77/415/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Juni 1977 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - von mehreren Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
Amtsblatt Nr. L 166 vom 04/07/1977 S. 0001 - 0039
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Beschluss des Rates vom 3. Juni 1977 über die Annahme — im Namen der Gemeinschaft — von mehreren Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (77/415/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Beschluß 75/199/EWG des Rates vom 18. März 1975 [1] hat die Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren geschlossen. Die Anlagen zu diesem Übereinkommen über Ursprungsregeln, Ursprungsnachweise, den Zollgutversand, die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung und die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung können von der Gemeinschaft angenommen werden. Um den Erfordernissen der Zollunion Rechnung zu tragen, ist es jedoch angezeigt, die Annahme der Anlagen über Ursprungsregeln, Ursprungsnachweise, die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung und die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung mit bestimmten Vorbehalten zu verbinden — BESCHLIESST : Artikel 1 Im Namen der Gemeinschaft werden die nachstehend aufgeführten Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren angenommen : - Anlage D.l über die Ursprungsregeln mit Ausnahme der Normen 7 und 8 und der empfohlenen Praktik 10, - Anlage D.2 über die Ursprungsnachweise mit Ausnahme der empfohlenen Praktiken 3, 10 und 12, - Anlage E.l über den Zollgutversand, - Anlage E.6 über die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung mit Ausnahme der Normen 19 und 34 sowie der empfohlenen Praktiken 5, 16, 18 und 27, - Anlage E.8 über die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung mit Ausnahme der Norm 20 und der empfohlenen Praktiken 3, 9 und 10. Der Wortlaut dieser Anlagen ist im Anhang zu diesem Beschluß enthalten. Artikel 2 Die Kommission teilt dem Generalsekretariat des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens mit, daß die Gemeinschaft die Anlage über den Zollgutversand sowie — mit den in Artikel 1 genannten Vorbehalten — die Anlagen über die Ursprungsregeln, die Ursprungsnachweise, die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung und die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung angenommen hat. Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 1977. Im Namen des Rates Der Präsident D. Owen [1] ABl. Nr. L 100 vom 21. 4. 1975, S. 1. -------------------------------------------------- ANHANG Übersetzung [1] ANLAGE D.1 ANLAGE ÜBER URSPRUNGSREGELN Einleitung Der Begriff des Warenursprungs spielt bei der Durchführung zahlreicher Maßnahmen, deren Anwendung Aufgabe des Zolls ist, eine Rolle. Die bei der Bestimmung des Warenursprungs angewendeten Regeln stützen sich auf zwei verschiedene Grundkriterien, nämlich das der "Waren, die vollständig in einem bestimmten Land erzeugt worden sind", wenn nur ein Land als Ursprungsland in Frage kommt, und das der "wesentlichen Be- oder Verarbeitung", wenn zwei oder mehrere Länder an der Herstellung einer Ware beteiligt sind. Das Kriterium der vollständigen Erzeugung, das hauptsächlich für "Naturerzeugnisse" und die ausschließlich aus diesen hergestellten Waren gilt, schließt in der Regel Waren aus, die Teile oder Materialien ausländischen oder unbestimmten Ursprungs enthalten. Das Kriterium der "wesentlichen Be- oder Verarbeitung" kann in verschiedenen Anwendungsmethoden zum Ausdruck kommen. In der Praxis kann das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung wie folgt ausgedrückt werden : - in der Regel des Wechsels der Tarifnummer (Tarifsprung) innerhalb einer bestimmten Nomenklatur in Verbindung mit Ausnahmelisten und/oder - in einer Liste von Be- oder Verarbeitungsvorgängen, die den ihnen unterzogenen Waren den Ursprung des Landes verleihen oder nicht verleihen, in dem sie stattgefunden haben, und/oder - in der Regel des prozentualen Wertanteils, wenn der Prozentsatz des Wertes der verwendeten Waren oder Prozentsatz des Wertzuwachses eine bestimmte Höhe erreicht. Die Vor- und Nachteile dieser verschiedenen Ausdrucksmöglichkeiten für den Zoll und für die Beteiligten können wie folgt zusammengefaßt werden : A. TARIFSPRUNG Die übliche Anwendungsmethode besteht in der Aufstellung einer allgemeinen Regel, wonach angenommen wird, daß die Ware ausreichend be- oder verarbeitet worden ist, wenn sie zu einer anderen Nummer einer systematischen Warennomenklatur gehört als die jeweils verwendeten Erzeugnisse. Zu dieser allgemeinen Regel gehören gewöhnlich Ausnahmelisten, die sich auf die systematische Warennomenklatur stützen und die Fälle aufführen, in denen der Tarifsprung keine entscheidende Bedeutung hat oder zusätzliche Bedingungen auferlegt. Vorteile Dieses Verfahren gestattet eine genaue und objektive Festsetzung der Bedingungen für die Bestimmung des Ursprungs. Der Hersteller wird, wenn er den Nachweis erbringen soll, in der Regel keine Schwierigkeiten haben zu belegen, daß die Waren tatsächlich die festgesetzten Bedingungen erfüllen. Nachteile Die Ausnahmelisten sind oft schwierig zu erstellen und müssen darüber hinaus normalerweise laufend auf den neuesten Stand gebracht werden, damit sie mit der technischen Entwicklung und den wirtschaftlichen Gegebenheiten Schritt halten. Etwaige Beschreibungen von Herstellungsverfahren dürfen nicht zu kompliziert sein, da dem Hersteller sonst guten Glaubens Fehler unterlaufen könnten. Ferner kann die Struktur einer systematischen Warennomenklatur für die Bestimmung des Ursprungs nur dann verwendet werden, wenn sowohl das Ausfuhrland als auch das Einfuhrland dieselbe Nomenklatur als Grundlage für ihre jeweiligen Tarife angenommen haben und sie einheitlich anwenden. B. LISTEN VON BE- ODER VERARBEITUNGSVORGÄNGEN Bei dieser Methode werden in der Regel allgemeine Listen verwendet, die für jede einzelne Ware die technischen Verfahren beschreiben, die für wichtig genug gehalten werden. Vorteile Die Vorteile sind die gleichen wie die in Abschnitt A geschilderten. Nachteile Neben den unter A geschilderten haben die allgemeinen Listen den zusätzlichen Nachteil, daß sie länger und ausführlicher und daher auch schwieriger zu erstellen sind. C. REGEL DES PROZENTUALEN WERTANTEILS Für die Bestimmung des Ursprungs nach dieser Methode ist die Bedeutung der Be- oder Verarbeitung in einem Land zu berücksichtigen, wobei der Wertzuwachs zugrundegelegt wird, den diese Be- oder Verarbeitung bei der Ware bewirkt hat. Erreicht oder übersteigt dieser Wertzuwachs einen gegebenen Prozentsatz, so wird die Ware Ursprungsware des Landes, in dem sie derart be- oder verarbeitet worden ist. Der Wertzuwachs kann auch auf Grund der Materialien oder Teile ausländischen oder unbestimmten Ursprungs berechnet werden, die bei der Herstellung oder Gewinnung der Ware verwendet worden sind. Die Ware behält ihre Eigenschaft als Ursprungsware eines bestimmten Landes nur, wenn die verwendeten Materialien oder Teile einen bestimmten Prozentsatz vom Wert der hergestellten Ware nicht übersteigen. Diese Methode erfordert daher in der Praxis einen Vergleich zwischen dem Wert der Waren ausländischen oder unbestimmten Ursprungs einerseits und dem Wert der hergestellten Waren andererseits. Der Wert der Materialien und Teile, die eingeführt werden oder deren Ursprung, unbestimmt ist, wird in der Regel auf Grund des Wertes bei der Einfuhr oder auf Grund des Einkaufspreises berechnet. Für die Berechnung des Wertes der ausgeführten Waren wird im allgemeinen der Gestehungspreis, der Preis ab Werk oder der Ausfuhrpreis zugrundegelegt. Diese Methode kann wie folgt angewendet werden : - entweder in Verbindung mit den beiden anderen Methoden auf der Grundlage der unter A genannten Ausnahmelisten oder der unter B genannten allgemeinen Listen ; - oder mit Hilfe einer allgemeinen Regel, nach der ein einheitlicher Satz festgesetzt wird, ohne Bezug auf eine Liste einzelner Waren. Vorteile Der Hauptvorteil dieser Methode ist ihre Genauigkeit und ihre Einfachheit. Der Wert der Materialien und Teile, die eingeführt werden oder deren Ursprung unbestimmt ist, kann mit Hilfe der verfügbaren Handelsbücher oder Geschäftspapiere festgestellt werden. Liegt dem Wert der ausgeführten Waren der Preis ab Werk oder der Ausfuhrpreis zugrunde, so können diese beiden Preise in der Regel leicht festgestellt und an Hand der Warenrechnungen oder Bücher der betreffenden Händler nachgeprüft werden. Nachteile Schwierigkeiten sind insbesondere in den Grenzfällen zu erwarten, in denen eine geringe Abweichung von dem festgesetzten Prozentsatz nach oben oder nach unten darüber entscheidet, ob eine Ware die Ursprungsbedingungen erfüllt oder nicht. Entsprechend hängt die Bestimmung des Ursprungs unter diesen Umständen weitgehend von den Schwankungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe sowie von den Schwankungen der Währungen ab. Diese Schwankungen können zeitweise so stark sein, daß sie schließlich die Anwendung der auf dieser Grundlage formulierten Ursprungsregeln verfälschen. Ein weiterer großer Nachteil besteht darin, daß Faktoren wie der Gestehungspreis oder die Gesamtkosten der verwendeten Waren, die bei der Berechnung des Wertzuwachses zugrundegelegt werden können, oft schwer feststellbar sind und sich im Ausfuhrland möglicherweise anders zusammensetzen und anders gedeutet werden als im Einfuhrland. Die Frage, ob bestimmte Faktoren, insbesondere die Gemeinkosten, dem Gestehungspreis oder beispielsweise den Verkaufs- oder Vertriebskosten zuzurechnen sind, kann zu Meinungsverschiedenheiten führen. Wenn auch diese verschiedenen Regeln für die Bestimmung des Ursprungs alle mehr oder weniger Vorteile und Nachteile haben, muß doch darauf hingewiesen werden, daß das Fehlen gemeinsamer Ursprungsregeln sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr die Aufgabe der Zollverwaltungen und der zur Ausstellung der Ursprungsnachweise befugten Stellen erschwert und auch den am internationalen Handel Beteiligten Schwierigkeiten bereitet. Es erscheint daher wünschenswert, auf diesem Gebiet schrittweise eine Harmonisierung zu erreichen. Selbst wo verschiedene Methoden eingeführt worden sind, um wirtschaftliche Erwägungen oder Verhandlungen in bezug auf Zollpräferenzabkommen zu berücksichtigen, erscheint es sehr wünschenswert, daß sie sich innerhalb eines gemeinsamen oder einheitlichen Rahmens bewegen, um dem Handel das Verständnis und dem Zoll die Anwendung zu erleichtern. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen führt die Anlage im Anschluß an die Begriffsbestimmung einiger Fachausdrücke die Regeln zur Bestimmung des Ursprungs auf, die am leichtesten anzuwenden und nachzuprüfen sind, am seltensten zu Auslegungsfehlern und Betrügereien führen und am wenigsten den Ablauf der Handelsgeschäfte beeinträchtigen. Diese Regeln werden durch weitere Bestimmungen ergänzt, die für die praktische Anwendung eines Systems zur Bestimmung des Warenursprungs allgemein als notwendig erachtet werden. Diese Anlage behandelt lediglich Zollgesichtspunkte der Ursprungsregeln. Sie erstreckt sich beispielsweise nicht auf Maßnahmen des gewerblichen Rechtsschutzes oder Maßnahmen, die der Beachtung von Ursprungsangaben und anderen üblichen Beschreibungen von Waren dienen. