|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/2040 |
23.10.2025 |
BESCHLUSS (GASP) 2025/2040 DES RATES
vom 23. Oktober 2025
zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP (1) angenommen. |
|
(2) |
Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Dieser Angriff hat eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dargestellt. |
|
(3) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Februar 2024 hat der Rat die fortgesetzte Unterstützung von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine durch das belarussische Regime auf das Schärfste verurteilt und Belarus aufgefordert, diese Unterstützung einzustellen und seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen. |
|
(4) |
Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die anhaltende Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen. |
|
(5) |
Insbesondere ist es angezeigt, die Liste der Güter auszuweiten, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, indem die Liste um Güter ergänzt wird, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, und indem Güter hinzugefügt werden, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme. |
|
(6) |
Es ist ferner angezeigt, die Liste der Ausfuhrbeschränkungen unterliegenden Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, darunter Salze und Erze, Gummierzeugnisse, Schläuche/Rohre, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien, zu erweitern. |
|
(7) |
Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Bereitstellung für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, von Software mit bestimmten Verwendungen im Banken- und Finanzsektor und Dienste, die zur Stärkung der technologischen Kapazitäten von Belarus beitragen, und zwar der Erbringung bestimmter kommerzieller weltraumgestützter Dienste, bestimmter KI-Dienste sowie von Hochleistungsrechendiensten und Quanteninformatikdiensten, zu verhängen. Darüber hinaus ist es angezeigt, den Anwendungsbereich der derzeitigen Beschränkungen nicht nur auf technische Prüf- und Analysedienste, wie sie in Klasse 8676 der Zentralen Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov., 1991, veröffentlichen Fassung eingestuft sind, sondern auch auf andere technische Dienstleistungen, die die Gruppe 867 der Zentralen Gütersystematik bilden, zu erweitern. Zu diesen Dienstleistungen gehören nach Klasse 8675 insbesondere die folgenden mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsdienstleistungen: geologische, geophysikalische und sonstige wissenschaftliche Prospektion, Untergrunduntersuchung, Oberflächenuntersuchung und kartografische Arbeiten. |
|
(8) |
Angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, an dem Belarus beteiligt ist, sollte jede weitere Erbringung von Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen von einer zuständigen Behörde ex ante bewertet werden, um das Risiko zu mindern, dass ein Dienst zu den militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten von Belarus beiträgt. Es ist daher angezeigt, eine Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde für alle für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen erbrachten Dienste einzuführen, die nicht bereits den restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2012/642/GASP unterliegen. |
|
(9) |
Ferner ist es angezeigt, Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten, für die Erbringung der in Anhang I Nummern 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Zahlungsdienste und für die Bereitstellung von E-Geld für belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen und in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einzuführen angesichts der potenziellen Nutzung dieser Krypto-Dienste zur Umgehung restriktiver Maßnahmen und der Bedeutung dieser Dienste für die Entwicklung der Finanztechnologie und des elektronischen Handels von Belarus. Diese Beschränkungen erstrecken sich nicht auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen im Sinne von Anhang I Nummern 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366. Die Beschränkungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten sollte weder als Verpflichtung der Zahlungsauslösedienstleister, bei jeder einzelnen Transaktion die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Ort der Niederlassung der Zahlungsdienstnutzer festzustellen, noch als Verpflichtung der Acquirer von Zahlungsvorgängen, für einzelne kartengebundene Zahlungsvorgänge eine Sanktionslistenprüfung durchzuführen, verstanden werden. Die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Sanktionen im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsvorgängen liegt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister. Die Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten sind auch für Anbieter von Krypto-Diensten verbindlich, die im Rahmen der Übergangsregelung nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) tätig sind. |
|
(10) |
Darüber hinaus ist es ferner angezeigt, Ausnahmen hinzuzufügen, die für humanitäre Zwecke, für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, für die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs erforderlich sind. Diese Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gelten unbeschadet des Verbots für Betreiber in der Union, für die in Anhang V des Beschlusses 2012/642/GASP aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen. |
|
(11) |
Um die Einnahmen von Belarus weiter zu verringern, ist es angezeigt, das Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen, auf alle azyklischen Kohlenwasserstoffe auszuweiten. |
|
(12) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
|
(13) |
Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 1b wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Artikel 2ea Absatz 5 wird gestrichen. |
|
3. |
Artikel 2hc wird wie folgt geändert:
|
|
4. |
In Artikel 2ra wird folgender Absatz eingefügt: „(9b) In Bezug auf Güter des KN-Codes 2901 10 00 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25. Januar 2026 — von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (9c) Vom 26. Januar 2026 bis zum 25. Juli 2026 gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 2 nicht für den Kauf oder die Einfuhr von Waren des KN-Codes 2901 10 00 mit Ursprung in Belarus nach Ungarn oder für die Ausfuhr aus Belarus nach Ungarn, sofern die Waren zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind. (9d) Waren des KN-Codes 2901 10 00, die nach der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 9c nach Ungarn eingeführt werden, dürfen nicht an Käufer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland befinden, weiterverkauft werden.“ |
|
5. |
In Artikel 2s wird der folgende Absatz eingefügt: „(3ab) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIVa der der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien erforderlich sind für
|
|
6. |
Artikel 2u wird wie folgt geändert:
|
|
7. |
In Artikel 2y werden Absatz 1a folgende Buchstaben angefügt:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/642/oj).
(2) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).
(3) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2040/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)