94/813/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 über eine Beihilfe für die französischen Schweinefleischerzeuger - Regulierungskasse ,,Stabiporc" (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 335 vom 23/12/1994 S. 0082 - 0089
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 über eine Beihilfe für die französischen Schweinefleischerzeuger - Regulierungskasse "Stabiporc" (Nur der französische Text ist verbindlich) (94/813/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 21, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung (3) gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Mit Schreiben vom 19. April 1993, das am 20. April 1993 registriert wurde, hat Frankreich die Kommission auf deren Ersuchen vom 9. März 1993 hin über die betreffende Maßnahme unterrichtet. Mit Schreiben vom 30. Juli und vom 20. September 1993 sowie mit Schreiben vom 24. Januar 1994, das am 2. Februar 1994 registriert wurde, hat Frankreich der Kommission auf deren Ersuchen vom 10. Juni und vom 18. August 1993 hin Zusatzinformationen übermittelt. 2. Am 16. Februar 1994 hat die Kommission beschlossen, wegen der von Stabiporc gewährten Beihilfen in Form einer Weitergabe der finanziellen Vorteile, die die Caisse professionnelle de régulation porcine (Stabiporc) im Rahmen der Vereinbarung mit dem "Office national interprofessionnel des viandes, de l'élevage et de l'aviculture" (Nationales Zentralamt für Fleisch, Tier- und Gefluegelhaltung - Ofival) eingeräumt wurden, aus folgenden Gründen das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu eröffen: - Die Stabiporc gewährten Darlehen stellen sich als Beihilfen in Form von Vorschüssen zu einem Vorzugszinssatz (Pibor "12 Monate" +0,5%) dar. Sie sind daher als Betriebsbeihilfen zu betrachten, die zu keiner dauerhaften Verbesserung der Strukturen des betreffenden Sektors führen werden. - Es liegen keine Garantien hinsichtlich der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Summen vor, die den Schweinefleischerzeugern als Vorschüsse zur Verfügung gestellt werden. - Der Regulierungsmechanismus verstösst gegen die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch. - Der Kommission lagen keine Informationen über weitere Vereinbarungen vor, die Stabiporc mit verschiedenen Kreditinstituten (Caisse nationale de crédit agricole, Crédit mutül) sowie mit der "Union financière pour le développement de l'économie céréalière" (Unigrains) getroffen hat. Mit Schreiben vom 22. Februar 1994 wurde Frankreich über diesen Beschluß unterrichtet. 3. Die Kommission hat die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten über ihren obengenannten Beschluß unterrichtet und sie aufgefordert, sich gegebenenfalls zu der Angelegenheit zu äussern. Bei der Kommission gingen daraufhin Äusserungen von seiten zweier Mitgliedstaaten (Vereinigtes Königreich und Dänemark) sowie zweier Schweinehalterverbände ein. Diese Äusserungen, die den Standpunkt der Kommission unterstützen, wurden am 18. Juli 1994 an Frankreich weitergeleitet. 4. Auf erneute Anfrage der Kommission vom 30. Mai 1994 hat Frankreich am 20. Juni 1994 die im Schreiben der Kommission vom 22. Februar 1994 verlangten Informationen übermittelt. Daraus geht hervor, daß möglicherweise eine zusätzliche Beihilfe gewährt wird in Form einer staatlichen Garantie für die Darlehen, die Stabiporc von einem Bankenkonsortium sowie von Unigrains erhalten hat. Diese Maßnahme ist Gegenstand einer gesonderten Überprüfung durch die Kommission gemäß den Artikeln 92 und 93 des Vertrages. II Stabiporc war bereits in der Vergangenheit tätig. Die zu ihrer Gründung und ihrem Betrieb gewährten Beihilfen wurden von der Kommission gemäß den Artikeln 92 und 93 des Vertrages überprüft. Zweck der Gründung im Jahr 1984 war es, durch zinsvergünstigte Darlehen für die Zusammenschlüsse von Schweinefleischerzeugern die ständigen Preisschwankungen in diesem Sektor abzubauen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1984 hat die Kommission beschlossen, wegen dieser Beihilfe aus folgenden Gründen das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten: - Die Maßnahmen stellten sich als Beihilfen in Form von zinsverbilligten Vorschüssen dar. Stabiporc gab die Vorteile, die ihm durch die Aufnahme öffentlicher Mittel zu einem verbilligten Zinssatz entstanden, an die Erzeugerzusammenschlüsse weiter, indem es diesen ebenfalls einen solchen Zinssatz gewährte. - Es handelte sich somit um eine Betriebsbeihilfe, die zu keiner dauerhaften