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage bedeuten a) "Ursprungsland der Waren" das Land, in dem die Waren erzeugt oder hergestellt worden sind, und zwar nach Kriterien, die für die Anwendung des Zolltarifs, der mengenmäßigen Beschränkungen sowie jeder anderer den Handel betreffenden Maßnahmen geschaffen worden sind ; Anmerkung Der Ausdruck "Land" in dieser Begriffsbestimmung kann auch eine Ländergruppe, ein Gebiet oder einen Landesteil bedeuten. b) "Ursprungsregeln" die besonderen Bestimmungen, die von einem Land zur Bestimmung des Warenursprungs angewandt werden und die auf Grundsätzen in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in internationalen Verträgen beruhen ("Ursprungskriterien") ; c) "Kriterium der wesentlichen Verarbeitung" das Kriterium, nach dem für die Bestimmung des Warenursprungs als Ursprungsland das Land gilt, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die als ausreichend angesehen wird, um der Ware ihre wesentliche Eigenschaft zu verleihen ; d) "zollamtliche Überwachung" die Gesamtheit der Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährleistet wird, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist. Grundsatz 1. | Norm | Die Ursprungsregeln, die für die Durchführung der dem Zoll bei der Ein- und Ausfuhr obliegenden Maßnahmen erforderlich sind, werden nach den Bestimmungen dieser Anlage festgesetzt. Ursprungsregeln 2. | Norm | Waren, die in einem Land vollständig erzeugt worden sind, haben ihren Ursprung in diesem Land. Als in einem Land vollständig erzeugt gelten nur : a) mineralische Waren, die aus seinem Boden, seinen Hoheitsgewässern oder seinem Meeresgrund gewonnen worden sind ; b) pflanzliche Waren, die in diesem Land geerntet worden sind ; c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind ; d) Waren, die von lebenden Tieren in diesem Land gewonnen worden sind ; e) Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind ; f) Waren der Seefischerei und andere Waren, die von Schiffen dieses Landes aus dem Meer gewonnen worden sind ; g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen dieses Landes ausschließlich aus den unter f) genannten Waren hergestellt worden sind ; h) Waren, die von oder aus dem Meeresgrund außerhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern dieses Land zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresgrundes ausübt ; ij) Ausschuß und Abfälle, die bei Be- oder Verarbeitungsvorgängen anfallen, sowie Altwaren, die in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können ; k) Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis ij) genannten Waren hergestellt worden sind. 3. | Norm | Sind an der Herstellung einer Ware zwei oder mehrere Länder beteiligt, so wird der Ursprung dieser Ware nach dem Kriterium der wesentlichen Verarbeitung bestimmt. Anmerkungen 1. In der Praxis kann das Kriterium der wesentlichen Verarbeitung wie folgt zum Ausdruck kommen : - in der Regel des Tarifsprungs innerhalb einer bestimmten Nomenklatur in Verbindung mit Ausnahmelisten und/oder - in einer Liste von Be- oder Verarbeitungsvorgängen, die den ihnen unterzogenen Waren den Ursprung des Landes verleihen oder nicht verleihen, in dem sie stattgefunden haben, und/oder - in der Regel des prozentualen Wertanteils, wenn der Prozentsatz des Wertes der verwendeten Waren oder der Prozentsatz des Wertzuwachses eine bestimmte Höhe erreicht. 2. Um zu beurteilen, ob die Bedingungen für eine wesentliche Be- oder Verarbeitung erfüllt sind, kann die Struktur eines Tarifierungssystems wie die des Brüsseler Zolltarifschemas herangezogen werden, in dem eine allgemeine Regel in Verbindung mit Ausnahmelisten aufgestellt wird. Nach dieser allgemeinen Regel wird angenommen, daß die hergestellte Ware ausreichend be- oder verarbeitet worden ist, wenn sie zu einer anderen Tarifnummer gehört als jede der verwendeten Waren. Die Ausnahmelisten können a) Be- oder Verarbeitungen anführen, die, obwohl sie einen Tarifsprung bewirken, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen als wesentlich betrachtet werden ; b) Be- oder Verarbeitungen anführen, die, ohne einen Tarifsprung zu bewirken, unter bestimmten Voraussetzungen als wesentlich betrachtet werden. Bei den unter a) und b) genannten Voraussetzungen kann es sich entweder um eine bestimmte Art der Warenbehandlung oder um eine Regel des prozentualen Wertanteils handeln. 3. Die Voraussetzung des prozentualen Wertanteils kann in einer allgemeinen Regel ausgedrückt werden, nach der ein einheitlicher Satz festgelegt wird, ohne daß eine Liste einzelner Waren aufgestellt wird. 4. | Empfohlene Praktik | Bei der Anwendung des Kriteriums der wesentlichen Verarbeitung sollte, wie in Anmerkung 2 zur Norm 3 vorgesehen, das Brüsseler Zolltarifschema herangezogen werden. 5. | Empfohlene Praktik | Wird das Kriterium der wesentlichen Verarbeitung durch die Regel des prozentualen Wertanteils ausgedrückt, so sollten folgende Werte berücksichtigt werden : - bei den eingeführten Waren ihr Zollwert bei der Einfuhr oder bei den Waren unbestimmten Ursprungs der erste feststellbare, im Hoheitsgebiet des Herstellungslandes für diese gezahlte Preis ; - bei den daraus hergestellten Waren nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften entweder der Preis ab Werk oder der Ausfuhrpreis. 6. | Norm | Nicht als wesentliche Be- oder Verarbeitung gelten Arbeitsvorgänge, die nicht oder nur wenig zu den wesentlichen Merkmalen oder Eigenschaften der Waren beitragen, insbesondere solche, die ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Vorgänge bestehen : a) Behandlungen, die zur Erhaltung der Waren während ihres Transports oder ihrer Lagerung erforderlich sind ; b) Behandlungen, die der Verbesserung der Aufmachung oder Handelsgüte der Waren oder ihrer Vorbereitung für den Transport dienen, wie das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, das Zusammenstellen und Einordnen von Waren sowie das Umpacken ; c) einfachen Zusammensetzungsarbeiten ; d) Mischen von Waren verschiedenen Ursprungs, sofern die Merkmale der hergestellten Waren sich nicht wesentlich von den Merkmalen der vermischten Waren unterscheiden. Sonderfälle der Ursprungsbestimmung 7. | Norm | Zubehör, Ersatzteile und Werkzeugausstattungen, die zusammen mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahzeugen zu benutzen sind, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, sofern sie eingeführt und normalerweise mit diesen verkauft werden und nach Art und Zahl deren normaler Ausrüstung entsprechen. 8. | Norm | Auf Antrag des Einführers werden zerlegte oder nicht zusammengebaute Waren, die in mehreren Sendungen eingeführt werden, für die Ursprungsbestimmung dann als Einheit behandelt, wenn sie aus beförderungs- oder herstellungstechnischen Gründen nicht in einer einzigen Sendung eingeführt werden können. 9. | Norm | Für die Ursprungsbestimmung haben Umschließungen den Ursprung der in ihnen enthaltenen Waren, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes nicht verlangen, daß die Umschließungen für tarifliche Zwecke gesondert anzumelden sind ; in diesem Fall wird deren Ursprung unabhängig von dem der Waren bestimmt. 10. | Empfohlene Praktik | In den Fällen, in denen davon ausgegangen wird, daß die Umschließungen den Ursprung der Waren haben, sollten für die Bestimmung des Warenursprungs, insbesondere bei Anwendung der Methode des prozentualen Anteils, nur die Umschließungen berücksichtigt werden, in denen die Waren gewöhnlich im Einzelhandel verkauft werden. 11. | Norm | Für die Ursprungsbestimmung der Waren bleiben Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die bei ihrer Be- oder Verarbeitung verwendet werden, außer Betracht. Regel der direkten Beförderung 12. | Empfohlene Praktik | Liegen Bestimmungen vor, die eine direkte Beförderung der Waren ab Ursprungsland vorschreiben, sollten insbesondere aus geographischen Gründen (zum Beispiel bei Ländern ohne Meeresküste) sowie bei Waren, die in Drittländern unter zollamtlicher Überwachung bleiben (zum Beispiel bei Waren, die auf Ausstellungen oder Messen ausgestellt oder in Zollager verbracht werden), Abweichungen zugelassen werden. Informationen über die Ursprungsregeln 13. | Norm | Die zuständigen Behörden sorgen dafür, daß die Ursprungsregeln, etwaige Änderungen sowie Informationen über ihre Auslegung jeder interessierten Person ohne weiteres zugänglich sind. 14. | Norm | Änderungen der Ursprungsregeln oder ihrer Anwendungsmodalitäten treten erst nach Ablauf einer ausreichenden Frist in Kraft, die den interessierten Personen sowohl auf den Ausfuhrmärkten als auch in den Lieferländern Gelegenheit gibt, den neuen Bestimmungen Rechnung zu tragen. [1] Gemäß Artikel 19 des Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren ist nur der Text in englischer und französischer Sprache verbindlich. -------------------------------------------------- ANLAGE D.2 ANLAGE ÜBER URSPRUNGSNACHWEISE Einleitung Für die Anwendung vieler Zollmaßnahmen, insbesondere zolltariflicher Maßnahmen, ist der Ursprung der Waren maßgebend. Die Zeugnisse und sonstigen Ursprungsnachweise, die bei der Einfuhr vorgelegt werden, sollen die Kontrolle des Ursprungs erleichtern und somit zur Beschleunigung der Zollabfertigung beitragen. Der Ursprungsnachweis kann durch eine einfache Erklärung über den Ursprung der Waren erbracht werden, die vom Hersteller, Erzeuger, Lieferanten, Ausführer oder von einer anderen zuständigen Person in der Warenrechnung oder in einem anderen Dokument abgegeben wird. In einigen Fällen muß jedoch diese Erklärung durch die Bescheinigung einer dazu befugten und zugleich vom Ausführer und vom Einführer unabhängigen Behörde oder Stelle beglaubigt oder ergänzt werden. In anderen Fällen können besondere Vordrucke ("Ursprungszeugnisse") vorgesehen sein, worin die zur Ausstellung befugte Stelle den Ursprung der Waren bescheinigt und die ebenfalls eine Erklärung des Herstellers, Erzeugers usw. enthalten kann. Außerdem kann unter Umständen auf die Vorlage eines Ursprungsnachweises verzichtet werden. Dank dieser verschiedenen Möglichkeiten des Ursprungsnachweises kann unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der auf dem Spiel stehenden Interessen der unterschiedlichen Bedeutung der Ursprungsbestimmung Rechnung getragen werden. Es muß jedoch präzise Regeln geben, damit die Ausführer und Einführer genau wissen, was der Zoll auf diesem Gebiet verlangt und sie von den in bestimmten Fällen vereinfachten Förmlichkeiten Gebrauch machen können. Diese Regeln legen auch fest, welche Bedingungen die verschiedenen Ursprungsnachweise erfüllen müssen, um als gültige Nachweise angesehen werden zu können. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage bedeuten a) "Ursprungsnachweis" ein Ursprungszeugnis, eine beglaubigte Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung ; b) "Ursprungszeugnis" einen bestimmten Vordruck, der es ermöglicht, die Nämlichkeit der Waren festzustellen, und auf dem die zu seiner Ausstellung befugte Behörde oder Stelle ausdrücklich bescheinigt, daß die in diesem Zeugnis aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben. Dieses Zeugnis kann auch eine Erklärung des Herstellers, Erzeugers, Lieferanten, Ausführers oder einer anderen zuständigen Person erhalten ; Anmerkung Der Ausdruck "Land" in dieser Begriffsbestimmung kann auch eine Ländergruppe, ein Gebiet oder einen Landesteil bedeuten. c) "beglaubigte Ursprungserklärung" eine Ursprungserklärung, die von einer dazu befugten Behörde oder Stelle bescheinigt ist ; d) "Ursprungserklärung" eine geeignete Erklärung über den Ursprung der Waren, die bei der Ausfuhr vom Hersteller, Erzeuger, Lieferanten, Ausführer oder von einer anderen zuständigen Person in der Warenrechnung oder in einem anderen die Waren betreffenden Dokument abgegeben wird ; Anmerkung Die Erklärung kann wie folgt lauten : "Die hierin bezeichneten Waren haben ihren Ursprung in ... (Name des Ursprungslandes)." e) "Zeugnis der regionalen Herkunftsbezeichnung" eine von einer Behörde oder zugelassenen Stelle vorschriftsmäßig ausgestellte Bescheinigung, die bestätigt, daß die darin bezeichneten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um nach einem bestimmten Gebiet bezeichnet zu werden (Champagner, Portwein, Parmesankäse usw.) ; f) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Grundsatz 1. | Norm | Für die Voraussetzungen, unter denen Nachweise des Warenursprungs verlangt, ausgestellt und erteilt werden, gelten die Bestimmungen dieser Anlage. | Fälle, in denen ein Ursprungsnachweis erforderlich werden kann 2. | Norm | Ein Ursprungsnachweis kann nur verlangt werden, wenn er für die Anwendung von Präferenzzöllen, von autonom oder vertraglich | getroffenen Wirtschafts- oder Handelsmaßnahmen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit erforderlich ist. | 3. | Empfohlene Praktik | 1)In den folgenden Fällen sollte kein Ursprungsnachweis verlangt werden :a)bei Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt oder im Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, soweit es sich dabei um nichtkommerzielle Einfuhren handelt und der Gesamtwert der Einfuhr einen Betrag von mindestens 100 US-Dollar nicht übersteigt ;b)bei kommerziellen Warensendungen, deren Gesamtwert einen Betrag von mindestens 60 US-Dollar nicht übersteigt ;c)bei Waren, die vorübergehend eingeführt werden ;d)bei Waren, die im Zollgutversand befördert werden ;e)bei Waren, die von einem Zeugnis der regionalen Herkunftsbezeichnung begleitet werden, sowie bei bestimmten anderen Waren, wenn es wegen der Bedingungen, die die Lieferländer nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen über diese Waren erfüllen müssen, unnötig ist, einen Ursprungsnachweis zu verlangen.2)Werden mehrere Sendungen der in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Art gleichzeitig von demselben Absender auf demselben Beförderungsweg an denselben Empfänger versandt, so gilt der Wert aller Sendungen zusammen als Gesamtwert. | 4. | Empfohlene Praktik | Die Vorschriften für die Fälle, in denen ein Ursprungsnachweis erforderlich ist, sollten, wenn sie einseitig festgelegt worden sind, mindestens alle drei Jahre überprüft werden, um festzustellen, ob sie in Anbetracht des Wandels der Bedingungen in Wirtschaft und Handel, durch die sie notwendig geworden waren, noch zweckentsprechend sind. | 5. | Norm | Ein von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes stammender Nachweis kann immer dann verlangt werden, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes den Verdacht eines betrügerischen Verhaltens haben. | Anwendung und Form der verschiedenen Ursprungsnachweise a) Ursprungszeugnis Form und Inhalt 6. | Empfohlene Praktik | 1)Bei der Überarbeitung bestehender oder der Ausarbeitung neuer Vordrucke für das Ursprungszeugnis sollten sich die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Anhang II und der Hinweise in Anhang III nach dem Mustervordruck in Anhang I dieser Anlage richten. | 2)Die Vertragsparteien, die ihre Vordrucke für das Ursprungszeugnis an den Mustervordruck in Anhang I dieser Anlage angepaßt haben, sollten dies dem Generalsekretär des Rates notifizieren. | Sprachen 7. | Empfohlene Praktik | Der Vordruck für das Ursprungszeugnis sollte in der (oder den) vom Ausfuhrland gewählten Sprache(n) gedruckt werden, und falls dies weder die englische noch die französische Sprache ist, auch in englischer oder französischer Sprache. | 8. | Empfohlene Praktik | Wenn das Ursprungszeugnis in einer Sprache ausgefüllt worden ist, die keine Sprache des Einfuhrlandes ist, sollten dessen Zollbehörden nicht grundsätzlich eine Übersetzung der Angaben im Ursprungszeugnis verlangen. | Behörden oder Stellen, die zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse befugt sind 9. | Norm | Die Vertragsparteien, die diese Anlage annehmen, teilen in der Notifikation ihrer Annahme oder später mit, welche Behörden oder Stellen zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse befugt sind. Anmerkung Ursprungszeugnisse können nicht nur von Zollbehörden oder anderen Behörden, sondern auch von Stellen ausgestellt werden, die von den zuständigen Behörden zugelassen worden sind (zum Beispiel Handelskammern). | 10. | Empfohlene Praktik | Werden die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern über ein Drittland eingeführt, so sollten die Ursprungszeugnisse von den Behörden oder Stellen, die in diesem Drittland zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse befugt sind, auf Grund eines vorher im Ursprungsland der Waren ausgestellten Ursprungszeugnisses ausgestellt werden können. | 11. | Empfohlene Praktik | Die zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse befugten Behörden oder Stellen sollten die Anträge zu den von ihnen ausgestellten Ursprungszeugnissen oder die Kontrollexemplare dieser Ursprungszeugnisse mindestens zwei Jahre aufbewahren. | b) Andere Ursprnngsnachweise als Ursprungszeugnisse 12. | Empfohlene Praktik | 1)Wird ein Ursprungsnachweis verlangt, so sollte in den folgenden Fällen eine Ursprungserklärung an genommen werden :a)bei Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt oder im Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, soweit es sich dabei um nichtkommerzielle Einfuhren handelt und der Gesamtwert der Einfuhr einen Betrag von 500 US-Dollar nicht übersteigt ;b)bei kommerziellen Warensendungen, deren Gesamtwert einen Betrag von 300 US-Dollar nicht übersteigt ;2)Werden mehrere Sendungen der in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Art gleichzeitig von demselben Absender auf demselben Beförderungsweg an denselben Empfänger versandt, so gilt der Wert aller Sendungen zusammen als Gesamtwert. | Sanktionen 13. | Norm | Sanktionen werden gegen denjenigen vorgesehen, der ein Dokument mit falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um einen Ursprungsnachweis zu verlangen. | Informationen über die Vorschriften für den Ursprungsnachweis 14. | Norm | Die zuständigen Behörden sorgen dafür, daß sich jede interessierte Person ohne weiteres alle zweckdienlichen Informationen über die Vorschriften für den Ursprungsnachweis beschaffen kann. | -------------------------------------------------- ANHANG I +++++ TIFF +++++ -------------------------------------------------- ANHANG II ANMERKUNGEN 1. Das Ursprungszeugnis sollte das Format A 4 (210 × 297 mm) der internationalen Normenorganisation (ISO) haben. Der Vordruck sollte oben einen Rand von 10 mm und links einen Rand von 20 mm zum Abheften haben. Die Zeilenabstände sollten Vielfache von 4,24 mm und die Abstände der senkrechten Linien Vielfache von 2,54 mm sein. Die Anordnung sollte dem Rahmenvordruck der Wirtschaftskommission für Europa (ECE/CEE) nach dem in Anhang I wiedergegebenen Muster entsprechen. Geringfügige Abweichungen in der Größe der Felder usw. sollten zulässig sein, wenn sie im Ausstellerland aus besonderen Gründen, wie etwa wegen anderer als metrischer Maßeinheiten, Merkmalen einer genormten Serie nationaler Papiere usw., erforderlich sind. 2. Falls ein Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses vorgesehen werden muß, müßten die beiden Vordrucke so aufeinander abgestimmt sein, daß sie in einem Arbeitsgang ausgefüllt werden können. 3. Die Länder können Normen für das Quadratmetergewicht des Papiers und die Verwendung von Guillochen zur Verhinderung von Fälschungen festsetzen. 4. Vorschriften für den Verwender, die das Ausfüllen des Ursprungszeugnisses betreffen, können auf der Rückseite des Zeugnisses abgedruckt werden. 5. Wenn auf Grund eines Vertrages über gegenseitige Verwaltungshilfe eine nachträgliche Prüfung beantragt werden kann, kann dafür ein Feld auf der Rückseite des Zeugnisses vorgesehen werden. 6. Die nachstehenden Bemerkungen beziehen sich auf die Felder des Mustervordrucks : Feld 1 Das Wort "Ausführer" kann durch "Absender", "Hersteller", "Lieferant" usw. ersetzt werden. Feld 2 Nur ein Exemplar des Ursprungszeugnisses darf mit dem Vermerk "Original" neben dem Titel des Dokuments gekennzeichnet werden. Wird bei Verlust des Originalzeugnisses ein Ersatzzeugnis ausgestellt, so ist dieses mit dem Vermerk "Duplikat" neben dem Titel des Dokuments zu versehen. Weitere Ausfertigungen des Originals oder des Duplikats sind mit dem Vermerk "Durchschrift" neben dem Titel des Dokuments zu kennzeichnen. Hier ist ferner der Name (Buchstabenverbindung, bildliches Zeichen usw.) der ausstellenden Behörde einzusetzen. Darüber hinaus sollte Raum für andere amtliche Zwecke bleiben. Feld 3 An die Stelle der hier vorgesehenen Angaben kann der Vermerk "an Order" und gegebenenfalls der Name des Bestimmungslandes treten. Feld 4 Hier können, falls erforderlich, beispielsweise von der ausstellenden Behörde zusätzliche Angaben über das Beförderungsmittel, den Beförderungsweg usw. gemacht werden. Feld 5 Ist die Angabe einer laufenden Nummer erforderlich, so kann diese vorzugsweise an den Rand oder an die erste Stelle im Feld selbst gesetzt werden. "Zeichen und Nummern der Packstücke" können von "Anzahl und Art der Packstücke" und "Warenbezeichnung" durch eine senkrechte Linie getrennt werden. Werden diese Angaben nicht durch eine senkrechte Linie getrennt, sollten sie durch ausreichende Zwischenräume voneinander getrennt werden. Die Warenbezeichnung kann durch die einschlägige Tarifnummer des Brüsseler Zolltarifschemas, vorzugsweise im rechten Teil des Feldes, ergänzt werden. Gegebenenfalls erforderliche Angaben über die Ursprungskriterien sollten in dieses Feld eingetragen und dann von den übrigen Angaben durch eine senkrechte Linie getrennt werden. Feld 6 Das Bruttogewicht dürfte normalerweise zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren genügen. Feld 7 Dieses Feld bleibt für zusätzliche Angaben wie z. B. die des Rauminhalts oder für Verweise auf andere Papiere (z. B. die Warenrechnung) frei. Felder 6 und 7 Weitere Mengenangaben, die der Ausführer möglicherweise macht, um die Feststellung der Nämlichkeit der Waren zu erleichtern, können je nachdem im einen oder anderen Feld eingetragen werden. Feld 8 Dieses Feld ist der zuständigen Behörde für ihre Bescheinigung vorbehalten (Wortlaut der Bescheinigung, Stempel, Unterschriften, Datum und Ort der Ausstellung usw.). Die genauen Einzelheiten des Wortlauts bleiben dem Ermessen der ausstellenden Behörde überlassen ; der Wortlaut im Mustervordruck dient nur als Beispiel. Hier kann gegebenenfalls auch eine unterschriebene Erklärung des Ausführers (oder Lieferanten oder Herstellers) untergebracht werden. -------------------------------------------------- ANHANG III VORSCHRIFTEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES URSPRUNGSZEUGNISSES Die Vorschriften für das Ausfüllen des Ursprungszeugnisses und gegebenenfalls des Antrags bleiben dem Ermessen der einzelstaatlichen Behörden überlassen, wobei die vorstehenden Anmerkungen zu berücksichtigen sind. Vielleicht ist es jedoch erforderlich, unter anderem das Folgende zu verlangen : 1. Die Vordrucke können auf beliebige Weise ausgefüllt werden, sofern die Eintragungen unauslöschlich und leserlich sind. 2. Das Ursprungszeugnis und gegebenenfalls der Antrag dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Bei Änderungen sind die irrtümlichen Eintragungen zu streichen und die beabsichtigten Eintragungen hinzuzufügen. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie durchgeführt hat, bescheinigt und von der zuständigen Behörde oder Stelle bestätigt werden. 3. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. 4. Wenn die Erfordernisse des Ausfuhrhandels es verlangen, können neben dem Original eine oder mehrere Durchschriften hergestellt werden. -------------------------------------------------- ANLAGE E.1 ANLAGE ÜBER DEN ZOLLGUTVERSAND Einleitung Es ist oft aus verschiedenen Gründen erforderlich, Waren, die gegebenenfalls eingangs- oder ausgangsabgabenpflichtig sind, von einer Zollstelle zu einer anderen zu befördern. Die Rechtsvorschriften der meisten Länder enthalten Bestimmungen, die eine Beförderung derartiger Waren ohne Entrichtung der Eingangs- und Ausgangsabgaben vorsehen, wobei die Beförderung unter zollamtlicher Überwachung erfolgt, damit die Einhaltung der festgelegten Bedingungen gewährleistet ist. Das Verfahren, nach dem diese Beförderungen durchgeführt werden, heißt "Zollgutversand". Zur Erleichterung der internationalen Beförderung von Waren durch mehrere Zollgebiete sind im übrigen im Rahmen internationaler Übereinkommen Bestimmungen für die betreffenden Staaten zur Anwendung einheitlicher Verfahren bei der Behandlung der auf ihrem Gebiet im Zollgutversand beförderten Waren geschaffen worden. Diese Anlage betrifft sowohl den innerstaatlichen als auch den internationalen Zollgutversand. Sie gilt nicht für Waren, die auf dem Postweg oder im Reisegepäck befördert werden. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage bedeuten : a) "Zollgutversand" das Zollverfahren, in dem Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle zu einer anderen Zollstelle befördert werden ; b) "Versandvorgang" die Beförderung von Waren im Zollgutversand von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle ; c) "Ladezollstelle" jede Zollstelle, unter deren Aufsicht gewisse vorbereitende Maßnahmen getroffen werden, um den Beginn eines Versandvorgangs bei einer Abgangszollstelle zu erleichtern ; d) "Abgangszollstelle" jede Zollstelle, bei der ein Versandvorgang beginnt ; e) "Durchgangszollstelle" jede Zollstelle, über die während eines Versandvorgangs Waren eingeführt oder ausgeführt werden ; f) "Bestimmungszollstelle" jede Zollstelle, bei der ein Versandvorgang endet ; g) "Zollanmeldung" die Erklärung in der vom Zoll vorgeschriebenen Form, in der die Zollbeteiligten das für die Waren anzuwendende Zollverfahren sowie die Einzelheiten angeben, deren Anmeldung der Zoll für die Durchführung dieses Zollverfahrens verlangt ; h) "Zollanmelder" die Person, die eine Zollanmeldung unterzeichnet oder in deren Namen eine Zollanmeldung unterzeichnet wird ; ij) "Beförderungseinheit" : i) Behälter mit einem Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter ; ii) Straßenfahrzeuge einschließlich Anhänger und Sattelanhänger ; iii) Eisenbahnwagen ; iv) Leichter, Schleppkähne und andere für die Verwendung im Binnenverkehr geeignete Schiffe ; k) "Eingangs- und Ausgangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind ; l) "Zollamtliche Überwachung" die Gesamtheit der Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährleistet wird, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist ; m) "Sicherheit" die Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine "globale" Sicherheit, wenn sie die Erfüllung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet ; n) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Grundsätze 1. | Norm | Für den Zollgutversand gelten die Bestimmungen dieser Anlage. | 2. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen die Voraussetzungen und Förmlichkeiten fest, die für die Zwecke des Zollgutversands zu erfüllen sind. | 3. | Norm | Die Zollbehörden gestatten die Beförderung von Waren im Zollgutversand auf ihrem Gebieta)von einer Eingangszollstelle zu einer Ausgangszollstelle ;b)von einer Eingangszollstelle zu einer Binnenzollstelle ;c)von einer Binnenzollstelle zu einer Ausgangszollstelle ;d)von einer Binnenzollstelle zu einer anderen Binnenzollstelle.Anmerkung 1 Die in den Buchstaben a) — c) aufgeführten Beförderungen im Zollgutversand werden "internationaler Zollgutversand" genannt, wenn sie Bestandteil eines einzigen Versandvorgangs sind, in dessen Verlauf in Übereinstimmung mit bilateralen oder multilateralen Übereinkünften eine oder mehrere Grenzen überschritten werden. Anmerkung 2 Die folgenden Ausdrücke können für die Beschreibung des oben genannten Zollgutversands verwendet werden :a)unmittelbare Durchfuhr (von Eingangszollstelle zu Ausgangszollstelle) ;b)Eingangsversand (von Eingangszollstelle zu Binnenzollstelle) ;c)Ausgangsversand (von Binnenzollstelle zu Ausgangszollstelle) ;d)Binnenversand (von Binnenzollstelle zu Binnenzollstelle). | 4. | Norm | Für im Zollgutversand beförderte Waren sind keine Eingangs oder Ausgangsabgaben zu entrichten, sofern die von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen eingehalten werden. | 5. | Empfohlene Praktik | Jede Person, die ein Verfügungsrecht über die Waren hat, wie z. B. der Eigentümer, der Warenführer, der Spediteur, der Empfänger oder ein zugelassener Zollagent, sollte berechtigt sein, die Waren zum Zollgutversand anzumelden. Anmerkung Die Zollbehörden können vom Zollanmelder verlangen, daß er sein Verfügungsrecht über die Waren nachweist. | 6. | Norm | Der Zollanmelder ist den Zollbehörden gegenüber für die Erfüllung der im Rahmen des Zollgutversands bestehenden Verpflichtungen verantwortlich ; er ist insbesondere gehalten sicherzustellen, daß die Waren | der Bestimmungszollstelle entsprechend den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen unverändert gestellt werden. | Allgemeine Vorschriften 7. | Norm | Die Zollbehörden bestimmen die für den Zollgutversand zuständigen Zollstellen. | 8. | Empfohlene Praktik | Liegen die zuständigen Zollstellen an einer gemeinsamen Grenze, so sollten die Zollbehörden der beiden betreffenden Länder die Öffnungszeiten sowie die Zuständigkeit dieser Stellen für den Zollgutversand aufeinander abstimmen. | 9. | Empfohlene Praktik | Auf Antrag der beteiligten Person und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden, soweit die Verwaltungslage dies zuläßt, die mit dem Zollgutversand zusammenhängenden Aufgaben außerhalb der Öffnungszeiten und außerhalb der Räumlichkeiten der Zollstelle ausüben, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Beteiligten auferlegt werden können. | 10. | Norm | Lebende Tiere, verderbliche Waren oder andere dringende Sendungen, die sich im Zollgutversand befinden und die eine schnelle Beförderung erfordern, werden zollamtlich vorrangig behandelt. | Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle a) Anmeldung zum Zollgutversand 11. | Norm | Verzichten die Zollbehörden nicht auf diese Förmlichkeit, so ist der Abgangszollstelle eine schriftliche Anmeldung zum Zollgutversand vorzulegen. Anmerkung In verschiedenen Ländern bestehen vereinfachte Verfahren, nach denen auf bestimmte Zollförmlichkeiten einschließlich der Vorlage der Zollanmeldung verzichtet werden kann. Diese Verfahren gelten z. B. für Waren, die mit einem internationalen Frachtbrief mit der Eisenbahn befördert werden, und für Waren, die lediglich in der Grenzzone befördert werden. | 12. | Norm | Die Vordrucke für die Anmeldung zum Zollgutversand entsprechen dem von den Zollbehörden vorgeschriebenen Muster. Anmerkung 1 Der Zollanmelder hat normalerweise folgende Angaben zu machen : Name und Anschrift des Absenders,Name und Anschrift des Zollanmelders,Name und Postanschrift des Empfängers,Beförderungsart,Kennzeichen des Beförderungsmittels,Angelegte Zollverschlüsse,Ladeort,Bestimmungszollstelle,Beförderungseinheit (Typ, Kennzeichen-Nr.),Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke,Bezeichnung der Waren,Rohgewicht je Sendung in kg,Aufzählung der beigefügten Belege,Ort, Datum und Unterschrift des Zollanmelders. Anmerkung 2 Bei Überarbeitung bestehender oder Ausarbeitung neuer Vordrucke für die Anmeldung zum Zollgutversand können sich die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Anhang II nach dem Mustervordruck in Anhang I dieser Anlage richten. Dieses Muster ist als Grundlage für die Ausarbeitung der Vordrucke für die Anmeldung zum Zollgutversand für die Fälle von Versandverfahren bestimmt, in denen noch kein besonderer Vordruck in zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften vorgeschrieben ist. Dieses Muster einer Zollanmeldung ist zur Benutzung bei innerstaatlichen Versandvorgängen vorgesehen, kann aber auch bei internationalen Versandvorgängen benutzt werden. | 13. | Empfohlene Praktik | Jedes Handels- oder Beförderungspapier, das deutlich die erforderlichen Angaben enthält, sollte als beschreibender Teil der Anmeldung zum Zollgutversand angenommen werden. | b) Sicherheit 14. | Norm | Die Arten der Sicherheitsleistung beim Zollgutversand werden von den Zollbehörden in oder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt. | 15. | Empfohlene Praktik | Die Wahl zwischen den verschiedenen zulässigen Arten der Sicherheit sollte dem Zollanmelder überlassen bleiben. | 16. | Norm | Die Zollbehörden setzen den Betrag der für den Zollgutversand zu leistenden Sicherheit fest. | 17. | Norm | Wird eine Sicherheit verlangt, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus mehreren Versandvorgängen zu gewährleisten, so nehmen die Zollbehörden eine globale Sicherheit an. | 18. | Empfohlene Praktik | Der Betrag der Sicherheit sollte unter Berücksichtigung der gegebenenfalls zu erhebenden Eingangs- oder Ausgangsabgaben möglichst niedrig festgesetzt werden. | c) Beschau und Nämlichkeitssicherung der Sendungen 19. | Empfohlene Praktik | Nehmen die Zollbehörden ihr Recht zur Beschau der zum Zollgutversand angemeldeten Waren wahr, so sollten sie diese Beschau auf die Maßnahmen beschränken, die für unerläßlich erachtet werden, um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist. | 20. | Norm | Die Zollbehörden der Abgangszollstelle treffen alle erforderlichen Maßnahmen, die der Bestimmungszollstelle die Feststellung der Nämlichkeit der Sendungen und gegebenenfalls die Aufdeckung unerlaubter Eingriffe ermöglichen. | 21. | Norm | Wird eine Sendung in einer Beförderungseinheit befördert, so werden an dieser Zollverschlüsse angebracht, wenn die Beförderungseinheit so gebaut und eingerichtet ist, daß a)die Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können ;b)keine Waren dem zollamtlich verschlossenen Teil der Beförderungseinheit entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne daß sichtbare Spuren des Aufbrechens hinterlassen werden oder der Zollverschluß verletzt wird ;c)sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können ;d)alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.Diese Beförderungseinheiten müssen außerdem für die Beförderung von Waren unter Zollverschluß zugelassen sein. Anmerkung 1 Die Beförderungseinheiten sind für die Beförderung von Waren unter Zollverschluß nach Maßgabe verschiedener internationaler Übereinkommen zugelassen, wie z. B. des | Genfer Zollübereinkommens über Behälter vom 18. Mai 1956, des Genfer Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 15. Januar 1959, der Berner Technischen Einheit im Eisenbahnwesen vom Mai 1886 in der Fassung von 1960 und der von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt erlassenen Ordnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe (in der Fassung vom 21. November 1963). In Zukunft können sie nach Maßgabe von Übereinkünften zugelassen werden, die gegebenenfalls an die Stelle der oben genannten Übereinkünfte treten. Die Länder können in zwei- und mehrseitigen Übereinkünften zusätzliche Vorschriften über die Zulassung von ausschließlich innerhalb ihres eigenen Gebiets zu benutzenden Beförderungseinheiten für den Zollgutversand vorsehen, z. B. über Behälter, die einen Rauminhalt von weniger als einem Kubikmeter haben, die aber in jeder anderen Hinsicht den Erfordernissen für die zollamtliche Behandlung als Behälter entsprechen. Anmerkung 2 Unter gewissen Umständen können die Zollbehörden entscheiden, bei nicht für die Beförderung von Waren unter Zollverschluß zugelassenen Beförderungseinheiten einen Zollverschluß anzulegen, wenn sie sich davon überzeugt haben, daß diese Einheiten unter Zollverschluß ausreichend sicher sind. | 22. | Norm | Wird eine Sendung in einer Beförderungseinheit befördert, an der ein Zollverschluß auf wirksame Weise nicht angebracht werden kann, so wird die Nämlichkeit folgendermaßen gesichert und ein unerlaubter Eingriff leicht aufdeckbar gemacht : durch Anlegen eines Zollverschlusses an jedem Packstück, durch Anbringen von Nämlichkeitszeichen, durch Warenbeschreibung, durch Bezugnahme auf die der Zollanmeldung beigefügten Muster, Pläne, Skizzen oder Fotografien, durch eingehende Beschau der Waren und Vermerk des Ergebnisses in der Zollanmeldung oder durch Zollbegleitung. Anmerkung Die Maßnahmen, die die Zollbehörden im einzelnen ergreifen können, wenn die Waren in einer Beförderungseinheit befördert werden, an der kein wirksamer Zollverschluß angebracht werden kann, hängen von den Gegebenheiten jedes einzelnen Falles unter Berücksichtigung der verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. der Art der Waren und ihrer Verpackung und der gegebenenfalls zu entrichtenden Eingangs- oder Ausgangsabgaben. | d) Zusätzliche Kontrollmaßnabmen 23. | Norm | Nur wenn die Zollbehörden eine derartige Maßnahme für unerläßlich erachten, verlangen sie, daß a)die Waren auf einer vorgeschriebenen Fahrtstrecke oderb)unter Zollbegleitung befördert werden. | 24. | Empfohlene Praktik | Schreiben die Zollbehörden eine Frist für die Gestellung der Waren bei einer bestimmten Zollstelle vor, so sollten sie dabei die Umstände des Versandvorgangs berücksichtigen. | Zollverschlüsse und Nämlichkeitszeichen 25. | Norm | Die für den Zollgutversand verwendeten Zollverschlüsse müssen den in Anhang III zu dieser Anlage festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. | 26. | Empfohlene Praktik | Von ausländischen Zollbehörden angebrachte Zollverschlüsse und Nämlichkeitszeichen sollten für den Zollgutversand anerkannt werden, es sei denn, sie würden als unzureichend oder als nicht sicher genug erachtet oder die Zollbehörden nehmen eine Beschau der Waren vor. Sind ausländische Zollverschlüsse in einem Zollgebiet anerkannt worden, so sollten sie in diesem Gebiet den gleichen Rechtsschutz wie nationale Zollverschlüsse genießen. | Erledigung des Zollgutversands 27. | Norm | Zur Erledigung des Versandvorgangs sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich die Gestellung der Waren und die Vorlage der entsprechenden Zollanmeldung bei der Bestimmungszollstelle innerhalb einer festgesetzten Frist vor, wobei die Waren weder verändert noch verwendet worden sein dürfen und die Zollverschlüsse und Nämlichkeitszeichen unverletzt sein müssen. Anmerkung 1 Die für die vorstehend angegebenen Zwecke von der Bestimmungszollstelle durchzuführenden Kontrollen hängen von den Gegebenheiten jedes einzelnen Versandvorgangs ab. Im Regelfall vergewissern sich die Zollbehörden jedoch, daß die Zollverschlüsse oder die Nämlichkeitszeichen nicht verletzt sind ; sie können gegebenenfalls prüfen, ob die Beförderungseinheit in jeder anderen Hinsicht genügend sicher ist, und eine summarische oder eingehende Beschau der Waren selbst vornehmen. Die Beschau der Waren kann z. B. durchgeführt werden, wenn diese einem anderen Zollverfahren zugeführt werden sollen. Anmerkung 2 Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß während der Beförderung vorkommende, den Versandvorgang | berührende Unfälle und andere unvorhergesehene Ereignisse dem Zoll oder anderen zuständigen Behörden, die dem Ort des Unfalls oder des Ereignisses am nächsten liegen, gemeldet und von diesen geprüft werden. | 28. | Norm | Wird den Zollbehörden nachgewiesen, daß die beteiligte Person ihre Verpflichtungen erfüllt hat, so geben sie unverzüglich die gegebenenfalls geleistete Sicherheit frei. | 29. | Empfohlene Praktik | Wird die vorgeschriebene Fahrtstrecke oder die festgesetzte Frist nicht eingehalten, so sollte dies nicht zur Erhebung der gegebenenfalls zu entrichtenden Eingangs- oder Ausgangsabgaben führen, wenn alle anderen Bedingungen nach Überzeugung der Zollbehörden ordnungsgemäß erfüllt worden sind. | 30. | Norm | Befreiung von gegebenenfalls zu entrichtenden Eingangs- und Ausgangsabgaben wird gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß die im Zollgutversand beförderten Waren durch Unfall oder höhere Gewalt zerstört wurden, untergegangen oder auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht mehr vorhanden sind. Anmerkung Überreste können je nach Entscheidung der Zollbehörden a)in ihrem jeweiligen Zustand so zum freien Verkehr abgefertigt werden, wie