02019R2201 — DE — 16.09.2021 — 001.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2201 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2019 (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 3) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1473 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2021 |
L 325 |
1 |
15.9.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2201 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen für die Durchführung von Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung von Fischereien im Skagerrak zum Schutz juveniler Eismeergarnelen (Pandalus borealis).
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Skagerrak“ das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
„Hol“ die Tätigkeit vom Aussetzen bis zum Einholen des Netzes;
„gemeinsamer Einsatzplan“ einen im Rahmen eines spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates aufgestellten Plan;
„juvenile Eismeergarnelen“ Exemplare von Eismeergarnelen (Pandalus borealis) mit einer Gesamtlänge von weniger als 14 mm und einer Panzerlänge von weniger als 8 mm. Die Panzerlänge wird als die Länge des Panzers parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers gemessen;
„Nordmøre-Gitter“ eine in ein Schleppnetz eingebaute Selektionsvorrichtung, bestehend aus einem geneigten Gitter mit Fluchtöffnung. Garnelen oder Kaisergranat können diese Vorrichtung passieren, während unerwünschte Beifänge von Fisch ausgesondert und durch die Fluchtöffnung herausgeführt werden.
Artikel 3
Schwellensatz
Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien nach dieser Verordnung auslöst, gilt ein Anteil von 20 % juvenilen Eismeergarnelen (nach Anzahl) an der Gesamtzahl von Eismeergarnelen in einer Stichprobe.
Artikel 4
Inspektionen
Artikel 5
Meldung des Erreichens des Schwellensatzes
Artikel 6
Schließung von Fischereien
Artikel 7
Geografische Ausdehnung des geschlossenen Gebiets
Die geografischen Grenzen eines geschlossenen Gebiets werden anhand folgender Kriterien festgelegt:
Bei der Abgrenzung des Gebiets werden insbesondere die Schleppstrecken der Hols, die den Schließungsbeschluss bewirkten, die Fangtiefen, die Fangzusammensetzung und die Fischereitätigkeit berücksichtigt.
Das geschlossene Gebiet umfasst höchstens 50 Quadratmeilen.
Artikel 8
Dauer der Ad-hoc-Schließung
Artikel 9
Benachbarte Küstenstaaten
Artikel 10
Information
Nachdem eine Ad-hoc-Schließung im Einklang mit Artikel 6 beschlossen wurde, muss der Küstenmitgliedstaat unverzüglich
auf seiner Website eine Mitteilung der Ad-hoch-Schließung zusammen mit einer Karte, den Koordinaten und den zugrunde liegenden Stichprobenberichten veröffentlichen und
die Schiffe in der Nähe des geschlossenen Gebiets soweit möglich unterrichten und
im Wege einer elektronischen Mitteilung die Direktion Fischerei in Norwegen, die Kommission und die Fischereiüberwachungszentren in den einschlägigen Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Fischereifahrzeuge in dem betreffenden Gebiet fischen dürfen, unterrichten. Die Mitteilung enthält Angaben zum Datum und zur Uhrzeit, ab dem die Schließung in Kraft tritt, die Koordinaten des geschlossenen Gebiets und die einschlägige Website mit zusätzlichen Informationen.
Artikel 11
Mit Nordmøre-Gittern ausgestattete Schleppnetzfahrzeuge
Unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 sind Schleppnetzfahrzeuge, die die folgenden Fanggeräte einsetzen, von dem Fangverbot ausgenommen, das sich aus der Erfüllung der in der betreffenden Bestimmung genannten Bedingungen ergibt:
Artikel 12
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
STICHPROBENVERFAHREN
Stichproben werden nach folgenden Bestimmungen genommen und gemessen:
1. Die Stichproben werden soweit möglich in enger Zusammenarbeit mit dem Kapitän des Fischereifahrzeugs und der Mannschaft genommen und gemessen. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs und die Mannschaft werden aufgefordert, sich an dem Prozess zu beteiligen. Sie werden ferner aufgefordert, alle Informationen mitzuteilen, die in Bezug auf die Abgrenzung eines geschlossenen Gebiets sachdienlich sein könnten.
