31999D0647

1999/647/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1998 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der ADDINOL Mineralöl GmbH i.GV und der ADDINOL LUBE Oil GmbH & Co. KG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3867) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich

Amtsblatt Nr. L 260 vom 06/10/1999 S. 0019 - 0026


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 1998

über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der ADDINOL Mineralöl GmbH i.GV und der ADDINOL LUBE Oil GmbH & Co. KG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3867)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/647/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nachdem allen Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß dem vorgenannten Artikel gegeben wurde und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit den Entscheidungen vom 20. November 1996(1) und 4. Juni 1997(2) hatte die Kommission einer Rettungsbeihilfe an die ADDINOL Mineralöl GmbH (nachstehend ADDINOL ALT) zugestimmt. Mit Schreiben vom 4. September 1997 hatte die Kommission zusätzliche Auskünfte angefordert, nachdem in Presseartikeln Gerüchte im Zusammenhang mit der Privatisierung von ADDINOL ALT laut wurden. Deutschland hat darauf mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 erwidert. Bei einem Besuch von Vertretern der Kommission am 12. Dezember 1997 in Berlin haben Vertreter der Bundesregierung und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) Fragen im Zusammenhang mit diesen Presseberichten beantwortet. Nach den Gesprächen in Berlin hat Deutschland mit Schreiben vom 18. Februar 1998 zusätzliche Angaben zu neuen Beihilfen in Höhe von 59,9 Mio. DEM und einen Umstrukturierungsplan vorgelegt.

Gestützt auf die erteilten Informationen beschloß die Kommission am 25. Februar 1998 die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit dieser Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt. Der Beschluß und seine Begründung wurden Deutschland mit Schreiben vom 17. März 1998 mitgeteilt, dessen Inhalt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht wurde. Die Kommission hat daraufhin diesem Vorgang die neue Nummer C 18/98 gegeben. Außerdem wurden alle Beteiligten aufgefordert, ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung vorzulegen.

Mit dem am 3. April 1998 eingetragenen Schreiben vom 2. April 1998 und dem am 16. April 1998 eingetragenen Schreiben vom 15. April 1998 beantwortete Deutschland das Schreiben der Kommission vom 17. März 1998. Mit Schreiben vom 23. April 1998 ersuchte die Kommission Deutschland um zusätzliche Informationen, die mit dem am 11. Mai 1998 eingetragenen Schreiben vom 8. Mai 1998 erteilt wurden. Auf einer Zusammenkunft zwischen Vertretern der Kommission und der Bundesregierung am 13. Mai 1998 erteilte Deutschland zusätzliche Auskünfte. Weitere mit Schreiben vom 15. Juni 1998 gestellte Fragen wurden mit dem am selben Tag eingetragenen Schreiben vom 29. Juni 1998 beantwortet. Deutschland legte zusätzliche Antworten am 13. Juli 1998 vor. Die Kommission erbat weitere Auskünfte am 4. August 1998, die mit Schreiben vom 14. August 1998 (am 17. August 1998 eingetragen) und 18. August (am 28. August eingetragen) erteilt wurden. Daraufhin hat die Kommission Deutschland am 7. September 1998 weitere Fragen gestellt, die am 18. September 1998 beantwortet und an demselben Tag eingetragen wurden, sowie am 30. September 1998, die am 1. Oktober 1998 eingetragen wurden. Deutschland erteilte zusätzliche Angaben am 1. Oktober 1998 (am 2. Oktober 1998 eingetragen), am 16. Oktober 1998 (am 19. Oktober 1998 eingetragen), am 28. Oktober 1998 (am 29. Oktober 1998 eingetragen) sowie am 4. November (am gleichen Tag eingetragen).

Nach Einleitung des Verfahrens sind am 16. Juli 1998 Bemerkungen von dem Unternehmen Fina Deutschland GmbH (nachfolgend "Fina") eingegangen. Am 4. August 1998 stellte die Kommission Fragen an Fina, die mit Schreiben vom 26. August 1998 beantwortet wurden (an demselben Tag eingegangen).

Mit Schreiben vom 20. Juli 1998 (an demselben Tag eingegangen) erklärte die deutsche Regierung, daß sie keine Übersetzung des Schreibens von Fina Deutschland benötige. Mit am 11. August 1998 eingetragenem Schreiben vom 10. August 1998 legte Deutschland seine Antwort auf das Schreiben von Fina vor.

Nach den vorliegenden Informationen ist ein Teil der Beihilfe (Darlehen von 7 Mio. DEM) bereits ausgezahlt worden, obwohl die Kommission noch keine Entscheidung zu dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt getroffen hat.

II

ADDINOL ALT wurde am 1. Juni 1990 im Zuge der Aufspaltung des vormaligen volkseigenen Betriebes Hydrierwerk Zeitz gegründet. Die Privatisierung erfolgte im Jahr 1994 (die Verträge wurden am 2. Mai und 16. August 1994 unterzeichnet), woraufhin das Unternehmen von Innovative Umwelttechniken GmbH (IUG) übernommen wurde.

ADDINOL ALT umfaßte die ADDINOL Mineralöl GmbH und die beiden Tochtergesellschaften ADDINOL Vertriebs GmbH und ADDINOL Dienstleistungs GmbH.

Am 23. Oktober 1997 beantragte ADDINOL ALT die Einleitung der Gesamtvollstreckung. Eine Auffanggesellschaft wurde am 15. Dezember 1997 unter dem Namen Schmieröl Krumpa GmbH & Co. KG gegründet. Diese wurde später in ADDINOL LUBE Oil GmbH & Co. KG (nachstehend ADDINOL LUBE) umbenannt. Die Auffanggesellschaft übernahm am 16. Dezember 1997 einige Anteile an ADDINOL. Sie wird die dazugehörigen Vermögenswerte wie Grundstücke und Ausrüstungen sowie die Tochtergesellschaft ADDINOL Dienstleistungs GmbH vom Vollstreckungsverwalter übernehmen. ADDINOL LUBE gehört der Investitionsgesellschaft BVT Holding GmbH & Co. KG mit 24 % der Anteile und den Herren Wildegger, Streletz und Dr. Koehn mit 76 % der Anteile. Bei der Auffanggesellschaft handelt es sich um ein KMU.