Verbesserung der Strukturen des betreffenden Sektors führen würde. - Es bestand die Gefahr, daß die Vorschüsse nicht oder nur teilweise zurückgezahlt würden. Aus den von Frankreich übermittelten Informationen ergab sich jedoch, daß Stabiporc ab 1987 neue Zinssätze anwandte, die den marktüblichen Zinssätzen entsprachen und somit keinerlei Merkmale einer Beihilfe mehr aufwiesen. Mit Fernschreiben vom 19. August 1988 beschloß die Kommission, das mit Schreiben vom 12. Oktober 1984 eingeleitete Verfahren einzustellen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls entschied sie, bezueglich der 1984 bis 1987 gezahlten Beihilfen nichts weiter zu unternehmen, vorausgesetzt, Frankreich würde künftig nicht mehr auf diese Art von Beihilfen zurückgreifen. In diesem Sinne forderte die Kommission Frankreich auf, ihr alle vorgesehenen Änderungen mitzuteilen, und behielt sich vor, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, sollten sich diese Maßnahmen als unvereinbar mit Artikel 92 erweisen. III 1. Frankreich beschloß, Stabiporc zum 1. Februar 1993 zu reaktivieren und damit die den regelmässig wiederkehrenden Krisen in der Schweinefleischerzeugung unterworfenen Einkommen der Schweinehalter zu stabilisieren. 2. Stabiporc gewährt rückzahlbare Vorschüsse für Erzeugerzusammenschlüsse, die eine Standardvereinbarung über eine Mitgliedschaft, die "Vereinbarung über die Mitgliedschaft von Erzeugerzusammenschlüssen in der Regulierungskasse", unterzeichnet haben. Die Erzeugerzusammenschlüsse leiten die Beihilfe an die ihnen angeschlossenen Schweinehalter weiter. 3. Mitgliedschaftsbedingungen - Der unterzeichnende Zusammenschluß muß die Vermarktung der von seinen Mitgliedern erzeugten Schlachtschweine gewährleisten. - Der Zusammenschluß zahlt während der Laufzeit der Vereinbarung einen Mitgliedsbeitrag von 1 ffrs je Schwein, der direkt von den ersten beiden ausgezahlten Vorschüssen abgezogen wird. - Der Zusammenschluß verpflichtet sich, die aufgenommenen Mittel seinen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. 4. Regulierungsmechanismus Auf der Grundlage des durchschnittlichen Preises des "veredelten Futters" in einem gegebenen Monat werden festgesetzt: - eine "Auszahlungsschwelle", die zur Auszahlung eines Regulierungsvorschusses berechtigt; - eine "Rückzahlungsschwelle", die die Rückzahlung der Regulierungsvorschüsse erforderlich macht. Liegt der durchschnittliche Schweinefleischpreis in einem gegebenen Monat also unter der Auszahlungsschwelle, so kann dem Erzeugerzusammenschluß ein Regulierungsvorschuß gezahlt werden. Liegt der durchschnittliche Schweinefleischpreis in einem gegebenen Monat hingegen über der Rückzahlungsschwelle, so müssen die zuvor gewährten Regulierungsvorschüsse zurückgezahlt werden. Der durchschnittliche Preis des "veredelten Futters" wird anhand der Entwicklung des für einen Viermonatsdurchschnitt berechneten Verhältnisses zwischen Schweinefleischpreis und Futterpreis ermittelt. 5. Rückzahlung Die monatlichen Rückzahlungen werden anhand derselben Berechnungsgrundlagen wie die Regulierungsvorschüsse bestimmt. Das Rückzahlungsdatum wird von Stabiporc oder seinem Bevollmächtigten festgesetzt, sobald die zuvor gezahlten Regulierungsvorschüsse gemäß dem Regulierungsmechanismus fällig werden. Alle Vorschußrückzahlungen und Zinszahlungen erfolgen durch automatische Abbuchung vom Konto des Erzeugerzusammenschlusses. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Erzeugerzusammenschluß bei Unterzeichnung der Vereinbarung zu veranlassen, daß die Rückzahlung des Kapitals und die Zinszahlungen durch automatische Abbuchung von seinem Konto auf das Konto des Bevollmächtigten von Stabiporc erfolgen. Zum 31. Dezember 1996 werden alle vom Erzeugerzusammenschluß geschuldeten Kapitalbeträge, Zinsen und sonstigen Beträge fällig. 6. Angewandte Zinssätze Stabiporc überträgt die Vorteile, die ihm durch die Aufnahme öffentlicher Mittel zu einem unter dem marktüblichen Satz liegenden Zinssatz entstehen, auf die den Erzeugerzusammenschlüssen gewährten Vorschüsse. Für diese Beträge gilt bis zur vollständigen Rückzahlung ein variabler, jedes Kalenderjahr neu festzusetzender Zinssatz: - 1993 wurde auf die von Stabiporc aufgenommenen Kredite der in Paris angebotene Zinssatz Tiop, besser bekannt unter der Bezeichnung "Pibor" (Paris interbanking offer rate), "12 Monate" +0,5% angewandt. - In den anderen Jahren wird der am ersten Tag des jeweiligen Kalenderjahres geltende Satz Tiop "12 Monate" +0,5% angewandt. Die Zinsen werden zum vorletzten Tag eines jeden Kalenderjahres fällig. 