Mitglieder des nationalen Migrationsnetzwerks können ersucht werden, zu den Tätigkeiten des EMN, insbesondere mit Blick auf die Artikel 8 und 9, beizutragen.
(6) Die Experten jeder nationalen Kontaktstelle treffen sich regelmäßig zu Gesprächen über deren Arbeit, an denen gegebenenfalls Mitglieder des nationalen Migrationsnetzwerks nach Absatz 5 Buchstabe d teilnehmen, sowie zum Austausch von Informationen über laufende und künftige Aktivitäten.
Artikel 6
Koordinierung
(1) Die Kommission koordiniert die Arbeit des EMN, auch gemäß Artikel 2 Absatz 2, und gewährleistet, dass diese Arbeit die politischen Prioritäten der Gemeinschaft im Bereich Migration und Asyl angemessen widerspiegelt.
(2) Bei der Organisation der Arbeit des EMN wird die Kommission von einem Diensteanbieter unterstützt, der auf der Grundlage eines Vergabeverfahrens ausgewählt wurde. Dieser muss die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Anforderungen sowie alle sonstigen relevanten Anforderungen, die die Kommission festlegt, erfüllen.
(3) Unter Aufsicht der Kommission nimmt der Diensteanbieter unter anderem folgende Aufgaben wahr:
Er organisiert die laufenden Arbeiten des EMN;
er errichtet und verwaltet das Informationsaustauschsystem nach Artikel 8;
er koordiniert die Beiträge der nationalen Kontaktstellen;
er bereitet die Sitzungen nach Artikel 7 vor;
er erstellt die Zusammenstellungen und Zusammenfassungen der Berichte und Studien, auf die in Artikel 9 Bezug genommen wird.
(4) Die Kommission überwacht die Durchführung des Tätigkeitsprogramms und erstattet dem Lenkungsausschuss regelmäßig über die Durchführung sowie über die Entwicklung des EMN Bericht.
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Artikel 7
Sitzungen
(1) Das EMN tritt in der Regel mindestens fünfmal jährlich zusammen.
(2) Jede nationale Kontaktstelle wird in den Sitzungen des EMN von mindestens einem Experten vertreten. An den Sitzungen nehmen höchstens drei Experten pro nationaler Kontaktstelle teil.
(3) Die Sitzungen des EMN werden von einem Vertreter der Kommission einberufen, der auch den Vorsitz führt.
(4) Die regelmäßigen Sitzungen des EMN dienen folgenden Zwecken:
Sie ermöglichen den nationalen Kontaktstellen den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsweise des EMN;
sie dienen dazu, Fortschritte bei der Arbeit des EMN, insbesondere hinsichtlich der Erstellung der Berichte und Studien zu überprüfen, auf die Artikel 9 Bezug nimmt;
sie dienen zum Austausch von Informationen und Meinungen, insbesondere betreffend die Struktur und Organisation sowie den Inhalt und Zugang zu den verfügbaren Informationen nach Artikel 8;
sie bieten eine Plattform zur Erörterung praktischer und rechtlicher Probleme der Mitgliedstaaten im Bereich Migration und Asyl, insbesondere zur Erörterung der Ad-hoc-Anfragen nach Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c;
sie dienen zu Beratungen mit den nationalen Kontaktstellen über die Weiterentwicklung des jährlichen Tätigkeitsprogramms des EMN nach Artikel 6 Absatz 4.
(5) Experten und Stellen, die nicht Mitglieder des EMN sind, können zu dessen Sitzungen eingeladen werden, wenn ihre Anwesenheit wünschenswert erscheint. Gemeinsame Sitzungen mit anderen Netzwerken oder Organisationen können ebenfalls organisiert werden.
(6) Tätigkeiten nach Absatz 5, die nicht im jährlichen Tätigkeitsprogramm des EMN ausgewiesen sind, müssen den nationalen Kontaktstellen rechtzeitig mitgeteilt werden.
Artikel 8
Informationsaustauschsystem
(1) Ein Internet-gestütztes Informationsaustauschsystem, das über eine besondere Website zugänglich ist, wird gemäß diesem Artikel eingerichtet.
(2) Der Inhalt des Informationsaustauschsystems ist grundsätzlich öffentlich zugänglich.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 1 ) ist der Zugang zu vertraulichen Informationen allein den Mitgliedern des EMN vorbehalten.
(3) Das Informationsaustauschsystem umfasst mindestens Folgendes:
den Zugang zu den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie zu Urteilen und Weiterentwicklungen der Politik im Bereich Migration und Asyl;
eine Funktion für Ad-hoc-Anfragen nach Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c;
ein Glossar und einen Thesaurus zur Migrations- und Asylthematik;
den unmittelbaren Zugang zu allen EMN-Veröffentlichungen, einschließlich der Berichte und Studien nach Artikel 9, sowie ein regelmäßig erscheinendes Mitteilungsblatt;
ein Verzeichnis von im Bereich Migration und Asyl tätigen Forschern und Forschungseinrichtungen.
(4) Für die Zwecke des Zugangs zu den Informationen nach Absatz 3 kann das EMN erforderlichenfalls Links zu anderen Websites, von denen die ursprünglichen Informationen abrufbar sind, einrichten.
(5) Die eigens eingerichtete Website erleichtert den Zugang zu vergleichbaren Initiativen, die der Information der Öffentlichkeit in themenverwandten Bereichen dienen, sowie zu Websites mit Informationen zur Migrations- und Asylsituation in den Mitgliedstaaten und in Drittstaaten.
Artikel 9
Berichte und Studien
(1) Jede nationale Kontaktstelle legt jährlich einen Bericht zur Migrations- und Asylsituation in dem betreffenden Mitgliedstaat vor, in dem Weiterentwicklungen der Politik dargestellt und Statistiken enthalten sind.
(2) Im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsprogramms führt jede nationale Kontaktstelle andere Studien nach gemeinsamen Vorgaben zu besonderen migrations- und asylbezogenen Fragen durch, die zur Unterstützung der Politikgestaltung erforderlich sind.
Artikel 10
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) Die Zusammenarbeit des EMN mit Stellen in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten, auch mit im Bereich Migration und Asyl tätigen Ämtern und Agenturen der EU und internationalen Organisationen, ist vorgesehen.
(2) Die Verwaltungsmodalitäten für die Zusammenarbeit nach Absatz 1, einschließlich erforderlichenfalls des Abschlusses von Vereinbarungen im Namen der Gemeinschaft durch die Kommission, bedürfen der Genehmigung des Lenkungsausschusses.
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Artikel 13
Überprüfung
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und anschließend alle drei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen auf der Grundlage einer unabhängigen externen Bewertung erstellten Bericht über die Entwicklung des EMN. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Änderungsvorschläge beigefügt.
Artikel 14
Veröffentlichung und Geltungsbeginn
Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 15
Adressaten
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
( 1 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.