ADDINOL ALT war im Schmierölsektor tätig und stellte vor allem Basisöle, Öle für Pkw- und Dieselmotoren sowie Hydraulikgetriebeöle her. Die Auffanggesellschaft ADDINOL LUBE hat das Raffinieren von Öl aufgegeben und ist nur noch mit dem Mischen und dem Verkauf von Schmierölen beschäftigt. Im Jahr 1997 belief sich ihr Umsatz mit Schmieröl auf 43,945 Mio. DEM, wovon rund 70 % in Deutschland und 20 % in Estland erzielt wurden. Im Jahr 1997 beschäftigte ADDINOL ALT mehr als 500 Arbeitnehmer. ADDINOL LUBE beschäftigt heute 75 Beschäftigte (davon 12 in der Tochtergesellschaft ADDINOL Mineralöl Marketing OÜ in Estland); für das Jahr 1998 wird mit einem Umsatz von rund 36 Mio. DEM gerechnet. ADDINOL ist in Sachsen-Anhalt angesiedelt.

III

ADDINOL hat in der Vergangenheit verschiedene Beihilfen erhalten:

Im Rahmen der Privatisierung erhielt ADDINOL ALT im Zeitraum 1994 bis 1996 von der BvS Zuschüsse in Höhe von 91,7 Mio. DEM zur Deckung von Verlusten. Außerdem übernahm das Land Sachsen-Anhalt eine 100 %-Bürgschaft für ein Investitionsdarlehen von 40 Mio. DEM und die Kosten für die Beseitigung der bis 1. Juli 1990 entstandenen Altlasten (auf die bis zum Juli 1990 aufgelaufenen Schulden in Höhe von 220,6 Mio. DEM wurde verzichtet; Altschulden in Höhe von 25 Mio. DEM verblieben als Verbindlichkeiten bei dem Unternehmen). In ihrer Entscheidung vom 5. Juni 1997 hatte die Kommission befunden, daß diese Maßnahmen insgesamt durch Treuhandregelungen gedeckt waren(4).

Angesichts der fortdauernden Schwierigkeiten von ADDINOL ALT gewährte die BvS eine Rettungsbeihilfe in Form eines Darlehens von 10 Mio. DEM mit einem Zinssatz von 7 % und einer Laufzeit bis 30. April 1997. ADDINOL ALT geriet im Herbst 1996 in eine akute Liquiditätskrise, weshalb sich die BvS ab Ende 1996 darum bemühte, einen neuen Investor zu finden. Die Laufzeit des ersten Rettungsdarlehens mußte verlängert werden, außerdem waren weitere Rettungsbeihilfen erforderlich, da die Suche nach einem neuen Investor länger als angenommen dauerte. Die genehmigte zweite Beihilfemaßnahme bestand aus Darlehen von insgesamt 18 Mio. DEM (Zinssatz 7 %, Rückzahlung bis 30. Juli 1997), wovon lediglich 12 Mio. DEM tatsächlich ausgezahlt wurden.

Im Rahmen der Umstrukturierung werden ADDINOL ALT und ADDINOL LUBE Beihilfen von insgesamt 59,9 Mio. DEM (29,95 Mio. DEM vom Land Sachsen-Anhalt und 29,95 Mio. DEM von der BvS) in Form von Zuschüssen erhalten. Da von dem Anteil des Landes ein Betrag von 12,85 Mio. DEM aus Mitteln der genehmigten Regionalbeihilferegelung "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur" bestritten wird, beläuft sich der Gesamtumfang der für die Auffanglösung angemeldeten und von der Kommission zu genehmigenden Beihilfemaßnahmen auf 47,05 Mio. DEM.

In diesen Betrag einbezogen ist ein zu 50 % von der BvS und zu weiteren 50 % vom Land Sachsen-Anhalt finanziertes Darlehen von 3 Mio. DEM an den Gesamtvollstreckungsverwalter, das bereits im Dezember 1997 ausgezahlt und bei der Einleitung des Verfahrens erwähnt wurde.

Die Beihilfen in Höhe von 59,9 Mio. DEM sind für folgende Zwecke bestimmt:

- 28,6 Mio. DEM Investitionsfinanzierung,

- 10,7 Mio. DEM Verlustausgleich,

- 5 Mio. DEM Verluste der alten Mischanlagen (während der Übergangszeit im Jahr 1998),

- 4,3 Mio. DEM Betriebskapital,

- 11,3 Mio. DEM Stillegung alter Anlagen.

Ein Betrag von 5 Mio. DEM als Ausgleich für die Verluste der alten Mischanlage bis zum Bau einer neuen Anlage sowie ein Betrag von 11,3 Mio. DEM für die Stillegung der alten Anlagen werden an ADDINOL ALT gezahlt, der verbleibende Anteil der 59,9 Mio. DEM geht an die Auffanggesellschaft ADDINOL LUBE.

Mit Schreiben vom 18. September teilte Deutschland der Kommission mit, daß weitere Beihilfen erforderlich würden, um die mit den alten Mischanlagen entstehenden Verluste zu finanzieren. Daraufhin verzichtete die Leuna Werke GmbH, die sich im Besitz der BvS befindet, auf Forderungen in Höhe von 9,3 Mio. DEM an ADDINOL ALT. Es wurde noch nicht entschieden, ob die Leuna Werke GmbH durch die BvS oder das Land Sachsen-Anhalt entschädigt werden soll. Der Betrag von 9,3 Mio. DEM war von der Verfahrenseinleitung nicht erfaßt und ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Mit Schreiben vom 4. November 1998 wurde die Notifizierung dieser zusätzlichen Beihilfen zurückgezogen.

IV

Wie oben erwähnt, erhielt die Kommission eine Stellungnahme dritter Parteien auf die Einleitung des Verfahrens.