7. Finanzierung von Stabiporc Um die für die Regulierungskasse erforderlichen Mittel zu erhalten, hat Stabiporc folgende Vereinbarungen getroffen: - eine Kreditvereinbarung (Ofival); - eine Kreditvereinbarung mit der Caisse de crédit mutül, der Caisse centrale des banques populaires und der Caisse nationale du crédit agricole (CNCA). Diese Kreditinstitute haben sich zu einem Konsortium unter Federführung der CNCA zusammengeschlossen; - eine Kreditvereinbarung mit Unigrains. Die beiden letztgenannten Vereinbarungen, die am 20. Juni 1994 mitgeteilt wurden, sind Gegenstand einer gesonderten Überprüfung durch die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages (Beihilfe Nr. NN 61/94). Die vorliegende Entscheidung betrifft die Beihilfen im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zwischen Stabiporc und den Erzeugerzusammenschlüssen sowie zwischen Stabiporc und Ofival. i) Geliehener Betrag Ofival: 60 Millionen ffrs. ii) Vereinbarter Zinssatz Auf die von Ofival 1993 gewährten Darlehen wird der um 0,5% erhöhte Satz Pibor "12 Monate" angewandt, der an dem Tag galt, an dem Stabiporc erstmals Mittel zur Zahlung von Vorschüssen an die Erzeugerzusammenschlüsse aufgenommen hat. Der von den Kreditinstituten angewandte Zinssatz lag 1993 somit bei 6,83 %. Dieser Satz wird am ersten Arbeitstag eines jeden Kalenderjahres anhand des geltenden Satzes Pibor "12 Monate" plus 0,5 % angepasst. 1994 lag der Satz bei 6,07 %. iii) Laufzeit des Darlehens Die Vereinbarung wurde am 29. April 1993 unterzeichnet. Stabiporc ist bis zum 31. Dezember 1996 berechtigt, von diesem Bankdarlehen Mittel in Anspruch zu nehmen. iv) Zinsrückzahlung Alle angefallenen Zinsen sind zahlbar zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Maßgeblich ist die genaue Anzahl von Tagen während des Zeitraums (ein Jahr = 365 Tage). v) Rückzahlung des Kapitals Das Kapital wird am 31. Januar 1997 auf Initiative von Stabiporc an Ofival zurückgezahlt (60 Millionen ffrs). Auf alle zum Fälligkeitsdatum noch ausstehenden Beträge werden automatisch unverzueglich Zinsen zu dem am ersten Arbeitstag des betreffenden Kalenderjahres geltenden Satz Pibor "12 Monate" plus 4 % erhoben. Bei Zahlungsunfähigkeit der Erzeugerzusammenschlüsse insbesondere aufgrund gerichtlicher Sanierung oder Liquidation werden alle durch den Ausfall der Zusammenschlüsse bedingten Rückstände an Kapital, Zinsen und sonstigen Beträgen nach Inanspruchnahme der den Zusammenschlüssen von ihrer Bank gewährten Solidarbürgschaft bis zu einem Betrag von 2 Millionen ffrs zu gleichen Teilen auf Ofival und Stabiporc aufgeteilt. Etwaige über diesen Betrag hinausgehende Rückstände werden von Ofival nach Inanspruchnahme der obengenannten Bürgschaft bis zur Höhe des vereinbarten Betrags übernommen. Diese Rückstände werden entweder von Stabiporc an Ofival zurückgezahlt, sobald sie bei den säumigen Zusammenschlüssen wieder eingetrieben wurden, oder sie werden wie unten beschrieben von anderen Beträgen im voraus abgezogen. Bei Rückständen oder Zahlungsverzögerungen kann Ofival die Summen (Kapital und Zinsen), die Stabiporc von den Erzeugerzusammenschlüssen geschuldet werden, von den Bertägen abziehen, die das Amt diesen Zusammenschlüssen oder den Tierhaltern dieser Zusammenschlüsse gegebenenfalls für andere, mit den Aktivitäten von Stabiporc nicht im Zusammenhang stehende Aktivitäten gewährt. 8. Beschaffenheit und Funktionsweise von Ofival Ofival, ein Wirtschaftsbetrieb der öffentlichen Hand, wurde mit dem geänderten Dekret Nr. 72-1067 vom 1. Dezember 1972 gegründet. Dem Vorstand des Amtes gehören an: - 20 vom Minister für Landwirtschaft benannte Einzelpersonen, die die landwirtschaftliche Erzeugung, die Genossenschaften, Handel und Industrie sowie die Beschäftigten des Sektors repräsentieren; - vier Vertreter der öffentlichen Behörden. Davon werden zwei vom Minister für Landwirtschaft, einer vom Minister für Wirtschaft und Finanzen und einer vom Minister für den Haushalt benannt; - ein auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft per Dekret benannter Vorstandsvorsitzender; - ein auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft, des Ministers für Wirtschaft und Finanzen und des Ministers für den Haushalt per Dekret benannter Direktor. Der Haushalt von Ofival kann erst nach Genehmigung durch gemeinsamen Beschluß der Minister für Landwirtschaft, Wirtschaft und Finanzen sowie für den Haushalt vollzogen werden. Mit der Entscheidung Nr. 93/13/CD vom 12. Mai 1993 hat der Minister für Landwirtschaft und Fischerei verfügt, daß Ofival der Regulierungskasse Stabiporc ein Darlehen zur wirtschaftlichen Unterstützung im Betrag von 60 Millionen ffrs gewährt. Ofival nimmt automatisch an allen Vorstandssitzungen von Stabiporc teil. IV Mit Schreiben vom 7. April 1994 hat Frankreich im Rahmen des von der Kommission mit Schreiben vom 22. Februar 1994 eingeleiteten Verfahrens ihre Bemerkungen übermittelt. 