wenn sie in diesem Zustand eingeführt worden wären,b)wieder ausgeführt werden,c)kostenlos im Staat überlassen werden oderd)unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder für den Handel wertlos gemacht werden, ohne daß dem Staat dadurch Kosten entstehen. | Internationale Übereinkünfte über den Zollgutversand 31. | Empfohlene Praktik | Die Vertragsparteien sollten eingehend die Möglichkeit eines Beitritts zum Zollübereinkommen über den internationalen Warenversand (ITI-Übereinkommen), Wien, 7. Juni 1971,Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Ubereinkommen), Genf, 15. Januar 1959, | Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen), Brüssel, 6. Dezember 1961oder zu etwaigen Übereinkünften prüfen, die diese ersetzen. Anmerkung Carnets ATA können für den Zollgutversand von Waren im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr angenommen werden, die entweder im Land der vorübergehenden Einfuhr oder in einem oder mehreren zwischen dem Ausfuhr- und dem Einfuhrland liegenden Ländern unter zollamtlicher Überwachung zum oder vom Bestimmungsort befördert werden. | 32. | Empfohlene Praktik | Vertragsparteien, die nicht in der Lage sind, den in der empfohlenen Praktik 31 aufgezählten internationalen Übereinkünften beizutreten, sollten bei der Ausarbeitung zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte zur Einführung eines einheitlichen internationalen Zollgutversandverfahrens die Normen und empfohlenen Praktiken 1-30 dieser Anlage berücksichtigen und außerdem folgende besondere Bestimmungen übernehmen : 1.Werden Waren unter den in der Norm 21 genannten Bedingungen in einer Beförderungseinheit befördert, so sollte die Ladezollstelle auf Antrag der beteiligten Person und auf ihre Zusicherung, daß diese Beförderungseinheit später einem Zollgutversand zugeführt wird, der die Anlegung von Zollverschlüssen erfordert,sich von der Richtigkeit der in der zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft vorgesehenen Begleitpapiere vergewissern, in denen der Inhalt der Beförderungseinheit angegeben ist,Zollverschlüsse an der Beförderungseinheit anlegen,in den Begleitpapieren den Namen der Ladezollstelle, die Kennzeichen der angebrachten Zollverschlüsse und das Datum des Anlegens angeben.2.Werden die Waren später zum Zollgutversand angemeldet, so sollte die Abgangszollstelle die von der Ladezollstelle angebrachten Zollverschlüsse und die unter Nr. 1 erwähnten Begleitpapiere anerkennen, es sei denn, sie hält aus besonderen Gründen eine Beschau der Waren für erforderlich.3.Die gemeinsamen Vordrucke für die Anmeldung zum Zollgutversand sollten in allen in Betracht kommenden Zollgebieten angenommen werden ; diese Vordrucke sollten unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Anhang II nach dem Muster in Anhang I zu dieser Anlage ausgearbeitet werden.4.Wird eine Sicherheit verlangt, so sollte diese in Form einer in den betreffenden Zollgebieten gültigen und vollstreckbaren Sicherheit geleistet und angenommen werden ; der Beweis für ihr Vorliegen sollte entweder im Vordruck der Anmeldung zum Zollgutversand oder in einem anderen Dokument enthalten sein. | 5.Unbeschadet ihres Rechts zur Vornahme einer Zollbeschau sollten die Zollbehörden im allgemeinen die bei den Durchgangszollstellen zu erfüllenden Förmlichkeiten wie folgt beschränken :Die Zollstellen, über die die Waren in das Zollgebiet eingeführt werden, sollten sich vergewissern, daß die Zollanmeldung in Ordnung ist, die gegebenenfalls vorher angebrachten Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen unverletzt sind, die Beförderungseinheit ausreichend sicher ist und, wenn eine Sicherheit verlangt wird, daß diese gültig ist ; sie sollten anschließend die Zollanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk versehen.Die Zollstellen, über die die Waren das Zollgebiet verlassen, sollten sich vergewissern, daß gegebenenfalls die Zollverschlüsse oder die Nämlichkeitszeichen unverletzt sind und daß, soweit erforderlich, die Beförderungseinheit ausreichend sicher ist ; sie sollten anschließend die Zollanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk versehen.6.Entfernen die Durchgangszollstellen einen Zollverschluß oder ein Nämlichkeitszeichen, um insbesondere eine Beschau der Waren durchzuführen, so sollten sie die Merkmale der neu angelegten Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen in der zugehörigen Zollanmeldung vermerken. | 7.Die bei den Durchgangszollstellen zu erfüllenden Förmlichkeiten sollten noch mehr eingeschränkt werden oder vollständig entfallen, wenn die für den gesamten Versandvorgang zuständigen Behörden die Entlastung von den sich aus dem Zollgutversand ergebenden Verpflichtungen erteilen.8.Zwischen den Zollbehörden der betreffenden Länder sollten Maßnahmen über gegenseitige Verwaltungshilfe zur Überprüfung der Richtigkeit der Dokumente über die im Zollgutversand beförderten Waren und die Echtheit der Zollverschlüsse getroffen werden. | Informationen über den Zollgutversand 33. | Norm | Die Zollbehörden sorgen dafür, daß sich jede interessierte Person leicht alle zweckdienlichen Informationen über den Zollgutversand beschaffen kann. | -------------------------------------------------- ANHANG I +++++ TIFF +++++ +++++ TIFF +++++ -------------------------------------------------- ANHANG II ANMERKUNGEN 1. Das Muster der Anmeldung der Waren zum Zollgutversand hat das internationale Format ISO/A 4 (210 × 297 mm). Der Vordruck ist oben mit einem Rand von 10 mm und links einem Rand von 20 mm zum Abheften versehen. Die Zeilenabstände müssen Vielfache von 4,24 mm und die Abstände der senkrechten Linien Vielfache von 2,54 mm sein. Die Anordnung muß dem Rahmenvordruck der Wirtschaftskommission für Europa (CEE/ECE) nach dem in Anhang I wiedergegebenen Muster entsprechen. Geringfügige Abweichungen in der Größe der Felder usw. sind zulässig, wenn sie im Ausstellerland aus besonderen Gründen, wie etwa wegen anderer als metrischer Maßeinheiten, Merkmalen einer genormten Serie innerstaatlicher Papiere usw., erforderlich sind. 2. Die Länder können Normen für das Quadratmetergewicht des Papiers und die Verwendung von Guillochen zur Verhinderung von Fälschungen festsetzen. 3. Die im Muster der Anmeldung zum Zollgutversand aufgeführten Stichworte sollen die Art der hier zu machenden Angaben andeuten. Wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies erfordern, hat jedes Land die Möglichkeit, diese Stichworte in seinem innerstaatlichen Vordruck durch solche zu ersetzen, die es für geeigneter hält, wobei die Art der im Muster der Anmeldung zum Zollgutversand vorgesehenen Angaben unverändert bleiben muß. 4. Die Verwaltungen können außerdem in ihrem Vordruck die Felder des Rahmenvordrucks weglassen, die sie nicht benötigen. Die dadurch freigewordenen Stellen können für amtliche Vermerke benutzt werden. 5. Das Muster der Zollanmeldung ist so abgefaßt, daß die sich lediglich auf den internationalen Zollgutversand beziehenden Angaben sich auf der Rückseite des Vordrucks befinden und daher weggelassen werden können, wenn die Anmeldung zu anderen Zwecken verwendet wird. 6. Die nachstehenden Bemerkungen beziehen sich auf die Felder des Mustervordrucks : Versender (Name und Anschrift) Dieses Feld ist für die Angabe des Namens und der Anschrift des Versenders der Waren vorgesehen. Bezieht sich eine einzige Anmeldung auf Waren mehrerer Versender, so wird auf die beigefügten Belege verwiesen. Empfänger (Name und Postanschrift) Im oberen Teil dieses Feldes ist die Postanschrift des Empfängers der Waren anzugeben ; im unteren Teil, unter der Überschrift "Lieferanschrift" ist bei Abweichungen von der Postanschrift die genaue Anschrift anzugeben, an die die Waren geliefert werden sollen. Zollanmelder (Name und Anschrift) Der Zollanmelucr ist die natürliche oder juristische Person, die die Anmeldung zum Zollgutversand unterzeichnet oder in deren Namen sie unterzeichnet wird. Herkunftsland In diesem Feld soll das Land, aus dem die Waren herkommen, d. h. das Ausfuhrland, angegeben werden. Bestimmungsland Es handelt sich um das Land, für das die Waren nach Beendigung des Versandvorgangs endgültig bestimmt sind. Verladeort [1] Es handelt sich um den Abgangsort, an dem die Waren tatsächlich auf das Beförderungsmittel verladen wurden. Kai, Lagerhaus usw. [1] In diesem Feld wird der Ort angegeben, an dem die Waren vor ihrer Verladung gelagert waren ; diese Auskunft ist von besonderem Interesse, wenn die Waren aus einem Zollager usw. ausgeführt werden. Via [1] Unter "Via" werden die Grenzübergangsstellen sowie die Orte angegeben, an denen sich Beförderungsart und Beförderungsmittel usw. ändern. Beförderungsart und Beförderungsmittel [1] Anzugeben sind die für jeden Beförderungsabschnitt benutzten Beförderungsarten und -mittel, wobei je nach Lage des Falles der Name des Schiffes, das Kennzeichen des Eisenbahnwagens oder Straßenfahrzeugs usw. aufzuführen sind. Bei multimodalem Verkehr müssen diese Auskünfte ggf. im Verlauf der Beförderung eingetragen werden. Bestimmungszollstelle [1] Darunter versteht man die Zollstelle, bei der der Zollgutversand endet. Beigefügte Belege In diesem Feld hat der Zollanmelder die Belege (Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse, Manifeste usw.) anzugeben, die der Anmeldung beigefügt sind. Für amtliche Vermerke In diesem Feld sind gegebenenfalls Angaben bezüglich der Prüfung der Packstücke usw. zu machen. Vom Zoll/dem Zollanmelder angebrachte Zollverschlüsse usw. In diesem Feld sind die Anzahl der angebrachten Zollverschlüsse usw. sowie ihre Nummern oder anderen Merkmale anzugeben, die die Feststellung ihrer Identität ermöglichen. Um anzuzeigen, ob die Zollverschlüsse usw. vom Zoll oder vom Zollanmelder angebracht worden sind, muß das entsprechende Kästchen angekreuzt werden. Beförderungseinheit (Typ, Kennzeichen-Nr.)/Zeichen und Nummern der Packstücke oder Waren In diesem Feld werden die Merkmale der Beförderungseinheiten (z. B. Typ und Kennzeichen-Nr. des Behälters) oder der Waren, z. B. Versandzeichen, Warenpartienummern und laufende Nummern oder Anschriften angegeben. Anzahl und Art der Packstücke/Warenbezeichnung In diesem Feld sind Anzahl und Art der Packstücke und die Warenbezeichnung anzugeben ; die Waren sollen entweder mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung oder, wenn möglich, unter Verwendung der Terminologie des Zoll- oder Frachttarifs beschrieben werden. Tarif- oder statistische Warennummer Wenn möglich, sind die statistischen Nummern oder Zolltarifnummern anzugeben ; in der Mehrzahl der Fälle erleichtern diese Nummern (oder Teile der Nummern) die Identifizierung der Ware, da sie weltweit benutzt werden. Rohgewicht, kg Das Rohgewicht der Waren ist in kg anzugeben. Innerstaatliche Vorschriften Dieses Feld ist für zusätzliche, von den Verwaltungen verlangte Angaben bestimmt (Name des Fahrers, vorgeschriebene Fahrtstrecke, festgesetzte Fristen usw.). Es kann auch für die Eintragung von amtlichen Vermerken hinsichtlich der Bestimmungszollstelle verwendet werden. Angaben über die Sicherheit In diesem Feld sind Einzelheiten über die geleistete Sicherheit anzugeben : Hinterlegung von Bargeld, Bürgschaftsleistung usw. Ort, Datum und Unterschrift des Zollanmelders Der Wortlaut der Erklärung in diesem Feld kann, falls erforderlich, geändert werden, um innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften Rechnung zu tragen. Die auf der Rückseite der Anmeldung zum Zollgutversand befindlichen Felder sind nur als Beispiele gedacht und müssen dem im Rahmen einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft über den Zollgutversand vorgesehenen Verfahren angepaßt werden. [1] Das Format dieser Felder kann den Anforderungen für eine besondere Verwendung des Vordrucks oder im Hinblick auf seine Aufnahme in eine Serie im Durchschreibeverfahren auszufüllender genormter Vordrucke angepaßt werden. -------------------------------------------------- ANHANG III MINDESTANFORDERUNGEN, DENEN DIE ZOLLVERSCHLÜSSE ENTSPRECHEN MÜSSEN Zollverschlüsse müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen : 1. Allgemeine Anforderungen an Zollverschlüsse a) Verschlüsse müssen widerstandsfähig und dauerhaft sein ; b) es muß möglich sein, die Verschlüsse leicht und schnell anzubringen ; c) es muß möglich sein, die Verschlüsse ohne Schwierigkeiten zu prüfen und ihre Identität festzustellen ; d) es muß unmöglich sein, die Verschlüsse ohne Bruch des Materials abzunehmen oder zu lösen oder sie, in unzulässiger Weise zu verändern, ohne dabei Spuren zu hinterlassen ; e) es muß unmöglich sein, denselben Verschluß mehr als einmal zu benutzen ; f) die Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß ihre Nachahmung — Fälschung möglichst schwierig ist. 2. Beschaffenheitsmerkmale der Plomben a) Plomben müssen in Form und Größe so beschaffen sein, daß ihre Identitätszeichen ohne weiteres erkennbar sind ; b) die Ösen in den Plomben müssen ihrer Größe nach der Stärke der verwendeten Zollschnur entsprechen und so angebracht sein, daß diese unverrückbar wird, wenn die Plombe angelegt ist ; c) das Material muß so widerstandsfähig sein, daß der Verschluß nicht zufällig aufgehen oder (z. B. durch Witterungseinflüsse oder chemische Einwirkungen) vorzeitig schadhaft werden kann und es auch nicht möglich ist, ihn in unzulässiger Weise zu verändern, ohne dabei Spuren zu hinterlassen ; d) die Wahl des Materials richtet sich nach dem jeweiligen Verschlußsystem. 