Fina ist eine Tochtergesellschaft der Petrofina-Gruppe. Ihr Geschäftssitz ist Frankfurt am Main, und sie ist überwiegend in den Märkten für die Belieferung, den Verkauf und die Vermarktung von Raffinerie-Kraftstoffen und in der Herstellung, dem Verkauf und der Vermarktung von Schmiermitteln einschließlich Einzelhandelsverkauf über Tankstellen sowie Verkauf an gewerbliche Abnehmer in Deutschland tätig. Das Unternehmen betreibt auch Absatzförderung für petrochemische und damit verbundene Erzeugnisse. Im Jahr 1997 erzielte es einen Umsatz von insgesamt 2743 Mio. DEM und einen Gewinn von 1,7 Mio. DEM. In diesem Jahr beschäftigte Fina 249 Personen, gegenüber 275 Beschäftigten im Jahr 1996.

Fina hat geltend gemacht, daß der Schmiermittelmarkt, auf dem ADDINOL LUBE tätig ist, vor einem erheblichen Rückgang stehe. Nach seinen Angaben war in den ersten vier Monaten des Jahres 1998 ein Rückgang von 4,4 % zu verzeichnen. Bei ADDINOL LUBE handele es sich um ein ortsgebundenes Unternehmen, das keinen Zugang zu den neuen Techniken habe und deshalb auch nicht in der Lage sei, in einem hochtechnischen internationalen Markt zu bestehen. Ein weiteres Problem für ADDINOL LUBE bestehe darin, daß an dem Umstrukturierungsplan kein industrieerfahrener Partner beteiligt sei. Schließlich hänge ADDINOL LUBE bei seinen Rohstoffen überwiegend von Dritten ab, während die wichtigsten Wettbewerber vertikal integriert seien.

Nach Angaben von Fina sind die Preise von ADDINOL bei bestimmten Aufträgen um bis zu 20 % niedriger als die Preise der Wettbewerber gewesen. Der entsprechende Kostenvorteil habe eine Absatzpolitik ermöglicht, die durch Beihilfemaßnahmen wie die Rettungsbeihilfen in Höhe von 28 Mio. DEM finanziert worden seien. Dieser Kostenvorteil habe ADDINOL LUBE in die Lage versetzt, seinen Marktanteil zwischen 1994 und 1998 zu verdoppeln. Ein Nachweis für diese Behauptung konnte von Fina auch nach Aufforderung nicht erbracht werden. Fina befürchtet, daß mit den neuen Umstrukturierungshilfen von 49,9 Mio. DEM ADDINOL LUBE seine marktverfälschende Strategie wird weiterverfolgen können. Außerdem bestehen nach Auffassung von Fina auf dem Markt für Misch- und Zusatzerzeugnisse überschüssige Kapazitäten. Schließlich ist es der Meinung, daß eine Beihilfe von 60 Mio. DEM geeignet ist, den Markt spürbar zu verfälschen, zumal der Gesamtumsatz von Fina auf dem Schmiermittelmarkt rund 70 Mio. DEM beträgt.

Fina macht im wesentlichen geltend, daß der Beitrag des Investors an dem Umstrukturierungsplan unzureichend sei.

Fina schließt hieraus, daß die Kriterien der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettungs- und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht erfuellt sind und daß die Umstrukturierungsbeihilfe für ADDINOL LUBE nicht genehmigt werden sollte.

Mit Schreiben vom 10. August 1998 hat Deutschland auf die Bemerkungen von Fina wie folgt erwidert: ADDINOL LUBE werde sich zu einem rentablen Unternehmen entwickeln können und über die Raffinerie Koramo Kolin AG in der Tschechischen Republik Zugang zu Rohstoffen wie z. B. Basisöl haben. Dem Argument von Fina, daß nur vertikal integrierte Unternehmen am Markt bestehen könnten, kann Deutschland nicht folgen. ADDINOL LUBE habe nicht nur internationale Allianzen im Bereich der technischen Zusammenarbeit, sondern auch erhebliche Ausfuhren vorzuweisen. Hinsichtlich der industrieerfahrenen Partner weist Deutschland darauf hin, daß die drei Investoren vormals leitende Angestellte des Unternehmens waren und daß es sich bei den Kunden von ADDINOL LUBE um industrielle Partner handele. Auch dem von Fina vorgebrachten Argument eines aggressiven Marktverhaltens auf der Grundlage subventionierter Preise wird von Deutschland widersprochen. Dasselbe gelte auch für ADDINOL LUBE in der Zukunft. Zu der behaupteten Verdopplung des Marktanteiles legte Deutschland Zahlen vor, wonach der Anteil von ADDINOL ALT am deutschen Markt von 4,51 % im Jahr 1995 auf 4,24 % im Jahr 1997 zurückgegangen ist. In einigen Segmenten wie z. B. Motorenöl konnte ADDINOL ALT jedoch seinen Anteil von 2,69 auf 3,3 % steigern. Auch habe ADDINOL keine Dumpingpreise praktiziert, und sogar einige Kunden in dem Zeitraum der behaupteten Wettbewerbsverfälschung verloren. Außerdem würden die staatlichen Beihilfen nicht den Wettbewerb verfälschen, da die Marktanteile von ADDINOL LUBE in Deutschland und auf internationaler Ebene unerheblich seien. Abschließend bemerkte Deutschland, daß die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß beschränkt sei.

Deutschland hat in mehreren Schreiben betont, daß der Betrag des Investors als erheblich einzustufen ist.

V

Bei der Einleitung des Verfahrens machte die Kommission folgende Bedenken hinsichtlich der beiden bereits genehmigten Rettungsbeihilfen und der neuen Beihilfe im Rahmen der Auffanglösung geltend:

a) Genehmigte Rettungsbeihilfen

Da gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen Rettungsbeihilfen grundsätzlich nur einmal gewährt werden sollten, ADDINOL ALT jedoch bereits zwei Rettungsbeihilfen erhalten hat, äußerte die Kommission Bedenken, ob die in den Jahren 1996 und 1997 genehmigten und ausgezahlten Rettungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren sind. Außerdem hätte Deutschland seine anläßlich der zweiten Entscheidung der Kommission gegebenen Zusicherungen nicht gehalten, dem Unternehmen keine weiteren Rettungsbeihilfen zu gewähren. Deutschland hat nämlich im Dezember 1997 dem Gesamtvollstreckungsverwalter von ADDINOL ALT eine zusätzliche Beihilfe (3 Mio. DEM durch die BvS und das Land Sachsen-Anhalt) gewährt.

b) Neue Beihilfen

Hinsichtlich der neuen Beihilfen in Höhe von 59,9 Mio. DEM äußerte die Kommission Zweifel, ob

- der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens gewährleisten kann,

- die gewährte Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt ist und

- der Beitrag des Investors als erheblich angesehen werden kann.

