94/10/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1993 über das Musterformblatt zur Mitteilung einer Entscheidung über die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens
Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/1994 S. 0017 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0113
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0113
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1993 über das Musterformblatt zur Mitteilung einer Entscheidung über die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens (94/10/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Verordnung (EWG) Nr. 880/92 trifft die zuständige Stelle des Mitgliedstaates eine Entscheidung über die Vergabe des Umweltzeichens, nachdem sie das Produkt bewertet hat. Ferner ist vorgesehen, daß diese Entscheidung zusammen mit den vollständigen Beurteilungsergebnissen sowie einer Zusammenfassung dieser Ergebnisse der Kommission mitgeteilt wird. Das Musterformblatt soll zu einer besseren Transparenz der Produktbeurteilung und des Vergabeverfahrens beitragen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 7 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vorgesehene Musterformblatt wird hiermit wie im Anhang angegeben festgelegt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1993 Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1. ANHANG