1. Nach Auffassung Frankreichs ist der von Ofival angewandte Zinssatz Pibor "12 Monate" +0,5 % aus folgenden Gründen gerechtfertigt: - Der Zusammenschluß der Erzeugerinteressen im Rahmen von Stabiporc und die damit verbundene Risikoverteilung ermöglichen es der Kasse, von den Kreditinstituten den Satz Pibor "12 Monate" mit einer Marge von 0,5 % zu erhalten. Stabiporc wurde auf Initiative der "Fédération nationale porcine" (Nationaler Verband der Schweinehalter) und der "Fédération nationale de la coopération bétail et viande" (Nationaler Verband der Genossenschaften des Vieh- und Fleischsektors) gegründet. - Der Stabiporc gewährte und von diesem angewandte Darlehenssatz ist ein kurzfristiger Marktsatz, der keinerlei Merkmale einer staatlichen Beihilfe in Form einer Zinsvergünstigung aufweist. Frankreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß Pibor ein variabler Satz ist, der sich konjunkturbedingt derzeit auf einem niedrigen Niveau bewegt. Während der Verhandlungen vor der Reaktivierung von Stabiporc lag dieser Satz höher als seit der Anwendung der Regelung. Da der Satz für die Stabiporc gewährten Darlehen jedoch jedes Jahr anhand des am 31. Januar geltenden Satzes Pibor "12 Monate" angepasst wird, könnte er künftig durchaus wieder ein höheres Niveau erreichen. - Im Rahmen der Stabiporc-Regelung wird den Kreditinstituten die Abwicklung eines grossen Darlehensvolumens unter sehr geringen Verwaltungskosten garantiert. Dies ist möglich, da nur eine einzige Vereinbarung vorliegt, ein einziger Zinssatz angewandt wird und es sich um ein Standardfinanzprodukt handelt. Überdies bietet die Stabiporc-Regelung bessere Rückzahlungsgarantien und ermöglicht die Reduzierung der zur Deckung des Risikos einer Nichtrückzahlung verwendeten Marge. - Die in der Vereinbarung zwischen Ofival und Stabiporc vorgesehene Differenzierung der Zinssätze je nachdem, ob die Mittel zur Zahlung von Vorschüssen an die Erzeugerzusammenschlüsse verwendet werden oder nicht, hängt mit der Tatsache zusammen, daß Stabiporc die nicht sofort verwendeten Mittel anlegt. Da es sich um sehr kurzfristige Anlagen handelt, die jederzeit abrufbar sein müssen und ein anderes Finanzierungsziel verfolgen, gilt für die dabei anfallenden Zinsen ein anderer Satz. In der Vereinbarung ist festgelegt, daß Stabiporc etwaige Zinserträge an Ofival zurückzahlt. 2. Nach den Angaben Frankreichs ist die Rückzahlung der geschuldeten Beträge durch Stabiporc an Ofival gewährleistet durch - folgende in der Vereinbarung zwischen Stabiporc und den Erzeugerzusammenschlüssen festgelegte Rückzahlungsgarantien: - automatische Abbuchung vom Konto des Erzeugerzusammenschlusses, - Stellung einer Bankgarantie, - Konsolidierung der Eigenmittel von Stabiporc durch die in der Präambel der Vereinbarung genannte Abgabe von 1 ffrs je Schwein; - eine in der Vereinbarung zwischen Ofival und Stabiporc festgelegte zusätzliche Garantie: Danach können die Beträge im Zusammenhang mit etwaigen Rückständen oder Zahlungsverzögerungen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen Stabiporc und den Zusammenschlüssen (über die Ofival gemäß der Vereinbarung regelmässig unterrichtet wird) auftreten, direkt von den Beträgen abgezogen werden, die Ofival den betroffenen Zusammenschlüssen oder Erzeugern für andere, hiermit nicht im Zusammenhang stehende Maßnahmen gewährt. Es handelt sich somit um eine zusätzliche Rückzahlungsgarantie, die im Ausnahmefall, daß die durch die automatische Abbuchung gebotene Garantie wirkungslos geblieben ist, in Anspruch genommen werden kann; - die Tatsache, daß diese spezifischen vertraglich festgelegten Garantien unbeschadet aller im gemeinen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Wiedereinziehung gelten. 3. Mit Schreiben vom 20. Juni 1994 hat Frankreich auf erneute Nachfrage der Kommission die Darlehensvereinbarungen zwischen Stabiporc und dem Bankenkonsortium sowie zwischen Stabiporc und Unigrains mitgeteilt. V 1. Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrages anwendbar. Zum Begriff "staatliche Beihilfe" 2. An der Reaktivierung von Stabiporc im Jahr 1993 hat sich die öffentliche Hand mit einem über Ofival gewährten Darlehen von 60 Millionen ffrs beteiligt. Dieser Berufsverband steht wegen der Zusammensetzung seines Vorstandes und bezueglich der Tatsache, daß über die Verwendung seiner Mittel vom Minister für Landwirtschaft entschieden wird, unter staatlicher Aufsicht (vgl. Abschnitt III Randnummer 8). Am 12. Mai 1993 entschied der Minister für Landwirtschaft und Fischerei über die Gewährung des obengenannten Darlehens durch Ofival. Aus den obengenannten öffentlichen Mitteln gewährt Stabiporc den Erzeugerzusammenschlüssen rückzahlbare Vorschüsse. 3. Stabiporc steht seinerseits insofern unter dem Einfluß von Ofival (und somit indirekt unter dem des Staates), als Ofival automatisch an allen Vorstandssitzungen von Stabiporc teilnimmt. 4. Der von Stabiporc angewandte Zinssatz wird für das Jahr 1993 anhand des am Tag der ersten Mittelaufnahme durch Stabiporc geltenden, für die Jahre 1994 und 1995 anhand des am ersten Arbeitstag des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Satzes PIBOR "12 Monate" festgesetzt, zuzueglich eines Aufschlages von 0,5 %. 1993 lag der Zinssatz somit bei 6,83 %, 1994 bei 6,07 %. Stabiporc, dem für die zu seiner Finanzierung bestimmten Darlehen der Satz Pibor "12 Monate" + 0,5 % eingeräumt wird, kann diesen Satz ebenfalls anwenden. Die Kommission kann sich der Argumentation Frankreichs nicht anschließen, wonach der Stabiporc gewährte und von ihm angewandte Zinssatz ein kurzfristiger Marktsatz sei und keinerlei Merkmale einer staatlichen Beihilfe in Form einer Zinsvergünstigung aufweise. Der Aufschlag (in diesem Fall 0,5 %) auf den PIBOR-Satz hängt von der Höhe des Risikos ab, die wiederum von der wirtschaftlichen, strukturellen und sozialen Lage des Darlehensnehmers bestimmt wird. Der Schweinefleischsektor befindet sich aber in einer Krise. Seit September 1992 sind die Preise in der Gemeinschaft um beinahe 30 % gefallen. Nach einer leichten Erholung Anfang des Jahres gingen die Preise erneut zurück, und dies, obwohl im vergangenen Jahr aufgrund von Tierseuchen zahlreiche Schweine geschlachtet werden mussten. Nach dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen beträgt der Verschuldungsgrad (das Verhältnis zwischen den gesamten Verbindlichkeiten und dem gesamten Eigen- und Fremdkapital) im Schweinesektor in Frankreich 48 % (in der Gemeinschaft: 31 %), während er in der Landwirtschaft insgesamt bei 32 % (in der Gemeinschaft: 15 %) liegt. Angesichts der Krise des Schweinefleischmarktes, die mit sinkenden Einkommen und der Gefahr von mitunter beträchtlichen finanziellen Schwierigkeiten der Erzeuger einhergeht, können der Zusammenschluß der Erzeugerinteressen im Rahmen von Stabiporc und die Risikoverteilung nicht als hinreichende Rechtfertigung für die Gewährung der oben beschriebenen Darlehen betrachtet werden (Abschnitt III Randnummer 7). Wie weiter oben bereits erläutert, handelt es sich bei dem Satz PIBOR "12 Monate" um einen auf Interbankdarlehen angewandten Zinssatz. Die Banken verwenden diesen Satz für die Gewährung von Darlehen an die Wirtschaftsbeteiligten, wobei der Basissatz um eine Risikoprämie erhöht wird. Im vorliegenden Fall beträgt diese Prämie 0,5 %. Angesichts der Charakteristik der Darlehensnehmer, insbesondere ihrer durchschnittlichen Verschuldung, sowie der Krise auf dem Schweinefleischmarkt reicht eine Prämie von 0,5 % zur Deckung des Risikos einer Nichtrückzahlung durch die Darlehensnehmer nicht aus. Der wirtschaftliche Vorteil der Schweinefleischerzeuger ergibt sich aus dem Zinssatz auf die von Stabiporc aufgenommenen Darlehen, den Stabiporc an die ihm angeschlossenen Erzeugerzusammenschlüsse weitergibt und der günstiger ist als die Zinssätze, die diese von anderen Finanzinstituten unter normalen Marktbedingungen erhalten würden. So lag beispielsweise der von den Kreditinstituten im ersten Quartal 1993 angewandte effektive Zinssatz für variabel verzinsliche Unternehmenskredite mit einer Anfangsdauer von über zwei Jahren bei durchschnittlich 12,09 %. Die von Stabiporc (und Ofival) angewandten Zinssätze müssen somit als Vorzugssätze gelten. Im Lichte der obigen Ausführungen sind die fraglichen, in Form von Zinsvergünstigungen gewährten Beträge als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen zu betrachten. Rückzahlungsgarantien 5. Die Vereinbarung zwischen Stabiporc