VI

Als die Zustimmung zur ersten Beihilfe im November 1996 und zur zweiten Beihilfe im Mai 1997 erging, waren die BvS und das Land Sachsen-Anhalt der Auffassung, daß mit diesen Beihilfen das Unternehmen gerettet und ein Konkurs verhindert werden könne. Die Kommission hatte keine Anhaltspunkte, die zu jener Zeit erwarten ließen, daß ADDINOL ALT ein Vollstreckungsverfahren im Dezember 1997 würde beantragen müssen.

Das zweite Paket Rettungsbeihilfen wurde von der Kommission genehmigt, nachdem Deutschland zugesichert hatte, daß in Zukunft keine Rettungsbeihilfen mehr gewährt würden. Bei der Einleitung des Verfahrens wurde festgestellt, daß diese Zusage von Deutschland nicht eingehalten worden war, da ADDINOL ALT ein Darlehen von 3 Mio. DEM nach Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens im Dezember 1997 erhalten hatte. Deutschland trug in der Erwiderung auf die Verfahrenseinleitung vor, daß der Betrag von 3 Mio. DEM keine Rettungsbeihilfe, sondern eine vorfinanzierte Umstrukturierungsbeihilfe gewesen sei. Diese Beihilfe sei erforderlich, damit die Produktion mit den alten Mischanlagen fortgeführt werden konnte. Außerdem sei der Betrag in dem Gesamtbeihilfebetrag von 59,9 Mio. DEM zugunsten von ADDINOL LUBE enthalten. Dieses Argument erscheint glaubhaft, da der Umstrukturierungsplan bereits erstellt und im Oktober 1997 abgeschlossen war und die Auffanggesellschaft im Dezember 1997 errichtet wurde. Für die Errichtung der neuen Gesellschaft sei es unerläßlich gewesen, daß ADDINOL ALT seine Produktionstätigkeit fortführt, um keine Kunden zu verlieren. Im Dezember 1997 sei das Umstrukturierungskonzept der Beraterfirma Arthur D. Little bereits abgeschlossen gewesen. Wie aus dem Umstrukturierungsplan zu erkennen sei (Einzelheiten nachstehend), waren 5 Mio. DEM zur Fortführung des Betriebs der alten Mischanlagen bestimmt. Die Produktion der alten Anlagen müsse bis zur Fertigstellung der neuen Mischanlagen (etwa Ende 1999 gemäß dem Umstrukturierungsplan) fortgeführt werden. Der im Dezember 1997 ausgezahlte Betrag von 3 Mio. DEM sei eine Umstrukturierungsbeihilfe und Bestandteil des Betrags von 5 Mio. DEM.

Die Kommission hatte das Verfahren gegen die bereits genehmigten Rettungsbeihilfen eingeleitet, da sie vermutete, daß zusätzliche Rettungsbeihilfen gewährt worden sind. Wie dargelegt, handelt es sich bei dem im Dezember 1997 ausgezahlten Betrag von 3 Mio. DEM um eine vorfinanzierte Umstrukturierungsbeihilfe. Damit hat Deutschland seine Zusagen eingehalten, keine weiteren Rettungsbeihilfen zu gewähren. Somit konnten die Bedenken hinsichtlich einer wiederholten Gewährung von Rettungsbeihilfen von Deutschland ausgeräumt werden, die der alleinige Grund für die Einleitung des Verfahrens in bezug auf die alte Rettungsbeihilfe waren.

Deutschland hat es jedoch versäumt, die Zustimmung der Kommission bis zur Auszahlung der 3 Mio. DEM abzuwarten, und somit gegen seine Verpflichtungen aufgrund Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen.

Deutschland hat von dem Vollstreckungsverwalter die ausgezahlten Bestandteile der beiden Rettungsbeihilfen zurückgefordert.

VII

Die Maßnahmen zugunsten von ADDINOL ALT und ADDINOL LUBE sind als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag anzusehen, da sie von einem Mitgliedstaat aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden, und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Die von der BvS und dem Land Sachsen-Anhalt gewährten neuen Beihilfen wurden als Umstrukturierungsbeihilfen angemeldet. Es ist die Anwendung der Ausnahmebestimmung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag "Beihilfen zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen" in Erwägung zu ziehen, da der Hauptzweck der Beihilfe die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist. Derartige Beihilfen können für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern die Kriterien der gemeinschafltichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend "Leitlinien" genannt) erfuellt sind.

Bei der Anwendung der Leitlinien ist zu bedenken, daß sie in der Regel nicht für neugegründete Unternehmen (Auffanglösung) gelten, von denen die Vermögenswerte des Unternehmens, für das ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, übernommen oder gemietet werden. Zugunsten der Unternehmen in den neuen Bundesländern werden jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht, da der Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft besondere Probleme aufwirft. Der geringe Umfang an Eigenkapital ist ein typisches Beispiel für Schwierigkeiten von Unternehmen wie ADDINOL LUBE, die sich auf dem Wege zur Marktwirtschaft befinden. Derartige Schwierigkeiten können es rechtfertigen, auch eine neugegründete Gesellschaft als ein Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen. Angesichts dieser besonderen Lage und der Aufgabe der BvS in diesem Übergangsprozeß können in bestimmten Fällen Beihilfen an Unternehmen, die eine Gesellschaft übernehmen, für die ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, als Umstrukturierungsbeihilfen angesehen werden. In derartigen Fällen müssen die privaten Investoren, von denen die neugegründete Gesellschaft übernommen wird, in erheblichem Maße zur Umstrukturierung beitragen.

Damit die Kommission dieser Beihilfe für ADDINOL ALT und ADDINOL LUBE gemäß den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen zustimmen kann, muß ein Umstrukturierungsplan vorliegen, der bestimmte Voraussetzungen erfuellen muß:

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

Der Umstrukturierungsplan muß so beschaffen sein, daß die langfristige Rentabilität und Gesundheit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums bei realistischen Annahmen hinsichtlich seiner zukünftigen geschäftlichen Bedingungen gewährleistet werden kann. Grundsätzlich dürfen keine Beihilfen wiederholt gewährt werden.

