3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. September 2013

über den im Namen der Europäischen Union innerhalb des durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

(2014/640/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. April 2007 wurde die Kommission vom Rat ermächtigt, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea auszuhandeln.

(2)

Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen, so dass am 6. Oktober 2010 das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet werden konnte. Das Abkommen enthält ein Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“), das nach Artikel 1 des Protokolls den Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austausches kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens wird es mit Beschluss 2011/265/EU des Rates (2) („Beschluss“) seit 1. Juli 2011 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses teilweise vorläufig angewandt.

(4)

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses wurden Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie die Artikel 8, 9 und 10 des Protokolls nicht vorläufig angewandt.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses setzt die Kommission Korea schriftlich von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist für den Leistungsanspruch bei audiovisuellen Koproduktionen nach Artikel 5 des Protokolls nur dann nach dem Verfahren von dessen Artikel 5 Absatz 8 zu verlängern, wenn der Rat vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieses Anspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung dieses Anspruchs zu, kommt diese Pflicht zur Inkenntnissetzung zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung. Zu dem besonderen Zweck der Verlängerung der Anspruchsfrist beschließt der Rat einstimmig.

(6)

Nach Artikel 3 des Protokolls wird ein Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit eingesetzt, der unter anderem die Aufgabe hat, die Umsetzung des Protokolls zu überwachen.

(7)

Nach Artikel 6 des Beschlusses wird die Union im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit durch hochrangige Beamte der Kommission sowie der Mitgliedstaaten vertreten, die über Fachkompetenz und Erfahrung in Kulturfragen und kulturellen Gegebenheiten verfügen und die Position der Union in Übereinstimmung mit dem Vertrag vertreten.

(8)

Die Beschlüsse des Ausschusses sollten keine Rechte oder Pflichten begründen, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

(9)

Die für Kultur und audiovisuelle Fragen zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates sollten frühzeitig in die Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit zu vertretenden Standpunkts eingebunden werden.

(10)

Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren.

(11)

Die Union sollte den im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit zu vertretenden Standpunkt festlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung dieses Ausschusses zu vertretende Standpunkt beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.

(2)  Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. […] DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

vom

zur Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit

DER AUSSCHUSS FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT —

gestützt auf das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit des am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) sieht die Einsetzung eines Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Ausschuss“) vor.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls sollte der Ausschuss alle Aufgaben des Handelsausschusses hinsichtlich dieses Protokolls ausüben.

(3)

Der Ausschuss sollte sich eine Geschäftsordnung geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Ausschusses ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Geschehen zu … am …

Für den Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit

Erster Vizeminister

Ministerium für Kultur, Sport und Tourismus der Republik Korea

…

[von der koreanischen Seite auszufüllen]

Generaldirektor der Generaldirektion Bildung und Kultur

Europäische Kommission

…


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

1.   Der in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehene Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Ausschuss“) übt gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls alle Aufgaben des Handelsausschusses hinsichtlich dieses Protokolls aus und überwacht die Umsetzung des Protokolls.

2.   Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten, die für Angelegenheiten in ihren Zuständigkeitsbereichen durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union vertreten werden können, einerseits und aus Vertretern Koreas andererseits. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls wird jede Vertragspartei durch hohe Beamte aus ihrer jeweiligen Verwaltung vertreten, die über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich Kulturfragen und kulturelle Gebräuche verfügen.

3.   Der Vorsitz im Ausschuss wird vom Generaldirektor für das Amt für Multimediainhalte des koreanischen Ministeriums für Kultur, Sport und Tourismus (Content Policy Bureau of the Ministry of Culture, Sports and Tourism of Korea) und dem Direktor für Kultur und Medien der Generaldirektion Bildung und Kultur der Europäischen Kommission gemeinsam geführt. Jeder Vorsitzende kann sich durch seinen jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen.

Artikel 2

Vertretung

1.   Die Vertragsparteien notifizieren einander die Liste ihrer Mitglieder des Ausschusses. Die Liste wird vom Sekretariat des Ausschusses verwaltet.

2.   Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es den Vorsitzenden des Ausschusses vor der Sitzung, auf der es vertreten werden soll, den Namen seines Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Ausschussmitglieds verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 3

Sitzungen

1.   Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen abwechselnd in Brüssel und Seoul statt. Sofern beide Vertragsparteien zustimmen, können die Sitzungen des Ausschusses per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden.

2.   Alle Sitzungen werden vom Sekretariat des Ausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die beiden Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lässt das Sekretariat des Ausschusses die Einberufung spätestens drei Monate vor Sitzungsbeginn an die Ausschussmitglieder ergehen.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Ausschusses können von Beamten begleitet werden. Vor jeder Sitzung wird den Vorsitzenden des Ausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.

Artikel 5

Beobachter und Sachverständige

Die Vorsitzenden des Ausschusses können ad hoc Beobachter und Sachverständige zu den Sitzungen einladen.

Artikel 6

Sekretariat

Die Kontaktstellen der Vertragsparteien gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls nehmen gemeinsam die Aufgaben des Sekretariats des Ausschusses wahr.

Artikel 7

Unterlagen

Stützt sich der Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Ausschusses nummeriert und als Unterlagen des Ausschusses verteilt.

Artikel 8

Schriftverkehr

1.   Der an die Ausschussvorsitzenden gerichtete Schriftverkehr wird dem Sekretariat des Ausschusses zur Verteilung an die Ausschussmitglieder übermittelt.

2.   Der von den Ausschussvorsitzenden ausgehende Schriftverkehr wird den Empfängern vom Sekretariat des Ausschusses übermittelt und wird nummeriert und gegebenenfalls an die anderen Ausschussmitglieder verteilt.

Artikel 9

Tagesordnung

1.   Das Sekretariat des Ausschusses stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Mitgliedern sowie den Vorsitzenden des Ausschusses zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens zwei Monate vor Beginn der Sitzung übermittelt.

2.   Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

3.   Die Vorsitzenden des Ausschusses können die in Absatz 1 genannten Fristen einvernehmlich verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

1.   Das Sekretariat des Ausschusses fertigt nach jeder Sitzung normalerweise binnen 21 Tagen einen Protokollentwurf an.

2.   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

a)

der dem Ausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Ausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und

c)

der gefassten Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.

3.   Das Protokoll enthält ferner eine Liste aller Teilnehmer an der Sitzung.

4.   Das Protokoll wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach Erhalt des Protokollentwurfs oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat des Ausschusses zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu. Den Ausschussmitgliedern wird eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls übermittelt.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

1.   Um die Ziele des Protokolls zu erreichen kann der Ausschuss befugt sein, in den im Protokoll genannten Fällen Beschlüsse oder Empfehlungen zu allen Angelegenheiten zu fassen.

2.   Der Ausschuss erlässt Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Diese tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“.

3.   Zwischen den Sitzungen kann der Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Ausschusses. Das Sekretariat des Ausschusses verteilt Beschlüsse oder Empfehlungen, die dem schriftlichen Verfahren unterliegen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihrer Annahme an die Mitglieder des Ausschusses. Das Sekretariat des Ausschusses stellt fest, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen worden ist, und teilt dies den Mitgliedern des Ausschusses mit.

4.   Das Sekretariat des Ausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihres Erlasses sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands und verteilt sie an die Mitglieder des Ausschusses. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

5.   Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden in zwei Originalen ausgefertigt, die von den Ausschussvorsitzenden unterzeichnet werden.

Artikel 12

Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

1.   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.

2.   Legt eine Vertragspartei dem Ausschuss Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.

3.   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 13

Kosten

1.   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen.

2.   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.