2. Der Gesamtfang des Hols bildet die Grundlage für die Schätzung der Fangzusammensetzung.
3. Eine Stichprobe wird nach folgendem Verfahren genommen:
Die Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung von Eismeergarnelen im Hol widerspiegelt. Zu diesem Zweck leistet der Kapitän oder eine von ihm benannte Person bei der Probenahme Unterstützung.
Die Mindestgröße der Stichprobe beträgt 1 kg oder 2 l Eismeergarnelen.
4. Die Menge von juvenilen Eismeergarnelen wird als Prozentsatz der Gesamtzahl der Eismeergarnelen in der Stichprobe berechnet.
5. Die Vorlage für den Stichprobenbericht in Anhang II ist unverzüglich nach dem Messen der Stichprobe ordnungsgemäß auszufüllen.
ANHANG II
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AD-HOC-SCHLIEßUNGEN — STICHPROBENBERICHT AN DEN KÜSTENSTAAT |
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Eismeergarnelen im Verhältnis zu juvenilen Eismeergarnelen () |
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Angaben zur Inspektion/Beobachtung |
Inspektionsschiff |
Name des Inspektors/Beobachters |
Name des Inspektors/Beobachters |
Datum und Uhrzeit (2) der Inspektion/Beobachtung |
Position (3) bei der Inspektion/Beobachtung |
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Angaben zum Fischereifahrzeug |
Name |
Rufzeichen |
Registriernummer |
Flaggenstaat |
Art des Fanggeräts einfach/doppelt |
Maschenöffnung in mm |
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Selektive Maßnahmen |
Gitter (für das Sortieren von Pandalus) |
Stababstand in mm |
Sonstige |
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Sammelbeutel |
Maschenweite der Sammelbeutel |
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Angaben zum Fangeinsatz |
Beginn |
Datum, Uhrzeit (2) |
Position (3) |
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Ende |
Datum, Uhrzeit (2) |
Position (3) |
Dauer des Fangeinsatzes (4) |
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Angaben zum Fang |
Geschätzte Gesamtfangmenge im Hol (in Kilogramm) |
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Geschätzte Fangmenge Eismeergarnelen im Hol (in Kilogramm) |
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Größe der Eismeergarnelen-Stichprobe (kg/Liter) |
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Gesamtzahl Eismeergarnelen in der Stichprobe |
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Anzahl juvenile Eismeergarnelen in der Stichprobe |
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% juvenile Eismeergarnelen (Anzahl juvenile Eismeergarnelen/Gesamtzahl) |
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Bemerkungen und zusätzliche Informationen |
Zusätzliche Informationen aus anderen Quellen, z. B. vom Kapitän. |
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Inspektor Unterschrift |
Nicht erforderlich, falls elektronisch erstellt und dem Küstenstaat per E-Mail übermittelt. |
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(1)
Der Begriff „juvenile Eismeergarnelen“ gemäß dieser Verordnung entspricht den Begriffen „Pandalus unter dem Schwellenwert“, „Pandalus unterhalb der Mindestgröße“ und „Pandalus unterhalb der Mindestgröße für Ad-hoc-Schließungen“ gemäß der Vereinbarten Niederschrift der Konsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen vom 6. September 2018.
(2)
TT/MM/JJ hh mm (Ortszeit, 24 Stunden).
(3)
Zum Beispiel 56°24′ N 01°30′ E.
(4)
hh mm. |
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ANHANG III
IM GESCHLOSSENEN GEBIET IN DER EISMERGARNELEN-FISCHEREI ZUZULASSENDES SELEKTIVES GITTER
Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung im Tunnel und im Steert von mindestens 35 mm, die mit einem Sortiergitter mit einem Stababstand von höchstens 19 mm im oberen Teil des Gitters und von mindestens 9,5 mm im unteren Teil des Gitters ausgestattet sind. Hinter dem unteren Gitterteil befindet sich eine nicht verschlossene Fluchtöffnung in Richtung Meeresboden. Die Maschenöffnung von mindestens 35 mm gilt für die hinter dem Sortiergitter liegenden Teile.