Deutschland hat einen von der Beraterfirma Arthur D. Little erstellten eingehenden Umstrukturierungsplan für ADDINOL LUBE vorgelegt. Als Kernpunkt sieht der Plan vor, daß ADDINOL LUBE das Raffinieren von Öl einstellt und sich auf das Mischen hochwertiger Schmiermittel, insbesondere Motorenöl, konzentriert. Zu diesem Zweck wird eine vollständig neue Ölmischanlage mit Investitionskosten von 28,6 Mio. DEM gebaut. Um keine Kunden zu verlieren, wird ADDINOL LUBE die Mischanlagen von ADDINOL ALT bis zur Fertigstellung der neuen Anlage nutzen. Daraufhin werden die Produktionsanlagen von ADDINOL ALT vollständig abgebaut und unwiederbringlich stillgelegt. Der Tätigkeitsbereich von ADDINOL LUBE wird sich erheblich von den Tätigkeiten von ADDINOL ALT unterscheiden, da ADDINOL LUBE kein Öl mehr raffinieren wird. Die für die Jahre 1998 bis 2002 erstellte Gewinn- und Verlustrechnung geht von Gewinnen ab dem Jahr 2001 aus.

Das als Rohstoff zu verwendende Öl wird von der Raffinerie Koramo Kolin AG geliefert. Die Koramo Kolin AG hat hochwertige Grundöle entwickelt, die die Basis für die Spezialöle von ADDINOL LUBE sind. Mit der Beschränkung auf das Ölmischen und der Stillegung der alten Raffinerie wird sich das Unternehmen auf seine Kernkompetenzen konzentrieren und die durch unrentable Raffinierungstätigkeiten entstandenen hohen Kosten abbauen können.

Der Umstrukturierungsplan geht von der Annahme aus, daß ADDINOL LUBE seinen Umsatz zwischen 1998 und 2002 um rund 70 % wird steigern können. Diese Grundannahme des von Arthur D. Little erstellten Planes ist die unabdingbare Voraussetzung, damit ADDINOL LUBE langfristig seine Rentabilität wiederherstellen kann. Nach Auffassung Deutschlands ist diese Steigerung aus mehreren Gründen erreichbar, insbesondere:

1. ADDINOL LUBE agiert in profitablen Nischen des Schmierölmarktes;

2. ADDINOL LUBE ist bekannt für seine hochwertigen Produkte und seine Zuverlässigkeit und hat eine starke Expertise in der Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf hochwertiger Schmiermittel;

3. mit der Genehmigung der Beihilfe für das neue Unternehmen wird die Ungewißheit der Lieferanten und Kunden weichen und ADDINOL LUBE in die Lage versetzt, neue Kunden werben zu können. In der Vergangenheit konnte eine Vielzahl von Verträgen (z. B. mit [...](5)) nicht realisiert werden, da die Kunden angesichts der unsicheren Zukunft des Unternehmens fürchteten, ihren Lieferanten zu verlieren;

4. der starke Anstieg des Umsatzes der Erzeugnisse von ADDINOL ALT in Estland läßt auf ein vielversprechendes Ausfuhrpotential des Unternehmes schließen.

Gemäß den Leitlinien muß die Verbesserung der Rentabilität im wesentlichen von internen in dem Umstrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen herrühren. Externe Faktoren, wie höhere Preise und größere Nachfrage, auf die das Unternehmen keinen spürbaren Einfluß hat, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt sind.

Deutschland hat eingeräumt, daß nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes der Schmierölmarkt in Deutschland in den ersten vier Monaten des Jahres 1998 gegenüber dem Vorjahr um 3,8 % zurückgegangen ist. Die eher ungünstigen Aussichten für eine Umsatzsteigerung in diesen Märkten werden durch kommissionsinterne Fachleute bestätigt. Demnach handelt es sich bei Motorenöl um ausgereifte Märkte mit niedrigen Gewinnspannen. Nach den Angaben des Wood Mackenzie European Downstream Oil Service vom Februar 1998 wird der Schmierölmarkt in den OECD-Ländern zwischen 1996 und 2005 um 6 % zurückgehen. Der Umstrukturierungsplan beruht somit auf externen Faktoren; diese externen Faktoren sind nicht allgemein anerkannt.

Selbst wenn man außer acht läßt, daß eine Rückkehr zur Rentabilität nicht durch externe Faktoren begründet werden kann, hat ADDINOL LUBE nur geringe Chancen, seinen Umsatz wie geplant steigern zu können:

1. Der Motorenölmarkt, auf den mehr als 50 % des Umsatzes von ADDINOL LUBE entfällt(6), ist in Deutschland zwischen April 1997 und April 1998 um 10,5 % geschrumpft. Der Umstrukturierungsplan geht jedoch ausdrücklich davon aus, daß die Umsatzsteigerung von ADDINOL LUBE überwiegend durch ein Wachstum des Unternehmens von 72 % auf dem Motorenölmarkt herbeigeführt werden kann. Dieser Markt steht offenbar vor dem Problem, daß die Zeitspanne zwischen zwei Ölwechseln für Kraftfahrzeuge wegen der sich verbessernden Ölqualität zunehmend länger wird. Der eingetretene Rückgang des Marktvolumens ist somit nicht Ausdruck saisonaler Schwankungen, sondern vielmehr struktureller Entwicklungen des Marktes. Deutschland hält dem entgegen, daß nur einige Teilsegmente des Motorenölmarktes rückläufig sind, in denen ADDINOL LUBE nicht tätig ist. Es konnte jedoch nicht nachweisen, daß ADDINOL LUBE Segmente der Motorenöl- und sonstigen Schmiermittelmärkte mit hohen Wachstumsraten bedient, es bestehen nur solche Pläne für die Zukunft. Die hinter diesem Argument Deutschlands stehende Annahme, daß ADDINOL überwiegend in einträglichen Marktnischen tätig sei, kann somit nicht überzeugen.