und den Erzeugerzusammenschlüssen beinhaltet Garantien hinsichtlich der Rückzahlung der von Stabiporc gewährten Vorschüsse durch die Erzeugerzusammenschlüsse. Tatsächlich wird jede Rückzahlung von Vorschüssen durch automatische Abbuchung vom Konto des Erzeugerzusammenschlusses vorgenommen (vgl. Abschnitt III Randnummer 5). Die Kommission bestreitet nicht, daß bestimmte von Frankreich in seinem Schreiben vom 7. April 1994 genannte Mechanismen typisch für eine unter normalen Marktbedingungen ablaufende Tätigkeit der Wirtschaftsbeteiligten sind (automatische Abbuchung, Stellung einer Bankgarantie, Konsolidierung der Eigenmittel von Stabiporc) und somit bis zu einem gewissen Grad die tatsächliche Rückzahlung der geliehenen Beträge gewährleisten können. Was jedoch die Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen des Darlehens betrifft, das Stabiporc von Ofival gewährt wurde, so ist in der Vereinbarung zwischen den beiden Einrichtungen vorgesehen, daß Ofival bei Rückständen oder Zahlungsverzögerungen diese Summen von den Beträgen abziehen kann, die das Amt den Zusammenschlüssen oder den Tierhaltern dieser Zusammenschlüsse gegebenenfalls für andere Maßnahmen gewährt (vgl. Abschnitt III Randnummer 7 Ziffer V). Die Einbehaltung ist somit fakultativ. Entgegen den Behauptungen Frankreichs in seinem Schreiben vom 7. April 1994 bietet der nichtsystematische Charakter dieser Maßnahme hinsichtlich der tatsächlichen Rückzahlung der als Vorschüsse gewährten Beträge keine ausreichende Garantie. Ausserdem sind für den Fall, daß die Summen erst nach Ablauf der obengenannten Vereinbarung wiedereingezogen werden, keinerlei Bestimmungen bezueglich der Berechnung und Zahlung der Zinsen vorgesehen. In Anbetracht der Verbindungen zwischen Ofival und Stabiporc (Ofival nimmt automatisch an den Vorstandssitzungen von Stabiporc teil) erscheint die Versicherung Frankreichs zweifelhaft, wonach die spezifischen vertraglichen Garantien unbeschadet aller im gemeinen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Wiedereinziehung gelten sollen. 6. Auch im Fall der von Frankreich mit Schreiben vom 20. Juni 1994 mitgeteilten Vereinbarungen zwischen Stabiporc und dem Bankenkonsortium bzw. zwischen Stabiporc und Unigrains können bestimmte Garantien hinsichtlich der Rückzahlung der geliehenen Beträge als typisch für unter normalen Marktbedingungen ablaufende Beziehungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten angesehen werden. Dies gilt beispielsweise für die Stabiporc auferlegte Verpflichtung, Eigenkapital zu bilden und von den Erzeugerzusammenschlüssen den Nachweis einer Bankgarantie zu verlangen. Als mit normalen Marktbedingungen nicht vereinbar muß jedoch die Tatsache gelten, daß der Staat (in diesem Fall über Ofival) für etwaige Zahlungsrückstände der Erzeugerzusammenschlüsse von bis zu 1 Million ffrs mit Eigenmitteln und über diesen Betrag hinaus mit seinem Kredit von 60 Millionen ffrs aufkommt. Wie in Abschnitt I Randnummer 4 bereits erwähnt, wird diese Maßnahme in Form einer von Ofival gewährten staatlichen Garantie gesondert überprüft. 7. Da für die Zinsen und die Rückzahlung eindeutig Bedingungen gelten, die einem Wirtschaftsbeteiligten auf dem Finanzmarkt nicht eingeräumt würden, müssen die unter den Randnummern 4 und 5 genannten Maßnahmen als Betriebsbeihilfen für die Schweinefleischerzeuger gelten. Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch 8. Überdies ist zu bedenken, daß diese je Mengeneinheit gewährten Beihilfen ein unter eine gemeinsame Marktorganisation fallendes Erzeugnis betreffen und daß die Mitgliedstaaten nur begrenzte Möglichkeiten haben, selbständig in die Funktionsweise einer solchen Organisation einzugreifen, die ein gemeinsames, nunmehr ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallendes Stützungssystem umfasst. Sobald für einen bestimmten Sektor eine gemeinsame Marktorganisation errichtet worden ist, sind die Mitgliedstaaten gehalten, von jeglichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, die gegen diese Organisation verstossen oder sie beeinträchtigen könnten. Die gemeinsamen Marktorganisationen stellen umfassende und erschöpfende Systeme dar, die den Mitgliedstaaten keine Möglichkeiten lassen, Maßnahmen zu treffen, die den betreffenden Markt beeinflussen könnten, oder zusätzliche Beihilfen zu gewähren. Die im vorliegenden Fall gewährten Beihilfen verstossen gegen die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch, nach der solche Beihilfe nur