02013D0650 — DE — 25.06.2021 — 002.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. November 2013

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten (GV) Maissorte MON 89034 × 1507 × MON88017 × 59122 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7), vier verwandten GV-Maissorten mit drei verschiedenen einzelnen GV-Ereignissen (MON89034 × 1507 × MON88017 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3), MON89034 × 1507 × 59122 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × DAS-59122-7), MON89034 × MON88017 × 59122 (MON-89Ø34-3 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7), 1507 × MON 88017 × 59122 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7)) und vier verwandten GV-Maissorten mit zwei verschiedenen einzelnen GV-Ereignissen (MON89034 × 1507 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1), MON89034 × 59122 (MON-89Ø34-3 × DAS-59122-7), 1507 × MON88017 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3), MON 88017 × 59122 (MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7)) bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4755)

(Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/650/EU)

(ABl. L 302 vom 13.11.2013, S. 47)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/240 DER KOMMISSION vom 6. Februar 2019

  L 39

11

11.2.2019

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1035 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2021

  L 226

31

25.6.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. November 2013

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten (GV) Maissorte MON 89034 × 1507 × MON88017 × 59122 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7), vier verwandten GV-Maissorten mit drei verschiedenen einzelnen GV-Ereignissen (MON89034 × 1507 × MON88017 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3), MON89034 × 1507 × 59122 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × DAS-59122-7), MON89034 × MON88017 × 59122 (MON-89Ø34-3 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7), 1507 × MON 88017 × 59122 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7)) und vier verwandten GV-Maissorten mit zwei verschiedenen einzelnen GV-Ereignissen (MON89034 × 1507 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1), MON89034 × 59122 (MON-89Ø34-3 × DAS-59122-7), 1507 × MON88017 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3), MON 88017 × 59122 (MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7)) bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4755)

(Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/650/EU)



Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifische Erkennungsmarker

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 werden die folgenden spezifischen Erkennungsmarker zugewiesen:

a) 

für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON89034 × 1507 × MON 88017 × 59122:

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7;

b) 

für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON89034 × 1507 × MON 88017:

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3;

c) 

für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 89034 × 1507 × 59122:

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × DAS-59122-7;

d) 

für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 89034 × MON88017 × 59122:

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7;

e) 

für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) 1507 × MON 88017 × 59122:

der spezifische Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7;

f) 

für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 89034 × 1507:

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1;

g) 

für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 89034 × 59122:

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-59122-7;

h) 

für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 1507 × MON 88017:

der spezifische Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3;

i) 

für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 88017 × 59122:

der spezifische Erkennungsmarker MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7.

Diese genetisch veränderten Maissorten (Zea mays L.) sind im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b ausgewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a) 

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die in Artikel 1 durch ihren spezifischen Erkennungsmarker ausgewiesenen GVO enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

b) 

Futtermittel, die die in Artikel 1 durch ihren spezifischen Erkennungsmarker ausgewiesenen GVO enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

c) 

die in Artikel 1 durch ihren spezifischen Erkennungsmarker ausgewiesenen GVO für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)  
Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird „Mais“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.
(2)  
Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die die in Artikel 1 durch ihren spezifischen Erkennungsmarker ausgewiesenen GVO enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt

(1)  
Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass der Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
(2)  
Die Zulassungsinhaber legen der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

Artikel 6

Zulassungsinhaber

▼M2

(1)  

Die Zulassungsinhaber sind:

a) 

CortevaAgriscience LLC, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., und

b) 

Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Bayer Agriculture BV, Belgien.

▼B

(2)  
Beide Zulassungsinhaber sind für die Erfüllung der den Zulassungsinhabern mit diesem Beschluss und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auferlegten Pflichten verantwortlich.

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 8

Adressaten

▼M2

Dieser Beschluss ist gerichtet an:

a) 

Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien, und

b) 

Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri, 63167, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

▼B




ANHANG

▼M2

a)    Antragsteller und Zulassungsinhaber



Bezeichnung:

Corteva Agriscience LLC

Anschrift:

9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten von Amerika,

vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien,

und



Bezeichnung:

Bayer CropScience LP

Anschrift:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri, 63167, Vereinigte Staaten von Amerika,

vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

▼B

b)    Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

1. 

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten (Zea mays L.) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

2. 

Futtermittel, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten (Zea mays L.) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

3. 

die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten (Zea mays L.) in Erzeugnissen, die diese enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

MON-89Ø34-3-Mais exprimiert die Proteine Cry1A.105 und Cry2Ab2, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewähren.

DAS-Ø15Ø7-1-Mais exprimiert das Protein Cry1F, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium verleiht.

MON-88Ø17-3-Mais exprimiert ein modifiziertes Cry3Bb1-Protein, das Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge gewährt, und das CP4 EPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glyphosat verleiht.

DAS-59122-7-Mais exprimiert die Proteine Cry34Ab1 und Cry35Ab1, die Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge gewähren, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium verleiht.

c)    Kennzeichnung

1. 

Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

2. 

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die die unter Buchstabe e genannten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

d)    Nachweisverfahren

— 
Ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für den quantitativen Nachweis der genetisch veränderten Maissorten MON-89Ø34-3, DAS-Ø15Ø7-1, MON-88Ø17-3 und DAS-59122-7; die an den einzelnen Ereignissen validierten und an MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7 verifizierten Nachweisverfahren würden mit einer vergleichbaren Wirksamkeit für die einzelnen unter Buchstabe e genannten GVO funktionieren;
— 
Verfahren zur DNA-Extraktion, validiert an gemahlenen Maissamen durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte Referenzlaboratorium der Europäischen Union, veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx
— 
Referenzmaterial: ERM®-BF424 (für DAS-59122-7) und ERM®-BF418 (für DAS-Ø15Ø7-1), erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), unter der Internetadresse https://irmm.jrc.ec.europa.eu/rmcatalogue sowie AOCS 0906-E und AOCS 0406-A (für MON-89Ø34-3) und AOCS 0406-D und AOCS 0406-A (für MON-88Ø17-3), erhältlich über die American Oil Chemists Society unter der Adresse http://www.aocs.org/tech/crm

e)    Spezifische Erkennungsmarker

MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7;
MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3;
MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × DAS-59122-7;
MON-89Ø34-3 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7;
DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7;
MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1;
MON-89Ø34-3 × DAS-59122-7;
DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3;
MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7.

f)    Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].

g)    Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

Nicht erforderlich.

h)    Überwachungsplan

Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

[Link: im Internet veröffentlichter Plan]

i)    Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

Nicht erforderlich.

Anmerkung: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.