2. Ein Unternehmen kann sich nicht ausschließlich auf die gute Qualität seiner Erzeugnisse und seine Kompetenz in Forschung und Entwicklung stützen. ADDINOL LUBE steht im Wettbewerb mit bedeutenden Industrieunternehmen wie Shell, Exxon und Mobil, die alle in der Lage sind, hochwertige Produkte herzustellen. Die zugunsten von ADDINOL LUBE angeführten Merkmale sind daher als Grundvoraussetzung anzusehen, um überhaupt den Marktwettbewerb bestehen zu können.

3. Es ist anzunehmen, daß ADDINOL LUBE eine größere Anzahl von Aufträgen bekäme, wenn die juristische Unsicherheit hinsichtlich der Zukunft des Unternehmens beseitigt wäre. Rechtssicherheit in bezug auf den Bestand eines Unternehmens ist jedoch nur eine weitere Grundvoraussetzung, um den Marktwettbewerb bestehen zu können, und rechtfertigt nicht die Annahme einer 70 %igen Umsatzsteigerung in einem ausgereiften bzw. zurückgehenden Markt.

4. Hinsichtlich des Exportpotentials des Unternehmens hat Deutschland geltend gemacht, daß ADDINOL LUBE 40 % seines Umsatzes mit Ausfuhren insbesondere über die Tochtergesellschaft (ADDINOL Mineralölmarketing OÜ) in Estland erzielt. Nach Informationen Deutschlands haben diese Länder zweistellige Zuwachsraten (die Marktsegmente mit derartigen Zuwachsraten wurden nicht spezifiziert). Von der Kommission wurde jedoch bezweifelt, daß selbst in Osteuropa erhebliche Zunahmen bei den Marktanteilen möglich wären. Es gibt schon starke internationale und lokale Wettbewerber auf diesen Märkten. Weiterhin argumentiert ADDINOL LUBE, daß seine Erzeugnisse in Rußland an Lukeoil-Tankstellen angeboten werden. Angesichts der Krise in Rußland mußte das Unternehmen jedoch einräumen, daß es in der zweiten Jahreshälfte 1998 nicht möglich gewesen sei, eine Umsatzsteigerung auf dem russischen Markt zu erzielen. Auch mit Blick auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung in Rußland sei es unwahrscheinlich, in Zukunft auf diesem Markt erhebliche Umsatzsteigerungen zu verwirklichen. Diese eher pessimistischen Erwägungen sind auch bei den Bemühungen von ADDINOL LUBE anzustellen, in andere Märkte, z. B. in Asien, einzutreten. Die angenommenen Absatzsteigerungen werden deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit Ausfuhrtätigkeiten erzielt werden können.

Es gibt noch andere Anzeichen, die eine langfristige Rückkehr zur Rentabilität fraglich erscheinen lassen:

1. Wie noch ausführlicher dargelegt werden wird, tragen die Investoren mit 5 Mio. DEM zu den Umstrukturierungskosten von 64,9 Mio. DEM bei. Da die Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt sein muß, muß die Kommission davon ausgehen, daß ADDINOL LUBE alles versucht hat, seinen Beitrag zum Umstrukturierungsplan zu erhöhen und sich darum bemüht hat, zusätzliche Finanzmittel von Banken oder anderen privaten Investoren zu erhalten. Wenn man bedenkt, daß ADDINOL LUBE nicht die Schulden von ADDINOL ALT übernehmen muß und einen Betrag von 59,9 Mio. DEM staatliche Beihilfen erhält, kann man nur schwer nachvollziehen, warum das Unternehmen nicht mehr privates Kapital als 5 Mio. DEM aufbringen kann. Selbst die in Ostdeutschland verbreitete zögerliche Vergabe von Darlehen kann nicht die mangelnde Bereitschaft erklären, sich finanziell zu engagieren. Ein gewinnorientierter Investor wie eine Geschäftsbank würde sich an einer aussichtsreichen Investition stets beteiligen. Vergleichbare Fälle in den neuen Bundesländern haben gezeigt, daß auch Unternehmen in Schwierigkeiten Darlehen von Privatbanken erhalten(7). Die mangelnde Bereitschaft der privaten Banken und sonstigen Finanzinstitute, größere Kredite bereitzustellen, kann als Zeichen dafür gewertet werden, daß sie Zweifel an den Zukunftsaussichten des Unternehmens hegen.

2. Der Umstrukturierungsplan legt in erheblichem Maße staatliche Beihilfen zugrunde, was bedeutet, daß bei einem Auftauchen unvorhergesehener Schwierigkeiten höchstwahrscheinlich weitere Beihilfen gewährt werden müssen. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts und der bisherigen Entwicklungen bei ADDINOL bezweifelt die Kommission, ob der Grundsatz der Einmalgewährung eingehalten werden kann.

Auch die von der Beraterfirma Arthur D. Little am 16. Oktober 1998 vorgelegte aktualisierte Bewertung ändert nichts an dieser Einschätzung. Die Ungewißheit in bezug auf die Umsatzsteigerung wird durch diese Studie insofern bestätigt, als darin hervorgehoben wird, daß ADDINOL LUBE mit seinem einseitigen Schwerpunkt auf dem Motorölengeschäft mit schlechten Marktaussichten zu rechnen hat. Die im Jahr 1998 erzielte Umsatzsteigerung war teilweise auf besondere Umstände zurückzuführen, die sich in Zukunft nicht wiederholen werden. Erstens konnte ADDINOL LUBE in diesem Jahr die verbleibenden Ölbestände der alten Raffinerie verkaufen und zweitens wirkte sich der Verkauf von Basisöl der Raffinerie Koramo Kolin AG an Dritte ebenfalls umsatzsteigernd aus. Auf diese Sondereinfluesse ist ein Umsatzanteil von 13,1 Mio. DEM zurückzuführen, wovon 4,8 Mio. DEM auf den Verkauf des Basisöls der Raffinerie Koramo Kolin AG entfallen. Gemäß der Studie von Arthur D. Little entsprechen ohne diese Sondereinfluesse die auf das Gesamtjahr 1998 bezogenen aktualisierten Finanzdaten im wesentlichen den im ursprünglichen Umstrukturierungskonzept angesetzten Zahlen. Deshalb sind die vorstehend dargelegten Grundannahmen weiterhin gültig, und die 70 %-Umsatzsteigerung von ADDINOL LUBE muß in ihrer vollen Höhe erreicht werden. Die genannte Studie enthält keine Angaben zu den Aussichten von ADDINOL, die angepeilte Umsatzsteigerung tatsächlich verwirklichen zu können.