3. Beschaffenheitsmerkmale der Zollschnüre a) Zollschnüre müssen widerstandsfähig, dauerhaft, wetter- und korrosionsbeständig sein ; b) die Länge der Schnur ist so zu bemessen, daß es unmöglich ist, einen mit einem Verschluß versehenen Zugang ganz oder teilweise zu öffnen, ohne die Plombe oder die Zollschnur sichtbar zu verletzen ; c) die Wahl des Materials richtet sich nach dem jeweiligen Verschlußsystem. 4. Identitätszeichen Aus den Identitätszeichen der Verschlüsse muß : a) zu erkennen sein, daß es sich um einen Zollverschluß handelt, und zwar durch Anbringen des Wortes "Zoll", vorzugsweise in einer der Amtssprachen des Rates (Englisch oder Französisch) ; b) zu erkennen sein, in welchem Land der Verschluß angebracht worden ist, und zwar vorzugsweise an Hand des Nationalitätszeichens im internationalen Kraftfahrzeugverkehr ; c) festzustellen sein, von welcher Zollstelle oder unter der Aufsicht welcher Zollstelle der Verschluß angebracht worden ist, z. B. an Hand von Kennzeichen oder Kenn-Nummern. -------------------------------------------------- ANLAGE E.6 ANLAGE ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR ZUR AKTIVEN VEREDELUNG Einleitung Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der meisten Staaten enthalten Bestimmungen, wonach für Waren, die nach einer bestimmten Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung wieder ausgeführt werden sollen, bedingte Befreiung von den Eingangsabgaben (Aussetzung der Eingangsabgaben) gewährt werden kann. Das Zollverfahren, das diesen Bestimmungen entspricht, ist das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung. Mit diesem Zollverfahren sollen hauptsächlich die inländischen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihre Erzeugnisse oder Dienstleistungen auf ausländischen Märkten zu wettbewerbsfähigen Preisen anzubieten und so zu einer Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für inländische Arbeitskräfte beizutragen. Die Bewilligung der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung kann jedoch davon abhängig gemacht werden, daß die geplanten Veredelungsarbeiten für die eigene Wirtschaft günstig sind und die Interessen der inländischen Hersteller gleicher oder ähnlicher Waren nicht beeinträchtigen. Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung führt im Regelfalle zu einer vollständigen bedingten Befreiung von den Eingangsabgaben. Auf die bei der Be- oder Verarbeitung der Waren entstehenden Abfälle können jedoch Eingangsabgaben erhoben werden. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlangen im Regelfalle, daß die ausgeführten Waren aus den eingeführten Waren hergestellt worden sind. Gelegentlich kann jedoch auch die Verwendung von Waren bewilligt werden, die den zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren äquivalent sind (Äquivalenzverkehr). Im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung kann Befreiung von den Eingangsabgaben auch für Waren gewährt werden, die bei der Herstellung der ausgeführten Waren verbraucht werden, ohne tatsächlich in diese Waren überzugehen. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage bedeuten a) "vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung" das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren unter bedingter Befreiung von den Eingangsabgaben (Aussetzung von Eingangsabgaben) in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um nach einer Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung innerhalb einer bestimmten Frist wieder ausgeführt zu werden ; b) "Eingangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind ; c) "Veredelungserzeugnisse" die bei oder infolge der Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren entstehenden Erzeugnisse ; d) "zollamtliche Überwachung" die Gesamtheit der Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährleistet wird, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist ; e) "Sicherheit" die Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfüllung einer ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine "globale" Sicherheit, wenn sie die Erfüllung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet ; f) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Grundsatz 1. | Norm | Für die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung gelten die Bestimmungen dieser Anlage. | Geltungsbereich 2. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennen die Fälle, in denen die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung bewilligt werden kann, und setzen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen fest. Anmerkungen 1.Die Fälle, in denen die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung bewilligt wird, können in allgemeiner Form und/oder im einzelnen dargelegt werden.2.Befreiung von den Eingangsabgaben kann auch für Waren wie Katalysatoren, Beschleuniger oder Verzögerer bei chemischen Reaktionen gewährt werden, die zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen verwendet werden und dabei vollständig oder teilweise verbraucht werden, ohne tatsächlich in diese Erzeugnisse überzugehen. Die Befreiung kann nur gewährt werden, soweit die entstehenden Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden. Sie erstreckt sich jedoch normalerweise nicht auf reine Hilfsmittel bei der Herstellung, wie z. B. Schmiermittel. | 3.Das Recht der vorübergehenden Einfuhr von Waren zur aktiven Veredelung kann davon abhängig gemacht werden, daß die beabsichtigten Veredelungsvorgänge von den zuständigen Behörden für die eigene Wirtschaft als günstig betrachtet werden.4.Das Recht der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung kann Personen vorbehalten werden, die im Zollgebiet ansässig sind.5.Die im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung zugelassenen Vorgänge können in den als Lager für den aktiven Veredelungsverkehr bestimmten Einrichtungen durchgeführt werden.Hierfür können hauptsächlich folgende Grundzüge in Betracht kommen :die Anforderungen bezüglich Lage und Ausstattung der Lager für den aktiven Veredelungsverkehr werden von den zuständigen Behörden festgelegt ;die Abfertigung der Veredelungserzeugnisse zum freien Verkehr wird bis zu einem bestimmten Prozentsatz bewilligt ;die Beschau der zu verwendenden Waren sowie der aus dem Lager auszulagernden Veredelungserzeugnisse findet in der Regel in diesem Lager statt. | 3. | Norm | Für die zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren wird vollständige bedingte Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt. Auf die bei der Be- oder Verarbeitung der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren entstehenden Abfälle, die nicht wieder ausgeführt oder einer Behandlung unterzogen werden, durch die sie jeden Handelswert verlieren, können jedoch Eingangsabgaben erhoben werden. Anmerkungen 1.Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß Abfälle, die einen Handelswert haben, entweder auf Grund ihrer eigenen tariflichen Beschaffenheit oder aber auf Grund der tariflichen Beschaffenheit der Waren verzollt werden, aus denen sie entstanden sind.2.Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß auf Abfälle innerhalb bestimmter prozentual festgelegter Grenzen, oder wenn die Abfälle unwiederbringlich verloren oder nicht mehr verwendbar sind, keine Eingangsabgaben erhoben werden. | 4. | Norm | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung ist nicht nur Waren vorbehalten, die unmittelbar aus dem Ausland eingeführt werden, sondern wird auch für Waren bewilligt, die aus einem Zollgutversand oder einem Zollager, einem Freihafen oder einer Freizone kommen. | 5. | Empfohlene Praktik | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung sollte nicht allein auf Grund des Ursprungs-, des Herkunfts- oder des Bestimmungslands der Waren abgelehnt werden. | 6. | Norm | Das Recht, Waren zur aktiven Veredelung vorübergehend einzuführen, ist nicht nur dem Eigentümer der eingeführten Waren vorbehalten. | 7. | Empfohlene Praktik | Wenn die Waren in Erfüllung eines Lohnveredelungsvertrags mit einer im Ausland ansässigen Person veredelt werden sollen, sollte die Bewilligung der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung nicht davon abhängig gemacht werden, daß im Zollgebiet des Einfuhrlandes keine den einzuführenden Waren äquivalenten Waren verfügbar sind. | 8. | Empfohlene Praktik | Die Möglichkeit, den Übergang der eingeführten Waren in die Veredelungserzeugnisse festzustellen, sollte nicht unerläßliche Voraussetzung für die Bewilligung der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung sein, wenn die Nämlichkeit der Waren während des Veredelungsvorgangs durch eine zollamtliche Überwachung festgestellt werden kann, oder wenn das Verfahren durch die Ausfuhr von Erzeugnissen abgeschlossen wird, die aus der Behandlung von Waren entstanden sind, die mit den zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren nach Art, Beschaffenheit, Eigenschaften und technischen Merkmalen übereinstimmen. | Vorübergehende Einfuhr von Waren zur aktiven Veredelung a) Förmlichkeiten vor der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung 9. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften führen die Fälle auf, in denen für die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung eine vorherige Bewilligung erforderlich ist, und nennen die Behörden, die diese Bewilligung erteilen können. | 10. | Empfohlene Praktik | Personen, die in großem Umfang und laufend vorübergehende Einfuhren zur aktiven Veredelung durchführen, sollten eine allgemeine Bewilligung hierfür erhalten. | 11. | Norm | Müssen die zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren be- oder verarbeitet werden, so setzen die zuständigen Behörden den Ausbeutesatz für den Veredelungsvorgang unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse fest. Dabei werden Art, Beschaffenheit, Eigenschaften und Menge der verschiedenen Veredelungserzeugnisse angegeben. | 12. | Empfohlene Praktik | Wenn die Vorgänge des aktiven Veredelungsverkehrs Waren mit weitgehend gleichbleibenden Merkmalen betreffen,herkömmlicherweise unter genau festliegenden technischen Bedingungen durchgeführt werden undzu Veredelungserzeugnissen von gleichbleibender Eigenschaft führen,sollten die zuständigen Behörden für diese Vorgänge pauschale Ausbeutesätze festsetzen. | b) Anmeldung für die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung 13. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften setzen die Bedingungen fest, unter denen zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführte Waren der zuständigen Zollstelle zu gestellen sind und eine Warenanmeldung abzugeben ist. | 14. | Empfohlene Praktik | Die für die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung verwendeten Vordrucke der einzelnen Staaten sollten mit den Vordrucken abgestimmt werden, die für die Anmeldung der Waren zum freien Verkehr verwendet werden. | c) Sicherheit 15. | Norm | Die Arten der Sicherheitsleistung bei der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung werden von den Zollbehörden in oder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzt. | 16. | Empfohlene Praktik | Die Wahl zwischen den verschiedenen zulässigen Arten der Sicherheit sollte dem Anmelder überlassen bleiben. | 17. | Norm | Die Zollbehörden setzen den Betrag der bei der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung zu leistenden Sicherheit nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. | 18. | Empfohlene Praktik | Der Betrag der bei der vorübergehenden Einfuhr der Waren zur aktiven | Veredelung zu leistenden Sicherheit sollte den Betrag der Eingangsabgaben, von denen die Waren bedingt befreit sind, nicht übersteigen. Anmerkung Diese empfohlene Praktik steht nicht der Berechnung des Sicherheitsbetrags auf Grund eines Einheitssatzes im Wege, wenn die Waren unter eine große Zahl von Zolltarifnummern fallen. | 19. | Norm | Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung regelmäßig an einer oder mehreren Zollstellen eines bestimmten Zollgebiets durchführen, sind befugt, eine globale Sicherheit zu leisten. | 20. | Empfohlene Praktik | Die Zollbehörden sollten auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn sie überzeugt sind, daß die Entrichtung möglicherweise geschuldeter Beträge auch auf andere Weise sichergestellt werden kann. | d) Beschau der Waren 21. | Empfohlene Praktik | Auf Antrag des Einführers und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden so weit wie möglich gestatten, daß die für die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung bestimmten Waren in den Räumlichkeiten des Beteiligten beschaut werden, wobei die daraus entstehenden Kosten vom Einführer getragen werden. | e) Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung 22. | Norm | Die Voraussetzungen für die Nämlichkeitssicherung der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren werden von den Zollbehörden auf Grund der Art der Waren, der durchzuführenden Veredelungsarbeiten und der Bedeutung der in Betracht kommenden Interessen festgesetzt. Anmerkung Zur Sicherung der Nämlichkeit der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren können die Zollbehörden auf die an den Waren angebrachten ausländischen Verschlüsse, auf Zeichen, Nummern oder andere dauerhaft auf ihnen angebrachte Angaben, auf die Beschreibung der Waren, auf maßstabgerechte Pläne oder Fotos, auf die Entnahme von Mustern oder auf die Anbringung zollamtlicher Zeichen (Verschlüsse, Stempel, Perforationen usw.) zurückgreifen. Die Zollbehörden können auch auf die Bücher des Einführers zurückgreifen. | Dauer des Verbleibs der Waren im Zollgebiet 23. | Norm | Die zeitliche Begrenzung der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung wird von Fall zu Fall auf Grund der für die Durchführung des | Veredelungsvorgangs erforderlichen Zeit, ggf. bis zu einer in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Höchstdauer, festgesetzt. | 24. | Empfohlene Praktik | Auf Antrag des Beteiligten und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden die ursprünglich festgesetzte Frist verlängern. | 25. | Norm | Auf Verlangen der Zollbehörden führen die Beteiligten Bücher, die eine Überwachung der Verwendung der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren gestatten. | 26. | Norm | Die Zollbehörden sind berechtigt, in den Räumlichkeiten der Person, der dieses Verfahren bewilligt worden ist, die zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren sowie die Veredelungserzeugnisse jederzeit zu überprüfen. | 27. | Empfohlene Praktik | Die zuständigen Behörden sollten gestatten, daß ein Teil der vorgesehenen Veredelungsvorgänge von einer anderen als der Person durchgeführt wird, der die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung bewilligt worden ist, ohne daß diese deshalb die zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren der anderen Person übereignen müßte, jedoch unter der Bedingung, daß sie für die gesamte Dauer der Vorgänge dem Zoll für die Erfüllung der Bedingungen haftet, unter denen das Verfahren bewilligt worden ist. | 28. | Empfohlene Praktik | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung sollte auch dann fortgesetzt werden können, wenn die eingeführten Waren und die Veredelungserzeugnisse einem Dritten übereignet werden, sofern dieser die Verpflichtungen des Einführers übernimmt. | Beendigung der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung 29. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften setzen die Bedingungen fest, unter denen die Veredelungserzeugnisse der zuständigen Zollstelle zu gestellen sind und eine Warenanmeldung abzugeben ist. Anmerkung Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können verlangen, daß die Warenanmeldung die erforderlichen Angaben enthält, die eine Erledigung der Anmeldung für die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung bei den verwendeten Waren gestatten. | a) Wiederausfuhr 30. | Norm | Die Veredelungserzeugnisse müssen über eine andere als die Einfuhrzollstelle der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren ausgeführt werden können. | 31. | Norm | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung muß durch Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse in einer oder mehreren Sendungen erledigt werden können. | 32. | Empfohlene Praktik | Auf Antrag des Ausführers und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden soweit wie möglich gestatten, daß die wieder auszuführenden Veredelungserzeugnisse in den Räumlichkeiten des Beteiligten beschaut werden, wobei die daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Ausführers gehen. | 33. | Norm | Auf Antrag des Beteiligten bewilligen die zuständigen Behörden zur Erledigung der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung die Wiederausfuhr der Waren in unverändertem Zustand. | 34. | Norm | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung muß durch Verbringen der Veredelungserzeugnisse in Freihäfen oder Freizonen erledigt werden können. | b) Andere Arten der Erledigung 35. | Empfohlene Praktik | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung sollte dadurch erledigt werden können, daß die Veredelungserzeugnisse im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder jede andere zugelassene Bestimmung in ein Zollager eingelagert werden. | 36. | Empfohlene Praktik | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung sollte dadurch erledigt werden können, daß die Veredelungserzeugnisse im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder jede andere zugelassene Bestimmung zum Zollgutversand abgefertigt werden. | 37. | Norm | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung muß durch Abfertigung der eingeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse zum freien Verkehr beendet werden können, vorausgesetzt, daß die hierfür geltenden Bedingungen und Förmlichkeiten eingehalten werden. | 38. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen den maßgebenden Zeitpunkt für die Festsetzung des Wertes und der Menge der zum freien Verkehr abgefertigten Waren sowie die Sätze der auf sie entfallenden Eingangsabgaben. Anmerkung Werden zur Weiterveredelung ins Ausland verbrachte Veredelungserzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt, kann bei der Berechnung der Eingangsabgaben neben den auf die ursprünglich verwendeten Waren entfallenden Eingangsabgaben der Unterschied berücksichtigt werden zwischen a)den Eingangsabgaben, die nach der Weiterveredelung auf die wiedereingeführten Waren entfallen würden, undb)den Eingangsabgaben, die auf die zur Weiterveredelung vorübergehend ausgeführten Waren entfallen würden, wenn sie unmittelbar aus dem Land eingeführt würden, in dem diese Veredelung durchgeführt worden ist. | 39. | Empfohlene Praktik | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten vorsehen, daß die Eingangsabgaben, die erhoben werden, wenn die Veredelungserzeugnisse nicht ausgeführt werden, die Eingangsabgaben nicht übersteigen, die auf die zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren entfallen. | 40. | Empfohlene Praktik | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung sollte bei Waren, die auf Grund ihrer Eigenart untergehen, erledigt werden können, sofern die Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, und vorausgesetzt, daß dieser Untergang nach dem Ermessen der Zollbehörden ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Anmerkung Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können pauschale prozentuale Verlustsätze festsetzen, die nach Kategorien der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren gestaffelt sind. | 41. | Norm | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung muß dadurch erledigt werden können, daß auf Antrag des Beteiligten und je nach der Entscheidung der Zollbehörden auf die zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse zugunsten | des Staats verzichtet wird oder die Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder wertlos gemacht werden. Dabei dürfen dem Staat keine Kosten entstehen. Die nach der Zerstörung etwa verbleibenden Abfälle und Reste unterliegen bei der Abfertigung zum freien Verkehr den Eingangsabgaben, die auf sie entfielen, wenn sie in diesem Zustand eingeführt würden. | 42. | Norm | Zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführte Waren sowie Veredelungserzeugnisse, die durch Unfall oder höhere Gewalt zerstört worden oder untergegangen sind, unterliegen keinen Eingangsabgaben, wenn die Zerstörung oder der Untergang den Zollbehörden nach ihrem Ermessen ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Die nach der Zerstörung etwa verbleibenden Abfälle und Reste unterliegen bei der Abfertigung zum freien Verkehr den Eingangsabgaben, die auf sie entfielen, wenn sie in diesem Zustand eingeführt würden. | 43. | Empfohlene Praktik | Erzeugnisse, die aus der Behandlung eingeführter oder inländischer Waren entstehen, die mit den zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren nach Art, Beschaffenheit, Eigenschaften und technischen Merkmalen übereinstimmen, sollten für die Zwecke dieser Anlage den Veredelungserzeugnissen gleichgestellt werden (Äquivalenzverkehr). Anmerkung Beim Äquivalenzverkehr können die zuständigen Behörden, sofern die Umstände es rechtfertigen, gestatten, daß die den Veredelungserzeugnissen gleichgestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, bevor die durch die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung begünstigten Waren eingeführt werden. | Freigabe der Sicherheit 44. | Norm | Nach Erledigung der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung wird die geleistete Sicherheit so bald wie möglich freigegeben. | Informationen über die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung 45. | Norm | Die Zollbehörden sorgen dafür, daß jede interessierte Person sich leicht alle zweckdienlichen Informationen über die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung beschaffen kann. | -------------------------------------------------- ANLAGE E.8 ANLAGE ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE AUSFUHR ZUR PASSIVEN VEREDELUNG Einleitung Die meisten Staaten sehen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die vollständige oder teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben für Waren vor, die nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung im Ausland wieder eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt werden. Das Zollverfahren, das diese Befreiung vorsieht, ist die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung. Für die Anwendung dieses Verfahrens kann zur Bedingung gemacht werden, daß die beabsichtigten Veredelungsvorgänge nach Ansicht der zuständigen Behörden nicht den nationalen Interessen schaden. Die bei der Wiedereinfuhr der im Ausland veredelten Waren gewährte Befreiung ist meistens eine teilweise Befreiung ; sie kann jedoch vollständig sein, insbesondere, wenn die Ausbesserungsarbeiten im Ausland unentgeltlich durchgeführt worden sind. Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Anlage bedeuten : a) "vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung" das Zollverfahren, nach dem Waren, die sich im Zollgebiet im freien Verkehr befinden, vorübergehend zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung ins Ausland ausgeführt und anschließend unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben wieder eingeführt werden können ; b) "Waren des freien Verkehrs" Waren, über die ohne zollamtliche Beschränkungen verfügt werden kann ; c) "Eingangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind ; d) "Veredelungserzeugnisse" die bei oder infolge der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung der zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführten Waren im Ausland entstandenen Erzeugnisse ; e) "zollamtliche Überwachung" die Gesamtheit der Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährleistet wird, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist ; f) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Grundsatz 1. | Norm | Für die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung gelten die Bestimmungen dieser Anlage. | Geltungsbereich 2. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennen die Fälle, in denen die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung bewilligt werden kann, und setzen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen fest. Anmerkungen 1.Die Fälle, in denen die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung bewilligt wird, können in allgemeiner Form und/oder im einzelnen dargelegt werden.2.Die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung kann davon abhängig gemacht werden, daß die beabsichtigten Veredelungsarbeiten nicht den nationalen Interessen schaden.3.Die Zollbehörden können von der Person, die vorübergehend Waren zur passiven Veredelung ausführt, verlangen, die Art der Be- oder Verarbeitung der Waren im Ausland anzugeben. | 3. | Empfohlene Praktik | Die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung sollte nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Waren in einem bestimmten Land veredelt werden sollen. | 4. | Norm | Die vorübergehende Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung ist nicht nur dem Eigentümer dieser Waren vorbehalten. | Vorübergehende Ausfuhr der Waren a) Förmlichkeiten vor der vorübergehenden Ausfuhr der Waren 5. | Norm | Wird die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung von einer vorherigen Bewilligung abhängig gemacht, so führen die innerstaatlichen | Rechtsvorschriften die Fälle auf, in denen diese Bewilligung erforderlich ist, und nennen die Behörden, die diese Bewilligung erteilen können. | 6. | Empfohlene Praktik | Personen, die in großem Umfang und laufend Waren gleicher Art zur passiven Veredelung vorübergehend ausführen, sollten eine allgemeine Bewilligung hierfür erhalten. | 7. | Empfohlene Praktik | Wird die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung dadurch erleichtert oder halten die zuständigen Behörden es für unerläßlich, so sollten diese den Ausbeutesatz hierfür festsetzen. Dabei werden Art, Beschaffenheit, Eigenschaften und Menge der verschiedenen Veredelungserzeugnisse angegeben. Anmerkungen 1.Bei der Festsetzung des Ausbeutesatzes können die Zollbehörden, soweit bekannt, von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehen, unter denen der Verkehr durchgeführt wird. Sie können sich die Verträge mit dem ausländischen Unternehmen vorlegen lassen, das mit der Be- oder Verarbeitung beauftragt worden ist. Sie können auch von den Ausbeutesätzen ausgehen, die von den Zollbehörden des Landes festgesetzt worden sind, in dem die Veredelungsvorgänge ausgeführt werden sollen.2.Wenn die Vorgänge des passiven VeredelungsverkehrsWaren mit weitgehend gleichbleibenden Merkmalen betreffen,herkömmlicherweise unter genau festliegenden technischen Bedingungen durchgeführt werden undzu Veredelungserzeugnissen von gleichbleibender Eigenschaft führen,sollten für diese Vorgänge pauschale Ausbeutesätze festgesetzt werden. | b) Anmeldung für die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung 8. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften setzen die Bedingungen fest, unter denen zur passiven Veredelung vorübergehend auszuführende Waren der zuständigen Zollstelle zu gestellen sind und eine Warenanmeldung (Ausfuhr) abzugeben ist. | 9. | Empfohlene Praktik | Die Zollbehörden sollten gestatten, daß der Vordruck der Warenanmeldung (Ausfuhr) auch für die vorübergehende Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung benutzt werden kann. | 10. | Empfohlene Praktik | Werden besondere Vordrucke für die Warenanmeldung für die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung benutzt, so sollten diese mit den Vordrucken der Warenanmeldung (Ausfuhr) abgestimmt werden. | c) Beschau der Waren 11. | Empfohlene Praktik | Auf Antrag des Zollanmelders und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden so weit wie möglich gestatten, daß die für die vorübergehende Ausfuhr zu passiven Veredelung bestimmten Waren in den Räumlichkeiten des Beteiligten beschaut werden, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Zollanmelder auferlegt werden können. | d) Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung 12. | Norm | Die Anforderungen an die Nämlichkeitssicherung der zur passiven Veredelung vorübergehend auszuführenden Waren werden von den Zollbehörden insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Waren und der durchzuführenden Veredelungsarbeiten festgesetzt. Anmerkungen 1.Zur Sicherung der Nämlichkeit der zur passiven Veredelung vorübergehend auszuführenden Waren können die Zollbehörden auf die Anbringung zollamtlicher Zeichen (Verschlüsse, Stempel, Perforationen usw.), auf Zeichen, Nummern oder andere dauerhaft auf ihnen angebrachte Angaben, auf die Beschreibung der Waren, auf maßstabgerechte Pläne oder Fotos, oder auf die Entnahme von Mustern zurückgreifen.2.Die Zollbehörden können außerdem gestatten, daß die Nämlichkeit der Waren dadurch gesichert wird, daß der Einführer bei der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse eine schriftliche Erklärung über die Nämlichkeit der in diesen Veredelungserzeugnissen enthaltenen Waren, gegebenenfalls unter Beifügung der auf den betreffenden Vorgang bezogenen Handelspapiere, vorlegt. | 13. | Empfohlene Praktik | Kann die Nämlichkeit nicht auf andere Weise gesichert werden, so sollten die Zollbehörden ein dem Mustervordruck in Anhang I zu dieser Anlage entsprechendes Auskunftsblatt benutzen, vorausgesetzt, daß die Be- oder Verarbeitung im Zollgebiet einer Vertragspartei durchzuführen ist, die der Benutzung von Auskunfsblättern gemäß den in Anhang II zu dieser Anlage aufgeführten Grundsätzen zugestimmt hat. | Dauer der vorübergehenden Ausfuhr 14. | Norm | Bestimmen die Zollbehörden eine Frist für das Verfahren der vorübergehenden Ausfuhr zur passiven Veredelung, so wird diese Frist unter Zugrundelegung der für die Durchführung des Veredelungsvorganges erforderlichen Zeit, ggf. bis zu einer in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Höchstdauer, festgesetzt. | 15. | Empfohlene Praktik | Auf Antrag des Beteiligten und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden die ursprünglich festgesetzte Frist verlängern. | Einfuhr der Veredelungserzeugnisse 16. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen die Bedingungen fest, unter denen die Veredelungserzeugnisse der zuständigen Zollstelle zu gestellen sind und eine Warenanmeldung abzugeben ist. Anmerkungen 1.Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können verlangen, daß die Warenanmeldung die erforderlichen Angaben enthält, die eine Erledigung der Anmeldung für die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung bei den verwendeten Waren gestatten.2.Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß Erzeugnisse, die im Ausland aus der Behandlung von Waren entstehen, die nach Art, Beschaffenheit, Eigenschaften und technischen Merkmalen mit den Waren übereinstimmen, welche zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt worden sind, für die Zwecke dieser Anlage den Veredelungserzeugnissen gleichgestellt werden (Äquivalenzverkehr). | 17. | Empfohlene Praktik | Die Veredelungserzeugnisse sollten über eine zuständige Zollstelle eingeführt werden können, die nicht die Zollstelle zu sein braucht, über die die Waren zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt worden sind. | 18. | Norm | Die Veredelungserzeugnisse müssen in einer oder mehreren Sendungen eingeführt werden können. | 19. | Empfohlene Praktik | Auf Antrag des Einführers und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden so weit wie möglich gestatten, daß die eingeführten Veredelungserzeugnisse in den Räumlichkeiten des Beteiligten beschaut werden, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Einführer auferlegt werden können. | 20. | Norm | Auf Antrag des Beteiligten bewilligen die zuständigen Behörden zu den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Bedingungen unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben die Wiedereinfuhr der zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführten Waren, die nicht, wie vorgesehen, bearbeitet, verarbeitet oder ausgebessert worden sind und dem Ausführer in unverändertem Zustand zurückgesandt werden. | Diese Befreiung gilt nicht für die Eingangsabgaben, die im Zusammenhang mit der vorübergehenden Ausfuhr zur passiven Veredelung erstattet oder erlassen worden sind. | 21. | Norm | Verlangen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Wiedereinfuhr der zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführten Waren nicht ausdrücklich, so muß die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung dadurch erledigt werden können, daß die Waren unter Einhaltung der hierfür geltenden Bedingungen und Förmlichkeiten zur endgültigen Ausfuhr angemeldet werden. | Für Veredelungserzeugnisse geltende Eingangsabgaben 22. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen das Ausmaß der Befreiung von den Eingangsabgaben, die bei der Abfertigung der Veredelungserzeugnisse zum freien Verkehr bewilligt wird sowie ihre Berechnung. Anmerkung Im Falle einer teilweisen Befreiung von den Eingangsabgaben kann bei ihrer Berechnung von dem durch die Veredelung der Waren im Ausland entstandenen Wertzuwachs ausgegangen werden. Diese Berechnung kann auch so vorgenommen werden, daß vom Betrag der auf die Veredelungserzeugnisse entfallenden Eingangsabgaben diejenigen Eingangsabgaben abgezogen werden, die auf die zur Veredelung vorübergehend ausgeführten, zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse benutzten Waren erhoben worden wären, wenn diese aus dem Veredelungsland in dem gleichen Zustand eingeführt worden wären, in dem sie in dieses Land ausgeführt worden sind. Bei der Berechnung des Minderungsbetrags sind die Sätze anzuwenden, die in dem Zeitpunkt gelten, der für die Abfertigung der Veredelungserzeugnisse zum freien Verkehr maßgebend ist; sind die nach dieser Bestimmung zu berücksichtigenden Sätze jedoch höher als die für die Veredelungserzeugnisse geltenden Sätze, so kann der Minderungsbetrag nach den für diese Erzeugnisse geltenden Sätzen berechnet werden. | 23. | Norm | Die für die Veredelungserzeugnisse vorgesehene Befreiung von den Eingangsabgaben gilt nicht für die Abgaben, die im Zusammenhang mit der vorübergehenden Ausfuhr der Waren zur passiven Veredelung erstattet oder erlassen worden sind. | 24. | Empfohlene Praktik | Zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführte Waren, die im Ausland unentgeltlich ausgebessert worden sind, sollten unter den von | den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden können. | 25. | Empfohlene Praktik | Die Befreiung von den Eingangsabgaben sollte gewährt werden, wenn die Veredelungserzeugnisse in ein Zolllager oder in eine Freizone verbracht worden sind, bevor sie zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet werden. | 26. | Empfohlene Praktik | Die Befreiung von den Eingangsabgaben sollte gewährt werden, wenn die Veredelungserzeugnisse vor ihrer Anmeldung zum freien Verkehr zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigt worden sind. | 27. | Empfohlene Praktik | Die Befreiung von den Eingangsabgaben sollte gewährt werden, wenn die Veredelungserzeugnisse vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr übereignet worden sind, vorausgesetzt, daß diese Abfertigung zum freien Verkehr im Namen oder für Rechnung der Person erfolgt, die die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung der Waren beantragt hat. | Anmerkung Bei der Übereignung der Waren können verschiedene innere Abgaben fällig werden. | Informationen über die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung 28. | Norm | Die Zollbehörden sorgen dafür, daß jede interessierte Person sich leicht alle zweckdienlichen Informationen über die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung beschaffen kann. | -------------------------------------------------- ANHANG I AUSKUNFTSBLATT ZUR ERLEICHTERUNG DER VORÜBERGEHENDEN AUSFUHR VON WAREN, DIE ZUR VERARBEITUNG, BEARBEITUNG ODER AUSBESSERUNG AUS EINEM LAND IN EIN ANDERES VERBRACHT WERDEN +++++ TIFF +++++ +++++ TIFF +++++ +++++ TIFF +++++ +++++ TIFF +++++ -------------------------------------------------- ANHANG II GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERWENDUNG DES AUSKUNFTSBLATTS 1. Das Auskunftsblatt kann in den Fällen benutzt werden, in denen es nicht möglich ist, bei der Wiedereinfuhr die Nämlichkeit der Waren unter Anwendung der üblichen Mittel zur Nämlichkeitssicherung (Verschlüsse, Kennzeichen, Muster, usw.) festzustellen oder eine schriftliche Erklärung des Wiedereinführers über die Nämlichkeit der Waren anzuerkennen. 2. Der Ausführer sollte sich vergewissern, daß die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorbehaltlich der von ihnen festgelegten Bedingungen in der Lage sind, die Nämlichkeit der Waren festzustellen. 3. Ist ein Auskunftsblatt von den Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Ausfuhr bescheinigt worden, so sollten die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr die dort vorgesehenen Bescheinigungen erteilen. 4. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr sollten die Auskunftsblätter auf Antrag auch dann ausfüllen, wenn die betreffenden Waren nicht im Rahmen einer vorübergehenden Einfuhr eingeführt werden (z. B. weil sie nicht eingangsabgabenpflichtig sind). 5. Es steht den Zollbehörden der betreffenden Länder frei, untereinander Übereinkommen über die Änderung der Form oder des Verwendungszwecks des Auskunftsblatts zu schließen, um die Fälle einzubeziehen, in denen dies wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Nämlichkeitssicherung der Waren anläßlich der Wiedereinfuhr erforderlich ist. --------------------------------------------------