unter den dafür vorgesehenen Bedingungen zulässig sind. Die vorgesehenen Beihilfen sind somit als Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu betrachten. VI Nach Angaben von Eurostat wurden in Frankreich 1993 insgesamt 24 112 500 Schweine geschlachtet (in der Gemeinschaft: 180 022 887), womit auf Frankreich ein Anteil von rund 13 % entfiel. Die Ausfuhren Frankreichs nach Drittländern beliefen sich 1993 auf 56 736 Tonnen (lebende Schweine und Schweinefleisch), die der Gemeinschaft auf 730 642 Tonnen. Der französische Anteil lag somit bei rund 8 %. Angesichts der Position Frankreichs auf dem gemeinschaftlichen Schweinesektor kann sich der den französischen Schweinehaltern eingeräumte Vorteil spürbar auf den Gemeinschaftsmarkt auswirken. VII 1. Die Beihilfe für die dem Regulierungsmechanismus angeschlossenen Schweinefleischerzeuger gibt diesen dank der Preisstützungsgarantie die Möglichkeit, höhere Einkommen zu erzielen. Diese Vergünstigung, die zumindest teilweise aus staatlichen Mitteln finanziert wird, bietet den Empfängern gegenüber Erzeugern, die keine solche Beihilfe erhalten, bessere Chancen, die gegenwärtige Krise zu überstehen. Dies bedeutet eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Erzeugern, die von dieser Absatzerleichterung unter günstigeren Handelsbedingungen Gebrauch machen können, und Erzeugern, die ihre Schweine ohne diese durch eine staatliche Beihilfe finanzierte Einkommensstützungsregelung verkaufen müssen. Unter diesen günstigen Bedingungen lassen sich grössere Mengen verkaufen als ohne eine solche Beihilfe. Die fraglichen Beihilfen sind somit dazu geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen. Gemäß diesem Artikel sind Beihilfen mit den dort aufgeführten Merkmalen mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. 2. Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 2 des Vertrages können auf die fraglichen Maßnahmen eindeutig nicht angewandt werden. 3. Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 können auf Beihilfen angewandt werden, die der Verwirklichung der dort genannten Ziele dienen, sofern diese im Interesse der Gemeinschaft und nicht nur im Interesse bestimmter Sektoren der nationalen Wirtschaft liegen. Diese Ausnahmen müssen bei der Prüfung von regionalen bzw. sektoralen Beihilfeprogrammen sowie aller Einzelanwendungen einer allgemeinen Beihilferegelung eng ausgelegt werden. Insbesondere können sie nur dann angewandt werden, wenn die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in diesen Bestimmungen genannten Ziele erforderlich ist. Bei Anwendung dieser Ausnahmen ohne eine solche Gegenleistung würden Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen in Kauf genommen, ohne daß dies durch das Gemeinschaftsinteresse gerechtfertigt wäre. Zugleich werden den Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten ungebührende Vorteile eingeräumt. Im vorliegenden Fall vertritt Frankreich die Ansicht, die Regelung weise keine Beihilfeelemente auf, während die Kommission keinerlei Anhaltspunkte dafür finden konnte, wonach die fraglichen Beihilfen die zur Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen erfuellen würden. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrages, da die Beihilfe aufgrund der möglichen Auswirkungen auf den Handel dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft. Ebensowenig handelt es sich um eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne desselben Buchstabens. Zu den Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrages bezueglich Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Regionen bzw. der Entwicklung bestimmter unter Buchstabe c) genannter Wirtschaftszweige ist zu sagen, daß die fraglichen Maßnahmen als Betriebsbeihilfen keine dauerhafte Verbesserung der Lage des begünstigten Wirtschaftszweigs bewirken werden, da sich dieser nach Einstellung der Beihilfen in derselben strukturellen Situation befinden würde wie vor der Anwendung dieser staatlichen Maßnahme. Es handelt sich hier um eine Beihilfeart, die die Kommission seit jeher grundsätzlich als unzulässig befunden hat, da ihre Gewährung nicht an Bedingungen geknüpft ist, die die Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrages gestatten würde. 4. Selbst wenn für die fraglichen Beihilfen eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 geltend gemacht werden könnte, würde die Tatsache, daß die fraglichen Maßnahmen gegen die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch verstossen (vgl. Abschnitt V Randnummer 8), die Anwendung einer solchen Ausnahme ausschließen. 