Die Tatsache, daß ADDINOL im Jahr 1998 keine Verluste aufwies, ist auch darauf zurückzuführen, daß es sich Sondereinfluesse wie den Verkauf alter Ölbestände der Leuna-Raffinerie zunutze machen konnte. Sie ist kein Nachweis dafür, daß ADDINOL LUBE bereits wieder profitabel ist.

Die aktualisierte Bewertung des Restrukturierungsplans enthält auch Informationen denen zufolge ADDINOL LUBE eine 12 %-Kostensenkung bei dem Einkauf von Material erreicht hat. Man könnte daher argumentieren, daß die Umsatzsteigerung nicht mehr notwendig ist. Die Kostensenkung ist teilweise jedoch auch nur temporär, wie z. B. der Bezug von Öl von alten Beständen der Leunaraffinerie.

Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung am Ende der Arthur-D.-Little-Studie verwirrend, daß die Einbeziehung von Ölmischtätigkeiten weiterhin eine vernünftige und solide Strategie zur Entwicklung von ADDINOL LUBE darstellt. Diese Aussage vermag die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Umsatzsteigerung nicht zu zerstreuen. Die Studie sowie alle anderen Informationen Deutschlands enthalten keine überzeugenden Darlegungen oder aussagekräftige Belege darüber, daß ADDINOL LUBE diese Steigerung realistischerweise würde erzielen können. Derartige Darlegungen und Belege sind jedoch erforderlich, da die Annahmen hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmens den gegenwärtigen Marktaussichten zuwiderlaufen. Auch nach Prüfung sämtlicher in der aktualisierten Bewertung von Arthur D. Little enthaltenen Informationen ist die Kommission der Auffassung, daß eine Rückkehr zur langfristigen Rentabilität nicht gesichert ist.

Die Kommission schließt hieraus, daß diese Voraussetzung der Leitlinien nicht erfuellt ist.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe in bezug auf die Umstrukturierungskosten und entstehenden Gewinne

Umfang und Intensität der Beihilfe müssen auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt sein und aus Sicht der Gemeinschaft in einem Verhältnis zu den zu erwartenden Gewinnen stehen. Deshalb wird von den Begünstigten in der Regel erwartet, daß sie aus eigenen oder bei privaten Finanzinstituten beschafften Mitteln einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten.

Wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich, entspricht die Summe der für ADDINOL LUBE und ADDINOL ALT im Rahmen des Umstrukturierungsplans gewährten Mittel dem für die Umstrukturierung erforderlichen Betrag(8):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Umstrukturierungskosten belaufen sich auf insgesamt 64,9 Mio. DEM, wovon 53,6 Mio. DEM für die Auffanggesellschaft ADDINOL LUBE und 11,3 Mio. DEM für ADDINOL ALT bestimmt sind. Ein Betrag von 11,3 Mio. DEM wird für die Stillegung und den Abbau der alten Raffinerie und Mischanlagen verwendet. Nach Angaben Deutschlands schreiben die Umweltschutzvorschriften den Abbau der alten Anlagen vor. Die Produktionsanlagen (sowohl Raffinerie als auch Mischanlagen) von ADDINOL ALT werden unwiederbringlich stillgelegt. Bestandteil des Betrages von 53,6 Mio. DEM für die Auffanggesellschaft ist der an ADDINOL ALT gezahlte Betrag von 5 Mio. DEM. Dieser Betrag ist für den Weiterbetrieb der alten Mischanlagen bis zu der Ende 1999 erwarteten Fertigstellung der neuen Anlagen bestimmt und muß damit ADDINOL LUBE zugerechnet werden(9). Die Investoren tragen 5 Mio. DEM zur Auffanggesellschaft bei. Daher beträgt die Eigenbeteiligung 9,3 %.

Die Investoren haben zugesagt, folgende Auflagen zu erfuellen: Aufrechterhaltung von 40 Arbeitsplätzen bis 31. Dezember 2002 (Strafe von 4170 DEM je Monat und Arbeitsplatz bei Nichteinhaltung), Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bis wenigstens 31. Dezember 2002 (Strafe entsprechend 20 % des aus staatlichen Mitteln empfangenen Betrages bei Nichteinhaltung) und Abführung an den Staat von 80 % des mit dem Verkauf des Unternehmens bis 21. Dezember 2002 erzielten Gewinns.

Deutschland hat geltend gemacht, daß durch die Gewährung der Beihilfe nicht nur die 63 Arbeitsplätze bei ADDINOL LUBE, sondern insgesamt 250 Arbeitsplätze in der Region gesichert würden. Die Region Merseburg, in der sich ADDINOL LUBE befindet, leidet mit 27 % an einer noch höheren Arbeitslosigkeit als andere Regionen in den neuen Bundesländern. Die benachbarte Region Sangerhausen weist mit 28,4 % die höchste Arbeitslosenziffer in den neuen Bundesländern auf. Deshalb trägt nach Aussage Deutschlands die Beihilfe an ADDINOL LUBE auch dazu bei, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, mit der einige Strukturprobleme in der betreffenden Region gemindert werden können.

Der Investorenbeitrag von 9,3 % ist außerordentlich niedrig, vor allem wenn man bedenkt, daß ADDINOL in der Vergangenheit verschiedene Beihilfen erhalten hat. Selbst wenn man berücksichtigt, daß es sich bei den Investoren, in deren Händen sich die Mehrheit der Anteile (76 %) befindet, um Privatpersonen handelt, kann ein Investorenbeitrag von 9,3 % eindeutig nicht als erheblich angesehen werden. ADDINOL LUBE ist eine Auffanggesellschaft, die nicht die Altschulden und Verluste von ADDINOL ALT übernehmen muß. Es ist ein Unternehmen, dem aus staatlichen Mitteln eine neue Produktionsanlage für 28,6 Mio. DEM errichtet wird. Dennoch ist ADDINOL LUBE nicht in der Lage, sich bei privaten Finanzinstituten mehr Kapital zu beschaffen.

