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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1241 |
20.6.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1241 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 11. Juni 2025
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (EZB/2025/21)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) hat der EZB-Rat am 18. März 2020 beschlossen, ein zeitlich befristetes Pandemie-Notfallankaufprogramm (PEPP) für alle Kategorien von Vermögenswerten aufzulegen, die im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten der EZB zugelassen sind, bestehend aus dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten, dem dritten Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP3), dem Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP). |
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(2) |
Das CBPP3 wurde mit dem Beschluss EZB/2014/40 der Europäischen Zentralbank (1) eingerichtet, der als Beschluss (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/8) (2) neu gefasst wurde. Es umfasst verschiedene Sicherungen, um zu gewährleisten, dass der Ankauf und das Halten gedeckter Schuldverschreibungen in angemessenem Verhältnis zu seinen Zielen stehen. Zudem sollten diese Sicherungen gewährleisten, dass die verbundenen Finanzrisiken bei der Ausgestaltung des CBPP3 und damit auch des PEPP berücksichtigt werden und unterschiedliche Sichtweisen des Risikomanagements widerspiegeln. |
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(3) |
Dementsprechend hat der EZB-Rat am 24. April 2025 beschlossen, die für Wertpapierleihgeschäfte mit vom Eurosystem im Rahmen des CBPP3 und des PEPP gehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen geltende Vorschrift zu ändern, um Risikomanagement-Erwägungen Rechnung zu tragen. |
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(4) |
Der Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) (3) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Artikel 7 des Beschlusses (EU) 2020/440 (EZB/2020/17) erhält folgende Fassung:
„ Artikel 7
Wertpapierleihgeschäfte
Mit Ausnahme von Wertpapieren, welche die Bonitätsanforderungen für Wertpapiere, die im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors oder des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen angekauft wurden, nicht mehr erfüllen, macht das Eurosystem zur Sicherstellung der Wirksamkeit des PEPP die im Rahmen des PEPP angekauften Wertpapiere für die Wertpapierleihe, einschließlich Repogeschäfte, verfügbar.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Juni 2025.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss EZB/2014/40 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/828/oj).
(2) Beschluss (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/187/oj).
(3) Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/440/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1241/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)