5. Die obengenannten Beihilfen müssen demnach im Sinne von Artikel 92 des Vertrages als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden. 6. Diese Entscheidung greift nicht den Maßnahmen vor, die die Kommission gegebenenfalls im Hinblick auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ergreift. 7. Die Maßnahme, die durch Ministerialerlaß vom 12. Mai 1993 eingeführt und angewandt wurde, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, ist unrechtmässig im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages. Frankreich hat der Kommission diese Maßnahme erst am 19. April 1993 auf deren Anfrage vom 9. März 1993 hin mitgeteilt. 8. Im Fall von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, muß die Kommission gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere im Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland (4), bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987 und vom 20. September 1990 in den Rechtssachen 310/85, Deufil/Kommission (5), bzw. C-5/89, Kommission/Deutschland (6), die Mitgliedstaaten auffordern, alle unrechtmässig gewährten Beihilfen von den Empfängern wiedereinzuziehen. Im Lichte der obigen Ausführungen müssen die fraglichen Beihilfen zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung hat nach den Verfahren und Bestimmungen des französischen Rechts, insbesondere den Bestimmungen über die Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat, zu erfolgen, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfe fällig werden. Diese Rückzahlung ist erforderlich, um die frühere Lage wiederherzustellen und die finanziellen Vorteile zu beseitigen, die den begünstigten Erzeugern seit der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe zu Unrecht zugute gekommen sind. Dies ist angesichts der prekären Lage des Marktes und in Anbetracht der Entscheidung der Kommission vom 19. August 1988 (siehe Abschnitt II letzter Absatz) umso dringender - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die den Schweinefleischerzeugern gewährten Beihilfen für die Vorschüsse im Rahmen der Vereinbarung über die Mitgliedschaft von Erzeugerzusammenschlüssen in der Regulierungskasse Stabiporc sowie im Rahmen der Vereinbarung über die Reaktivierung besagter Kasse für den Zeitraum 1993-1996 sind rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt wurden. Des weiteren sind diese Beihilfen unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des Vertrages. Die im ersten Absatz genannten Beihilfen umfassen - die Beträge, die sich aus der Differenz zwischen dem Zinssatz für die den Erzeugerzusammenschlüssen über Stabiporc gewährten Vorschüsse (Pibor "12 Monate" + 0,5 %) und dem Zinssatz ergeben, zu dem die Erzeugerzusammenschlüsse diese Vorschüsse über Stabiporc unter normalen Marktbedingungen von den Kreditinstituten erhalten hätten. Der letztgenannte Satz ist anhand des den Unternehmen gewährten Satzes für variabel verzinsliche Darlehen mit einer Anfangsdauer von über zwei Jahren zu bestimmen; - die von den Erzeugerzusammenschlüssen nicht zurückgezahlten und von Ofival übernommenen Vorschüsse. Artikel 2 Frankreich ist gehalten, die in Artikel 1 genannten Beihilfen aufzuheben, indem es - den Zinssatz für die Vorschüsse in Höhe des in Artikel 1 zweiter Absatz erster Gedankenstrich genannten normalen Marktsatzes festsetzt; - vorsieht, daß Ofival im Fall von Rückständen oder bei Verzögerung der Zahlungen an Stabiporc diese Beträge (Kapital und Zinsen) von den Summen abzieht, die Ofival den Erzeugerzusammenschlüssen oder deren Mitgliedern gegebenenfalls für andere Maßnahmen gewährt; - die Erhebung von Verzugszinsen auf die von Ofival gemäß dem zweiten Gedankenstrich eingezogenen Beträge vorsieht. Artikel 3 Frankreich ist gehalten, die Rückzahlung der bereits gewährten Beihilfen gemäß Artikel 1 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlangen. Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Bestimmungen des französischen Rechts, insbesondere nach den Bestimmungen über die Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat. Für die wiedereinzuziehenden Beträge werden ab dem Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfe Zinsen fällig. Artikel 4 Frankreich teilt der Kommission binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12. (3) ABl. Nr. C 107 vom 15. 4. 1994, S. 2. (4) Slg. 1973, S. 813. (5) Slg. 1987, S. 901. (6) Slg. 1990, S. I-3437.