In seinem Schreiben vom 4. November 1998 kündigt Deutschland an, daß die Investoren planen, ihren Beitrag um bis zu 5 Mio. DEM zu erhöhen. Die Beihilfen Deutschlands werden um den gleichen Betrag reduziert werden. Die zusätzliche Investorbeteiligung soll von Philips Industrial Electronics, die die neue Blendinganlage bauen sollen, finanziert oder verbürgt werden. Philips muß noch intern über die Sache entscheiden. Da die Sache bisher noch nicht definitiv entschieden ist, kann der Betrag nicht zur Investorbeteiligung hinzugerechnet werden. Diese Maßnahmen in letzter Minute sind auch nicht glaubhaft, da ADDINOL LUBE viel Zeit in der Vergangenheit hatte, die Beteiligung zu erhöhen. Deutschland hat die Kommission auch darüber informiert, daß ADDINOL LUBE ein Darlehen von 500000 DEM von [...](10) erhalten wird, um Vorleistungskäufe in dem Zeitraum bis zur Entscheidung der Kommission zu finanzieren. Nach der Genehmigung der Beihilfen durch die Kommission könnte dieser Beitrag noch erhöht werden. Der Beitrag [...](11) kann kaum als Beitrag zum Restrukturierungsplan betrachtet werden, da es nur eine kurzfristige Finanzierung darstellt und nicht im finanziellen Restrukturierungsplan enthalten ist. Es wurden, zum Beispiel, die Beihilfen im Gegenzug nicht reduziert.

Dem Schreiben vom 16. Oktober fügte Deutschland einen Bericht der Beraterfirma Arthur D. Little mit einer geänderten Bewertung des Umstrukturierungsplanes für ADDINOL LUBE bei. Gemäß diesem Bericht wird ADDINOL für den Verlustausgleich einen weitaus niedrigeren Betrag als 10,7 Mio. DEM benötigen. Deutschland hat jedoch nicht ihre Beihilfezahlung entsprechend niedriger angesetzt. In den Umstrukturierungsplan wurde für den Verlustausgleich kein an die tatsächlich entstehenden Verluste anzupassender Hoechstbetrag eingesetzt. Die Kommission muß deshalb davon ausgehen, daß von Deutschland ein höherer als der erforderliche Verlustausgleich gezahlt wird. Die Beihilfe ist deshalb nicht auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt.

Hieraus schließt die Kommission, daß diese Bedingung der Leitlinien nicht erfuellt ist.

Da zwei der Bedingungen der Leitlinien nicht erfuellt werden, kann die Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf die Beihilfemaßnahmen in Höhe von 59,9 Mio. DEM für ADDINOL ALT und ADDINOL LUBE nicht zur Anwendung gelangen. Die deutsche Regierung hat nicht die Zustimmung der Kommission bis zur Auszahlung eines Teilbetrages abgewartet und ist damit ihren vertraglichen Verpflichtungen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen. Dies gilt auch für den bereits erwähnten Betrag von 3 Mio. DEM zugunsten von ADDINOL ALT und weitere 4 Mio. DEM an ADDINOL ALT, die 1998 in Form eines verzinsbaren Darlehens ausgezahlt wurden. -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die am 28. Oktober 1996 und 9. April 1997 angemeldeten Rettungsbeihilfen Deutschlands zugunsten von ADDINOL Mineralöl GmbH i.Gv. in Höhe von 22 Mio. DEM sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(2) Die von Deutschland geplanten Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von ADDINOL Mineralöl GmbH i.Gv. und ADDINOL LUBE Oil GmbH & Co. KG in Höhe von 40,05 Mio. DEM, die am 1. Oktober 1997 und 18. Februar 1998 angemeldet wurden, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(3) Die am 1. Oktober 1997 und 18. Februar 1998 angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfen Deutschlands zugunsten von ADDINOL Mineralöl GmbH i.Gv. und ADDINOL LUBE Oil GmbH & Co. KG in Höhe von 7 Mio. DEM sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Deutschland hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 1 Absatz 3 genannten rechtswidrig gewährten Beihilfen von den jeweiligen letztlich und tatsächlich Begünstigten zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung hat gemäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts zu erfolgen. Die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Datum der Bereitstellung an die Begünstigten zu verzinsen. Der Zinssatz ist auf der Grundlage des für die Berechnung des Beihilfeaequivalents von Regionalbeihilfen angewandten Bezugszinssatzes zu ermitteln.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten von der Bekanntgabe dieser Entscheidung an die zur ihrer Befolgung getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) Staatliche Beihilfe N 783/96, Schreiben vom 4. Dezember 1996.

(2) Staatliche Beihilfen N 225/97 und NN 70/97, Schreiben vom 20. Juni 1997.

(3) ABl. C 186 vom 16.6.1998, S. 7.

(4) Siehe Entscheidungen der Kommission zu den Beihilferegelungen NN 108/91, E 15/92 und N 768/94 der Treuhandanstalt.

(5) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(6) Bezogen auf den Zeitraum 1998 bis 2002, in dem Addinol gemäß dem Umstrukturierungsplan das Raffinieren und den Verkauf von Basisölen einstellen wird.

(7) Z. B. im Fall von Blema Kircheis, NN 157/97.

(8) Bei der Anmeldung und der Einleitung des Verfahrens sah das Umstrukturierungskonzept einen Bedarf von 60,9 Mio. DEM vor, wobei sich die staatlichen Beihilfen auf 59,9 Mio. DEM und die Investorenbeteiligung auf 1 Mio. DEM beliefen. In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, daß die Investoren zusätzlich 4 Mio. DEM bereitstellen werden.

(9) Eine Sanierungsvereinbarung wurde zwischen der BvS, ADDINOL ALT und ADDINOL LUBE getroffen, in der die Modalitäten der Beihilfezahlungen und die Verpflichtungen der Investoren niedergelegt sind. Gemäß dieser Vereinbarung wird der Vollstreckungsverwalter von ADDINOL ALT 3,5 Mio. DEM zum Abbau der alten Produktionsanlagen beitragen.

(10) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(11) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.